Wenn das Großherzogtum Arcor meint die Resolution ablehnen zu müssen, weil sie das Seerecht regelt, so soll es dies tun.
__________________
Walter Gröhe-Jortzig
Delegierter der Bundesrepublik Bergen
Zitat: |
Original von Xaxai Anwar
Warum bitte, nur um diese scheitern zu lassen? |
|
Bisher sind mehr so dafür, als dagegen! Also?
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Zitat: |
Original von Walter Groehe-Jortzig
Wenn das Großherzogtum Arcor meint die Resolution ablehnen zu müssen, weil sie das Seerecht regelt, so soll es dies tun. |
|
Wenn Sie meinen, dass Erpressung einen Konsens erwirkt, haben Sie sehr seltsame Vorstellungen von Diplomatie und internationalen Organisationen. Ich werde umfassend über Ihr rücksichtsloses Verhalten informieren, mit dem Bergen sich selbst diskreditiert.
Herr Pietarow, es geht darum, dass möglichst alle die Resolution unterschreiben. Im Sinne des Völkerrechts ist das Seerecht eher von marginaler Bedeutung. Es tut also niemanden weh, wenn dies extra formuliert wird. Das Völkerrecht jedoch auf eine kleinere Basis zu stellen, ist logischerweise schädlich, und sollte daher vermieden werden.
__________________
Gräfin von Jonur
Erpressung? Vielleicht sollten sie einmal rhetorisch abrüsten, Exzellenz Anwar.
Tatsache ist, dass wir in dieser Frage keinen Konsens finden, also sollten wir einfach darüber abstimmen.
__________________
Walter Gröhe-Jortzig
Delegierter der Bundesrepublik Bergen
Zitat: |
Erste Konvention über das Völkerrecht
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1: Staaten und Völkerrechtssubjekte
[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.
[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.
[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.
[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
Artikel 2: Internationale Beziehungen
[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.
[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austausch von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften gelten dabei als exterritoriales Gebiet des jeweiligen Botschaftsbetreibenden Landes.
[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.
Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot
[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.
Artikel 4: Verbot von Massenvernichtungswaffen
[1] Unter Massenvernichtungswaffen versteht diese Konvention sämtliche Formen von atomaren, biologischen und chemischen Waffen.
[2] Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht
Artikel 5: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.
Artikel 6: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. Mai 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des Weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
|
|
Noch einmal zur Erinnerung der bisherige Konventionsentwurf.
Dem von Neunseenland vorgetragenen Einwand zu Artikel drei wurde hierbei Rechnung getragen, dass Massenvernichtungswaffen nun vom allgemeinen Gewaltverbot getrennt behandelt werden.
Was die aktuell ausgebrochenen Meinungsverschiedenheiten über Ausklammerung des Seerechts als ganzes betrifft, weil der Konventionstext bislang nur einen winzigen Bruchteil davon umfasst, stellt sich das Generalsekretariat die Frage, wie so umfassend das staatliche Hoheitsgebiet definiert werden soll. Lässt man diese 12 sm Regelung raus - weil sie offenbar besser durch ein umfassendes Seerecht definiert wird - dann ist die Definition der Hoheitsgebiete nicht mehr vollständig, also lässt man auch die raus usw.
Das Hoheitsrecht sollte drin bleiben. Jeder kann ja wenn er will auf einige Seemeilen verzichten, dass geht doch, ds hat von Kurland doch schonmal erläutert.
Ein seperates Seerecht muss her, ja, aber ich finde das wie es hier drin steht, sollte so auch bleiben.
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Herrlich, wie die GVO- und RKES-Staaten durch ihren Egotrip wieder mal nur ihre Ansichten durchsetzen wollen.
__________________
Gräfin von Jonur
Frau Anwar, Ihre sachliche Meinung zu dem Thema würde mich auch noch interessieren.
Wie gesagt reicht eigentlich ein Hinweis innerhalb der Resolution, dass man das Seerecht seperat handhaben wird.
"Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, im Sinne der Rechtssicherheit des Hoheitsraumes die seerechtlichen Bestimmungen in einer untersützenden Resolution umfassend zu klären."
__________________
Gräfin von Jonur
Danke.
Können sich die anderen Mitgliedsstaaten mit dieser Vorgehensweise auch anfreunden?
Zitat: |
Original von Xaxai Anwar
Herrlich, wie die GVO- und RKES-Staaten durch ihren Egotrip wieder mal nur ihre Ansichten durchsetzen wollen. |
|
Schön, nicht war

Freunde unter sich

So fühlt es sich wohl an, wenn keiner der gleichen Meinung ist
Zitat: |
Original von Xaxai Anwar
Wie gesagt reicht eigentlich ein Hinweis innerhalb der Resolution, dass man das Seerecht seperat handhaben wird.
"Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, im Sinne der Rechtssicherheit des Hoheitsraumes die seerechtlichen Bestimmungen in einer untersützenden Resolution umfassend zu klären." |
|
Ja klar

Das macht doch dann eh keiner. Wir müssen das hier klären, wo alle da sind. Am Ende versickert das wieder im Sand..bzw. Meer.
Zitat: |
Original von Maya Mausal
Danke. 
Können sich die anderen Mitgliedsstaaten mit dieser Vorgehensweise auch anfreunden? |
|
Ich bin dagegen. Die Konvention sollte nun so bleiben wie sie ist und wir arbeiten ein seperates See bzw Hoheitsrecht aus.
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Wo gibt es nun Argumente?
__________________
Gräfin von Jonur
1. Wir stimmen ab und Arcor stimmt mit nein
2. Wir stimmen ab und Arcor lässt für sich das Hoheitsrecht raus
3. Wir labern weitere 5 Wochen und kommen zu keinem Ergebnis
Herrgott hier ist endlich eine Mehrheit gefunden, 4 Staaten stimmen dem zu...nur einer sagt nein...
Im Ernst, machen wir es wie es von Kurland vorgschlagen hat. Wenn Arcor kein Hoheitsrecht will, kann es das für sich streichen. Wo ist das Problem?!
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Vier Staaten sollen also der Resolution zustimmen? Armselig wenig.
__________________
Gräfin von Jonur
Recht weit über diese Zahl braucht man sowieso nicht spekulieren, von daher wäre eine Unterzeichnerzahl von 4 schon fast durchschnittlich.
Ich selbst bin auch für ein seperates Seerecht, doch am einfachsten ist es schlicht eine Meinungserhebung innerhalb der Vollversammlung durchzuführen, dann kann man ja sehen zu was die Vollversammlung tendiert.
__________________
Zitat: |
Original von Mehregaan
Recht weit über diese Zahl braucht man sowieso nicht spekulieren, von daher wäre eine Unterzeichnerzahl von 4 schon fast durchschnittlich.
Ich selbst bin auch für ein seperates Seerecht, doch am einfachsten ist es schlicht eine Meinungserhebung innerhalb der Vollversammlung durchzuführen, dann kann man ja sehen zu was die Vollversammlung tendiert. |
|
Ich bin dafür wir lassen es drin UND machen danach ein seperates Seerecht!
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Eine Doppelverankerung halte ich für unnütz. Aber Einzelmeinungen sind hier irrelevant, abstimmen was bevorzugt wird und gut ist.
__________________
Zitat: |
Original von Mehregaan
Eine Doppelverankerung halte ich für unnütz. Aber Einzelmeinungen sind hier irrelevant, abstimmen was bevorzugt wird und gut ist. |
|
Genau
__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Ojemine ich habe mir die letzte Seite durchgelesen, jedoch leider nicht die 10 Seiten davor. Ich kann daher sicher nicht erwarten, dass man mir nochmal erläutert, was der Sinn dieser Sache sein soll, wo der Mehrwehr für die Staaten liegen soll, die ihn unterzeichnen sollen.
Daher möchte ich nur kurz 2 Bedenken äußern, die meine Unterschrift verhindern könnten:
Zumal es viele Sachen vorschreibt, die Tir gern selbst entscheiden würde. Mal als kleines Beispiel: Warum müssen Botschaften immer "exterritoriale Gebiete" sein. Wir hatten in Tir da neulich eine Diskussion zu und man könnte meinen, dass man hier einfach Sachen, die man schon immer so gemacht hat, zur Norm erklärt. Was aber wenn ich diese Norm doof finde? Wenn sich aber 2 Staaten darauf verständigen dies so zu sehen, dann tun sie damit doch niemanden weh, aber sie brechen diese Konvention der UVNO - warum also muss das geregelt werden?
Zu diskutieren wäre sicher auch die Staatsdefinition, die etwas dürftig ist. Ich will mit euch nicht über den Staat philosophieren, ihn gar dekonstruieren (wie es in der Wissenschaft seit 20 Jahren üblich ist), aber das eine genaue Abgrenzung dessen, was "ein Staat" sein soll, sehr schwer und heftigst umstritten ist, wissen sicher alle, daher wird es schwer sich hier einig zu werden.
Wenn ich die Zeit finde, dann werde ich die anderen Seiten lesen. Bis dahin fehlt mir einfach das Ziel dieser Erklärung. Mir ist klar, dass ihr nicht erneut von vorn anfangen wollt, daher erwarte ich nichts, wollte nur nicht erst hinterher sagen, dass ich nicht überzeugt bin
PS: Widersprechen sich Artikel 1 und Absatz 1 nicht irgendwie? Also irgendwie würde ich das anders formulieren, mich hat das grad verwirrt ^^
__________________
Freie Republik Tir Na nÒg, Forum, Rundgang.
Es ist sowieso ein allgemeiner Irrtum, Botschaften seien "exterritoriale Gebiete". Die meisten Staaten üben die Praxis, dass Botschaftsgebäude und die Botschafter Immunität besitzen, dass also ein Eingriff der gastgebenden Staatsgewalt nicht stattfindet. Ein "exterritoriales Gebiet" macht das aber noch lange nicht aus einer Botschaft.
__________________
Andreas Balch
Staatenloser