_.GO.TO/1/2008.06.02

Geschäftsordnung der United Virtual Nations Trade Organization

§ 1 – Geschäftsordnung.

  1. Diese Geschäftsordnung regelt gem. Art. 2 Abs. 4 der Resolution für wirtschaftliche Zusammenarbeit der UVNO das Handeln der UVNTO.
  2. Durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der DV kann diese Geschäftsordnung jederzeit geändert oder durch eine neue ersetzt werden.

§ 2 – Delegiertenversammlung.

  1. Die Delegiertenversammlung, kurz DV, ist das Hauptorgan der UVNTO. Sie besteht aus den Delegierten jedes Staates und dem Generalsekretariat, das jedoch in seiner Funktion kein Stimmrecht besitzt.
  2. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Näheres regelt diese GO.
  3. Die Delegiertenversammlung tagt geheim. Nur die DV-Mitglieder und das GS sind sitzberechtigt. Durch einfachen Beschluss können andere Personen zeitweise für die DV zugelassen werden.

§ 3 – Generalsekretariat.

  1. Das Generalsekretariat der UVNO ist für die Sitzungsleitung und Führung der UVNTO zuständig.
  2. Die Sitzungsleitung ist mit keinerlei Stimmrecht verbunden.
  3. Der Generalsekretär und seine Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig als Delegierter ihres Landes in der UVNTO fungieren.

§ 4 – Beschlüsse der DV.

  1. Die Delegiertenversammlung kann die folgenden Arten von Beschlüssen fassen:
    1. Konventionen, die für die Unterzeichnerstaaten bindend sind und die durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der DV gefasst werden. Konventionen können auch von Nicht-Mitgliedern unterzeichnet werden;
    2. Resolutionen, die für alle Mitgliedsstaaten der UVNTO bindend sind und die der Zustimmung aller DV-Mitglieder bedürfen;
    3. Interne Beschlüsse, die die Arbeitsweise der UVNTO verändern können und daher der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der DV-Mitglieder bedürfen;
    4. einfache Beschlüsse, die Nicht-Delegierten zeitweise Rederecht verleihen können.

§ 4a – Abstimmungen.

  1. Das GS leitet Abstimmungen ein und veröffentlicht ihr Ergebnis.
  2. Vor einer Abstimmung muss eine schriftliche Information an alle DV-Mitglieder per E-Mail erfolgen.
  3. Die maximale Abstimmungsdauer beträgt fünf Tage. Sind bereits vor Ablauf dieser Frist alle Stimmen abgegeben, so kann das Generalsekretariat die Abstimmung vorzeitig beenden.
  4. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Abstimmungen namentlich erfolgen.

§ 4b – Eilabstimmungen.

  1. In besonders dringlichen Fällen kann das GS verordnen, dass statt einer normalen Abstimmung eine Eilabstimmung stattfindet.
  2. Eine Eilabstimmung dauert nur drei Tage.
  3. Beschlüsse aus Eilabstimmungen können durch regulären Beschluss der DV nachträglich jederzeit aufgehoben werden.

§ 5 – Anträge, Aussprachen, Beschlussfassung.

  1. Jeder UVNTO-Delegierte ist berechtigt, Anträge an das GS zu richten.
  2. Das GS eröffnet nach einem Antrag zunächst eine Aussprache in der DV. Die Aussprache findet, sofern vorhanden, auf Basis eines Entwurfes für eine Resolution oder Konvention statt.
  3. Die Dauer der Aussprache ist vom GS nach eigenem Ermessen festzulegen.
  4. Kommen die Delegierten zu einem Ergebnis, das in Form einer Konvention, Resolution oder eines internen/einfachen Beschlusses zur Abstimmung gegeben werden kann, so hat das GS eine Abstimmung gem. § 4 einzuleiten.

§ 6 – Monatsbericht.

  1. Das GS verfasst zweimonatig einen Bericht, der der Vollversammlung überstellt wird.
  2. Der Bericht enthält die Diskussionen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie weitere Ergebnisse und wichtige Ereignisse in der Arbeit der UVNTO.
  3. Die DV muss dem Bericht zustimmen. Für die Zustimmung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

§ 7 – Schlussbestimmungen.

  1. Diese GO tritt in Kraft, sobald alle Mitglieder der UVNTO ihr zugestimmt haben.