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Maya Mausal  
Mitglied
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19.03.2008 22:53

Zitat:
Original von Andreas Balch
Je mehr ich mir das hier anhöre, desto mehr komme ich zu der Erkenntnis, dass diese Artikel absolut schwachsinnig formuliert sind. Ich muss dem werten Herrn Chi Peng Dao in allen Punkten Recht geben.



Diese Artikeln waren nie als endgültige Fassung gedacht, sondern als Diskussionsgrundlage, da von Seiten der Delegierten wie immer nichts kommt. Insgesamt empfinde ich die Arbeitsmoral hier mehr als frustrierend und werde mich fortan darauf beschränken die Sitzung zu leiten. Der Input muss künftig von Ihnen kommen, oder die zweite Menschenrechtskonvention wird halt nicht beschlossen. Denn ständig sämtliche Arbeiten auf das Generalsekretariat abzuwälzen und anschließend alles gehörig nieder machen, weil "schwachsinnig formuliert", etc., das muss wirklich nicht sein.

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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19.03.2008 23:03

*so*
Ich würde ja, aber es wäre doch ziemlich seltsam, wenn die Entwürfe für die Menschenrechtskonvention ausgerechnet aus Xinhai stammen würden. Augenzwinkern
*so*

Zitat:
Ihre Vorschläge werden abgelehnt wenn sie totaler Schwachsinn sind. Nicht aus Prinzip.


Kümmern Sie sich gefälligst um Ihre eigenen Probleme.

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19.03.2008 23:17

Diesen Rat gebe ich zurück.

Zieht danach den Simultanübersetzter aus um diesem Schwachsinn den dieser Kerl aus Xinhai verzapft nicht mehr verstehen zu müssen.

Lächelt daraufhin beinahe schon selig.

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Andreas Balch  
Mitglied
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19.03.2008 23:28

Wenn es Sie beruhigt: Ich bin durchaus nicht zu faul etwas zu tun.

Zitat:
Zweite Menschenrechtskonvention


Artikel 1: Soziale Rechte
(1) Es ist die Aufgabe des Staates, nach besten Möglichkeiten die Grundversorgung aller Bürger mit Nahrungsmitteln, Wasser und Behausungen sicherzustellen.
(2) Bei der grundlegenden Versorgung aller Bürger darf kein Unterschied auf Grund von Bevölkerungsklassen, dem Geschlecht, der Herkunft, Rasse, Hautfarbe oder einer etwaigen Behinderung gemacht werden.

Artikel 2: Freizügigkeit
(1) Jeder Bürger eines Staates hat das Recht, sich auf dem Hoheitsgebiet seines Heimatlandes frei zu bewegen, sofern dadurch der Allgemeinheit keine unangemessen hohen Lasten entstehen. Näheres regeln nationale Gesetze.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, sein eigenes Heimatland zu verlassen, solange er dort nicht wegen eines Verbrechens auf gesetzlicher Grundlage verfolgt wird.

Artikel 3: Kinderrechte
(1) Als Kind gelten Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Kinderarbeit ist untersagt. Die Staaten haben Gesetze zu erlassen, die Kinderarbeit verfolgen und strafbar machen.
(3) Der Einsatz von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten ist verboten.

Artikel 4: Justiz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, in einem Prozess einen Pflichtverteidiger vom Staat zugeteilt zu bekommen, wenn er sich nicht selbst einen Verteidiger leisten kann.
(3) Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage bestraft werden. Das Gesetz, auf dessen Grundlage eine Verurteilung stattfindet, muss zum Tatzeitpunkt bereits in Kraft gewesen sein.

Artikel 5: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes verweigert werden und nur dann, wenn ein Verbrechen vorliegt.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(3) Der Staat ist für den Schutz und die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich.

Artikel 6: Asyl
(1) Einem Menschen, der politischer oder religiöser Verfolgung im eigenen Land ausgesetzt ist, ist in jedem anderen Land von den dort zuständigen Behörden Asyl zu gewähren.
(2) Die näheren Rahmenbedingungen betreffend das Asylrecht regeln die Staaten durch nationale Gesetze.

Artikel 7: Versammlungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und sich Organisationen, Vereinen, Parteien u.ä. anzuschließen.
(2) Die Versammlungsfreiheit kann vom Staat bei Sicherheitsproblemen vorübergehend eingeschränkt werden.

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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19.03.2008 23:40

Das klingt doch schon vernünftig!

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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19.03.2008 23:41

Ich habe ebenfalls einen Vorschlag ausgearbeitet.

Zitat:


Artikel 1
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser 2. Menschenrechtskonvention verkündeten Rechte ohne irgendeinen Unterschied wie z.B Ethnie, Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Herkunft, etc.

Artikel 2
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, sofern es einem Staat möglich ist dieses zu gewährleisten

Artikel 3
Niemand darf seiner persönlichen Freiheit durch Sklaverei oder eine sonstige Leibeigenschaft beraubt werden.

Artikel 4
Jegliche Art der Folter, sei sie seelischer oder körperlicher Art oder jedwede Erniedrigung ist verboten.

Artikel 5
Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschiede. (Siehe Artikel 1)

Artikel 6
Es darf niemand daran gehindert ein Land zu verlassen, und in dieses wieder zurückzukehren, außer er/sie hat gegen ein Gesetz des Landes verstoßen, und diese Hinderung ist Teil der Ahnung dieses Vergehens.

Artikel 7
Jeder hat das Land in anderen Ländern vor religiöser, politischer oder sonstiger Verfolgung Asyl zu suchen. Dieses Recht ist nicht gültig im Falle einer Strafverfolgung, die auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art verhängt wurde bzw wegen Handlungen die der Ethik der UVNO widersprechen. (z.B Terrorismus)

Artikel 8
Jeder hat das Recht auf die Freiheit der Gedanken, Religion und Meinung, ebenso Weltanschauungen, Religionen, ect zu ändern. Ebenso diese Meinung und Gedanken frei zu äußern.

Artikel 9
Jeder hat das Recht sich mit gleichgesinnten friedlich zu versammeln und zu Organisationen zusammenzuschließen. Jedoch ist es verboten jemanden dazu zu zwingen einer Organisation beizutreten.



Ah da war ich wohl nicht so geschwind wie Sidi Balch.

__________________

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Mehregaan am 19.03.2008 23:42.

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20.03.2008 00:14

von Blach:
Zitat:


Artikel 5: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes verweigert werden und nur dann, wenn ein Verbrechen vorliegt.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(3) Der Staat ist für den Schutz und die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich.


Zu (1): da können sie das ganze gleich weglassen. Wenn Gesetze und Verbrechen das Recht auf Leben einschrenken oder verbieten. Jeder hat das Recht auf Leben. Selbst der größte Schwerverbrecher. Wir können aber jetzt gerne eine Diskussion über Ethik beginnen.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Andreas Balch  
Mitglied
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20.03.2008 00:33

Wie gesagt, hat nicht jedes Land die Todesstrafe abgeschafft. Augen rollen

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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20.03.2008 00:46

Nicht wirklich. Aber das wäre genauso vage formuliert wie "sonstiges" Augenzwinkern

Gesetze die jemanden dazu legitimieren jemanden anderen das Lebensrecht zu nehmen, wäre wohl eine Legitimierung zur Tötung.

Jeder Mensch hat das Recht dazu und niemand kann oder darf es ihm nehmen.

Ich wüsste auch nicht, wie man dieses Recht aufheben sollte. Selbst ein Massenmörder hat das Recht.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 20.03.2008 00:47.

Andreas Balch  
Mitglied
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20.03.2008 00:52

Sind Sie mit dem restlichen Teil einverstanden? Augen rollen

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Andreas Balch
Staatenloser

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20.03.2008 01:27

Ja Augen rollen

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20.03.2008 01:53

Ich darf anmerken, dass in Irkanien alle Parteien und Politischen Vereine (PolVer) verboten sind.

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Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

Andreas Balch  
Mitglied
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20.03.2008 02:39

Dann schreiben wirs doch um in:

Zitat:
Artikel 7: Versammlungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und sich Organisationen, Vereinen, Parteien u.ä. anzuschließen, sofern deren Existenz oder Aufbau nicht gegen die nationalen Gesetze verstößt.


Besser so?

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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20.03.2008 02:46

Herr Stein hat es nur angemerkt, nicht bemängelt. Augenzwinkern

Hier darf man vllt inzufügen, das Irkanien eine Rätedemokratie ist. Manche Länder verbieten Parteien aber vllt. auch aus anderen Gründen.

Das ist wieder so ein Knackpunkt.

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 20.03.2008 02:47.

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20.03.2008 14:35

Ich würde nur das Versammlungs und Demonstrationsrecht festsetzen.

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Dreizehn Mann, immerschon.

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20.03.2008 16:21

Parteien wären aber auch wichtig. Außnamen könnten ja Rätedemokratien bilden.

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Andreas Balch  
Mitglied
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20.03.2008 17:31

All das schließt der von mir formulierte Artikel ja ein. Die Versammlungsfreiheit ebenso wie das Recht, sich Parteien anzuschließen, sofern sie denn von staatlicher Seite genehmigt sind. Augenzwinkern

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Andreas Balch
Staatenloser

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20.03.2008 18:42

Zitat:
Original von Andreas Balch
All das schließt der von mir formulierte Artikel ja ein. Die Versammlungsfreiheit ebenso wie das Recht, sich Parteien anzuschließen, sofern sie denn von staatlicher Seite genehmigt sind. Augenzwinkern


Ja schön, was ist wenn eine Diktatur aber alle Parteien verbietet?

__________________
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Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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20.03.2008 19:23

Zitat:
(1) Einem Menschen, der politischer oder religiöser Verfolgung im eigenen Land ausgesetzt ist, ist in jedem anderen Land von den dort zuständigen Behörden Asyl zu gewähren.


Dieser Satz sollte durch "entsprechend seinen Möglichkeiten" ergänzt werden. Wir können z.B. nicht allen Dostarusiern die unter August Bebel leiden Asyl gewähren.

*so*
Zitat:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und sich Organisationen, Vereinen, Parteien u.ä. anzuschließen, sofern deren Existenz oder Aufbau nicht gegen die nationalen Gesetze verstößt.


Halte ich auch für problematisch, einerseits sind Vereine und Parteien elementarer Bestandteil eines freiheitlichen Staatswesens - so man das denn als Menschenrecht verankern will. Ein generelles Versammlungs- und somit Demonstrationsrecht erscheint mir aber auch problematisch, das deckt auch z.B. Versammlungen, die zum Völkermord aufrufen. Ich würde es eher so formulieren, daß prinzipiell ein Versammlungsrecht bestehen muß, d.h. also, daß Versammlungen nicht prinzipiell verboten sein dürfen, sondern nur in begründeten Fällen.
*so*

Andreas Balch  
Mitglied
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20.03.2008 23:37

Zu 1: Sie haben Recht.

(1) Einem Menschen, der politischer oder religiöser Verfolgung im eigenen Land ausgesetzt ist, ist in jedem anderen Land von den dort zuständigen Behörden Asyl zu gewähren, sofern dem Zufluchtsland dabei keine unangemessen hohen Lasten entstehen.

So vielleicht?

Zu 2. Ich erkläre es noch einmal:

Zitat:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und sich Organisationen, Vereinen, Parteien u.ä. anzuschließen, sofern deren Existenz oder Aufbau nicht gegen die nationalen Gesetze verstößt.


Damit darf es nicht einfach mal so verboten werden, sich zu versammeln oder sich z.B. Parteien anzuschließen, aber es wird ja gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dass derartige Versammlungen und Organisationen grundsätzlich verboten sind - dann gilt das Recht eben nicht.

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Andreas Balch am 20.03.2008 23:38.

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