Alte Charta der UVNO, vom 04. Juli 2001 (Version 2.1)
§ 1 - Mitgliedschaft
1. Jede Mikronation, die den Beitritt zur UVNO anstrebt, über eine intakte Webpage verfügt, sich zur Virtualität bekennt und über einen Ansprechpartner verfügt, muß vor der Vollmitgliedschaft den Status der beobachtenden Mitgliedschaft (SbM) für mindestens 2 Monate erwerben. Die beobachtende Mitgliedschaft beinhaltet kein Rede- und Stimmrecht in und keine Teilnahme an UVNO-Gremien.
1a. Die UVNO bildet nach § 3, Absatz 3 der UVNO Charta eine 3-köpfige Komission, die auf Antrag der beitrittswilligen Nation, frühestens aber nach 2 Monaten der Vollversammlung empfiehlt, ob der Staat nach Existenz, Intention und Aktivität zum endgültigen Vollmitglied werden soll. Die Aufnahme erfolgt nach Beschluß der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vollversammlung.
1b. Die beobachtende Mitgliedschaft und die Vollmitgliedschaft kann verweigert werden, wenn die betrittswillige Nation dem Ansehen der UVNO schadet, ihre Grundwerte und Resolutionen mißachtet, den Regeln des friedlichen Dialogs zuwiderhandelt oder im Widerspruch zu bestehenden realen Gesetzen steht. Über Verweigerung entscheidet die Kommision nach § 1a.
1c. Bei besonderer Gefahr oder bei erkennbarer, erwarteter Ablehnung der Vollmitgliedschaft auf Grund von Erfüllungen der Regeln aus § 1.1b kann das Generalsekretariat die Vollversammlung auffordern, auf Aberkennung des Status der beobachtenden Mitgliedschaft der beitrittswilligen Nation zu beschließen.
2. Ist eine Mikronation Mitglied der UVNO, muß sie von allen anderen Mitgliedern als existent anerkannt werden. Dies schließt nicht mit ein, daß die einzelnen Staaten ihr im Konfliktfall die diplomatische Anerkennung verweigern können oder Einschränkungen der Anerkennung deutlich machen können.
3. Auf eine Initative von 10% seiner Mitglieder hin, kann die Vollversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds, insbesondere aus Grunden nach § 1.1b, abstimmen lassen. Vorher hat jedoch, wenn möglich, eine Anhörung statt zu finden. Um ein Mitglied auszuschließen bedarf es einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 2 Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der UVNO.
2. Jedes Mitgliedsland erhält eine Stimme in der UVNO Vollversammlung.
3. Wer diese Stimme in der UVNO Vollversammlung vertritt bleibt dem jeweiligen Staat überlassen. Auch kann er jederzeit seinen Vertreter wechseln. Es ist jedoch nicht erlaubt das eine reale oder virtuelle Person mehrere Staaten in der UVNO Vollversammlung vertritt.
§ 3 Das Generalsekretariat
1. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden im Turnus von vier Monaten von der UVNO Vollversammlung gewählt.
2. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter sind Vorsitzende der Vollversammlung, leiten Sitzungen und Abstimmungen, stehen dem UVNO-Apparat vor, haben jedoch selbst kein Stimmrecht. Wird ein Mitglied der Vollversammlung zum Generalsekretär oder Stellvertreter gewählt, muss das entsprechende Land seinen Platz neu besetzen.
3. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter können zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der Vollversammlung Sonderbeauftragte ernennen.
4. Sollte der Generalsekretär für eine bestimmte Zeit nicht in der Lage sein, seine Aufgaben wahrzunehmen, so muss er diese für die Zeit seiner Abwesenheit auf seinen Stellvertreter übertragen. Geht die Abwesenheit des Generalsekretärs über das Ende seiner Amtszeit hinaus, so sind vorzeitig Neuwahlen anzusetzen, oder die Vollversammlung beauftragt den Stellvertreter damit, die Amtsgeschäfte provisorisch bis zur nächsten regulären Wahl fortzuführen.
5. Kommt der Generalsekretär zwei Wochen lang seinen Pflichten unentschuldigt nicht nach, werden seine Aufgaben und Kompetenzen vollständig auf den Stellvertreter übertragen. Verlängert sich die Abwesenheite des Generalsekretärs um weitere zwei Wochen, so ist es die Aufgabe des Stellvertreters, vorzeitige Neuwahlen in die Wege zu leiten. Die Vollversammlung kann ihn aber auch damit beauftragen, die Amtsgeschäfte provisorisch bis zur nAuml;chsten regulären Wahl fortzuführen.
6. Sind einige Mitgliedsstaaten der Meinung, daß der Generalsekretär oder sein Stellvertreter seine Aufgaben nicht pflichtbewusst genug ausführen, oder in sonstiger Weise seinem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von 10% der Mitglieder ein Mißtrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Abstimmung über ein Misstrauensvotum kann vom Antragssteller selbst initiiert werden. Ein Erfolg des Mißtrauensvotums bedingt Neuwahlen innerhalb von 2 Wochen.
7. Der Generalsekretär führt mit seinem Stellvertreter und maximal drei, von der Vollversammlung Beauftragten, die organisatorischen und verwaltungstechnischen Belange der UVNO.
Bestimmungen zur Wahl des Generalsekretärs:
§ 3.1. Dauer der Wahl und der Amtsezeit:
1. Die Wahl dauert insgesamt 7 Tage. Der Wahltermin wird von der Vollversammlung festgelegt, sollte aber so gewählt werden, daß die Amtsperiode des Generalsekretärs einen Zeitraum von vier Monaten nicht unterschreitet, aber auch nicht länger andauert, als fünf Monate. Abweichungen von dieser Zeit, wenn etwa der Neuwahltermin in die Urlaubszeit fällt, kann die Vollversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen.
§ 3.2. Kandidaturen
1. Jeder in der Vollversammlung vertretene Mitgliedsstaat kann einen Kandidaten für das Amt des Generalsekretärs vorschlagen. Vorgeschlagen werden können Bürger des eigenen Landes, Bürger eines anderen Mitgliedsstaates, oder auch Mitglieder der Vollversammlung. Der amtierende Amtsinhaber und sein Stellvertreter können sich auch selbst vorschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat muß seine Absicht, zu kandidieren, im Forum der UVNO bekräftigen. Die Wahl des neuen Generalsekreärs und seines Stellvertreters wird von den alten Amtsträgern geleitet.
§ 3.3. Das Wahlverfahren
1. Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, bis eindeutig ein Sieger zu ermitteln ist, der mehr als 50% der abgebenden Stimmen für sich verbuchen kann. Erlangt in einem Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, muß erneut gewählt werden, wobei bei diesem erneuten Wahlgang der schlechteste Bewerber des voran gegangenen Wahlgangs ausscheidet. Teilen sich mehrere Kandidaten den schlechtesten Wert scheiden sie alle aus. Der Stellvertreter des Generalsekretärs wird auf die gleiche Weise gewählt.
§ 4 - Resolutionen
1. Die Vollversammlung kann mit Mehrheit Resolutionen verabschieden.
2. Resolutionen, die von der Vollversammlung zu 100% angenommen werden, gelten verbindlich für alle Mitglieder, alle anderen Resolutionen haben empfehlenden Charakter.
3. Neumitglieder müssen bereits existierende 100%-Resolutionen vor einer Mitgliedschaft als für sie rechtlich bindend anerkennen.
4. Bewerber, die existierende Resolutionen nicht anerkennen, kouml;nnen keine Vollmitgliedschaft beantragen.
§ 5 - Der UVNO-Gerichtshof
1. Zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten und zur Erstattung von Rechtsgutachten richtet die Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen als richterliches Hauptorgan den Ständigen Internationalen Schiedsgerichtshof mit Sitz in Linde, Valorien, ein.
2. Jeder Vertragsstaat benennt zwei zum Schiedsrichteramt qualifizierte Personen. Die Personen werden nach Ernennungsland sortiert und mit Name und Emailadresse im Schiedsrichteregister im Generalsekretariat der Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen geführt.
3. Wird der Ständige Internationale Schiedsgerichtshof in einer zwischenstaatlichen Streitsache von beiden Streitparteien zur Herbeiführung eines Schiedsspruches angerufen, so wählen beide Parteien aus dem Schiedsrichterregister je zwei beliebige Personen aus, jedoch keinen aus dem eigenen Staat. Die Ausgewählten bestimmen eine fünfte Person aus der Liste, die Vorsitzender des Schiedsverfahrens wird. Die Schiedssprüche sind bindend.
4. Ruft die Vollversammlung oder das Generalsekretariat der Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen oder ein Vertragsstaat den Gerichtshof zur Erstattung von Rechtsgutachten an, wählen zwei monatlich nach der absteigenden Reihenfolge im Alphabet wechselnde Vollmitglieder aus dem Schiedsrichterregister je zwei beliebige Personen aus, höchstens jedoch einen aus dem eigenen Staat. Die Ausgewählten bestimmen eine fünfte Person aus der Liste, die Vorsitzender des Gutachterverfahrens wird. Die Rechtsgutachten haben empfehlende Wirkung.
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