er bezieht sich auf folgende Passage (Artikel 2, f):
http://uvno.freie-republik.info/forum/th...readid=176&sid=
-----------------------
Ab dem 25. Dezember 2010 gilt folgende Version der Gesch?sordnung der Aufnahmekommission:
Zitat:
Gesch?sordnung der Aufnahmekommission
Artikel 1 [Mitglieder der Aufnahmekommission]
Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz f? der Generalsekret? Im Zweifelsfalle entscheidet seine Stimme.
Artikel 2 [Aufnahmekriterien]
Alle autonomen Staaten k?n Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens sechzig Tagen bestehen und innerhalb der letzten drei?g Tage eine eigene Aktivit?aufweisen. Zudem bedarf es
a) eines Bekenntnisses zur Virtualit?
b) einer verf?ren Internetpr?nz,
c) eines jederzeit f?edermann zug?lichen Forums,
d) einer eMail-Adresse, ? die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
e) einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundz? definiert und
f) einer Ratifikation der UN-Charta sp?stens vierzehn Tage nach der Best?gung der Mitgliedschaft durch die Aufnahmekommission.
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.
Artikel 3 [Aufnahmeverfahren]
Artikel 3.1 [Der Antrag]
Ein Aufnahmeantrag findet formell im ?ntlich zug?lichen Forum der Aufnahmekommission der UVNO statt.
Der Aufnahmeantrag hat
a) den vollst?igen Namen des Staates sowie seine Kurzform,
b) die URL der Internetpr?ntation des Staates,
c) eine funktionierende eMail-R?ntwortadresse sowie
d) eine kurze Begr?ng des Beitrittswunsches
zu beinhalten.
Artikel 3.2 [?erpr?g der Kriterien]
Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zun?st jeweils unabh?ig zu entscheiden, ob die Kriterien nach Artikel 2 erf? sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt. F?t ein Mitglied keine Entscheidung, so stellt dies eine legitime Enthaltung dar.
Artikel 3.3 [Entscheidung]
Sollte es sp?stens zehn Tage nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner positiven Entscheidung der Aufnahmekommission gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt. Die Bekanntgabe der zu begr?nden Entscheidung hat im ?ntlichen Forum zu erfolgen.
Artikel 3.4 [Aufnahme]
Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren wird der Kandidat Mitglied der UVNO. Nach Entscheidung ? die Aufnahme durch die Aufnahmekommission haben die Mitglieder der Vollversammlung die M?chkeit, binnen 72 Stunden Veto gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Veto muss hinreichend mit dem Beweis eines Versto?s des Neumitglieds gegen die Aufnahmekriterien in Artikel 2 begr?t sein. ?er die G?gkeit entscheidet die Vollversammlung nach vorheriger dreit?er Aussprache in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
__________________
Gründerin der Repubblica Montegiallo
Vorsitzende der Enrico-Castagnetti-Stiftung