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Sipal Hesch III.  
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Unterzeichnete Konventionen (UVNO) Nr. 2 03.02.2016 00:51

Präambel
Im Willen die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen geben sich die Mitglieder der UVNO folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.

Artikel 1: Allgemeines
1. UVNO ist die Abkürzung für United Virtual Nations Organization.
2. Sitz der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÓg.
3. Die UVNO ist eine Organisation auf der Karte der OIK.

Artikel 2 - Mitgliedschaft
1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und den Aufnahmebedingungen genügen.
2. Über die Aufnahme in die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.
6. Ist ein Mitglied sechs Monate in der Vollversammlung abgängig, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Generalsekretariat. Liegt vier Wochen nach des ersten in Kenntnis setzen immer noch keine Reaktion des betroffenen Mitglieds vor, stimmt die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds ab. Ein Neuantrag ist jederzeit möglich.
7. Sollte ein Mitglied der UVNO vorsetzlich gegen die Charta und oder die Ziele der UVNO verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit dieses Mitglied temporär zu suspendieren. Dieser Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.

Artikel 3: Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das zentrale Organ der UVNO. Sie besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten und dem Generalsekretariat.
2. Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung und verfügt über eine Stimme in dieser.
3. Die Vollversammlung tagt permanent am Sitz der UVNO in einem vom Generalsekretariat bestimmten Sitzungssaal.
4. Jede Person des realen Lebens darf nur durch einen Delegierten in der Vollversammlung vertreten sein.

Artikel 4: Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren sowie jener über das Budget der Organisation, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern.
4.Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Abstimmungen namentlich durchgeführt werden.
5. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.
6. Beschlüsse stehen im Rang unter den Resolutionen und Konventionen des Artikels 9 der vorliegenden Charta. Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht die Charta berühren, sind für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, wenn sie mit Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen angenommen wurden.
7. Beschlüsse der Vollversammlung können nicht direkt in die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates eingreifen.

Artikel 5: Das Generalsekrtariat
1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese. Des Weiteren repräsentiert es die UVNO nach außen.
2. Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seine Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der erste Stellvertreter.
4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.


Artikel 6: Aufgaben des Generalsekretariates
1. Leitung und Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung und das Durchführen von Abstimmungen.
2. Erstellung des Budgets der Organisation für die Dauer von sieben Monaten. Der Vorschlag muss der Vollversammlung einen Monat nach Amtsantritt des Generalsekretärs vorgelegt werden.
3. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der UVNO mit einer monatlichen Pressemitteilung zum aktuellen Stand der Arbeiten der Vollversammlung.
4. Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch der Konfliktparteien.
5. Koordination der Tätigkeiten der Hohen Kommissare und Sonderberichterstatter.
6. Verfassen eines halbjährlichen Berichtes über die Tätigkeiten der UVNO.

Artikel 7: Wahl des Generalsekretariats
1. Das Generalsekretariat wird durch die Vollversammlung auf sechs Monate gewählt. Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf dieser sechs Monate haben Neuwahlen stattzufinden.
2. Die Wahl des stellvertretenden Generalsekretärs findet im Anschluss an die Wahl des Generalsekretärs statt.
3. Der Wahltermin sollte möglichst so gelegt werden, dass eine Überschreitung der offiziellen Amtszeit um 1 Woche vermieden wird. Er muss spätestens drei Wochen vor der Wahl vom amtierenden Generalsekretär offiziell bekannt gemacht werden.
4. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaates. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor der Wahl bekanntgegeben werden. Die Kandidaten haben sich bis zum Wahlbeginn im öffentlichen Forum vorzustellen.
5. Das Generalsekretariat wird sieben Tage lang (168 Stunden) unter allen Kandidaten gewählt.
6. Zum Generalsekretär ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl.
7. Die Wahl des Stellvertretes erfolgt nach der Wahl des Generalsekretärs. Die Kandidatur dafür wird in einer separaten Liste bekannt gegeben. Erster Stellvertreter ist derjenige der Kandidaten, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Gibt es ein Stimmengleichgewicht erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten.
8. Nach der Wahl hat der noch amtierende Generalsekretär die Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger zu übergeben.

Artikel 8: Misstrauen
1. Erfüllt das Generalsekretariat seine Aufgaben unzureichend, oder ist das Vertrauen der Delegierten nicht mehr gegeben, so kann die Vollversammlung auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder, jedoch mindestens 3 Delegierten, einen Nachfolger wählen.
2. Die Abstimmung wird, im Fall des Antrages gegen den Generalsekretär, durch den ersten Stellvertreter, geleitet.
3. Die Annahme oder Ablehnung eines Misstrauensantrages gilt nicht als erneute Wahl.

Artikel 9: Ziele der UVNO
1. Internationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander gilt als das höchste Gut der UVNO.
2. Die Wahrung des internationalen Friedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder.
3. Die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.

Artikel 10: Unterorganisationen
1. Unterorganisationen sind Teil der UVNO und müssen daher von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Leitung der Sitzungen der Unterorganisationen übernimmt, wenn nicht anders bestimmt, das Generalsekretariat.
3. Unterorganisationen können von der Vollversammlung zu allen den Delegierten als relevant erscheinenden Themenbereichen ins Leben gerufen werden.

Artikel 11: Assoziierte Organisationen
1. Eine internationale bzw. regionale Organisation kann nach Zustimmung der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit ein Assoziierungsabkommen mit der UVNO schließen.
2. Assoziierte Organisationen sind nicht Teil der UVNO, sondern kooperieren lediglich mit dieser.
3. Eine Mitgliedschaft sämtlicher UVNO-Mitglieder in der assoziierten Organisation ist nicht notwendig.
4. Beschlüsse der assoziierten Organisation können von der Vollversammlung der UVNO mitgetragen werden.

Artikel 12: Resolutionen und Konventionen
1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
4. Resolutionen und Konventionen können zu Themen verabschiedet werden, die die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates berühren.

Artikel 13: Friedenstruppen
1. Beobachtungs- und Hilfsmissionen dienen der Beobachtung der Entwicklung einer Bedrohungssituation für den Weltfrieden bzw. der humanitären Hilfe für die Bevölkerung. Sie werden vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen; sonst werden sie von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können militärische und zivile Mannschaften teilnehmen. Sie haben unbewaffnet zu erfolgen; durch Beschluss der Vollversammlung können Hilfsmissionen durch bewaffnete Soldaten zum Schutz der Hilfsmannschaften ergänzt werden.
2. Friedenserhaltende Missionen dienen der Aufrechterhaltung einer fragilen Friedenslage. Sie werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt werden darf.
3. Friedensschaffende Missionen dienen der aktiven Beilegung eines Krieges. Sie setzen einen völkerrechtswidrigen Angriff voraus und werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung auch gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann.
4. Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer und der Mannschaftsstärke. Die Beschlüsse können Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt enthalten.
5. Missionen nach den Absätzen 1 bis 3 können kombiniert werden.
6. Es obliegt dem Generalsekretariat, einen Beschluss nach den Absätzen 1 bis 3 auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
6.1. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
6.2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen,
6.3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Weisungen der Vollversammlung gebunden ist;
6.4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten-
7. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet und geändert werden kann.

KONFÖDERATION DES SÜD-SEELÄNDISCHEN GROß-UND SEEREICHS

Signatur zwischenstaatlicher Beziehungen nach C (2) OA

- Der Staatsrat,
- Die Zivilverwaltung

BejTai-Edo, 03. Februar 2016

Sipal Hesch III.

Der Reichsmarschall (Sipal Hesch III.)

__________________
RL´ Sipal Hesch III
Marschall und reichsbevollmächtigter Diplomat des KGS Süd-Seeland

- Träger des Order of the Grand Empire,
- Träger der Efficency Medal,
- Träger des Order of National Security

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