_.CHA/5/2012.12.18

Charta der United Virtual Nations Organization

Präambel.

    Im Willen, die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen, geben sich die Mitglieder der UVNO folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.

Kapitel I – Grundlegendes.

Artikel 1 – Name und Sitz.

  1. UVNO ist die Abkürzung für »United Virtual Nations Organization«.
  2. Sitz der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÒg.

Artikel 2 – Ziele.

    Die Ziele der UVNO sind
    1. zuvorderst die intermikronationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander;
    2. die Wahrung des Völkerfriedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder; und
    3. die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.

Artikel 3 – Mitgliedschaft.

  1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und durch eine gültige Resolution des Senats als Staat anerkannt werden.
  2. Sollte ein Mitglied der UVNO vorsätzlich gegen die Charta verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit, dieses Mitglied mit entsprechender Begründung für die Dauer von bis zu einem Monat zu suspendieren. Diese Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.

Kapitel II – Organe.

Artikel 4 – Vollversammlung.

  1. Die Vollversammlung ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ und besteht aus allen Mitgliedern der UVNO.
  2. Die Vollversammlung gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
  3. Die Sitzungen der Vollversammlung werden vom Generalsekretariat geleitet.

Artikel 5 – Senat.

  1. Der Senat ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ, sofern er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einzelne Themen nichtöffentlich zu behandeln.
  2. Der Senat gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
  3. Die Sitzungen des Senats werden vom Generalsekretariat geleitet.
  4. Der Senat besteht aus drei Mitgliedern. Für je zehn Mitglieder der Vollversammlung über fünfzehn erweitert sich der Senat um zwei Mitglieder. Stichtag ist der letzte des Monats vor Einleitung der Senatswahl.
  5. Ein Senatsmitglied scheidet aus, wenn
    1. seine Mitgliedschaft in der UVNO endet oder
    2. durch die übrigen Senatsmitglieder einstimmig festgestellt wurde, dass es seinen Verpflichtungen zur aktiven Mitarbeit im Senat nicht ausreichend nachkommt und die Vollversammlung dem durch einen Beschluss zugestimmt hat.
  6. Beim Ausscheiden eines Senatsmitglied während seiner Amtszeit rückt mit Ablauf des Datums des Ausscheidens der Staat nach, der
    1. bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat,
    2. noch nicht im Senat vertreten und
    3. Mitglied der Vollversammlung ist.

Artikel 6 – Generalsekretariat.

  1. Das Generalsekretariat ist das verwaltende Organ der UVNO und besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
  2. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der Stellvertreter.
  3. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
  4. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.
  5. Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen insbesondere die Repräsentation der UVNO nach außen und die Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch einer der Konfliktparteien.
  6. Ein Mitglied des Generalsekretariats scheidet aus, wenn
    1. das Mitglied seinen Rücktritt vom Amt verkündet, in welchem Falle die Vollversammlung für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt, oder
    2. die Vollversammlung nach einem durch mindestens drei Mitglieder beantragten und erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt.

Artikel 7 – Wahlen des Senats und des Generalsekretariats.

  1. Senat, Generalsekretär und Stellvertretender Generalsekretär werden je durch die Vollversammlung offen durch Zustimmung auf sechs Monate gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  2. Der Wahltermin wird so gelegt, dass zwischen Ende der Wahl und Ende der vorangehenden Amtszeit höchstens sieben Tage und mindestens zwei Tage liegen, und spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Wahl dauert sieben Tage.
  3. Für den Senat kann jedes Mitglied der Vollversammlung; für das Generalsekretariat jede natürliche Person kandidieren. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor Eröffnung des Wahlvorgangs bekanntgegeben werden.
  4. Nach der Wahl werden etwaige administrative Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger übergeben.

Artikel 8 – Internationaler Gerichtshof.

  1. Die UVNO setzt als Hauptrechtsorgan einen Internationalen Gerichtshof ein, dessen Statut durch völkerrechtlichen Vertrag bestimmt wird.
  2. Der Internationale Gerichtshof ist, sofern nicht anders geregelt, Schiedsgericht bei allen Verfahrensfragen der UVNO.

Kapitel III – Durchsetzung, Erweiterung und Änderung des Völkerrechts.

Artikel 9 – Friedenstruppen.

  1. Die Friedenstruppen sind ein internationaler ziviler und militärischer Corps zur Beobachtung eventuell friedensgefährdender Entwicklungen und zur humanitären Hilfe sowie zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Friedens. Sie werden
    1. vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen;
    2. vom Senat beschlossen im andern Falle.
  2. Einsätze der Friedenstruppen, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Friedens dienen, finden bewaffnet statt, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung zur aktiven Beilegung eines Krieges gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann, sonst aber nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt wird.
  3. Friedenstruppen einsetzende Resolutionen sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer, der Mannschaftsstärke und eventueller Einschränkungen.
  4. Es obliegt dem Generalsekretariat, eine Friedenstruppen einsetzende Resolution auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
    1. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
    2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen;
    3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Resolution sowie eventuelle Nachfolgeresolutionen gebunden ist;
    4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten.
  5. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die durch Resolution des Senats errichtet und geändert werden kann.

Artikel 10 – Konventionen und Resolutionen.

  1. Konventionen sind völkerrechtlich bindende Verträge für alle Staaten, die diese durch Ratifikation oder Akzession anerkannt haben.
  2. Resolutionen sind Beschlüsse einzelner Organe der UVNO, die sich auf die Umsetzung und Einhaltung von Charta und Konventionen beziehen.
  3. Jeder Staat kann einer Konvention ungeachtet einer UVNO-Mitgliedschaft durch die Hinterlegung
    1. einer Ratifikationsurkunde, falls die Konvention noch nicht in Kraft getreten ist, oder
    2. einer Akzessionsurkunde im andern Falle
    beim Generalsekretariat beitreten.
  4. Sofern nichts anderes in einer Konvention angegeben ist, tritt diese in Kraft, sobald
    1. dreißig Tage seit ihrer Hinterlegung beim Generalsekretariat vergangen sind und
    2. mindestens drei Ratifikationen vorliegen.
  5. Resolutionen sind für alle Mitglieder bindend. Resolutionen des Senats verlieren ihre Bindungswirkung, wenn die Vollversammlung diese nicht innerhalb von sechs Monaten bestätigt. Weiterhin stehen Resolutionen der Vollversammlung über Resolutionen des Senats.
  6. Konventionen und Resolutionen werden vom Generalsekretariat verwahrt.

Artikel 11 – Änderung der Charta.

    Diese Charta kann von der Vollversammlung geändert werden, wobei abgesehen von einer für die Änderung benötigten Zweidrittelmehrheit die Geschäftsordnung der Vollversammlung gilt.