Zitat: |
Original von Veuxin ent Drakestrin-Rumata
Das Generalsekretariat stellt fest, dass bislang auf das Schreiben desselbigen keine Antwort vorlag.
Sarah Hummel wurde weiterhin eingeladen, sich an diesem Thema zu beteiligen. |
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Ja.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Wann wird Frau Dr. Hummel hier sein?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Das weiß ich nicht; sie hat sich bislang nicht gemeldet.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Soweit ich informiert bin, hat Sie auf ihr Schreiben geantwortet. Dies hat Sie mir gegenüber in einem kurzen Gespräch verlauten lassen. Könnten sie ihr bitte mitteilen, dass sie herkommen möchte. Danke.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
*Denkt sich: "Ich komm mir ja vor wie ein Laufbursche...hier wird befohlen und da lässt sich's bitten...außerdem, wie hört Bergen die private Korrespondenz des Generalsekretariats ab? Wir werden mal auf eine stärkere Verschlüsselungsstufe umsteigen müssen."*
Ich habe die Einladung wiederholt; vielleicht freundet sie sich dann eher mit dem Gedanken an, vor der Vollversammlung zu erscheinen. Sie hätten sie übrigens ebenso dazu ermutigen können in Ihrem kurzen Gespräch; die Einladung bestand immerhin schon.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Danke.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
*Erscheint auf den Gästerängen der Vollversammlung.*
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Präsidentin des IGH
*Winkt Frau Hummel freundlich vor zum Tisch der Sitzungsleitung.*
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
*Geht so unauffällig wie möglich zu dem Tisch, zu dem sie gewunken wurde.*
Hallo.
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Präsidentin des IGH
bemerkt Frau Dr. Hummel und ist froh, dass nun jemand da ist
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Ehrenwerte Delegierte, Frau Hummel, Richterin des Internationalen Gerichtshofes, ist nun anwesend und nimmt sicher gerne Ihre Fragen entgegen. Frau Hummel, ich übergebe Ihnen das Rednerpult.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
steht auf und beginnt
Guten Tag Frau Dr. Hummel. Ich freue mich, dass Sie Zeit haben um uns bei einer Entscheidungsfindung zu helfen.
Nun, die UVNO berät gerade die Wiederbelebung bzw. Stärkung des Internationalen Gerichtshofes.
Für die Diskussion wurde ausgeführt, dass man sich vorstellen könnte den IGH als Revisionsinstanz für alle UVNO-Mitgliedsstaaten zu machen. Auch könnte man sich vorstellen, dem IGH noch mehr Rechte zuzusprechen.
Daher für´s erste folgende Fragestellungen.
- Wie sehen Sie ein solches Vorhaben?
- Welche Aufgaben müsste der IGH haben, um eine Revisionsinstanz zu sein?
- Was müssten die Mitgliedsstaaten juristisch ändern, um den IGH als Revisionsinstanz zu etablieren?
- Welche Aufgaben könnten Sie sich für den IGH noch vorstellen?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Guten Tag, werte Delegierte. Es freut mich vor Ihnen ein paar Worte sagen zu dürfen.
Herr von Graubünden, um auf Ihre Fragen einzugehen.
1. Ich sehe das Ganze sehr skeptisch. Zum Einen ist das ein sehr intensiver Eingriff in die Souveränität eines Staates, wenn ein internationales Gericht den nationalen Gerichten vorschreibt, wie sie ihre Gesetze anzuwenden haben. Zum Anderen denke ich, dass dadurch keine einheitliche Rechtssprechung entsteht, da ja die Gesetze in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich sind. Zudem ist die Frage, ob dies benötigt wird, wenn schon ein nationales Revisionsgericht besteht und funktioniert. Diese Richter sind meist auch viel näher am Geschehen dran und kennen sich mit der nationalen Gesetzgebung besser aus. Hierzu bräuchten die Richter unter Umständen nationale Vertreter, die Ihnen das nationale Recht näher bringen.
2. Was Sie genau mit den Aufgaben meinen, verstehe ich nicht. Die Aufgabe würde dann ja Revisionsgericht heißen und was man da zu tun hat, sollte eigentlich klar sein.
3. Eine Änderung würde grundlegende Änderungen des Statutes mit sich ziehen. So ist das gesamte System auf Klagen zwischen zwei Staaten ausgelegt, wie in Art. 13 benannt. Man müsste hier die Kompetenzen des IGH ausweiten und neue Grundlagen schaffen, die Revisionsverhandlungen auslegen. Auch müsste das System einfacher werden für die Revisionsverhandlungen, da das Verfahren zwischen zwei Staaten einige Tücken hat.
4. Ich denke ein Revisionsgericht macht für die Länder Sinn, die nicht die Kapazitäten haben ein eigenes zu stellen. Evt. wäre hier auch die Möglichkeit den IGH als erstinstanzliches Gericht einzuführen, um diese Staaten zu untersützen. Dies aber nur, wen Sie es auch wollen, um einen Eingriff in die Souveränität des Staates zu vermeiden.
Ansonsten bestände noch die Möglichkeit bei internationalen Verrägen den IGH als zuständiges Gericht einzusetzen, dies müssten dann aber die Vertragsparteien so bestimmen und kann auch nicht gegen ihren Willen geschehen.
Ich hoffe dies beantwortet Ihre Fragen soweit.
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Präsidentin des IGH
*raschelt mit einem Stapel Zettel und legt den Kugelschreiber zur Seite*
Sehr geehrte Frau Hummel,
vielen Dank für Ihr Kommen und Ihre ersten Ausführungen. Gerade zum letzten Teil hätte ich noch eine Nachfrage: Wie sehen Sie die Möglichkeit, Zivilverfahren von Parteien aus unterschiedlichen Staaten am IGH zu verhandeln.
Und eine zweite Frage: Wie sehen Sie die Möglichkeit einer Mitwirkung des IGHs bei internationaler Strafverfolgung.
Vielen Dank vorab.
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Nun für den Fall, dass keiner von den Vertragspartnern vor dem Gericht des anderen Staates gehen möchte und auch nicht dessen Gesetze anwenden möchte, so könnten die Parteien beschließen, dass sie im Falle eines Rechtsstreits diesen vor dem IGH aushandeln. Dazu müssten dem IGH dann natürlich entsprechende Rechte geschaffen werden.
Dieser würde dann die Vertragsbestimmungen zur Lösung des Streits anwenden. Auch wäre hier die Überlegung zur Schaffung eines Internationalen Privatrechts, dass für Standardverträge einfache Regelungen vorschreibt, aber auch diese müssten natürlich die Vertragspartner zum Vertragsinhalt machen, da hier die Vertragsfreiheit Vorrang hat.
Strafrecht ist bisher Sache der Staaten. Wie aufgeführt wäre dies bei den nationalen Gerichten besser aufgehoben. Bei besonders schweren, länderübergreifenden Straftaten, wie etwa Völkermord, Piraterie und ähnlichem könnte ich mir jedoch unter Schaffung einer internationalen Strafordnung eine Mitwirkung des IGH vorstellen. Es müsste jedoch viele Dinge vorab geklärt werden, etwa wo vom IGH verurteilte Straftäter untergebracht werden und mehr.
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Präsidentin des IGH
Ich danke für die Beantwortung der Fragen Frau Dr. Hummel.
Erlauben Sie mir noch weitere Fragen.
- Könnte man die Mitgliedsstaaten per Resolution juristisch dazu bringen, dass Sie den IGH als Revisionsgericht etc. anzunehmen haben?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Herzlichen Dank Frau Hummel!
Noch eine letzte Frage meinerseits: Wie schätzen Sie den Personalbedarf des IGHs bei entsprechenden Kompetenzerweiterungen ein? Insbesondere bei Übertragung der Revisionsinstanz, aber auch bei der Zuweisung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit.
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Zu Ihrer Frage, Herr von Graubünden. Gemäß Art. 13 der Charta ist dies nur möglich, wenn die Resolution einstimmig von allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet wird. Sobald ein Staat nicht unterzeichnet, wäre dies nicht mehr bindend für alle.
Dies ist aber recht unwahrscheinlich, dass das von allen unterschrieben wird.
Die realistischste Möglichkeit sehe ich, dass man die bindende Annahme eines Revisionsgerichts in der Charta festlegt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss von Art. 4 Abs. 6 der Charta. Hier bräuchte man nur eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
Zu ihrer Frage, Frau van Mauritz, denke ich, dass drei Richter durchaus ausreichend seien. Man müsste hier auch schauen wieviele Fälle dann überhaupt an den IGH kämen. Dies würde sich dann in der Praxis zeigen, dann müsste man ggf. reagieren. Auf weniger als drei Richter sollte der IGH aber nicht gekürzt werden.
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Präsidentin des IGH
Nun, es ergeben sich von mir noch Nachfragen.
- Nur damit ich es richtig verstehe. Wenn wir die Charta ändern und dort den IGH als Revisionsgericht verankern, dann reicht es wenn 2/3 aller Mitglieder zustimmen und trotzdem ist es dann für alle bindend?
- Müssen die Mitgliedsstaaten dann noch ihre nationale Gesetzgebung ändern und den IGH als letzte Revisionsinstanz festschreiben, oder reicht die Chartaänderung?
- Wenn ein Fall vor den IGH kommt, richtet sich der IGH dann nach nationalem Recht oder müssten wir eine internationale Strafgesetzgebung etc. schaffen?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
1. Richtig, wer damit nicht einverstanden wäre, müsste dann halt die UVNO verlassen.
2. Da die Charta ein internationaler Vertrag ist, sind diese nicht direkt bindend für einen Staat. D.h. es müssten erst die nationalen Gesetze geändert werden. Wenn Sie den IGH einfach ignorieren, dann können sie das. Dem muss dann mit denen in den internationalen Verträgen festgeschriebenen Sanktionen entgegengewirkt werden.
3. Das hängt davon ab, wie es durch die Vollversammlung festgelegt wird, beides ist möglich und es muss geschaut werden, bei welchem Betätigungsfeld was von Beidem Sinn macht.
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Präsidentin des IGH