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[Einfache Aussprache] Völkerrecht 26.11.2008 17:57

Aufgrund bestehenden Gesprächsbedarf, bitte ich nun alle Delegierten um eine Stellungnahme zu diesem Thema.

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26.11.2008 18:00

Ich möchte in dieser Debatte gerne nochmal die Vorlage von Seiten des RKES als Diskussionsgrundlage nehmen, damit wir hier nichts ins Blaue diskutieren.

Zitat:

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zum Völkerrecht und diesem Vertrag als Grundlage jedweden Handelns in der internationalen Staatengemeinschaft. Sie bekennen sich zum Recht aller Staaten und Völker auf eine friedliche Existenz und zu Kooperation und Koexistenz als dem essentiellen Minimum der Völkerverständigung. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ferner ihren Willen, Kriege, Annektionen und Okkupationen von Staaten, die Versklavung, Vernichtung und Umsiedelung von Völkern zu ächten und aus der Staatengemeinschaft zu verbannen. Alle Völker dieser Welt sind in den Augen der Hohen Vertragsschließenden Parteien frei wie die Staaten, denen sie angehören.


Artikel I : Staaten
(1)Ein „Staat“ ist ein Gebilde, das mindestens über ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt verfügen muss, um als solcher anerkannt zu werden. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien machen die Anerkennung eines Staates von diesen Eigenschaften abhängig.
(2)Ferner gilt ein Staat in der Welt der Mikronationen als solcher, wenn er über ein funktionierendes Forum verfügt, mindestens einen aktiven Mitspieler hat und eine Kartenplatzreservierung oder die Eintragung auf der Karte einer mikronationalen Kartenorganisation vorliegt. Ist kein Kartenplatz und keine Reservierung vorhanden, so genügt auch die Anerkennung von drei Mikronationen, um als Staat zu gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.
(3)Staaten, die aus einem Abspaltungsprozess von einem anderen Staat hervorgegangen sind, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere Staaten, festgelegt in Abs. 1 und 2. Ferner muss der neue Staat durch den Willen des eigenen Staatsvolkes entstanden sein, und der Staat muss von dem Staat, von dem er sich abgespalten hat, oder von allen Anrainerstaaten oder von mindestens fünf anderen Staaten anerkannt sein. Ferner müssen mehr ordentliche Anerkennungen von anderen Staaten vorliegen als ordentliche Anerkennungsverweigerungen. Ein Staat nach diesem Absatz darf ferner nicht durch fremde Waffengewalt entstanden sein und nicht durch eine fremde Macht proklamiert werden.


Artikel II : Staats- und Völkerrecht
(1)Alle Staaten, die den Bedingungen des Artikels I genügen, haben die gleichen Rechte.
(2)Es ist das Recht eines jeden Staates, seine eigenen inländischen Angelegenheiten ohne äußere Einwirkungen und Einflüsse selbst zu regeln und zu bestimmen.
(3)Jeder Staat hat das Recht, sich selbst gegen äußere und innere Gefahren zu verteidigen und Hilfegesuche an andere Staaten oder die internationale Staatengemeinschaft zu richten.
(4)Ohne die Einwilligung des betroffenen Staates darf kein anderer Staat und keine internationale Staatengemeinschaft das Staatsgebiet des Staates verwalten, vergrößern oder verkleinern.
(5)Jeder Staat hat das Recht, über seine eigene Staatsordnung, seine Verfassung und die für ihn geltenden Gesetze selbst zu bestimmen.
(6)Das Recht eines Staates, seine eigene Staats- und Regierungsform selbst zu wählen, darf nicht eingeschränkt werden.
(7)Jeder Staat hat das Recht, in Einklang und Absprache mit seinen Anrainerstaaten ein Seegebiet vor seiner Küste für sich zu beanspruchen. Das Seegebiet darf sich höchstens bis einhundert Kilometer vor der Küste des Staates erstrecken.
(coolJeder Staat verwaltet selbst seinen Luft- und Seeraum. Überflüge und Durchfahrten sind nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
(9)Verletzungen dieser Rechte durch andere Staaten oder internationale Staatengemeinschaften bilden einen Eingriff in die Souveränität des Staates und stellen eine Verletzung des Völkerrechts dar.
(10)Personen, die unerlaubt in das Gebiet eines Staates eindringen, dürfen von dem Staat ohne Hindernis unter Achtung des jedem Menschen zustehenden Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit entfernt werden. Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist erlaubt.


Artikel III : Internationale Staatengemeinschaft
(1)Jeder Staat sollte mit anderen Staaten und den von ihnen gesandten Diplomaten höflich und in angemessenem Ton umgehen.
(2)Diplomatisches Personal eines anderen Staates und Staatsgäste, sofern sie von der Regierung des Gastgebers anerkannt werden, genießen stets den Schutz des Gastgebers.
(3)Die Staaten sind dazu aufgerufen, Rohstoffe auf ihrem Staatsgebiet im Hinblick auf Nachhaltigkeit und den Schutz der Ressourcen unseres Planeten zu fördern und einzusetzen.


Artikel IV: Verstöße gegen das Völkerrecht
(1)Staaten, die zum Schutz ihres eigenen Staatsgebietes, ihres Staatsvolkes und ihrer inneren Ordnung gegen andere Staaten unter Achtung der allgemein anerkannten Menschenrechte vorgehen, handeln nicht völkerrechtswidrig.
(2)Staaten, die zum Diebstahl von Rohstoffen, aus imperialistischen Gründen oder anderen niederen Motiven einen Staat nach der Definition dieses Vertrages direkt oder indirekt angreifen, handeln völkerrechtswidrig.
(3)Staaten, die völkerrechtswidrig handeln, verspielen die Gunst der internationalen Staatengemeinschaft. Sie sind von möglichst vielen Staaten zu ächten, ihre wirtschaftlichen Beziehungen sind im Rahmen der Möglichkeiten und in angemessener Weise von anderen Staaten zu unterbrechen und es sind von Organisationen der internationalen Staatengemeinschaft Resolutionen zum koordinierten Vorgehen gegen den Staat zu erlassen.

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Margaret Hemingway
Außenministerin der Konföderation Nordanien
UVNO-Delegierte

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26.11.2008 23:13

Ein paar Anmerkungen zu diesem sehr ausgefeilten Entwurf:

Zitat:
Art. II, Abs. 7
Jeder Staat hat das Recht, in Einklang und Absprache mit seinen Anrainerstaaten ein Seegebiet vor seiner Küste für sich zu beanspruchen. Das Seegebiet darf sich höchstens bis einhundert Kilometer vor der Küste des Staates erstrecken.


Was passiert, wenn sich zwei Staaten nicht einigen können? Wenn beispielsweise ein Anrainerstaat par tout die Einigung verweigert? Steht dann dem betreffenden Staat kein Seegebiet zu? Das Seegebiet sollte meiner Meinung nach besser an die Küstenlinie geknüpft werden, «seitlich» begrenzt durch die Senkrechte auf der Küstenlinie am Schnittpunkt mit der Staatsgrenze.

Zitat:
Art. II, Abs. 8
Jeder Staat verwaltet selbst seinen Luft- und Seeraum. Überflüge und Durchfahrten sind nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.


Luftraum ist nicht definiert. Ich vermisse eine klare Definition. So bleibt offen, an welcher Höhe der Luftraum eines Staates begrenz ist. Gleiches gilt für Territorium der Staaten und daraus folgend neutrales Gebiet zu Wasser, zu Land und in der Luft, und welche Rechte den Staaten daran zustehen.

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Delegierter Eraniens

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26.11.2008 23:40

Luftraum beginnt ab der eigenen Grenze und geht hoch bis ca. 100km, da wo der Weltraum anfängt würde ich mal sagen.

Das mit den Hoheitsgewässern, wäre eher etwas für eine eigenständige Konvention. Das habe ich hier auch schonmal versucht, wurde abgelehnt .

Wenn sich zwei nicht einigen können, kann man eben einen Vermittler anrufen.

Ansonst würde an für sich gelten, dass jeder den Anspruch auf exakt die Hälfte der Gesamtdistanz zum anderen hat

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.11.2008 00:19

Von mir aus.

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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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27.11.2008 00:43

Im Falle Dreibürgens geht deren hoheit von Dreibürgen bis Petrograd Augenzwinkern

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.11.2008 23:32

Problematisch sehe ich eine solche Höhe für die Grenze des Luftraumes, da auf diese Weise die Verkehrsanbindung eines Staates stark eingeschränkt werden kann: Hat er keinen Seezugang, ist der schon rechtlich durch die umliegenden Staaten isoliert. Ich schlage vor, ähnlich wie eine der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Hochsee auch einen Verkehrstechnisch freien Luftraum einzurichten. Man könnte sich darauf einigen, dass diese Zone nur durch zivile Luftfahrt genutzt werden darf.

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Delegierter Eraniens

Andreas Balch  
Mitglied
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28.11.2008 00:26

Das Problem dabei ist, dass man den Seeraum ab hundertfünfzig Kilometern vor der Küste nicht zwingend zu schützen braucht, weil von dort kaum direkte Bedrohungen ausgehen (z.B. durch eine Raketenabwehr können herannahende Raketen aufgehalten werden). Im Luftraum aber herrschen andere Bedingungen: Da brauche ich nur etwas "fallen zu lassen", was zu erheblichem Schaden führen kann.

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Andreas Balch
Staatenloser

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28.11.2008 12:10

Mit dem Luftraum pflichte ich Herrn Balch vollkommend zu. Der Luftraum muss bi 100km höhe Hoheitsgebiet bleiben. Ein Land ist dadurch noch lange nicht isoliert, nur weil es keine Küste hat, sicherlich wird man sich auf Überflugrecht einigen können.

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Urs Streuli, sabiskischer UVNO-Delegierter

Die Minische Republik Sabisko macht vom 01.06. bis 24.08.2009 Sommerpause

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28.11.2008 13:39

Nach diesen 100km, mann kann ja auch nur 10 oder 50 beanspruchen, beginnen internationale Gewässer

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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05.01.2009 22:55

hust

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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16.01.2009 21:01

Ich bin gegen diesen Vorschlag, wenn UVNO und RKES sollten wenn schon nebeneinander existieren nicht auch noch ineinander greifen.

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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Maya Mausal  
Mitglied
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17.01.2009 23:27

Das Generealsekretariat arbeitet derzeit an einem Entwurf und bittet daher die Delegierten sich noch ein wenig zu gedulden.

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18.01.2009 09:50

Ich spreche nicht davon das Generalsekretariat muss jetzt unbedingt auf die Schnelle einen Entwurf bringen, nein ich lehnen nur diesen ab. Was gut Ding ist will Weile haben.

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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

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27.01.2009 01:05

Nun gibt es bereits einen Entwurf?

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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27.01.2009 11:43

Ja, allerdings gibt es noch kleine Ungereimtheiten, weswegen er noch nicht an die Vollversammlung weitergeleitet wurde.

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27.01.2009 16:23

Zeigen sie doch mal, dann kann man vllt helfen

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.01.2009 18:02

Damit Sie dann wieder so wichtige Einwände wie "Wir sind aber gegen..." bringen?

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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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28.01.2009 16:51

Zitat:
Original von Großherzog von Kurland
Damit Sie dann wieder so wichtige Einwände wie "Wir sind aber gegen..." bringen?


Darf ich das nicht? Muss ich immer ja sagen? Bisher tat ich es immer, nur beim IGH hatte ich partielle Zweifel die mehr als gerechtfertigt waren.

Zudem hat Andro bisher die meisten Beschlüsse und Resolutionen, auch Entwürfe und Konzepte mitgetragen, während andere meist nein sagen.

Und hier wurde eine Resolution vorgelegt und ich würde gerne die des GenSeks sehen. Es ist sicher besser sie jezzt zu sehen und mitzuwirken, als wenn man sich 4 Wochen arbeit macht und die Resolution dann 100x geändert werden muss.

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 28.01.2009 16:52.

Maya Mausal  
Mitglied
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29.01.2009 00:34

Bevor wir wieder allzu weit vom Thema abschweifen, präsentiere ich Ihnen den vom Generalsekretariat erarbeiteten Entwurf, der mitunter auf den von Andro eingebrachten Entwürfen zum Völkerrecht und der Übereinkunft für diplomatische Beziehungen basiert.
Der Entwurf des Generalsekretariats beansprucht nicht vollständig zu sein und von daher schon gar nicht alle Eventualitäten bedacht zu haben. Er dient lediglich als Diskussionsgrundlage für die Arbeit der Vollversammlung.

Die rot markierten Stellen sind jene Bereiche, wo es für das Generalsekretariat noch Probleme gibt. Das ist zum einen der Terminus der "staatlichen Gebilde", welches Stammesgebieten wie jenen im Falle von Fernorst völkerrechtliche Rechten und Pflichten zugestehen würde. Jedoch bestehen von Seiten des Generalsekretariats bedenken bzgl. der Praktizierbarkeit, denn wenn plötzlich Minderheiten das Recht eingeräumt wird als Völkerrechtssubjekt zu gelten, könnte das gleichzeitig Autonomiebestrebungen begünstigen oder gar forcieren und wäre somit etwas was von den Nationalstaaten keineswegs gewünscht sein kann. Von daher würde mich die Meinung der Delegierten insbesondere zu diesem Punkt interessieren.

Eine weitere Frage besteht noch bezüglich der Anerkennung. Dieser Artikel - sollte er bestehen bleiben - müsste noch irgendwie anders formuliert werden, jedoch hatte das Generalsekretariat dafür noch keine zündende Idee.

Zitat:
Erste Konvention über das Völkerrecht


Abschnitt I – Allgemeines

Artikel 1: Staaten und Völkerrechtssubjekte

[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten, staatliche Gebilde und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.

[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.

[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.

[4] Staatsähnliche Gebilde
Staatsähnliche Gebilde sind gesellschaftliche Systeme, die zwar mindestens ein Merkmal eines Staates aufweisen, allerdings nicht als vollständiger Staat gelten könnrn. Staatsähnliche Gebilde sind als Völkerrechtssubjekte anzuerkennen.


[5] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen. Die Anerkennung von Staaten, oder die Nichtanerkennung selbiger hat für die Anwendung des Völkerrechts keinerlei Bedeutung.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
// Formulierung


Artikel 2: Internationale Beziehungen

[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.

[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austauschen von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften gelten dabei als exterritoriales Gebiet des jeweiligen Botschaftsbetreibenden Landes.

[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.


Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot

[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
[4] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.


Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht

Artikel 4: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.

Artikel 5: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 10.000 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.

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