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22.11.2008 00:41

Möchte auch mal Anmerkungen zu einzelnen Punkten des vorliegenden Werkes machen. Ich finde das nämlich nicht so gelungen, nicht nur deshalb, weil da 10 Artikel offenbar fehlen, sondern auch weil ich in rechtlichen Dinge ein Laie bin (und das auch bleiben möchte).

Für mich die zentrale Frage, die das alles durchzieht: wie kommt der IGH-Präsident ins Amt?

Ansonsten, wie gesagt nur Anmerkungen, nicht böse sein, wenn ich mich mit der Juristerei nicht auskenne. Aber ich will verstehen, was gemeint ist:

Artikel 4: 2 Jahre ist verdammelicht lang... wären 6 bis 12 Monate für eine gewisse Kontinuität nicht ausreichend? Satz 3 finde ich hingegen wieder sehr schön, das klingt nach Pluralismus im Rechtssystem ;-)

Artikel 5, Satz 2: Der ältere - simon oder simoff? Überprüfbarkeit?

Artikel 7: Ich würde die absolute diplomatische Immunität nur auf die Staaten beschränken, die das Statut unterzeichnet (und auch ratifiziert!) haben. Nichtvertragsparteien, die Mitglied der UVNO sind und aus diesen oder jenen berechtigten oder unberechtigten Gründen am IGH nicht teilnehmen, sollten damit auch nicht zusätzlich "belästigt" werden. Was ist eigentlich mit Nichtvertragsparteien, die nicht Mitglied der UVNO sind und den IGH anrufen? Diplomatische Immunität?

Artikel 8: Ehrenerklärung find ich bissel schwach. Man sollte die Leute vereidigen (auf was auch immer, muss sich zeigen), damit man bei etwaigen Missurteilen auch eine Handhabe hat.

Artikel 10: "oder Geschäftsstellen oder einzurichten" - oder?

Artikel 11: ich sehe bisher nicht, wie der Gerichtspräsident ins Amt gelangt? Hab ich was übersehen oder gibt es da keine Regelung? Wenn nicht, müsste das aber dringendst mit rein (plus Amtszeit, Abwahlmöglichkeiten, Ausfallregelungen etc.)

Artikel 14, Absatz 3: Haben sich Nichtvertragsparteien generell zu verpflichten, Gerichtskosten zu zahlen, sprich, auch wenn sie von einer Vertragspartei vor dem IGH verklagt werden, oder nur in den Fällen, in denen sie selbst den IGH anrufen, um Vertrags- oder Nichtvertragsparteien zu verklagen? Und wieso verpflichten? Sollten sie nicht auch zahlen?

Artikel 15: Nummer 5 finde ich bedenklich - wenn nicht geklärt ist, ob der IGH in einer Streitigkeit kompetent ist, entscheidet der IGH selbst, ob er kompetent ist? Verstehe ich das richtig?

Artikel 16 enthält gleich im ersten Satz mehrere sinnentstellende Kommafehler ;-), b) MUSS näher definiert werden, c) ebenso. Solche Rechtsprinzipien sind mir kaum bekannt, und die, die mir bekannt sind, sind meistens irgendwie negativ behaftet ;-) Bei (2) - kann man da nicht "nach Recht und Billigkeit" (o.ä.) schreiben statt "ex aequo et bono"? Ich weiss, mit Latein siehts cooler aus, aber es soll ja auch verständlich bleiben. Gleiches gilt für präjudiziert.

Artikel 19: Die Umstände?! Das MUSS näher definiert werden, so geht das keinesfalls! Das wäre ja ein glatter Freibrief, selbst wenns nur "vorübergehend" (auch das kann ganz schön lange sein) ist.

Artikel 22: führt einen Vizepräsidenten ein, siehe Kommentar Artikel 11.

Artikel 24: enthält gleich am Anfang einen sinnentstellenden Kommafehler.

Artikel 28: es muss doch möglich sein, Dinge vorzubringen, die sich eventuell erst nach Ablauf der Fristen ergeben haben. Was ist das denn für eine unflexible Regleung? Das finde ich nicht gut.

Artikel 29: Es muss auch Entschuldigungsgründe geben. Manchmal gehts eben nicht zum vereinbarten Termin und wir sind hier nicht vor RL-Gerichten!

Artikel 31: geht wohl nicht anders.... (ich habe einstimmige Entscheidungen lieber, aber mag sein, daß das so hier nicht möglich ist)

Nach Artikel 33 kommt gleich Artikel 44 - warum? Da fehlen doch zehne?

Artikel 46 bedeutet, daß wohl so einige Staaten den IGH nicht anerkennen werden. Andererseits ist die Regelung logisch.

Artikel 50: enthält gleich im ersten Satz einen sinnentstellenden Kommafehler

saludos
Chilavert

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von A. Chilavert am 22.11.2008 00:53.

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22.11.2008 00:43

Achso, die Amtsprache ist eh schnurz - das kann man doch beantragen, in welcher Sprache verhandelt wird, wenn ich das richtig verstanden habe.

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22.11.2008 11:33

Zitat:
Original von A. Chilavert
Möchte auch mal Anmerkungen zu einzelnen Punkten des vorliegenden Werkes machen. Ich finde das nämlich nicht so gelungen, nicht nur deshalb, weil da 10 Artikel offenbar fehlen, sondern auch weil ich in rechtlichen Dinge ein Laie bin (und das auch bleiben möchte).

Druckfehler meinerseits, es geht natürlich mit Artikel 34 weiter

Für mich die zentrale Frage, die das alles durchzieht: wie kommt der IGH-Präsident ins Amt?

Artikel 9
Der Gerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Wahl des Präsidenten , die Behandlung von Akten, sowie den normalen Geschäftsgang regelt. Die Geschäftsordnung regelt außerdem die Prozessordnung


Ansonsten, wie gesagt nur Anmerkungen, nicht böse sein, wenn ich mich mit der Juristerei nicht auskenne. Aber ich will verstehen, was gemeint ist:

Artikel 4: 2 Jahre ist verdammelicht lang... wären 6 bis 12 Monate für eine gewisse Kontinuität nicht ausreichend? Satz 3 finde ich hingegen wieder sehr schön, das klingt nach Pluralismus im Rechtssystem ;-)

lediglich ein Vorschlag, den ich aber für notwendig halte, da das Prozedere der Neuwahlen bekanntlich immer äußerst umständlich ist, und ich nicht glaube, dass es so viele in Frage kommende Richter gibt.

Artikel 5, Satz 2: Der ältere - simon oder simoff? Überprüfbarkeit?

simon natürlich - simoff existiert für dieses Statut nicht

Artikel 7: Ich würde die absolute diplomatische Immunität nur auf die Staaten beschränken, die das Statut unterzeichnet (und auch ratifiziert!) haben. Nichtvertragsparteien, die Mitglied der UVNO sind und aus diesen oder jenen berechtigten oder unberechtigten Gründen am IGH nicht teilnehmen, sollten damit auch nicht zusätzlich "belästigt" werden. Was ist eigentlich mit Nichtvertragsparteien, die nicht Mitglied der UVNO sind und den IGH anrufen? Diplomatische Immunität?

Die diplomatische Immunität soll sich gerade nur auf die Richter beziehen. Und dass die Mitgliedsstaaten der UVNO zumindest "Agenten im weiteren Sinne" der UVNO diplomatische Immunität zu gewähren haben, halte ich für selbstverständlich. Ansonsten wäre dies in der Charta im Artikel über den Gerichtshof noch zu spezifizieren.

Artikel 8: Ehrenerklärung find ich bissel schwach. Man sollte die Leute vereidigen (auf was auch immer, muss sich zeigen), damit man bei etwaigen Missurteilen auch eine Handhabe hat.

Es gibt keine Missurteile, weil Richter nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Und auf was sollte man sie auch vereidigen? Auf das internationale Recht? Und dann nur auf das geschriebene Vertragsrecht? Mithin überflüssig.

Artikel 10: "oder Geschäftsstellen oder einzurichten" - oder?

Das zweite oder ist zu streichen.

Artikel 11: ich sehe bisher nicht, wie der Gerichtspräsident ins Amt gelangt? Hab ich was übersehen oder gibt es da keine Regelung? Wenn nicht, müsste das aber dringendst mit rein (plus Amtszeit, Abwahlmöglichkeiten, Ausfallregelungen etc.)

s.o. Artikel 9

Artikel 14, Absatz 3: Haben sich Nichtvertragsparteien generell zu verpflichten, Gerichtskosten zu zahlen, sprich, auch wenn sie von einer Vertragspartei vor dem IGH verklagt werden, oder nur in den Fällen, in denen sie selbst den IGH anrufen, um Vertrags- oder Nichtvertragsparteien zu verklagen? Und wieso verpflichten? Sollten sie nicht auch zahlen?

Ja sie sind dazu generell verpflichtet. Die Gerichtskosten für die Vertragsparteien ergeben sich aus der zukünftigen Geschäftsordnung. Die Verpflichtung zur Zahlung impliziert die Zahlung. Das Gericht hat de facto im internationalen Recht kein Rechtsinstrument zur Verfügung, um eine Zahlung zu erzwingen. Die Zahlungsverpflichtung wird deshalb in der Geschäftsordnung konkretisiert werden, sie kann die Form einer Vorausleistung oder Sicherheitsleistung annehmen.

Artikel 15: Nummer 5 finde ich bedenklich - wenn nicht geklärt ist, ob der IGH in einer Streitigkeit kompetent ist, entscheidet der IGH selbst, ob er kompetent ist? Verstehe ich das richtig?

So ist es, da hier internationale Verträge (die Verpflichtungserklärungen, bzw. die bilateralen Verträge zur Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes im spezifischen Fall) auszulegen sind. Diese Kompetenz- Kompetenz ist Standard in simon- internationalen Gerichten, da ansonsten nie eine Entscheidung erfolgen kann, da immer ein Streit über die Kompetenz ausbrechen wird, für den es niemanden gibt, der ihn endgültig entscheidet.

Artikel 16 enthält gleich im ersten Satz mehrere sinnentstellende Kommafehler ;-), b) MUSS näher definiert werden, c) ebenso. Solche Rechtsprinzipien sind mir kaum bekannt, und die, die mir bekannt sind, sind meistens irgendwie negativ behaftet ;-) Bei (2) - kann man da nicht "nach Recht und Billigkeit" (o.ä.) schreiben statt "ex aequo et bono"? Ich weiss, mit Latein siehts cooler aus, aber es soll ja auch verständlich bleiben. Gleiches gilt für präjudiziert.

Man möge die Kommafehler ausbessern, ich bin zu sehr in französischer Rechtschreibung. Was b) angeht, so erklärte ich bereits über mehrere Seiten des Protokolles, dass internationales Gewohnheitsrecht NICHT NÄHER DEFINIERT WERDEN KANN! Zu c) gilt das gleiche. Nach Recht und Billigkeit lehne ich ab, da ex aequo et bono mehr als die reine Billigkeit symbolisiert.

Artikel 19: Die Umstände?! Das MUSS näher definiert werden, so geht das keinesfalls! Das wäre ja ein glatter Freibrief, selbst wenns nur "vorübergehend" (auch das kann ganz schön lange sein) ist.

Herrgott nochmal, hat denn hier noch niemand eine Prozessordnung gelesen? Tschuldigung, aber das ist absoluter Standard. Es fällt immer in die Aufgabe eines Gerichtes, solche unbestimmten Begriffe zu definieren. Und da es sich um Ausnahmeregelungen handelt, wird es dies immer gemäß enger Auslegung machen.

Artikel 22: führt einen Vizepräsidenten ein, siehe Kommentar Artikel 11.

Siehe Artikel 9

Artikel 24: enthält gleich am Anfang einen sinnentstellenden Kommafehler.

s.o. unter frz. Rechtschreibung

Artikel 28: es muss doch möglich sein, Dinge vorzubringen, die sich eventuell erst nach Ablauf der Fristen ergeben haben. Was ist das denn für eine unflexible Regleung? Das finde ich nicht gut.

Es handelt sich 1) um eine Kann- Regelung, die impliziert, dass wenn sich nachträglich etwas ereignet, dieses durchaus zugelassen werden KANN. und 2) ist auch dies eine Standardregelung, um die beliebte Prozessverschleppung zu verhindern. Ich habe nicht vor, mehrjährigen Rechtsstreiten beizuwohnen.

Artikel 29: Es muss auch Entschuldigungsgründe geben. Manchmal gehts eben nicht zum vereinbarten Termin und wir sind hier nicht vor RL-Gerichten!

Auch hier liegt eine KANN- Regelung vor, die ins Ermessen des Gerichtes gestellt ist. Bei hinreichender Entschuldigung wird jedes Gericht vom Versäumnisurteil absehen!

Artikel 31: geht wohl nicht anders.... (ich habe einstimmige Entscheidungen lieber, aber mag sein, daß das so hier nicht möglich ist)

Nach Artikel 33 kommt gleich Artikel 44 - warum? Da fehlen doch zehne?

Artikel 46 bedeutet, daß wohl so einige Staaten den IGH nicht anerkennen werden. Andererseits ist die Regelung logisch.

Na, wenigstens das wurde erkannt Augenzwinkern

Artikel 50: enthält gleich im ersten Satz einen sinnentstellenden Kommafehler

Außerdem steht statt "Bezeichnung" "Bezeichung", auch dies ist natürlich zu ändern.

saludos
Chilavert


Nichts für ungut,
Kurland

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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22.11.2008 12:19

Zitat:
Original von A. Chilavert
Achso, die Amtsprache ist eh schnurz - das kann man doch beantragen, in welcher Sprache verhandelt wird, wenn ich das richtig verstanden habe.


Das wäre wenigstens ein Kompromiss. Bisher heißt es, dass immer Arcorisch gesprochen werden muss.

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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22.11.2008 12:22

Nein, heißt es nicht, lesen sie bitte den Artikel zu Ende, so wie es der presidente dankenswerterweise getan hat.

Artikel 17
(1) Sprache des Gerichtes ist arcorianisch. Die Urteile werden in dieser Sprache ausgefertigt.
(2) Können sich die Parteien an einer Streitigkeit nicht auf eine Sprache einigen, so ist es ihnen gestattet, ihre Plädoyers in ihrer jeweiligen Sprache zu halten.
(3) Die Parteien können das Gericht jederzeit ersuchen, ihre Sache in einer anderen Sprache als arcorianisch zu verhandeln und zu entscheiden

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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22.11.2008 15:56

Erstmal danke für die rasche Beantwortung meiner Fragen. Entschuldigung, bei Kommafehlern bin ich empfindlich, es ist aber wie gesagt nicht böse gemeint.

Nein, ich habe noch keine Prozessordnung in Gänze gelesen (und das trotz der Tatsache, daß wir in Wolfenstein eine haben), deshalb sind mir diesbezügliche Standards unbekannt. Bei Artikel 9 habe ich doch glatt die Präsidentenwahl überlesen ;-) das war ein für mich wichtiger Punkt, gut, daß das geklärt ist.

Was meine Unsicherheit bei Artikel 5 - simon/simoff - betrifft, so möge man mir selbige verzeihen, ich bins halt von der OIK gewöhnt, daß da simoff agiert wird. Da wird es aber in einigen Ländern, sollte je der in Artikel 5 beschriebene Fall eintreten, plötzlich eine Horde alter Leute mit frisierten Lebensläufen geben ;-)

Ansonsten war Ihre Antwort recht erhellend, danke nochmals dafür. Andererseits muss ich auch, frei nach Walter Ulbricht, anmerken: Müssen wir denn wirklich jeden Mist übernehmen, der aus der Relität kommt? Ich möchte nur darauf hinweisen, daß ich es für etwas phantasielos halte, solche Regelungen aus dem RL zu übernehmen - auch wenn diese sich da bewährt haben mögen. Ich glaube auch nicht, daß wir hier genügend Hardcorejuristen haben, die mit der Materie umgehen können. Und auch das kann noch ein Problem werden...

saludos
Chilavert

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22.11.2008 16:16

Aber wenigstens haben wir eine Basis...denn gänzlich ohne Regelung wird es ein ziemliches Geschwafel vor einem Gerichtshof. Denn dann muss jeder Prozessschritt irgendwie begründet werden Augenzwinkern Deswegen lieber detaillierter und an das RL angelehnt, um solche Probleme gleich von Anfang an nicht aufkommen zu lassen.
Andererseits liegt es vielleicht einfach auch daran, dass ich eine durchaus fundierte Ausbildung in internationalem Recht an einer RL- Fakultät in Paris genossen habe, dass ich an gewissen Standards hänge, und sie für unabdingbar halte Augenzwinkern
Dass es dann plötzlich sehr viele alte Menschen in der Welt der MN's geben wird, nehme ich sagen wir mit dolus eventualis billigend in Kauf Augenzwinkern

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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23.11.2008 10:32

Artikel 17
(1) Sprache des Gerichtes ist arcorianisch. Die Urteile werden in dieser Sprache ausgefertigt.
(2) Können sich die Parteien an einer Streitigkeit nicht auf eine Sprache einigen, so ist es ihnen gestattet, ihre Plädoyers in ihrer jeweiligen Sprache zu halten.
(3) Die Parteien können das Gericht jederzeit ersuchen, ihre Sache in einer anderen Sprache als arcorianisch zu verhandeln und zu entscheiden
(4)Auf Antrag kann ein Prozess auch mittels Simultanübersetzung geführt werden.

Wäre die Ergänzung von (4) ok? Damit könnte ich leben.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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23.11.2008 11:54

Wozu denn jetzt das? Sie können doch einfach beantragen, daß der Prozeß in androisch (?) geführt wird. Die Simulanübersetzer werden schon nicht arbeitslos deswegen.

Andererseits, wenn ich höre, wie Sie auf dieser Änderung bestehen, Sie haben wohl vor, den IGH intensiv zu nutzen, hm??? ;-)

saludos

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24.11.2008 00:13

Nicht direkt oder sofort, aber ich denke da eher an alle, was die Sprache angeht

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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26.11.2008 22:56

Zitat:
Original von A. Chilavert
Wozu denn jetzt das? Sie können doch einfach beantragen, daß der Prozeß in androisch (?) geführt wird.


Nein, das kann er nicht. Das Szenario, dass nicht alle Parteien einer gemeinsamen Sprache mächtig sind, erscheint mir nicht gerade von der Hand zu weisen. Um in einem solchen Fall klarheit zu schaffen, sollte die Möglichkeit, Simultanübersetzung und deren Gültigkeit festzuschreiben. Schließlich können Übersetzer ja durchaus den Sinn verändern. Die genaue Arbeitsweise sollte daher, um Sicherheit zu schaffen, definiert werden:

  • Auf Antrag kann ein Prozess auch mittels Simultanübersetzung geführt werden.
  • Die Übersetzungsanlage und deren Besetzung sind vom Gericht zu beglaubigen.
  • Inhaltliche Verfremdung o. ä. durch die Übersetzer ist unzulässig.
  • Alle Übersetzungen sind auf [... Jahre] mitzuschneiden und zu speichern.

__________________
Delegierter Eraniens

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Wlidimar Pitun am 26.11.2008 22:56.

Andreas Balch  
Mitglied
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26.11.2008 23:08

*so* Ich finde es einfach nur albern, über was für einen Scheiß hier diskutiert wird. Im UVNO-Haushaltsentwurf werden auch nicht die Kosten für Klopapier auftauchen. Der IGH ist wichtig und sollte sich nicht wegen in der Praxis völlig unnötigen Details verzögern. Ich wundere mich nicht über das Image der UVNO, wenn hier allen Ernstes über Simultanübersetzung und solchen Käse diskutiert wird, womöglich noch mit richterlicher Beglaubigung. Haben hier denn alle den Sinn für das Wichtige verloren? *So*

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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26.11.2008 23:42

*so* Ich seh mich ernsthaft bei den Sprachen diskiminiert. Sind wir nun international oder führen die Deutschen die UVNO an?*so*

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.11.2008 00:20

Zitat:
Original von Andreas Balch
*so* Im UVNO-Haushaltsentwurf werden auch nicht die Kosten für Klopapier auftauchen. *So*

*so* Was eine Tragödie ist. Augenzwinkern
Ist das Papier eigentlich mit dem UVNO-Logo bedruckt? großes Grinsen *so*

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

Maya Mausal  
Mitglied
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27.11.2008 11:49

*so* Natürlich! Sonst schmuggeln es die Delegierten noch mit nach Hause und das geht ja nun auf keinen Fall. Augenzwinkern *so*


Sicherlich kann man im Entwurf der Delegation von Narapul auf die Amtssprache verzichten. Schließlich wurde in der Charta auch keine Amtssprache der UVNO festgelegt.

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27.11.2008 13:24

*so* Dadurch wird das Schmuggeln doch erst recht interessant! großes Grinsen
Hier ein paar Handtücher, da zwei Stück Seife ... Augenzwinkern *so*

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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27.11.2008 16:58

*so*Sich mit dem UVNO-Logo den Hintern aubzuwischen ist definitiv Anmaßung von Zeichen und Symbolen. Harte Strafen müssen also her. großes Grinsen großes Grinsen *so*

__________________
Margaret Hemingway
Außenministerin der Konföderation Nordanien
UVNO-Delegierte

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27.11.2008 23:14

*so* Wir könnten ja härteres "Klopapier" einführen.großes Grinsen

http://img75.imageshack.us/img75/8263/klorolleatkrm1.jpg *so*

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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28.11.2008 12:50

*so*LOOOL*so*

__________________
Margaret Hemingway
Außenministerin der Konföderation Nordanien
UVNO-Delegierte

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06.12.2008 01:05

Meine Damen und Herren, könnten wir nun uns in Richtung einer Einigung bezüglich des Gerichtshofes bewegen?

Wie wäre es mit der Möglichkeit, die Sprache und ähnliche Details komplett aus dem ersten Entwurf zu verbannen? In meinen Augen sind solche Dinge für die wichtige Arbeit des Gerichtshofes irrelevant, daher sollten wir uns zuerst auf die wesentlichen Aspekte einigen. Sollte sich später des weiteren zeigen, dass eine Amtssprache unabdingbar ist, ließe sich diese immer noch darin aufnehmen.

__________________
Delegierter Eraniens

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