Geschäftsordnung der Vollversammlung:

§ 1 (Aufgaben des Generalsekretariats)

Das Generalsekretariat vertritt die Vollversammlung und führt ihre Geschäfte. Es wahrt die Würde und die Rechte der Vollversammlung, fördert ihre Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.


§ 2 (Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit der Vollversammlung)

Die Delegierten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen der Vollversammlung und seiner Ausschüsse sowie an der Arbeit der Vollversammlung teilzunehmen.


§ 3 (Anträge)

(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Verhandlungsgegenstand von den Delegierten, Beauftragten des Kartenbüros und dem Generalsekretariat eingereicht werden:
a. Selbständige Vorlagen - Chartaentwürfe - Anträge - Anfragen - Wahlvorschläge - Unterrichtungen
b. Unselbständige Vorlagen (Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen) - Änderungsanträge - Entschließungsanträge - Alternativanträge - Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschässe.

(2) Vorlagen werden schriftlich eingereicht; Anträge sind schriftlich zu begründen; die Begründung soll auch eine Kurzfassung des wesentlichen Inhalts des Antrages enthalten.

(3) Jede Vorlage kann bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen werden.


§ 4 (Sitzungen)

(1) Die Vollversammlung verhandelt öffentlich.

(2) Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Delegierten, Mitgliedern und Beauftragten des Kartenbäros sowie dem Generalsekretariat der UVNO nur mit Zustimmung des Generalsekretärs gestattet.

(3) Der Generalsekretär oder sein Stellvertreter eröffnen und schließen die Abstimmungen und leiten die Sitzungen.


§ 5 (Abstimmung)

(1) Stimmberechtigt sind ausschließlich Delegierte der Vollversammlung.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Bei der Abstimmung stellt das Generalsekretariat die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Bei Personalabstimmungen sind die Wahloptionen die Kandidaten, 'niemand' und 'Stimmenthaltung'.

(4) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einem Delegierten verlangt wird.

(5) Abstimmungen laufen in der Regel über fünf Tage. In Krisensituationen kann das Generalsekretariat die Abstimmungszeit verkürzen. Das Generalsekretariat kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Delegierten abgestimmt haben.

"(6) Die Wahl des Generalsekretariats regelt die Charta.


(Verabschiedet am 3. März 2001)