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01.02.2008 21:50

Das muss aber ein sehr schlaues Kind sein, das in der Lage ist, rhetorische Fragen zu stellen.

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Delegierter der Freien Konföderation der Nationen

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01.02.2008 21:55

Nicht jede rhetorische Frage macht Sinn. Deswegen zitierte ich mich ja selbst.

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Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

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01.02.2008 22:04

Sie können sich so oft selbst zitieren wie es ihnen beliebt, doch sollten wir diese Debatte nicht zu einem Dialog werden lassen. Es würde mich interessieren, wie andere Delegierte zu Ihrer Definition von "Kombattant" und "Partisan" stehen.

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Delegierter der Freien Konföderation der Nationen

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01.02.2008 22:07

Mit Sicherheit sind die Definitionen noch zu verbessern.

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Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

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03.02.2008 18:36

Von mir aus statt Kamflinie in einem als befriedet geltenden Bereich, also dort, wo die Soldaten der anderen Partei nicht mehr sind

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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05.02.2008 16:09

Aufgrund der andauernden Debatte möchte ich Ihnen einen aktuellen Zwischenstand der Konvention liefern.
Änderungen wurden grundsätzlich kenntlich gemacht mit Ausnahme §4 über Kriegsgefangene, wo auf den Konjunktiv nach Möglichkeit verzichtet wurde.
Ungeklärt ist nach wie vor §7, welcher von Andro vorgeschlagen wurde, von Dreibürgen hinterfragt wurde und nun vom Generalsekretariat leicht modifiziert.
Die Definition von Terrorismus wurde gestrichen.


Zitat:


Kriegskonvention


Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:

§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.

§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind nicht Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.

§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).

§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.

§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.

§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.

§6. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.

§7. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humaitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

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05.02.2008 16:13

§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen.

Ich möchte anmerken, dass Flagge oder Wappen ebenfalls auf Entfernung sichtbar sein müssen. Damit man weiss ob es Freund oder Feind ist.

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Dreizehn Mann, immerschon.

Andreas Balch  
Mitglied
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05.02.2008 18:13

Außerdem können Zivilisten auch uniformiert sein, es muss nur nicht unbedingt eine militärische Uniform sein. Ärzte tragen im Sinne dieses Abschnitts auch Uniformen. Man sollte es auf "militärisch" beschränken.

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Andreas Balch
Staatenloser

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05.02.2008 18:37

Guter Vorschlag.

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06.02.2008 13:14

Zu § 7

Definition

Hilfsorganisationen sind nicht Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben

zum Paragraphen

(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humaitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 12.02.2008 01:27.

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11.02.2008 18:01

Nun?

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11.02.2008 18:13

Zitat:
unterstützen daher keine der beiden Seiten


Es besteht doch durchaus die Möglichkeit, daß es mehr als nur zwo Seiten gibt.

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12.02.2008 01:26

Dann eben keine Seite. Aber sie haben Recht. Ich habe da noch an das alte A gegen B System gedacht. Heutzutage ist ja alles anders

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 12.02.2008 01:26.

Maya Mausal  
Mitglied
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13.02.2008 16:41

Ihre Anmerkungen wurden alle in diesen Entwurf übernommen.

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14.02.2008 01:23

Von meiner Seite gibt es momentan keine weitere Ergänzungen.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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15.02.2008 13:55

Sind denn die weiteren Mitglieder mit dieser Konvention nun ebenfalls zufrieden, oder wurde Ihrer Meinung noch auf etwas vergessen bzw. würden Sie gerne etwas anders forumuliert wissen?

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18.02.2008 01:31

Zitat:
Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.


Warum sollte das Imperium auf seine ABC Waffen verzichten?
Sollte das Imperium angegriffen werden, so werden wir auch auf solche Waffen angewiesen sein.

Zwar wissen wir um die Schäden und Folgeschäden dieser Waffen. Doch sie dienen unserer Freiheit.

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18.02.2008 01:50

Irkanien wird ebenfalls nicht auf seine Chemiewaffen verzichten.

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Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

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18.02.2008 11:51

Dort steht nichts von verzichten, sondern von nicht einsetzen.

Wenn sie mit Biowaffen angegriffen werden, dann wird der Angreifer geächtet, aber sie sollten das nicht unbedingt gleich tun.
Die Verhäöltnissmäßigkeit der Mittel muss gewahrt bleiben.

Und niemand startet einen Atomkrieg, das wäre unser aller Ende.

B und C Waffen sind auch eine Bedrohung.
Sich zu verteidigen ist eine Sache, aber damit anzugreifen eine andere.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Andreas Balch  
Mitglied
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18.02.2008 16:25

Ich bin mit dem Vorschlag einverstanden. An die festgeschriebenen Regeln sollte sich jeder in seiner Kriegsführung halten können.

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Andreas Balch
Staatenloser

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