Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 1
Der von der Charta der UNVO als Hauptrechtsorgan der UVNO eingerichtete Gerichtshof wird nach den Vorschriften des folgenden Statutes eingesetzt und übt in Anwendung der nachfolgenden Regeln seine Funktionen aus.
Kapitel 1 – Organisation des Gerichtshofes
Artikel 2
Der Gerichtshof soll sich aus einem unabhängigen Spruchkörper zusammensetzen, gewählt ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit aus einer Gruppe moralisch hoch angesehener Personen, die in ihren jeweiligen Ländern befähigt sind die höchsten juristischen Ämter zu bekleiden, oder aber Rechtsgelehrte, die eine anerkannt hohe Befähigung in internationalem Recht besitzen.
Artikel 3
Der Gerichtshof soll aus 3 Mitgliedern bestehen, von denen nicht zwei Staatsbürger des gleichen Staates sein dürfen.
Artikel 4
1) Die Richter werden von der Vollversammlung der UVNO aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedsstaaten vorzuschlagen sind, für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
2) Die Liste wird vom Generalsekretariat in alphabetischer Reihenfolge erstellt.
3) Die Mitgliedsstaaten sollen hierbei nicht nur darauf achten, dass die von ihnen gewählten Personen die notwendige Qualifikation besitzen, sondern auch, dass eine möglichst große Zahl unterschiedlicher Rechtssysteme vertreten ist.
Artikel 5
Personen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, sind gewählt.
Sollten zwei Personen, die jeweils die gleiche Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist der ältere von ihnen gewählt.
Artikel 6
Fällt ein Mitglied des Gerichtshofes aufgrund von Tod, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Der Nachfolger wird von der Vollversammlung der UNVO mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Liste gemäß Artikel 4 gewählt.
Artikel 7
Die Richter des Gerichtshofes genießen in allen Mitgliedsstaaten der UVNO, sowie allen weiteren Signatarstaaten dieses Statutes absolute diplomatische Immunität.
Artikel 8
Die Richter geben vor der Aufnahme Ihrer Amtsgeschäfte eine Ehrenerklärung ab, dass sie ihr Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werden.
Artikel 9
Der Gerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Wahl des Präsidenten, die Behandlung von Akten, sowie den normalen Geschäftsgang regelt. Die Geschäftsordnung regelt außerdem die Prozessordnung
Die Geschäftsordnung wird an das Generalsekretariat der UVNO übermittelt und von diesem veröffentlicht.
Artikel 10
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Droch Amsir. Dies hindert ihn nicht daran, an anderen Orten Sitzungen abzuhalten oder Geschäftsstellen oder einzurichten.
Artikel 11
Wenn ein Mitglied des Gerichtshofes der Meinung ist, dass es an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, teilt er dies dem Präsidenten mit.
Wenn der Präsident des Gerichtshofes der Meinung ist, dass ein Richter an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, so teilt er dies begründet dem Richter mit.
Sollte Uneinigkeit zwischen dem Präsidenten und dem betreffenden Richter bestehen, so ist die Angelegenheit dem Richterkorps zur Entscheidung vorzulegen.
Ein Mitglied des Gerichtshofes, der Staatsangehöriger einer der Parteien eines Verfahrens ist, nimmt von Rechts wegen nicht an den betreffenden Sitzungen und Entscheidungen teil.
Artikel 12
Der Gerichtshof tagt prinzipiell öffentlich und unter Anwesenheit aller Richter, die Urteile sind von allen Richtern gemeinsam, nach den in der Geschäftsordnung des Gerichtshofes festzulegenden Regeln, zu fassen es sei denn dieses Statut bestimmt etwas anderes.
Kapitel II – Kompetenzen des Gerichtshofes
Artikel 13
Grundsätzlich können nur Staaten Parteien in Verfahren vor dem Gerichtshof sein.
Ausnahmen hiervon können durch gesonderte Resolution der Vollversammlung der UVNO, welche insbesondere eine mögliche Funktion des Gerichtshofs als Kassationsgericht oder einfaches Gericht eines Mitgliedsstaates zu regeln hat festgelegt werden.
Artikel 14
(1) Der Gerichtshof steht den Vertragsparteien des vorliegenden Statutes offen.
(2) Bei Verfahren zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei, sowie zwischen Nichtvertragsparteien steht der Gerichtshof Nichtvertragsparteien aufgrund des jeweiligen angewendeten internationalen Abkommens offen.
(3) Nichtvertragsparteien haben sich vorab zur Zahlung der Gerichtskosten zu verpflichten.
Artikel 15
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Fälle, die ihr von den in Artikel 14 genannten Parteien vorgelegt werden, sowie alle Angelegenheiten die ihm durch dieses Statut oder jedweden anderen internationalen Vertrag zwischen den in Artikel 14 genannten Parteien zugewiesen werden.
(2) Die Vertragsparteien des vorliegenden Statutes können zu jeder Zeit erklären, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes als ipso facto verpflichtend anerkennen, ohne gesonderte Übereinkunft gegenüber jedem Staat anerkennen, der die selbe Verpflichtung eingeht in jedem Rechtsstreit in Bezug auf:
a) Die Auslegung eines Vertrages
b) Jedwede Frage internationalen Rechts
c) Im Falle des Vorliegens jedweder Handlung, die, wenn sie bewiesen wird, einen Bruch internationaler Verpflichtungen bedeuten würde
d) Art, Umfang und Höhe der Wiedergutmachung eines Bruches internationaler Verpflichtungen.
(3) Die Verpflichtungserklärung ist ohne Bedingungen abzugeben oder unter Bedingung der Gegenseitigkeit gegenüber einigen oder bestimmten Staaten, oder nur für eine bestimmte Zeit.
(4) Die Verpflichtungserklärung sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen, welches sie veröffentlicht.
(5) Im Falle einer Streitigkeit über die Kompetenz des Gerichtshofes, entscheidet der Gerichtshof hierüber durch endgültige Vorabentscheidung
Artikel 16:
(1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist gemäß internationalem Recht ihm vorgelegte Kontroversen zu entscheiden, wendet an:
a) Internationale Verträge, allgemeiner oder besonderer Art, welche Regeln aufstellen, die ausdrücklich von den Streitparteien anerkannt worden sind,
b) Internationales Gewohnheitsrecht, im Sinne einer allgemeinen Sitte, die als Recht angesehen wird,
c) Die allgemeinen Rechtsprinzipien, die von den zivilisierten Nationen anerkannt sind
d) gerichtliche Entscheidungen und die Lehren der am höchsten qualifizierten Lehrer öffentlichen Rechts der verschiedenen Nationen, als subsidiäre Meinung zur Bestimmung von Rechtsregeln.
(2) Die vorstehende Verdeutlichung präjudiziert nicht die Möglichkeit für den Gerichtshof, die Sache ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dieser Vorgehensweise zustimmen.
Kapitel III – Verfahren
Artikel 17
(1) Sprache des Gerichtes ist arcorianisch. Die Urteile werden in dieser Sprache ausgefertigt.
(2) Können sich die Parteien an einer Streitigkeit nicht auf eine Sprache einigen, so ist es ihnen gestattet, ihre Plädoyers in ihrer jeweiligen Sprache zu halten.
(3) Die Parteien können das Gericht jederzeit ersuchen, ihre Sache in einer anderen Sprache als arcorianisch zu verhandeln und zu entscheiden.
Artikel 18
(1) Streitigkeiten werden je nach Fall entweder durch Zustellung des gesonderten Übereinkommens, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor den Gerichtshof gebracht. In jedem Fall sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.
(2) Der Gerichtshof übermittelt Abschrift an alle Beteiligten.
(3) Der Gerichtshof informiert darüber hinaus, über das Generalsekretariat, alle in Artikel 14 genannten Staaten.
Artikel 19
Der Gerichtshof kann, wenn die Umstände es erfordern, alle vorübergehenden Maßnahmen treffen, um die jeweiligen Rechte der Parteien zu sichern.
Artikel 20
(1) Die Parteien werden durch Bevollmächtigte vertreten. Sie können durch Berater oder Anwälte vor dem Gerichtshof unterstützt werden.
(2) Die Bevollmächtigten, Berater und Anwälte müssen die Privilegien und Immunitäten erhalten, die notwendig sind, um ihre Pflichten unabhängig zu erfüllen.
Artikel 21
(1) Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht in der Übersendung von Memoranden, Gegen-Memoranden und, sofern nötig, Repliken, sowie allen nötigen unterstützenden Dokumenten an den Gerichtshof und alle Parteien.
(3) Die genannten Mitteilungen sind an die Registratur zu übermitteln, in der vom Gerichtshof festgelegten Reihenfolge und Frist.
(4) Eine Abschrift eines jeden von einer Partei übermittelten Dokumentes ist an die andere Partei zu übermitteln.
(5) Die mündliche Verhandlung besteht aus einer Anhörung von Experten, Bevollmächtigten, Beratern und Anwälten vor dem Gerichtshof.
Artikel 22
(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt oder eine der Parteien es verlangt.
(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Präsidenten des Gerichtshofes oder, wenn dieser nicht anwesend sein kann, von einem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung, vom ältesten anwesenden Richter geleitet.
Artikel 23
Über die mündliche Verhandlung wird Protokoll geführt, welches vom Präsidenten zu unterzeichnen ist .
Artikel 24
Der Gerichtshof erteilt, für den Fortgang des Verfahrens Anordnungen, entscheidet über Form und Frist innerhalb derer jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat und legt den Zeitpunkt von Inaugenscheinnahmen fest.
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