Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes
Die Hohen Vertragsparteien —
In der Erkenntnis, dass das Kulturerbe zahlreicher (untergegangener) Micronationen einer anhaltenden Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen micronationalen Welt bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der UVNO, nach Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon bei Zeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen —
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 — Definitionen.
Kulturgut (Dokumente, Grafiken, Webseiten und andere Unterlagen) im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie zum Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie zum Beispiel Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a. umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c. Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a. und b. aufweisen.
Artikel 2 — Achtung des Kulturguts.
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Alle staatlichen Behörden sind angewiesen, die Ziele dieser Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
3. Die UVNO führt an ihrem Sitz eine Liste (Welterbeliste) aller schützenswerter Kulturgüter im Sinne dieser Konvention.
4. Zur Durchführung der im Rahmen dieser Konvention, oder anderweitig supranational, getroffenen Regelungen, bildet das Generalsekretariat der UVNO das Welterbekomitee.
Artikel 3 — Aufnahmekriterien zur Welterbeliste.
In die Welterbeliste werden Stätten aufgenommen, die herausragende universelle Bedeutung aus historischen, ausgestalterischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die folgenden übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet:
1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der micronationalen Schöpferkraft dar.
2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der MN-Welt, einen bedeutenden Schnittpunkt micronationaler Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Micronationen versinnbildlichen.
5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Lebewesen und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.
7. Die Güter weisen überragende Werte von außergewöhnlicher Ausgestaltung und ästhetischer Bedeutung auf.
8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher Ausgestaltung dar.
10. Die Güter enthalten für die Gemeinschaft der Micronationen einen, aus ausgestalterischen Gründen oder ihrer Bedeutung wegen, außergewöhnlichem universellem Wert.
Artikel 4 — Aufnahmeprozess in die Welterbeliste.
Vorschläge zur Aufnahme von Kulturgütern in die Welterbeliste können jederzeit und von jedermann, unter Nennung von Gründen, formlos an das Welterbekomitee gerichtet werden. Das Komitee entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Artikel 5 — Sicherung und Zugang.
1. Zum wirksamen Schutz eines Kulturgutes kann dieses durch das im Anhang befindliche Emblem sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Die Kulturgüter sind von der UVNO auf Dauer zweckmäßig zu sichern. Sie hat dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Diese Sicherung hat sowohl offline als auch online zu erfolgen. Für die technische Umsetzung kann das Welterbekomitee Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen beauftragen.
3. Die UVNO ist bestrebt, für jedermann den uneingeschränkte Zugang zu den Kulturgütern zu gewährleisten.
Artikel 6 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization. Die unterzeichnenden Staaten stimmen der Sicherung ihres Kulturgutes - im Rahmen dieser Konvention - ausdrücklich zu.
KONFÖDERIERTES SÜD-SEELÄNDISCHES GROß-UND SEEREICH
Signatur zwischenstaatlicher Beziehungen nach C (2) OA
- Der Staatsrat,
- Die Zivilverwaltung
BejTai-Edo, 03.02.2016
Sipal Hesch III.
Der Reichsmarschall (Sipal Hesch III.)
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RL´ Sipal Hesch III
Marschall und reichsbevollmächtigter Diplomat des KGS Süd-Seeland
- Träger des Order of the Grand Empire,
- Träger der Efficency Medal,
- Träger des Order of National Security