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Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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[Konvention] Zusatzprotokolle zum Statut des IGH 13.12.2012 00:06

Ich ergreife das Wort in meiner Eigenschaft als Delegierter des Kaiserreiches Drachenstein.

Ehrenwerte Delegierte!

Folgende zwei Vorschläge für Zusatzprotokolle gehen auf Anregungen der Fuchsischen Delegierten James Didot respektive Frederic Aichberger zurück. Es handelt sich dabei um zwei Zusatzprotokolle zum Statut des Internationalen Gerichtshofs, die als eigenständige Konventionen fungieren und somit separat von gewillten Nationen ratifiziert werden können. Die Protokolle sind bereits im Statut des IGH verankert, dort allerdings als Resolutionen.

Das Erste Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs installiert diesen als Revisionsinstanz für nationales Recht für alle Signatarmächte. Hierbei fungiert der IGH lediglich als Kassationshof, überprüft also Urteile auf die Einhaltung gewisser Eigenschaften und kassiert sie dann gegebenenfalls mit der Beauftragung an das oberste nationale Gericht, unter Berücksichtigung der Kassationsbegründung ein neues Urteil zu fällen.

Zitat:
Erstes Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs: Revisionsinstanz

Artikel 1 – Grundsätzliches.
Die Signatarmächte erkennen den Internationalen Gerichtshof als Revisionsinstanz über ihrem jeweiligen obersten nationalen Gerichtshof an.

Artikel 2 – Kompetenz.
Die Kompetenz des Internationalen Gerichtshofs erstreckt sich in seiner Funktion als Revisionsinstanz lediglich auf die Einhaltung einer eventuellen für den Prozess gültigen Prozessordnung und aller jeweilig geltenden Völkerrechte, die in die nationale Rechtsordnung einstrahlen, unter besonderer Berücksichtigung von Verfahrensrechten.

Artikel 3 – Anrufung.
Die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Revisionsinstanz steht allen in einer Signatarmacht an einem Prozess des jeweiligen obersten nationalen Gerichtshofs beteiligten Personen zu und erfolgt in schriftlicher Form samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach Urteilsverkündung. Die Signatarmächte tragen dafür Sorge, dass die Prozessbeteiligten an diesem Recht nicht gehindert werden.

Artikel 4 – Revision.
Eine Revision des Internationalen Gerichtshofes erfolgt zeitnah und begründet.

Artikel 5 – Prozesswiederholung.
Revidiert der Internationale Gerichtshof das Urteil eines obersten nationalen Gerichtshofes, so hat dieser den zum Urteil führenden Prozess unter Beachtung der Begründung zu wiederholen.

Artikel 6 – Revisionswiederholung.
Aufgrund einer Revision des Internationalen Gerichtshofes wiederholte Prozesse können erneut durch den Internationalen Gerichtshof revidiert werden, falls dieser erneut angerufen wird.

Artikel 7 – Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.


Das Zweite Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs gestattet Signatarmächten, den IGH als Interimsgericht für nationales Recht zu installieren, falls ihr eigener oberster Gerichtshof unbesetzt ist. Wie wir alle wissen, kommt das bei personenmäßig kleineren Staaten durchaus häufiger vor.

Zitat:
Zweites Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs: Interimsgericht

Artikel 1 – Grundsätzliches.
Die Signatarmächte erkennen den Internationalen Gerichtshof als ihren jeweiligen obersten nationalen Gerichtshof an, solange ihr eigener oberster nationaler Gerichtshof unbesetzt ist.

Artikel 2 – Prozessordnung.
Die Prozessordnung des Internationalen Gerichtshofs in seiner Funktion als Interimsgericht entspricht seiner normalen Prozessordnung oder einer für diesen Zweck vom Internationalen Gerichtshof bestimmten Prozessordnung.

Artikel 3 – Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.


Bei beiden Protokollen handelt es sich also mehr oder minder um Dienstleistungen des IGH für die Signatarmächte, die in Anspruch genommen werden können oder auch nicht. Ich bitte deshalb im Namen des Kaiserreiches, hier lediglich konstruktive Kritik an den Vorschlägen zu äußern und keine Konstatierungen, dass so etwas diesem oder jenem Staat nicht bedürfe, oder ähnliches. Nach dem Diskurs um eventuelle Kritik wird das Kaiserreich das Generalsekretariat bitten, die Protokolle in gewohnter Manier zur Ratifikation respektive Akzession auszulegen.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

William Cromwall  
UVNO-Delegierter
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15.12.2012 23:44

Ist so eine Machterweiterung des IGHs überhaupt sinnvoll? Ich meine der IGH ist Tot und Recht, nun ist eine so nationale Angelegenheit, dass ich das Erste Zusatzprotokoll nicht zustimmen kann, dem Zweiten bin ich nicht ganz verschlossen gegenüber.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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16.12.2012 03:56

Deshalb sind diese Protokolle ja Konventionen: Sodass jeder Staat selber entscheiden kann, ob für ihn in Frage kommt, diese Macht dem IGH zu übertragen.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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16.12.2012 12:42

Es geht hier nicht um eine Machterweiterung. Eine Machterweiterung wäre es, wenn die Charta des IGH geändert würde.

Die Konventionen sind absolut freiwillig und Angebot an die Mitgliedsstaaten, dass sie annehmen können oder nicht. Der Hintergrund ist, dass es vielen Nationen an "Rechtsexperten" mangelt, die ein Gericht betreiben können. Gleichzeitig gibt es viele Nationen, die sich eine richterliche Unabhängigkeit wünschen, es sich aber nicht leisten können oder wollen einen Richter dauerhaft politisch "kaltzustellen", wo es doch nur sehr selten zu Rechtsstreitigkeiten kommt.

Vor dem Hintergrund dieser Bedürfnisse wurden die beiden Zusatzprotokolle konstruiert. Das erste Zusatzprotokoll soll eine Revisionsinstanz schaffen. Ein grobes Vorbild könnte hier der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein. In dieser Verfahrensart prüft der IGH nur, ob die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens eingehalten worden sind und ob Menschenrechte im Sinne der UVNO-Menschenrechts-Konvention verletzt wurden. Es wird kein nationales Recht angewandt. Deshalb wird vom IGH in diesem Verfahren auch kein Endurteil gesprochen. Hier gibt es nur die Möglichkeiten, dass das Urteil des nationalen Gerichts bestätigt wird oder dass das Urteil aufgehoben und an das nationale Gericht zurückgewiesen wird. Dieses muss dann unter Beachtung der Rechtsauffassung des IGH neu entscheiden.

In der zweiten Verfahrensart setzt der Mitgliedsstaat den IGH an die Stelle seines höchsten Gerichts. Hier wendet der IGH nationales Recht und auch die nationale Prozessordnung an, sofern dieses nicht gegen die Prinzipien der UVNO verstößt.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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16.12.2012 12:51

Wunderbar zusammengefasst! Ich danke vielmals. smile (Oh, und: Frederic, würdest Du als Richter kandidieren?)

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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16.12.2012 13:09

klar - ich kandidiere gerne als Richter

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

William Cromwall  
UVNO-Delegierter
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16.12.2012 16:17

Nun ob Charta Änderung oder nicht, es kommt zu einer Machterweiterung, wenn auch auf indirekten Wege.

Ganz unabhängig von den Konventionen würde das AE seinen obersten Richter Sir Thomas Reid als Richter nominieren.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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16.12.2012 17:47

Abgelehnt. Und ich wiederhole es zur Sicherheit nochmals: Wer in der Eigenschaft als IGHbeauftragter im Reich auftaucht, wird bei Entlarvung kommentarlos an Ort und Stelle erschossen. Ich sag das nur noch mal, weil ein Vorredner einen "Europäischen Gerichtshof" erwähnte. Ich kenne den Roman auch. Sowas duldet das Reich nicht.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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16.12.2012 19:03

Herr Metzel, noch einmal ganz langsam für Sie: Das sind Konventionen. Die müssen nicht angenommen oder abgelehnt werden. Wenn ein Staat das will, dann kann er diese unterzeichnen, ganz gleich, ob das irgendeinen anderen Staat stört oder nicht, und Basta. Aber ob Sie sie ablehnen oder nicht, hat in etwa so viel Relevanz wie die Frage, ob ich Ihre Wohnzimmergarnitur ablehne oder nicht, nämlich: gar keine.

Und was Sie ständig mit IGH-Beauftragten im Reich haben, ist so viele Meilen an der Realität vorbei, dass sich langsam die Frage nach ernsthafter Paranoia stellt. Augenzwinkern

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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17.12.2012 09:26

Es handelt sich explizit um ein freiwilliges Angebot. Das Seereich ist nicht gezwungen dieses anzunehmen. Es wird aus seiner Ablehung auch weder Vor- noch Nachteile haben. Nach allem was ich vom Seereich weiß, würde ich ihm ohnehin nicht zu einer Unterzeichnung der Konventionen raten.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

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