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Sipal Hesch III.  
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Text Unterzeichnete Konventionen (UVNO)/ Kriegskonvention 03.02.2016 00:59

Kriegskonvention



Präambel
In der unbestimmten Gewissheit, dass die Menschheit zwar stets nach Frieden bemüht ist, aber dich immer nach Krieg trachtet, soll diese Konvention dem zerstörerischen und unhumanen Schlachten und Konflikten ein menschliches Antlitz geben, dass für alle gültig sein soll. Die hier beschrieben Restriktionen gelten für alle zivilisierten und menschenrechtsachtenden Nationen und Völker. Handlungen wider diese Konvention sollen geächtet werden.

§1. Allgemeine Kriegskonvention
(1)Es sollte stets das oberste diplomatische, staatliche, soziale, kulturelle, internationale, supranationale und politische Ziel sein, kriege und bewaffnete Konflikte zu vermeiden,
(2)Sollte es dennoch zu einem Krieg kommen beschreibt diese Konvention, was in Kriegen erlaubt ist und was nicht.
(3)Sie ist für alle Staaten, die diese ratifizieren und umsetzen gültig. Wer einzelne Punkte dieser Konvention bricht, muss damit rechnen, dass sie auch gegen einen selbst angewandt wird.
(4)Es ist das erklärte Ziel der UVNO, Kriege bevor sie entstehen zu verhindern.
(5)Sollten Kriege dennoch unvermeidlich sein so wird die UVNO diese nach dieser Konvention überwachen.
(6)Alle Kriegsführenden Parteien sollen sich an diese Regelung halten.

§2. Ultimatum
(1)Einem Krieg muss ein Ultimatum vorausgehen, dass dem Betroffenen die Chance geben soll, das Ultimatum umzusetzen.
(2)Das Ultimatum darf nicht zum Ziel haben, Gebietsabtretungen oder Staatsauflösungen zu fordern oder Bedingungen zu stellen, die absolut unannehmbar sind.
(3)24 Stunden vor dem Beginn des Krieges muss eine Kriegserklärung folgen um dem Verteidiger eine Chance zur Mobilisierung und/oder Evakuierung zu geben.
(4)Angriffskriege ohne Ultimatum oder Kriegserklärung, so genannte Blitzkriege sind zu ächten.

§3. Kriegsführung
(1)Es ist absolut illegitim Städte und zivile Einrichtungen zu bombardieren, zu beschießen oder anzugreifen.
(2)Es dürfen keine atomaren, biologischen oder chemischen Waffen in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt auf Soldaten oder Zivilisten eingesetzt werden.
(3)Es muss beiden Seiten gestattet sein, eine Feuerpause von 24 Stunden einlegen zu können, um Verwundete oder Gefallene vom Schlachtfeld zu bergen.
(4)Es ist nicht erlaubt, Kriegsgefangene oder verwundete Soldaten zu töten.
(5)Es ist nicht erlaubt, Nahrungsmittel oder Trinkwasser zu vergiften oder zu verunreinigen.
(6)Es ist nicht erlaubt überlebenswichtige Infrastruktur nachhaltig zu zerstören, wie Kraftwerke, Wasserwerke, Gaswerke. Es ist erlaubt sie für kurze zeit außer Kraft zu setzen.
(7)Atomkraftwerke dürfen nicht zerstört werden.

§4. Kriegsgefangene
(1)Alle Soldaten, Komabatanten, Partisanen, Guerillas, Polizisten, bewaffnete Ordnungskräfte, Milizen etc. die sich der anderen Streitmacht ergeben, gelten als Kombattanten und somit als Kriegsgefangene.
(2)Terroristen gelten nicht als Kombattanten.
(3)Kombattanten die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(4)Kriegsgefangene müssen entwaffne werden.
(5)Kriegsgefangenen steht die volle medizinische Versorgung und Verpflegung mit Lebensmitteln der Truppen zu durch die sie gefangen genommen wurden.
(6)Kriegsgefangenen steht die menschengerechte Unterbringung in Kriegsgefangenen lagern zu.
(7)Alle Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichen zu versorgen und nicht zu überfordern.
(coolGefangen genommene Sanitärer und Geistliche dürfen nicht an ihrer Tätigkeit gehindert werden.
(9)Es muss den Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können. Ebenso muss festgelegt sein, dass die Lager durch neutrale Länder inspiziert werden können.

§5. Zivile Objekte und Zivilisten
(1)Zivilisten sind zu schone. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2)Zivile Objekte wie Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Universitäten etc. sind zu schonen. Sie dürfen nicht angegriffen werden.
(3)Zivilschutzbunker sind erst nach der Befriedung des Kampfgebietes zu betreten, sie dürfen nicht zerstört werden.
(4)Zivile öffentliche Objekte und Einrichtungen dürfen nicht als Waffenlager, Kasernen oder sonstige militärische Einrichtungen verwendet werden.

§6. Spezielle Regelungen
(1)Die Kriegsführenden Parteien können Städte zu offenen Städten erklären. Dies bedeutet, dass diese Städte keinerlei militärische Einrichtungen oder Einheiten beherbergen oder verteidigt werden dürfen. Im Gegenzug dürfen diese nicht beschädigt oder angegriffen werden.
(2)Der Waffenstillstand kann durch beidseitiges vernehmen ausgerufen werden. Es gilt ihn zu achten. Der Waffenstillstand kann von kurzer bis endgültiger Dauer sein.
(3)Während eines Waffenstillstandes dürfen keinerlei Angriffe oder Bewegungen stattfinden.
(4)Eine bedingte Kapitulation bedeutet, dass sich eine kriegsführende Partei der anderen Partei als geschlagen gibt. Das strecken der Waffen und das besetzen des Landes ist jedoch unter Bedingungen geknüpft.
(5)Die bedingungslose Kapitulation bedeutet für die kriegsführende Partei die sie für sich ausruft, dass sie ohne jegliche Beanstandungen die Waffen streckt.
(6)Bei einer Kapitulation entscheidet die Partei die die Kapitulation entgegen nimmt, über den Verbleib des Staates. Sie kann somit den Staat besetzen und die Regierung absetzen oder belassen oder dem Kapitulanten gewisse Restriktionen für die Zukunft unterstellen.

§7. In Kraft treten
(1)Diese Konvention tritt durch die Ratifizierung der Delegierten, Mitgliedsparlamente oder dafür berechtigte Institutionen in Kraft.

KONFÖDERATION DES SÜD-SEELÄNDISCHEN GROß-UND SEEREICHS:[/b]

Unterzeichnung zwischenstaatlicher Verträge nach C (2) OA

- Der Staatsrat,
- Die Zivilverwaltung

BejTai-Edo, 02. Februar 2016

Sipal Hesch III.

Der Reichsmarschall (Sipal Hesch III.)

__________________
RL´ Sipal Hesch III
Marschall und reichsbevollmächtigter Diplomat des KGS Süd-Seeland

- Träger des Order of the Grand Empire,
- Träger der Efficency Medal,
- Träger des Order of National Security

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