_.AK.GO/4/2010.12.25

Geschäftsordnung der Aufnahmekommission

§ 1 – Mitglieder der Aufnahmekommission.

    Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz führt der Generalsekretär. Im Zweifelsfalle entscheidet seine Stimme.

§ 2 – Aufnahmekriterien.

    Alle autonomen Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens sechzig Tagen bestehen und innerhalb der letzten dreißig Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
    1. eines Bekenntnisses zur Virtualität,
    2. einer verfügbaren Internetpräsenz,
    3. eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
    4. einer eMail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
    5. einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert und
    6. einer Ratifikation der UN-Charta spätestens vierzehn Tage nach der Bestätigung der Mitgliedschaft durch die Aufnahmekommission.
    Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.

§ 3 – Aufnahmeverfahren.

    § 3.1 – Der Antrag.

      Ein Aufnahmeantrag findet formell im öffentlich zugänglichen Forum der Aufnahmekommission der UVNO statt. Der Aufnahmeantrag hat
      1. den vollständigen Namen des Staates sowie seine Kurzform,
      2. die URL der Internetpräsentation des Staates,
      3. eine funktionierende eMail-Rückantwortadresse sowie
      4. eine kurze Begründung des Beitrittswunsches
      zu beinhalten.

    § 3.2 – Überprüfung der Kriterien.

      Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zunächst jeweils unabhängig zu entscheiden, ob die Kriterien nach Artikel 2 erfüllt sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt. Fällt ein Mitglied keine Entscheidung, so stellt dies eine legitime Enthaltung dar.

    § 3.3 – Entscheidung.

      Sollte es spätestens zehn Tage nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner positiven Entscheidung der Aufnahmekommission gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt. Die Bekanntgabe der zu begründenden Entscheidung hat im öffentlichen Forum zu erfolgen.

    § 3.4 – Aufnahme.

      Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren wird der Kandidat Mitglied der UVNO. Nach Entscheidung über die Aufnahme durch die Aufnahmekommission haben die Mitglieder der Vollversammlung die Möglichkeit, binnen 72 Stunden Veto gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Veto muss hinreichend mit dem Beweis eines Verstoßes des Neumitglieds gegen die Aufnahmekriterien in Artikel 2 begründet sein. Über die Gültigkeit entscheidet die Vollversammlung nach vorheriger dreitägier Aussprache in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.