Ich darf dann noch einmal den Vorschlag für eine Erste Konvention über das Völkerrecht in Erinnerung rufen. Der nach wie vor strittige Punkt der Anerkennung ist rot markiert.
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Erste Konvention über das Völkerrecht
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1: Staaten und Völkerrechtssubjekte
[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.
[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.
[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.
[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
// Prozedere der Anerkennung durch die UVNO
Artikel 2: Internationale Beziehungen
[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.
[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austauschen von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften gelten dabei als exterritoriales Gebiet des jeweiligen Botschaftsbetreibenden Landes.
[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.
Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot
[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
[4] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.
Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht
Artikel 4: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.
Artikel 5: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
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Wir müssen hier doch differenzieren.
UVNO Mitglied wird, wer von einem Mitglied annerkannt wird und gegen den kein Veto eingelegt wird.
Hier aber geht es um eine Konvention, die für jeden Staat gültig werden kann, auch außerhalb der UVNO.
Oder täusche ich mich? Dort steht nicht "Konvention der UVNO..."
Ich bin daher für folgende Formulierung:
[4]Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens einem Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
[4a] Staaten die durch Sezession oder Seperatismus enstanden sind und/oder deren Rechtslage zur Annerkennung unklar ist, benötigen die Abstimmungsmehrheit der VV der UVNO. Hierbei geht es nur um die Annerkennung durch die UVNO, nicht durch die von einzelnen Staaten.
Da fällt mir ein, dass man vor allem [4] ändern muss zu "mindestens einem Mitgliedsstaat"... denn es wäre komisch, wenn ein Land durch eine Annerkennung Mitglied, aber erst durch 3 ein Staat wird.
4a ist mir eben wichtig, um diese Konvention vor Missbrauch zu schützen. Denn ein Staat ist doch nach außen und innen souverän. Es wäre doch völkerrechtswidrig, wenn man nun wie eben besagt, Teile des Staates als eigene Staaten annerkennen würde.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Sie übertreiben schon wieder.
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Gräfin von Jonur
Zitat: |
Original von Xaxai Anwar
Sie übertreiben schon wieder. |
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Ich bitte um eine Erläuterung weshalb.
Ich sehe [4] nicht im Einklang mit der Aufnahmegeschäftsordnung der UVNO und auch sonst zu viele Konflikte.
Was man auch dazufügen könnte wäre, dass Staaten vor dem IGH gegen eine Annerkennung klagen können, wenn sie dadurch Territorium verlieren
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Weil, und Ihre Ignoranz ist mittlerweile himmelschreiend, die GO mit der Konvention NICHTS aber auch GAR NICHTS zu tun hat. Es handelt sich hier lediglich um eine Vermutungsregelung über die Staatsqualität, die NICHTS mit den Anforderungen an die Mitgliedschaft zu tun hat. Und sie wissen so gut wie ich, dass ein Staat Mitglied sein kann, ohne anerkannt zu werden...
Artikel 4a lehnen wir wegen Kompetenzüberschreitung der UVNO ab. Anerkennung der Staatsqualität durch Abstimmung...lächerlich
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Das sollte in der Tat jeder Staat selbst entscheiden. Damit hat die UVNO nichts zu tun. Um es Herrn Pietarow mal am eigenen Leib zu demonstrieren: Stellen Sie sich die Situation mit Aquatropolis vor drei Monaten vor. Nun sagt Eranien bei der UVNO, dass es Aquatropolis anerkennt. Bei der darauffolgenden Abstimmung wird trotz Ihrer Ablehnung eine Mehrheit zur Anerkennung des Seereichs erreicht. Sie wären folglich gezwungen, Aquatropolis anzuerkennen. Sehen Sie diesen Eingriff in Ihre Souveränität als gerechtfertigt an? Ich nicht.
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Andreas Balch
Staatenloser
Zitat: |
Original von Andreas Balch
Das sollte in der Tat jeder Staat selbst entscheiden. Damit hat die UVNO nichts zu tun. Um es Herrn Pietarow mal am eigenen Leib zu demonstrieren: Stellen Sie sich die Situation mit Aquatropolis vor drei Monaten vor. Nun sagt Eranien bei der UVNO, dass es Aquatropolis anerkennt. Bei der darauffolgenden Abstimmung wird trotz Ihrer Ablehnung eine Mehrheit zur Anerkennung des Seereichs erreicht. Sie wären folglich gezwungen, Aquatropolis anzuerkennen. Sehen Sie diesen Eingriff in Ihre Souveränität als gerechtfertigt an? Ich nicht. |
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Nun wir erkennen jeden Staat an, sogar Xinhai. Folglich ist, wenn jemand UVNO Mitglied ist, von uns voll und gantz anzuerkennen. Andro hat es nicht nötig, hier großspurig andere Staaten auszugrenzen aufgrund persönlicher Differenzen.
Mir geht es nicht um die UVNO Aufnahmekriterien, sondern darum, dass hier klar 3 Staaten einen Staat zum Staat im Auge der UVNO erklären können!
Und somit kann dieser Staat der UVNO beitreten, wenn diesen wiederum ein Staat annerkennt.
DAS ist es was ich meine!
Die Konvention ist zu 99% fertig und richtig, nur [4] absolut nicht.
Vllt haben sie nicht das Problem, weil sie keine Erfahrung mit Minderheiten oder sowas Vergleichbarem haben.
Wenn 3 Staaten ein Gebiet als Staat annerkennen, tut die UVNO das auch!
Ich will verhindern, dass man somit Staaten mutwillig zerstückeln kann!
Versteht das hier keiner?
Hier können einfach 3 Staaten z.B. Almachistan als souverän ansehen und zum eigenständigen Staat erheben. Und dann? Pech für Andro!
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Nun was wäre der konkrete Effekt wenn 3 Staaten Almachistan als souverän erklären würden? Gar nichts! Oder was denken Sie würde passieren?
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Zitat: |
Original von Miriam Ebnah-Jahud
Nun was wäre der konkrete Effekt wenn 3 Staaten Almachistan als souverän erklären würden? Gar nichts! Oder was denken Sie würde passieren? |
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Nun ja laut dieser Konvention würde die UVNO ihn damit als Staat annerkennen und es wäre völkerrechtlich, wenn man einfach so Staaten zuerstückelt.
Es ist doch wohl klar, dass eine Sezession nur dann in Ordnung ist, wenn beide Parteien dem zustimmen?
Ich bin dafür, dass das entweder die VV macht, oder man das sonst vor den IGH bringen kann.
Ich sehe es so, dass natürlich Andro das z.B. egal sein könnte, aber rein faktisch kann Almachistan dann der UVNO beitreten. Und dann?
Man könnte so alle 4 assoziierten Gebiete Andros, oder alle 3 Kolonien Dreibürgens, Thorchaliens oder von wem auch sonst immer den Staaten entreisen und die Staaten somit schädigen.
Und das ohne Krieg. Weil es hier legal wäre!
Das ist ein ganz großer Fehler hier.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Inwiefern würde es die Staaten schädigen? Sagen Sie mir bitte konkret was dann passieren würde, außer das irgendwer in der UVNO sitzt, wobei der betroffene Staat noch immer Vetorecht beim Antrag auf Aufnahme hätte, das heißt es muss ja nichtmal soweit kommen.
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Zitat: |
Original von Miriam Ebnah-Jahud
Inwiefern würde es die Staaten schädigen? Sagen Sie mir bitte konkret was dann passieren würde, außer das irgendwer in der UVNO sitzt, wobei der betroffene Staat noch immer Vetorecht beim Antrag auf Aufnahme hätte, das heißt es muss ja nichtmal soweit kommen. |
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Weil dann völkerrechtlich dieses Gebiet diesem Staat Aentrissen wird, gegen seinen Willen. Dann wäre das Gebiet B Mitglied der UVNO und Aktionen des Staats A gegen B wäre ein Krieg zwischen 2 Staaten, statt eine innere Angelegenheit.
Das meinte ich. Ich finde das einfach nicht seriös genug, dass ist frei für Missbräuche.
Das ist alles was mich stört, ansonst iat es gut.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
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[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Die UVNO erkennt jene Staaten und Organisationen als Völkerrechtssubjekte an, welche die Konditionen von Artikel 1 (1-3) erfüllen und zusätzlich von bestehenden Mitgliedern der UVNO anerkannt werden.
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Original von Maya Mausal
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[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Die UVNO erkennt jene Staaten und Organisationen als Völkerrechtssubjekte an, welche die Konditionen von Artikel 1 (1-3) erfüllen und zusätzlich von bestehenden Mitgliedern der UVNO anerkannt werden.
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Wie wäre es, wenn wir einfach das mit der UVNO Annerkennung streichen und das in die Charta einbauen? Die Konvention ist ja nicht an die UVNO gebunden oder?
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 25.02.2009 17:46.
Ich bin für den Anfangsvorschlag von [4].
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Die Anerkennung durch die UVNO, wenn der Staat/ die Orga von drei Mitgliedsstaaten anerkannt wird?
Genau, und wenn sich 3 Spaßkerle finden die irgendwas von uns als souverän anerkennen werden wir uns schon zu wehren wissen.
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Miriam Ebnah-Jahud am 25.02.2009 17:59.
Zitat: |
Original von Miriam Ebnah-Jahud
Genau, und wenn sich 3 Spaßkerle finden die irgendwas von uns als souverän anerkennen werden wir uns schon zu wehren wissen. |
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Und wenn dieses "etwas" der UVNO beitritt und andere dann ihnen mit Krieg drohen wenn sie dieses "etwas" angreifen?
Wo legt diese Konvention eigentlich zum einen das Recht eines Staates auf nationale Souveränität fest und zum anderen das Recht der Völker auf Freiheit und Selbstbestimmung? Also das Recht ist definiert,aber nicht das Recht der Völker. Somit wäre eine Sezession ilegal, aber rein technisch laut der Konvention machbar.
Worum ich auch bitten würde, wäre, dass man die Möglichkeit zur Intervention einbaut. Das ein Staat der den Weltfrieden bedroht durch internationale Truppen der UVNO an Kriegen oder Völkermord gehindert werden können. U.a. durch Friedenstruppen.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dann zermalmen wir jeden der es wagt unser Land anzugreifen und dieses unwürdige Etwas ebenso. Dies um Ihre Frage mit dem "Was wäre wenn?"- Szenario zu beantworten.
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Miriam Ebnah-Jahud am 25.02.2009 18:42.
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
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Original von Miriam Ebnah-Jahud
Genau, und wenn sich 3 Spaßkerle finden die irgendwas von uns als souverän anerkennen werden wir uns schon zu wehren wissen. |
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Und wenn dieses "etwas" der UVNO beitritt und andere dann ihnen mit Krieg drohen wenn sie dieses "etwas" angreifen?
Wo legt diese Konvention eigentlich zum einen das Recht eines Staates auf nationale Souveränität fest und zum anderen das Recht der Völker auf Freiheit und Selbstbestimmung? Also das Recht ist definiert,aber nicht das Recht der Völker. Somit wäre eine Sezession ilegal, aber rein technisch laut der Konvention machbar.
Worum ich auch bitten würde, wäre, dass man die Möglichkeit zur Intervention einbaut. Das ein Staat der den Weltfrieden bedroht durch internationale Truppen der UVNO an Kriegen oder Völkermord gehindert werden können. U.a. durch Friedenstruppen. |
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Mein Gott, wo liegt eigentlich Ihr Problem? Wenn hier drei Staaten Almachistan als souverän anerkennen, wird gar nichts passieren. Oder ist Ihre Regierung zu schwach, um zu verhindern, dass der Provinzgouverneur oder wie das bei Ihnen auch immer heißt hier einen Aufnahmeantrag stellt? Schließlich hat auch ein Kuhdorf ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk. Deswegen werden hier noch lange keine Aufnahmeanträge der Republik Kleinodenbüttel behandelt.
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Andreas Balch
Staatenloser
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Original von Andreas Balch
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Original von Janislav Pietarow
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Original von Miriam Ebnah-Jahud
Genau, und wenn sich 3 Spaßkerle finden die irgendwas von uns als souverän anerkennen werden wir uns schon zu wehren wissen. |
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Und wenn dieses "etwas" der UVNO beitritt und andere dann ihnen mit Krieg drohen wenn sie dieses "etwas" angreifen?
Wo legt diese Konvention eigentlich zum einen das Recht eines Staates auf nationale Souveränität fest und zum anderen das Recht der Völker auf Freiheit und Selbstbestimmung? Also das Recht ist definiert,aber nicht das Recht der Völker. Somit wäre eine Sezession ilegal, aber rein technisch laut der Konvention machbar.
Worum ich auch bitten würde, wäre, dass man die Möglichkeit zur Intervention einbaut. Das ein Staat der den Weltfrieden bedroht durch internationale Truppen der UVNO an Kriegen oder Völkermord gehindert werden können. U.a. durch Friedenstruppen. |
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Mein Gott, wo liegt eigentlich Ihr Problem? Wenn hier drei Staaten Almachistan als souverän anerkennen, wird gar nichts passieren. Oder ist Ihre Regierung zu schwach, um zu verhindern, dass der Provinzgouverneur oder wie das bei Ihnen auch immer heißt hier einen Aufnahmeantrag stellt? Schließlich hat auch ein Kuhdorf ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk. Deswegen werden hier noch lange keine Aufnahmeanträge der Republik Kleinodenbüttel behandelt. |
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Ich kenne die UVNO genug. Wen wir schon in Almachistan so mal "interagieren" was passiert erst, wenn die UVNO dank dieser Konvention es annerkennt? Dann kommen Arcor und Narapul doch sofort und zeigen mit dem Finger!
Wenn Targa das ohne Probleme schafft glückwunsch.
Das Problem bei Andro ist nur, dass wir uns der UVNO SEHR verbunden fühlen und auch viele Dinge mittragen.
Wir müssen also sagen: scheiß auf die die gegen uns sind.
Vllt. wären mehr Ellbogen wahrlich mal etwas für Andro.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.