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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Inga van Mauritz am 13.04.2011 15:17.
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema "Änderung der Charta vom 14.02.2009".
Und zwar in folgendem Punkt.
Zitat: |
Artikel 5: Das Generalsekrtariat
1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese. Des Weiteren repräsentiert es die UVNO nach außen.
2. Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der Stellvertreter.
4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.
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Streichung des Punktes Nummer 5.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Zitat: |
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema "Änderung der Charta vom 14.02.2009".
Und zwar in folgendem Punkt.
Streichung des Punktes Nummer 5. |
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
P.S.: Wie den Ehrenwerten Delegierten des Freistaates Fuchsen bitte ich auch Sie, sich an die Vorlage für Anträge zu halten, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des antragstellenden Staates: Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Weitere Erörterung des Themas Vertrag der Virtual Defence Organisation (VDO)
Sache: Resolution
Anhang:
Zitat: |
Vertrag der Virtual Defence Organisation (VDO)
1. Die Verteidigungssouveränität der Mitgliedsstaaten bleibt unangetastet.
2. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich,
Konfliktsituationen erst auf friedlichem Wege zu regeln, um den Weltfrieden nicht zu gefährden.
3. Die Mitgliedsstaaten fördern die Entwicklung und den Ausbau internationaler Beziehungen.
4. Die Mitgliedsstaaten werden einzeln und gemeinsam an der Erfüllung aller Punkte dieses Vertrages wirken.
5. Die Mitgliedsstaaten verzichten auf einen bewaffneten Angriff auf eine andere Nation, sowie den bewaffneten Angriff auf die eigene Bevölkerung.
6. Die Mitgliedsstaaten verzichten, Verpflichtungen einzugehen, die Punkten dieses Vertrages widersprechen. Bereits bestehende Verpflichtungen werden unwirksam.
7. Die Mitgliedsstaaten errichten einen Rat und einen eigenständigen und unabhängigen Verwaltungsunterbau, welche der Erfüllung dieses Vertrages dienen.
8. Mitglieder können erst nach zweijähriger Mitgliedschaft aus dem Bündnis austreten. Hierfür ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Rates erforderlich. Mitglieder können auf Antrag einer Mitgliedsnation aus dem Bündnis ausgeschlossen werden, wenn die betreffende Nation gegen diesen Vertrag verstößt. |
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Zitat: |
Original von Wilhelm von Graubünden
Name des antragstellenden Staates: Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Weitere Erörterung des Themas Vertrag der Virtual Defence Organisation (VDO)
Sache: Resolution
Anhang:
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragstellers: Generalsekretariat
Kurzbeschreibung des Themas: Regelung der Delegiertenschaft
Sache: Interne Diskussion
Anhang: —
Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragstellers: Generalsekretariat
Kurzbeschreibung des Themas: Änderung der Artikel 1 und 13 der Charta
Sache: Interne Diskussion
Anhang: —
Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name der antragstellenden Staaten: PFKanischer Bund, Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Gründung einer internationalen Luftfahrtorganisation
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat: |
Konvention zur Gründung der UVNFO
Im Willen die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, die zivile Luftfahrt zu fördern und ein sicheren Verkehr von Menschen und Gütern am Himmel zu gewährleisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Konvention:
Artikel 1 – Ziele.
Ziel der Konvention ist die Schaffung eines einheitlichen und sicheren Flugverkehrsraumes zwischen den unterzeichnenden Staaten dieser Konvention.
Die Zuständigkeit der zu gründenden Organisation erstreckt sich auf die gesamte zivile Luftfahrt.
Artikel 2 – UVNFO.
Die United Virtual Nation Flight Organisation (UVNFO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
Ständige Mitglieder der UVNFO sind alle unterzeichnenden Staaten, die nicht Mitglied der UVNO sein müssen.
Neben den ständigen Mitgliedern kann jede Fluggesellschaft mit Sitz auf der OIK-Karte der UVNFO beitreten.
Die UVNFO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.
Artikel 3 – Aufgaben.
Die Aufgaben der UVNFO sind:
a) die Erstellung von nationalen und internationalen Flugplänen
b) die Vergabe von international einheitlichen Kürzeln für Fluggesellschaften und Flughäfen
c) die Definition und Überwachung von Flugrechten
Artikel 4 – Gremien.
Die Leitung der UVNFO obliegt dem Präsidium, welches aus drei Personen besteht.
Je ein Präsidiumsmitglied wird von den Vertretern der Mitgliedsstaaten, bzw. den Vertretern der Fluggesellschaften aus den eigenen Reihen gewählt. Der Präsident wird gemeinsam von allen Vertretern der Mitglieder gewählt.
Die Vertreter der Mitglieder kommen in der Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums und zur Beschlussfassung zusammen. Die Leitung der Mitgliederversammlung, welche sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, obliegt dem Präsidium.
Artikel 5 – Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bedürfen jedoch zusätzlich sowohl die einfache Mehrheit der Vertreter der Staaten als auch der Vertreter der Fluggesellschaften. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Zitat: |
Original von Inga van Mauritz
Name der antragstellenden Staaten: PFKanischer Bund, Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Gründung einer internationalen Luftfahrtorganisation
Sache: Konvention
Anhang:
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragstellers: Generalsekretariat
Kurzbeschreibung des Themas: Diplomatische Beziehungen
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat: |
Konvention über diplomatische Beziehungen
Die Vertragsstaaten dieser Konvention,
im Willen, eine Grundlage für die diplomatischen Beziehungen, welchen die United Virtual Nations Organization ihre Existenz verdankt, zu schaffen,
haben folgendes Vereinbart:
Artikel 1 — Definitionen.
Im Sinne dieser Konvention sind
a. ein Entsender ein Völkerrechtssubjekt, welches einen Diplomaten entsendet;
b. ein Empfänger ein Völkerrechtssubjekt, an welches ein Diplomat entsandt wurde;
c. ein Diplomat ein vom Entsender akkreditierter Regierungsbeauftragter zur völkerrechtlichen Vertretung seiner Nation;
d. ein Botschafter der oberste Diplomat eines Entsenders, der für einen Empfänger akkreditiert wurde;
e. ein diplomatisches Corps die Gesamtheit aller Diplomaten, die für einen Empfänger akkreditiert wurden;
f. diplomatisches Gepäck solches Gepäck, welches mitsamt seinem Inhalt lediglich zur Wahrnehmung der diplomatischen Tätigkeiten eines Entsenders dient;
g. eine Botschaft der amtliche Vertretungssitz eines Entsenders beim Empfänger;
h. eine Residenz die private Wohnstatt eines Botschafters.
Artikel 2 — Gegenseitiges Einvernehmen.
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Nationen oder zwischen einer Nation und einer internationalen Organisation sowie die Errichtung von Botschaften erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 3 — Diplomatische Immunität.
1. Diplomatische Immunität befreit alle Personen und Güter, die von ihr betroffen sind, von
a. Steuern des Empfängers;
b. Strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung durch den Empfänger;
c. Transportbehinderungen durch den Empfänger und Einschränkung der Bewegungsfreiheit ausschließlich solcher Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist;
d. Untersuchungen, insbesondere inhaltliche Überprüfungen;
e. Versehrungen;
f. Visums- oder Zollpflicht.
2. Auf ausdrücklichen Verzicht des Entsenders hin kann diplomatische Immunität ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Artikel 4 — Diplomat.
1. Die Akkreditierung eines Diplomaten ist von jenem der Regierung oder höchsten Vertretung des Empfängers vorzulegen.
2. Die Akkreditierung eines Diplomaten kann vom Empfänger abgewiesen werden, falls er den akkreditierten Diplomaten zur persona non grata erklärt hat.
2. Ein Diplomat und seine Familienangehörigen stehen auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers sowie auf dem Hin- und Rückweg vom Entsender unter diplomatischer Immunität.
3. Die Akkreditierung eines Diplomaten
a. kann jederzeit entweder mit sofortiger oder verschobener Wirkung seitens des Entsenders durch Benachrichtigung sowohl des Empfängers als auch des Diplomaten beendet werden.
b. endet im Falle seines Todes automatisch.
4. Stirbt ein Diplomat, so stehen seine Familienangehörigen für einen Zeitraum von dreißig Tagen weiterhin unter diplomatischer Immunität.
5. Ein Diplomat darf auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Artikel 5 — Diplomatisches Gepäck und Korrespondenzen.
a. Diplomatisches Gepäck und
b. amtliche Korrespondenzen der Diplomaten eines Entsenders
stehen unter diplomatischer Immunität und sind äußerlich sichtbar und verständlich als solche gekennzeichnet.
Artikel 6 — Botschaft, Fuhrpark und Residenz.
1. Botschaft, diplomatischer Fuhrpark und Residenz eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität.
2. An ihnen ist das Anbringen von Hoheitszeichen ausnahmslos gestattet.
3. Eine Botschaft unterliegt der Jurisdiktion des Entsenders.
4. Der Entsender erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung. Hierbei gewährt der Empfänger dem Entsender alle möglichen Erleichterungen.
Artikel 7 — Bewaffneter Konflikt.
1. Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers gewährt der Empfänger dem diplomatischen Corps des Entsenders die größtmögliche Sicherheit und einen möglichst uneingeschränkten diplomatischen Betrieb.
2. Falls im Fall eines bewaffneten Konflikts Mitglieder des diplomatischen Corps des Entsenders das Hoheitsgebiet des Empfängers verlassen wollen, gewährt der Empfangsstaat ihnen sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
Artikel 8 — Beziehungsabbruch.
Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Entsender und Empfänger abgebrochen oder wird das diplomatische Corps endgültig oder vorübergehend abberufen,
a. achtet und schützt der Empfänger auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Botschaft und der Residenz;
b. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Botschaft und der Residenz übertragen;
c. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.
Artikel 9 — Öffnungsklausel.
Entsender und Empfänger können einander durch ausdrückliche bilaterale Vereinbarungen eine von dieser Konvention abweichende Behandlung gewähren.
Artikel 10 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization. |
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name der antragstellenden Staaten: PFKanischer Bund, Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Schutz des micronationalen Kulturerbes
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat: |
Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes
Die Hohen Vertragsparteien –
In der Erkenntnis, dass das Kulturerbe zahlreicher (untergegangener) Micronationen einer anhaltenden Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen micronationalen Welt bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der UVNO, nach Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon bei Zeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen –
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Kulturgut (Dokumenten, Grafiken, Webseiten und anderer Unterlagen) im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c) Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.
Artikel 2
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Alle staatlichen Behörden sind angewiesen, die Ziele dieser Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches
Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
3. Die UVNO führt an ihrem Sitz eine Liste (Welterbeliste) aller schützenswerter Kulturgüter im Sinne dieser Konvention.
4. Zur Durchführung der im Rahmen dieser Konvention, oder anderweitig supranational, getroffenen Regelungen, bildet das Generalsekretariat der UVNO das Welterbekomitee.
Artikel 3
In die Welterbeliste werden Stätten aufgenommen, die herausragende universelle Bedeutung aus historischen, ausgestalterischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die folgenden übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet:
1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der micronationalen Schöpferkraft dar.
2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der MN-Welt, einen bedeutenden Schnittpunkt micronationaler Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Micronationen versinnbildlichen.
5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Lebewesen und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.
7. Die Güter weisen überragende Werte von außergewöhnlicher Ausgestaltung und ästhetischer Bedeutung auf.
8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher Ausgestaltung dar.
10. Die Güter enthalten für die Gemeinschaft der Micronationen einen, aus ausgestalterischen Gründen oder ihrer Bedeutung wegen, außergewöhnlichem universellem Wert.
Artikel 4
Vorschläge zur Aufnahme von Kulturgütern in die Welterbeliste können jederzeit und von jedermann, unter Nennung von Gründen, formlos an das Welterbekomitee gerichtet werden. Das Komitee entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Artikel 5
1. Zum wirksamen Schutz eines Kulturgutes, kann dieses durch das im Anhang befindliche Emblem sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Die Kulturgüter sind von der UVNO auf Dauer zweckmäßig zu sichern. Sie hat dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Diese Sicherung hat sowohl offline als auch online zu erfolgen. Für die technische Umsetzung kann das Welterbekomitee Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen beauftragen.
3. Die UVNO ist bestrebt, für jedermann den uneingeschränkte Zugang zu den Kulturgütern zu gewährleisten.
Artikel 6
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.
Anhang:
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Zitat: |
Original von Inga van Mauritz
Name der antragstellenden Staaten: PFKanischer Bund, Bundesrepublik Bergen
Kurzbeschreibung des Themas: Schutz des micronationalen Kulturerbes
Sache: Konvention
Anhang:
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragstellers: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung des Themas: Gründung der UVNRO
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat: |
Konvention zur Gründung der United Virtual Nations Relief Organization
Im Willen,
das Leiden, welches durch Bürger- oder Völkerkrieg, Umweltkatastrophen oder das Verbrechen der Verbrechen entsteht, zu lindern,
den Kranken Medizin und den Obdachlosen Obdach zu bieten,
Gefährdete aus Gefahren zu leiten und
vom Schicksal getroffenen Staaten schnell und wirksam zu helfen,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention
nach Verhandlungen zu Pretannica im Kaiserreich Drachenstein vom 16. Mai 2011 bis zum achten Mai 2012
folgendes vereinbart:
Artikel 1 ? Allgemeines.
1. Die Vertragsstaaten gründen die United Virtual Nations Relief Organization (UVNRO), deren Aufgabe es ist, Notleidenden zur Hilfe zu kommen und solche Hilfe anderer Organisationen zu koordinieren.
2. Die UVNRO ist an religiöse und weltanschauliche Differenzen nicht gebunden und nur dem höheren Auftrag der Fürsorge für Notleidende verpflichtet.
3. Sitz der Organisation ist Pretannica in Drachenstein.
4. Die UVNRO führt eine rote Raute auf weißem Grund als Emblem.
5. Die UVNRO gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäfts ihrer Organe und gegebenenfalls eine Satzung, die diese Konvention erweitert.
Artikel 2 ? Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft in der UVNRO steht allen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen offen, die die in Artikel 1, Absatz 2 aufgeführten Prinzipien befolgen.
2. Weitere Bedingungen und Prozeduren zur Mitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung der UVNRO geregelt.
Artikel 3 ? Wirkungsbereich.
1. Gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Staats- und Schutzgebiete aller Vertragsstaaten; in diesen haben die jeweiligen Hoheitsmächte zu garantieren, dass
a. den Kräften der UVNRO Freizügigkeit zum Zwecke der Hilfe Notleidender und Verwundeter sowie zum Zwecke der Rückführung Versehrter und Verstorbener in ihre jeweiligen Staaten gewährt wird;
b. Güter der UVNRO, welche mit dem Emblem der UVNRO gekennzeichnet und zur Durchführung des humanitären Auftrags der UVNRO nötig sind, nicht beschlagnahmt oder sonstwie festgehalten werden, und
c. Kooperation von staatlicher Seite zur Auffindung Hilfsbedürftiger geleistet wird.
2. Erweiterter gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheit unklar ist oder die sich jenseits staatlicher Hoheitsansprüche befinden; in diesen verpflichten sich die Vertragsstaaten zum Schutz der Kräfte und Güter der UVNRO vor
a. Gewalt,
b. Festnahme oder Beschlagnahmung, und
c. Behinderung ihres humanitären Auftrags.
3. Spezieller Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheitsmächte keine Vertragsstaaten sind; in diesen wird die UVNRO nur auf Einladung
a. der jeweiligen Hoheitsmacht oder
b. der Vollversammlung der United Virtual Nations Organization (UVNO)
und unter Garantie der Sicherheit, Unversehrtheit und Freizügigkeit der Kräfte und Güter der UVNRO durch die einladende Macht tätig.
Artikel 4 ? Versammlung.
1. Die Versammlung der UVNRO besteht aus allen Mitgliedern der UVNRO sowie allen Vertragsstaaten.
2. Die Versammlung tagt ständig.
3. Beim ersten Zusammenkommen der Versammlung fungiert die älteste anwesende Person als Versammlungsleitung, bis diese anderweitig geregelt ist.
4. Lehnt die älteste anwesende Person die Versammlungsleitung ab, wird sie auf die nächstälteste anwesende Person übertragen; lehnt diese ab, wird analog verfahren, bis sich eine Person findet, die die Versammlungsleitung übernimmt.
5. Die Versammlung dient als Hauptorgan der UVNRO und beschließt in gleicher, offener Abstimmung Geschäftsordnung und Satzung sowie deren Änderungen.
6. Die Versammlung kann beschließen, Aufgaben dem Komitee zu übertragen oder dem Komitee durch Mandate Entscheidungsbefugnis zu gewähren.
Artikel 5 ? Komitee.
1. Das Komitee der UVNRO besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, und so vielen Beisitzern wie ein Zehntel der Versammlung, mindestens jedoch einem.
2. Die Versammlung wählt das Komitee in gleicher, geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres.
3. Dem Komitee obliegt die Leitung der Versammlung der UVNRO.
4. Falls zwei Drittel des Komitees zurückgetreten sind, gilt das Komitee als nicht mehr handlungsfähig; in diesem Falle wählt die Versammlung vorgezogen ein neues Komitee gemäß Absatz 2.
Artikel 6 ? Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der UVNO.
Anhang:
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
?—Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragsstellers: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung des Themas: Atombombentest des Alemanish Empires
Sache: Resolution
Anhang: ---
Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
?Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragsstellers: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung des Themas: Beschluss zur Änderung der Charta / Senat
Sache: Beschluss
Anhang:
Zitat: |
Beschluss zur Änderung der Charta der United Virtual Nations Organization
Artikel 1 ? Änderungen des Charta-Textes
Der Inhalt der Charta wird durch folgenden Text ersetzt:
Zitat: |
Präambel.
Im Willen, die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen geben sich die Mitglieder der UVNO folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.
Kapitel I ? Grundlegendes.
Artikel 1 ? Name und Sitz.
1. UVNO ist die Abkürzung für »United Virtual Nations Organization«.
2. Sitz der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÒg.
Artikel 2 ? Ziele.
Die Ziele der UVNO sind
a. zuvorderst die internationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander;
b. die Wahrung des Völkerfriedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder;
c. die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.
Artikel 3 ? Mitgliedschaft.
1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und durch eine gültige Resolution des Senats als Staat anerkannt werden.
2. Sollte ein Mitglied der UVNO vorsätzlich gegen die Charta verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit, dieses Mitglied mit entsprechender Begründung für die Dauer von bis zu einem Monat zu suspendieren. Diese Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.
Kapitel II ? Organe.
Artikel 4 ? Vollversammlung.
1. Die Vollversammlung ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ und besteht aus allen Mitgliedern der UVNO.
2. Die Vollversammlung gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen der Vollversammlung werden vom Generalsekretariat geleitet.
Artikel 5 ? Senat
1. Der Senat ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ, sofern er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einzelne Themen nichtöffentlich zu behandeln.
2. Der Senat gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen des Senats werden vom Generalsekretariat geleitet.
4. Der Senat besteht aus drei Mitgliedern. Für je zehn Mitglieder der Vollversammlung über fünfzehn erweitert sich der Senat um zwei Mitglieder. Stichtag ist der letzte des Monats vor Einleitung der Senatswahl.
5. Ein Senatsmitglied scheidet aus, wenn
a. seine Mitgliedschaft in der UVNO endet oder
b. durch die übrigen Senatsmitglieder einstimmig festgestellt wurde, dass es seinen Verpflichtungen zur aktiven Mitarbeit im Senat nicht ausreichend nachkommt und die Vollversammlung dem durch einen Beschluss zugestimmt hat.
6. Beim Ausscheiden eines Senatsmitglied während seiner Amtszeit rückt mit Ablauf des Datums des Ausscheidens der Staat nach, der
a. bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat,
b. noch nicht im Senat vertreten ist und
c. Mitglied der Vollversammlung ist.
Artikel 6 ? Generalsekretariat.
1. Das Generalsekretariat ist das verwaltende Organ der UVNO und besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
2. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der Stellvertreter.
3. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
4. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.
5. Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen insbesondere die Repräsentation der UVNO nach außen und die Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch einer der Konfliktparteien.
6. Ein Mitglied des Generalsekretariats scheidet aus, wenn
1. das Mitglied seinen Rücktritt vom Amt verkündet, in welchem Falle die Vollversammlung für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt, oder
2. die Vollversammlung nach einem durch mindestens drei Mitglieder beantragten und erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt.
Artikel 7 ? Wahlen des Senats und des Generalsekretariats.
1. Senat, Generalsekretär und Stellvertretender Generalsekretär werden je durch die Vollversammlung offen durch Zustimmung auf sechs Monate gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
2. Der Wahltermin wird so gelegt, dass zwischen Ende der Wahl und Ende der vorangehenden Amtszeit höchstens sieben Tage und mindestens zwei Tage liegen, und spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Wahl dauert sieben Tage.
3. Für den Senat kann jedes Mitglied der Vollversammlung; für das Generalsekretariat jede natürliche Person kandidieren. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor Eröffnung des Wahlvorgangs bekanntgegeben werden.
4. Nach der Wahl werden etwaige administrative Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger übergeben.
Artikel 8 ?Internationaler Gerichtshof.
1. Die UVNO setzt als Hauptrechtsorgan einen Internationalen Gerichtshof ein, dessen Statut durch völkerrechtlichen Vertrag bestimmt wird.
2. Der Internationale Gerichtshof ist, sofern nicht anders geregelt, Schiedsgericht bei allen Verfahrensfragen der UVNO.
Kapitel III ? Durchsetzung, Erweiterung und Änderung des Völkerrechts.
Artikel 9 ? Friedenstruppen.
1. Die Friedenstruppen sind ein internationaler ziviler und militärischer Corps zur Beobachtung eventuell friedensgefährdender Entwicklungen und zur humanitären Hilfe sowie zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Friedens. Sie werden
a. vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen;
b. vom Senat beschlossen im andern Falle.
2. Einsätze der Friedenstruppen, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Friedens dienen, finden bewaffnet statt, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung zur aktiven Beilegung eines Krieges gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann, sonst aber nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt wird.
3. Friedenstruppen einsetzende Resolutionen sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer, der Mannschaftsstärke und eventueller Einschränkungen.
4. Es obliegt dem Generalsekretariat, eine Friedenstruppen einsetzende Resolution auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
a. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
b. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen;
c. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Resolution sowie eventuelle Nachfolgeresolutionen gebunden ist;
d. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten.
5. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die durch Resolution des Senats errichtet und geändert werden kann.
Artikel 10 ? Konventionen und Resolutionen.
1. Konventionen sind völkerrechtlich bindende Verträge für alle Staaten, die diese durch Ratifikation oder Akzession anerkannt haben.
2. Resolutionen sind Beschlüsse einzelner Organe der UVNO, die sich auf die Umsetzung und Einhaltung von Charta und Konventionen beziehen.
3. Jeder Staat kann einer Konvention ungeachtet einer UVNO-Mitgliedschaft durch die Hinterlegung
a. einer Ratifikationsurkunde, falls die Konvention noch nicht in Kraft getreten ist, oder
b. einer Akzessionsurkunde im andern Falle
beim Generalsekretariat beitreten.
4. Sofern nichts anderes in einer Konvention angegeben ist, tritt diese in Kraft, sobald
a. dreißig Tage seit ihrer Hinterlegung beim Generalsekretariat vergangen sind und
b. mindestens drei Ratifikationen vorliegen.
5. Resolutionen sind für alle Mitglieder bindend. Resolutionen des Senats verlieren ihre Bindungswirkung, wenn die Vollversammlung diese nicht innerhalb von sechs Monaten bestätigt.
6. Konventionen und Resolutionen werden vom Generalsekretariat verwahrt.
Artikel 11 ? Änderung der Charta.
Diese Charta kann von der Vollversammlung geändert werden, wobei abgesehen von einer für die Änderung benötigten Zweidrittelmehrheit die Geschäftsordnung der Vollversammlung gilt.
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Artikel 2 ? Übergangsregelung.
Die Wahlen des Senats werden erstmals am Tag nach Inkrafttreten der Änderungen eingeleitet, sofern ein zeitlicher Abstand von wenigstens zwei Monaten zur Wahl des Generalsekretärs eingehalten ist. Ansonsten finden sie zwei Monate nach der nächsten Wahl des Generalsekretärs statt. In der Zeit zwischen Inkrafttreten der Chartaänderung und der Wahl besteht der Senat aus den Staaten »Kaiserreich Drachenstein«, »Freistaat Fuchsen« und »Seereich Aquatropolis«.
Artikel 3 ? Inkrafttreten.
Die Chartaänderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung in der Vollversammlung in Kraft. |
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
-Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des Antragsstellers: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung des Themas: Causa Caledonien-Moesien
Sache: Interne Aussprache
Anhang: ---
Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
-Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des antragstellenden Staates: Bundesrepublik Illyria
Kurzbeschreibung des Themas: Gründung des United Virtual Nations Security Organisation (UVNSO)
Sache: Resolution
Anhang:
Zitat: |
Vertrag der UVNSO
§1: Mitgliedsstaaten
(1) Jeder Staat kann der UVNSO beitreten.
(2) Die Souveränität und Integrität der Mitgliedsstaaten ist unantastbar.
(3) Jeder Mitgliedsstaat verzichtet auf eine militärische Auseinandersetzung mit anderen Mitgliedsstaaten.
§2: Sitz und Organisation
(1) Die UVNSO hat ihren Sitz in Illyria City.
(2) Das Hauptorgan der UVNSO ist der Verteidigungsrat.
(3) Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht auf Mitbestimmung.
(4) Jede Stimme ist gleich viel wert.
§3: Aufgaben
(1) Die Aufgabe der UVNSO ist die Aufrechterhaltung des Friedens.
(2) Die UVNSO bemühen sich um die friedliche Lösung von Konflikten.
(3) Im Kriegsfall ist die UVNSO bereit, Friedenstruppen zu stellen.
§4: Friedenstruppen
(1) Jeder Staat ist verpflichtet, Friedenstruppen zu stellen, um in der Krisenregion den Frieden zu erhalten.
(2) Die Friedenstruppen müssen hellblaue Helme tragen um so als Teil der Friedensmission erkannt zu werden.
(3) Die Truppen müssen neutral sein und dürfen nur bei Lebensgefahr ihre Waffe einsetzen.
§5. Schlussbestimmungen
(1) Ein Mitgliedsstaat kann jederzeit austreten.
(2) Bei einer 2/3 Mehrheit kann ein Mitgliedsstaat ausgeschlossen werden.
(3) Alle Mitgliedsstaaten haben einen Delegierten zu entsenden. |
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Das soll übrigens keine Art NATO werden, es ist einfach eine Organisation die in Krisengebieten die Konfliktparteien auseinander halten und zur friedlichen Einigung bewegen soll.
Flagge der UVNSO
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Heinrich Wiesenhofer
Delegierter der Bundesrepublik Illyria
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Heinrich Wiesenhofer am 08.12.2012 12:10.
Zitat: |
Original von Heinrich Wiesenhofer
Name des antragstellenden Staates: Bundesrepublik Illyria
Kurzbeschreibung des Themas: Gründung des United Virtual Nations Security Organisation (UVNSO)
Sache: Resolution
Anhang:
Zitat: |
Vertrag der UVNSO
§1: Mitgliedsstaaten
(1) Jeder Staat kann der UVNSO beitreten.
(2) Die Souvernität und Integrität der Mitgliedsstaaten ist unantastbar.
(3) Jeder Mitgliedsstaat verzichtet auf eine militärische Auseinandersetzung mit anderen Mitgliedsstaaten.
§2: Sitz und Organisation
(1) Die UVNSO hat ihren Sitz in Illyria City.
(2) Das Hauptorgan der UVNSO ist der Verteidigungsrat.
(3) Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht auf Mitbestimmung.
(4) Jede Stimme ist gleich viel wert.
§3: Aufgaben
(1) Die Aufgabe der UVNSO ist die Aufrechterhaltung des Friedens.
(2) Die UVNSO bemüht sich um die friedliche Lösung von Konflikten.
(3) Im Kriegsfall ist die UVNSO bereit, Friedenstruppen zu stellen.
§4: Friedenstruppen
(1) Jeder Staat ist verpflichtet, Friedenstruppen zu stellen, um in der Krisenregion den Frieden zu erhalten.
(2) Die Friedenstruppen müssen hellblaue Helme tragen um so als Teil der Friedensmission erkannt zu werden.
(3) Die Truppen m?n neutral sein und d?n nur bei Lebensgefahr ihre Waffe einsetzen.
§5. Schlussbestimmungen
(1) Ein Mitgliedsstaat kann jederzeit austreten.
(2) Bei einer 2/3 Mehrheit kann ein Mitgliedsstaat ausgeschlossen werden.
(3) Alle Mitgliedsstaaten haben einen Delegierten zu entsenden. |
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Das soll übrigens keine Art NATO werden, es ist einfach eine Organisation die in Krisengebieten die Konfliktparteien auseinander halten und zur friedlichen Einigung bewegen soll.
Flagge der UVNSO |
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
-Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des antragstellenden Staates: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung des Themas: Zusatzprotokolle zum Statut des IGH
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat: |
Erstes Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs: Revisionsinstanz
Artikel 1 ? Grundsätzliches.
Die Signatarmächte erkennen den Internationalen Gerichtshof als Revisionsinstanz über ihrem jeweiligen obersten nationalen Gerichtshof an.
Artikel 2 ? Kompetenz.
Die Kompetenz des Internationalen Gerichtshofs erstreckt sich in seiner Funktion als Revisionsinstanz lediglich auf die Einhaltung einer eventuellen für den Prozess gültigen Prozessordnung und aller jeweilig geltenden Völkerrechte, die in die nationale Rechtsordnung einstrahlen, unter besonderer Berücksichtigung von Verfahrensrechten.
Artikel 3 ? Anrufung.
Die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Revisionsinstanz steht allen in einer Signatarmacht an einem Prozess des jeweiligen obersten nationalen Gerichtshofs beteiligten Personen zu und erfolgt in schriftlicher Form samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach Urteilsverkündung. Die Signatarmächte tragen dafür Sorge, dass die Prozessbeteiligten an diesem Recht nicht gehindert werden.
Artikel 4 ? Revision.
Eine Revision des Internationalen Gerichtshofes erfolgt zeitnah und begründet.
Artikel 5 ? Prozesswiederholung.
Revidiert der Internationale Gerichtshof das Urteil eines obersten nationalen Gerichtshofes, so hat dieser den zum Urteil führenden Prozess unter Beachtung der Begründung zu wiederholen.
Artikel 6 ? Revisionswiederholung.
Aufgrund einer Revision des Internationalen Gerichtshofes wiederholte Prozesse können erneut durch den Internationalen Gerichtshof revidiert werden, falls dieser erneut angerufen wird.
Artikel 7 ? Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization. |
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Zitat: |
Zweites Zusatzprotokoll zum Statut des Internationalen Gerichtshofs: Interimsgericht
Artikel 1 ? Grundsätzliches.
Die Signatarmächte erkennen den Internationalen Gerichtshof als ihren jeweiligen obersten nationalen Gerichtshof an, solange ihr eigener oberster nationaler Gerichtshof unbesetzt ist.
Artikel 2 ? Prozessordnung.
Die Prozessordnung des Internationalen Gerichtshofs in seiner Funktion als Interimsgericht entspricht seiner normalen Prozessordnung oder einer für diesen Zweck vom Internationalen Gerichtshof bestimmten Prozessordnung.
Artikel 3 ? Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization. |
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Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
-Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Name des antragstellenden Staates: (Generalsekretariat)
Kurzbeschreibung des Themas: Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl der IGH-Richter
Sache: Sonstige
Anhang:
Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
-Das Generalsekretariat.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization