Konvention zur Gründung der UVNFO
Im Willen,
die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken,
die zivile Luftfahrt zu fördern
und einen sicheren Verkehr von Menschen und Gütern am Himmel zu gewährleisten,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention folgendes vereinbart:
Artikel 1 — Ziele.
1. Ziel der Konvention ist die Schaffung eines einheitlichen und sicheren Flugverkehrsraumes zwischen den unterzeichnenden Staaten dieser Konvention.
2. Die Zuständigkeit der zu gründenden Organisation erstreckt sich auf die gesamte zivile Luftfahrt.
Artikel 2 — UVNFO.
1. Die United Virtual Nations Flight Organisation (UVNFO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
2. Ständige Mitglieder der UVNFO sind alle unterzeichnenden Staaten, die nicht Mitglied der UVNO sein müssen.
3. Neben den ständigen Mitgliedern kann jede Fluggesellschaft mit Sitz auf der OIK-Karte der UVNFO beitreten.
4. Die UVNFO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.
Artikel 3 — Aufgaben.
Die Aufgaben der UVNFO sind
a) die Erstellung von nationalen und internationalen Flugplänen;
b) die Vergabe von international einheitlichen Kürzeln für Fluggesellschaften und Flughäfen;
c) die Definition und Überwachung von Flugrechten.
Artikel 4 — Gremien.
1. Die Leitung der UVNFO obliegt dem Präsidium, welches aus drei Personen besteht.
2. Je ein Präsidiumsmitglied wird von den Vertretern der Mitgliedsstaaten beziehungsweise den Vertretern der Fluggesellschaften aus den eigenen Reihen gewählt. Der Präsident wird gemeinsam von allen Vertretern der Mitglieder gewählt.
3. Die Vertreter der Mitglieder kommen in der Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums und zur Beschlussfassung zusammen. Die Leitung der Mitgliederversammlung, welche sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, obliegt dem Präsidium.
Artikel 5 — Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bedürfen jedoch zusätzlich sowohl die einfache Mehrheit der Vertreter der Staaten als auch der Vertreter der Fluggesellschaften. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Artikel 6 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.
KONFÖDERIERTES SÜD-SEELÄNDISCHES GROß-UND SEEREICH
Signatur zwischenstaatlicher Beziehungen nach C (2) OA
- Der Staatsrat,
- Die Zivilverwaltung
BejTai-Edo, 03.02.2016
Sipal Hesch III.
Der Reichsmarschall (Sipal Hesch III.)
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RL´ Sipal Hesch III
Marschall und reichsbevollmächtigter Diplomat des KGS Süd-Seeland
- Träger des Order of the Grand Empire,
- Träger der Efficency Medal,
- Träger des Order of National Security