Geschäftsordnung der Aufnahmekomission der UVNO:

§1 Mitglieder der Aufnahmekommission

Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz führt der Generalsekretär.

§2 Aufnahmekriterien

Alle sich selbst verwaltenden Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens 60 Tagen bestehen und innerhalb der letzten 30 Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
- eines Bekenntnisses zur Virtualität,
- einer verfügbaren Internetpräsenz,
- eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
- einer E-Mail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
- einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert,
- der Anerkennung der bisher durch die UVNO verabschiedeten Mandate und Beschlüsse.
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens 3 Mitgliedern der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.

§3 Aufnahmeverfahren

§3.1 der Antrag

Der Aufnahmeantrag hat formell im öffentlichen Forum der UVNO stattzufinden und ist zusätzlich dem Generalsekretär der UVNO schriftlich per Email zuzukommen.
Der Aufnahmeantrag hat zu beinhalten:
- Name des Staates,
- Internetadresse des Staates,
- gültige und funktionierende Rückantwortadresse.

§3.2 Überprüfung der Kriterien

Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zunächst jeweils unabhängig zu entscheiden, ob die Kriterien nach §2 erfüllt sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt.

§3.3 Entscheidung

Sollte es spätestens nach 10 Tagen nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner einstimmigen positiven Entscheidung gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Bekanntgabe der zu begründenden Entscheidung hat im öffentlichen Forum und schriftlich an die Emailadresse des Antragsstellers zu erfolgen.

§3.4 Aufnahme

Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren, wird der Kandidat Mitglied der UVNO.
 
 
  (verabschiedet am 17.05.2003)