Charta der UVNO, vom 02. November 2001, geä. am 13.05.2003
(Version 3.1)

§ 1 - Mitgliedschaft
§ 2 - Die Vollversammlung
§ 3 - Das Generalsekretariat
§ 4 - Feste Gremien der UVNO
§ 5 - Resolutionen
§ 6 - Der UVNO Gerichtshof
§ 7 - Verordnungen

Ältere Versionen d. Charta

 
§ 1 - Mitgliedschaft

1. Jede Mikronation die über ein gefestigtes Staatssystem verfügt, kann auf eigenen Antrag Mitglied in der UVNO werden.

1a. Was ein gefestigtes Staatssystem ist, Regelt das Regelwerk des Aufnahme-/Ausschlussgremiums.

2. Ist eine Mikronation Mitglied der UVNO, muß sie von allen anderen Mitgliedern als existent anerkannt werden. Dies schließt nicht mit ein, daß die einzelnen Staaten ihr im Konfliktfall die diplomatische Anerkennung verweigern können oder Einschränkungen der Anerkennung deutlich machen können.

§ 2 - Die Vollversammlung



1. Die Vollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der UVNO.

2. Jedes Mitgliedsland erhält eine Stimme in der UVNO Vollversammlung.

3. Wer diese Stimme in der UVNO Vollversammlung vertritt bleibt dem jeweiligen Staat überlassen. Auch kann er jederzeit seinen Vertreter wechseln. Es ist jedoch nicht erlaubt das eine reale oder virtuelle Person mehrere Staaten in der UVNO Vollversammlung vertritt.

§ 3 - Das Generalsekretariat

1. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden im Turnus von vier Monaten von der UVNO Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung legt das Wahlverfahren durch eine Verordnung fest.

2. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter sind Vorsitzende der Vollversammlung, leiten Sitzungen und Abstimmungen, stehen dem UVNO-Apparat vor, haben jedoch selbst kein Stimmrecht. Wird ein Mitglied der Vollversammlung zum Generalsekretär oder Stellvertreter gewählt, muss das entsprechende Land seinen Platz neu besetzen.

3. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter können zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung der Vollversammlung Sonderbeauftragte für besondere Aufgaben ernennen.

4. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter können zur Unterstützung der Vollversammlung in strittigen Fällen ohne deren Zustimmung Ausschüsse aus Fachleuten der micronationalen Welt bilden um eine möglichst effektive Arbeit in der Vollversammlung zu gewährleisten.

4a. Diese Ausschüsse beraten das Generalsekretariat und bringen in die Vollversammlung Empfehlungen ein und lösen sich nach erfolgter Arbeit automatisch auf.

5. Sollte der Generalsekretär für eine bestimmte Zeit nicht in der Lage sein, seine Aufgaben wahrzunehmen, so muss er diese für die Zeit seiner Abwesenheit auf seinen Stellvertreter übertragen. Geht die Abwesenheit des Generalsekretärs über das Ende seiner Amtszeit hinaus, so sind vorzeitig Neuwahlen anzusetzen, oder die Vollversammlung beauftragt den Stellvertreter damit, die Amtsgeschäfte provisorisch bis zur nächsten regulären Wahl fortzuführen.

6. Kommt der Generalsekretär zwei Wochen lang seinen Pflichten unentschuldigt nicht nach, werden seine Aufgaben und Kompetenzen vollständig auf den Stellvertreter übertragen. Verlängert sich die Abwesenheit des Generalsekretärs um weitere zwei Wochen, so ist es die Aufgabe des Stellvertreters, vorzeitige Neuwahlen in die Wege zu leiten. Die Vollversammlung kann ihn aber auch damit beauftragen, die Amtsgeschäfte provisorisch bis zur nächsten regulären Wahl fortzuführen.

7. Sind einige Mitgliedsstaaten der Meinung, daß der Generalsekretäär oder sein Stellvertreter seine Aufgaben nicht pflichtbewusst genug ausführen, oder in sonstiger Weise seinem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von 10% der Mitglieder ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Abstimmung über ein Misstrauensvotum kann vom Antragssteller selbst initiiert werden. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt Neuwahlen innerhalb von 2 Wochen.

8. Der Generalsekretär führt mit seinem Stellvertreter und maximal drei, von der Vollversammlung Beauftragten, die organisatorischen und verwaltungstechnischen Belange der UVNO.

§ 4 - Feste Gremien der UVNO



1. Um die Vollversammlung von bestimmten Aufgaben zu entlasten, werden von der Vollversammlung Gremien gebildet.

1a. Dazu gehören das Gremium für die Internationale Karte der UVNO und das Aufnahme-/Ausschlussgremium für Mitglieder.

1b. Weitere Gremien können mit einer 2/3 Mehrheit der abstimmenden Vollmitglieder von der Vollversammlung eingerichtet werden.

2. Die Gremien werden aus den Delegierten der Vollversammlung zusammengestellt. Um dabei ein möglichst gerechtes Auswahlverfahren der Delegierten zu gewährleisten, wird ein nach Nation alphabetisch rollierendes System eingeführt.

2a. Die Dauer der Mitgliedschaft in einem Gremium wird auf drei Monate festgelegt. Monatlich wird ein Mitglied ausgetauscht.

2a. Ein Delegierter kann höchstens in einem Gremium mitarbeiten.

3. Diese Gremien haben ein von der Vollversammlung beschlossenes festes Regelwerk in dessen Rahmen sie eigenständig Beraten und Entscheiden können.

§ 5 - Resolutionen

1. Die Vollversammlung kann einstimmig Resolutionen als verbindlich für alle Mitglieder der UVNO verabschieden. Sollte eine Resolution nicht einstimmig unterstützt werden, so gilt sie als unverbindlich. Unverbindliche Resolutionen gelten nur für die Unterzeichnerstaaten

2. Alle Neumitglieder erkennen bestehende verbindliche Resolutionen an.

3. Bewerber, die existierende Resolutionen nicht anerkennen, können keine Vollmitgliedschaft beantragen.

§ 6 - Der UVNO Gerichtshof

1. Zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten und zur Erstattung von Rechtsgutachten richtet die Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen als richterliches Hauptorgan den Ständigen Internationalen Schiedsgerichtshof mit Sitz am Orte der Vollversammlung, ein.

2. Jeder Vertragsstaat benennt zwei zum Schiedsrichteramt qualifizierte Personen. Die Personen werden nach Ernennungsland sortiert und mit Name und Emailadresse im Schiedsrichterregister im Generalsekretariat der Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen geführt.

3. Wird der Ständige Internationale Schiedsgerichtshof in einer zwischenstaatlichen Streitsache von beiden Streitparteien zur Herbeiführung eines Schiedsspruches angerufen, so wählen beide Parteien aus dem Schiedsrichterregister je zwei beliebige Personen aus, jedoch keinen aus dem eigenen Staat. Die Ausgewählten bestimmen eine fünfte Person aus der Liste, die Vorsitzender des Schiedsverfahrens wird. Die Schiedssprüche sind bindend.

4. Ruft die Vollversammlung oder das Generalsekretariat der Organisation der Vereinten Virtuellen Nationen oder ein Vertragsstaat den Gerichtshof zur Erstattung von Rechtsgutachten an, wählen zwei monatlich nach der absteigenden Reihenfolge im Alphabet wechselnde Vollmitglieder aus dem Schiedsrichterregister je zwei beliebige Personen aus, höchstens jedoch einen aus dem eigenen Staat. Die Ausgewählten bestimmen eine fünfte Person aus der Liste, die Vorsitzender des Gutachterverfahrens wird. Die Rechtsgutachten haben empfehlende Wirkung.

§ 7 - Verordnungen

1. Die Vollversammlung beschließt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Verordnungen, die die Arbeit der UVNO regeln.
 
 
 
Ältere Versionen der Charta

Version 2.1


Charta vom 04. Juli 2001,
geändert durch Beschluss vom 02.November 2001 in Version 3.0.

Version 2.0

Charta vom 14. Februar 2001,
geändert durch Beschluss vom 04.Juli 2001 in Version 2.1.

Version 1.0

Charta vom November 1999
(derzeit nicht verfügbar).