_.GO.TO/1/2008.06.02
Geschäftsordnung der United Virtual Nations Trade Organization
§ 1 – Geschäftsordnung.
- Diese Geschäftsordnung regelt gem. Art. 2 Abs. 4 der Resolution für wirtschaftliche Zusammenarbeit der UVNO das Handeln der UVNTO.
- Durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der DV kann diese Geschäftsordnung jederzeit geändert oder durch eine neue ersetzt werden.
§ 2 – Delegiertenversammlung.
- Die Delegiertenversammlung, kurz DV, ist das Hauptorgan der UVNTO. Sie besteht aus den Delegierten jedes Staates und dem Generalsekretariat, das jedoch in seiner Funktion kein Stimmrecht besitzt.
- Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Näheres regelt diese GO.
- Die Delegiertenversammlung tagt geheim. Nur die DV-Mitglieder und das GS sind sitzberechtigt. Durch einfachen Beschluss können andere Personen zeitweise für die DV zugelassen werden.
§ 3 – Generalsekretariat.
- Das Generalsekretariat der UVNO ist für die Sitzungsleitung und Führung der UVNTO zuständig.
- Die Sitzungsleitung ist mit keinerlei Stimmrecht verbunden.
- Der Generalsekretär und seine Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig als Delegierter ihres Landes in der UVNTO fungieren.
§ 4 – Beschlüsse der DV.
- Die Delegiertenversammlung kann die folgenden Arten von Beschlüssen fassen:
- Konventionen, die für die Unterzeichnerstaaten bindend sind und die durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der DV gefasst werden. Konventionen können auch von Nicht-Mitgliedern unterzeichnet werden;
- Resolutionen, die für alle Mitgliedsstaaten der UVNTO bindend sind und die der Zustimmung aller DV-Mitglieder bedürfen;
- Interne Beschlüsse, die die Arbeitsweise der UVNTO verändern können und daher der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der DV-Mitglieder bedürfen;
- einfache Beschlüsse, die Nicht-Delegierten zeitweise Rederecht verleihen können.
§ 4a – Abstimmungen.
- Das GS leitet Abstimmungen ein und veröffentlicht ihr Ergebnis.
- Vor einer Abstimmung muss eine schriftliche Information an alle DV-Mitglieder per E-Mail erfolgen.
- Die maximale Abstimmungsdauer beträgt fünf Tage. Sind bereits vor Ablauf dieser Frist alle Stimmen abgegeben, so kann das Generalsekretariat die Abstimmung vorzeitig beenden.
- Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Abstimmungen namentlich erfolgen.
§ 4b – Eilabstimmungen.
- In besonders dringlichen Fällen kann das GS verordnen, dass statt einer normalen Abstimmung eine Eilabstimmung stattfindet.
- Eine Eilabstimmung dauert nur drei Tage.
- Beschlüsse aus Eilabstimmungen können durch regulären Beschluss der DV nachträglich jederzeit aufgehoben werden.
§ 5 – Anträge, Aussprachen, Beschlussfassung.
- Jeder UVNTO-Delegierte ist berechtigt, Anträge an das GS zu richten.
- Das GS eröffnet nach einem Antrag zunächst eine Aussprache in der DV. Die Aussprache findet, sofern vorhanden, auf Basis eines Entwurfes für eine Resolution oder Konvention statt.
- Die Dauer der Aussprache ist vom GS nach eigenem Ermessen festzulegen.
- Kommen die Delegierten zu einem Ergebnis, das in Form einer Konvention, Resolution oder eines internen/einfachen Beschlusses zur Abstimmung gegeben werden kann, so hat das GS eine Abstimmung gem. § 4 einzuleiten.
§ 6 – Monatsbericht.
- Das GS verfasst zweimonatig einen Bericht, der der Vollversammlung überstellt wird.
- Der Bericht enthält die Diskussionen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie weitere Ergebnisse und wichtige Ereignisse in der Arbeit der UVNTO.
- Die DV muss dem Bericht zustimmen. Für die Zustimmung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
§ 7 – Schlussbestimmungen.
- Diese GO tritt in Kraft, sobald alle Mitglieder der UVNTO ihr zugestimmt haben.