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23.03.2009 21:45

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Äh interntionaler Korridor? Wieso denn das? Zivile Handelschiffe können doch immer überall durch wenn sie die Genemigung haben.


Bei viel frequentierten Strassen, käme man zum Einen gar nicht nach dies zu kontrollieren, und zum Anderen, könnten Kleinigkeiten, techn. Gebrechen, etc zur Katastrophe führen.

Diese Korridorgeschichte find ich schon ganz nett.

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24.03.2009 20:32

Ein internationaler Korridor würde auch bedeuten, dass Militärschiffe dicht an die Küste heranfahren könnten. Braucht man überhaupt einen solchen Korridor, wenn man nur zwei Staaten, wie in diesem Beispiel hat?
[simoff] gibt es real überhaupt solche Korridor, als Schweizer kenne ich mich mit Hoheitsgewässern nicht so gut aus [simon]

__________________
Urs Streuli, sabiskischer UVNO-Delegierter

Die Minische Republik Sabisko macht vom 01.06. bis 24.08.2009 Sommerpause

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24.03.2009 23:05

Zitat:
Original von Eron Crisan
Was würden die Anwohnerstaaten wohl sagen, wenn Steinhammer und Bergen die Einfahrt zum eisernen Meer zum Hoheitsgebiet erklären ??

kehrt von einer Trauerfeier für die Opfer der NOD, zu denen auch sein Neffe gehörte (Offizier auf der Georg Thiele) zurück

Wir würden zwei unserer Flotten die Passage passieren lassen.

setzt nach Tagen wieder ein Grinsen auf

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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25.03.2009 02:40

Zitat:
Original von Fabian von Gerlach
Zitat:
Original von Eron Crisan
Was würden die Anwohnerstaaten wohl sagen, wenn Steinhammer und Bergen die Einfahrt zum eisernen Meer zum Hoheitsgebiet erklären ??

kehrt von einer Trauerfeier für die Opfer der NOD, zu denen auch sein Neffe gehörte (Offizier auf der Georg Thiele) zurück

Wir würden zwei unserer Flotten die Passage passieren lassen.

setzt nach Tagen wieder ein Grinsen auf


Blockadebrecher zur Befreigung Darusiens, Xinhais und der USSRAT? großes Grinsen

Also Korridore....ich weiss nicht. Für mich sind alle zivilen Schiffe frei und dürfen hinfahren wo sie wollen. Sie melden sich ja dann bei der Einfahrt bei der Hafenmeisterei bzw Küstenwache. Damit wäre das doch klar oder?

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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25.03.2009 19:15

Für Andro ja, aber das könnte eigentllich jeder Staat so handhaben wie er möchte, sprich eine Blockade auch gegen zivile Schiffe ist wäre möglich.

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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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25.03.2009 21:15

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Äh interntionaler Korridor? Wieso denn das? Zivile Handelschiffe können doch immer überall durch wenn sie die Genemigung haben.



Was bedeutet, daß die Durchfuhrbestimmungen des betreffenden Landes beachtet werden müssen. Nehmen wir an Staat A besitze alleine eine Küste in einer Bucht, diese Bucht sei durch eine Meerenge von wenigen Kilometern Stärke mit dem offenen Meere verbunden, die Meerenge werde jedoch von zwei feindlich gesonnen Staaten kontrolliert. Infolgedessen kann der Staat weder seine Waren auf dem Seeweg exportieren, noch seine Kriegsschiffe auslaufen lassen. Sollte er eine Werft haben, die Kriegsschiffe fertigt, kann er die nicht weiterverkaufen oder mit einem befreundeten Staat nautische Rüstungsgüter austauschen. Das gleiche kann auch passieren, wenn ein Staat nur einen schmalen Zugang zu einer Bucht hat, deren Ausgang aber von einer Insel versperrt wird.

Im Übrigen möchte ich fragen, warum wir das Hoheitsgebiet auf genau 22 Kilometer ausdehnen sollten, hat der Antragsteller eine Vorliebe für Schnapszahlen? Sollte er dazu eine schlampige Umrechnung von 12 Seemeilen zugrundegelegt haben, die viele Staaten als Grundlage nehmen, schlage ich vor, das Kind auch beim Namen zu nennen und wenn nicht, dann sollte man eine glattere Zahl nehmen, etwa 40 oder 50 internationale Li bzw. 20 oder 25 Kilometer.

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26.03.2009 10:16

Das Großherzogtum Arcor findet die Vorstellung, in jeder Meerenge Zoll zahlen zu müssen, wenig berauschend.

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Gräfin von Jonur

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26.03.2009 12:52

Zitat:
Original von Xaxai Anwar
Das Großherzogtum Arcor findet die Vorstellung, in jeder Meerenge Zoll zahlen zu müssen, wenig berauschend.


Ja so ist das. Zoll fällt doch nur an, wenn man einen Hafen anläuft.

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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26.03.2009 18:09

Zitat:
Ja so ist das. Zoll fällt doch nur an, wenn man einen Hafen anläuft.


Es steht prinzipiell jedem Staat frei, für eine Beförderung über sein Territorium - sei es auf dem Lande oder im Wasser - Wege- oder Durchfuhrzoll zu verlangen, ob und in welcher Höhe das in der Praxis allerdings getan wird, ist eine andere Frage.

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26.03.2009 18:35

Die Zolldebatte ist doch irrelevant, wenn man internationale Passage vorschreibt.

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Walter Gröhe-Jortzig
Delegierter der Bundesrepublik Bergen

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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26.03.2009 19:10

Vorschreiben kann die UVNO ohnehin nicht, sie kann allenfalls empfehlen.

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26.03.2009 21:47

Zitat:
Original von Chi Peng Dao
Vorschreiben kann die UVNO ohnehin nicht, sie kann allenfalls empfehlen.


Tja...ich wurde es eher so vormulieren

Ein einzelner Staat kann nur empfehlen
Die UVNO kann vorschreiben.

Dazu sind wir doch hier oder?

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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26.03.2009 23:22

Dennoch entscheiden die einzelnen Mitgliedsstaaten, ob sie sich an die Empfehlungen der UVNO halten, oder nicht. Das haben wir doch gerade erst jüngst wieder gesehen.

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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27.03.2009 00:48

Die UVNO hat sich weder in die Grundlagen der Zollerhebung einzumischen, noch kann sie irgendjemandem vorschreiben, wie groß sein Hoheitsgebiet sein soll. Wenn wir zum Beispiel in Xinhai festlegen, daß unser Hoheitsgebiet 25 Kilometer in die See reicht und dementsprechend mit fremden Schiffen umgehen, dann kann die UVNO festlegen was sie will.

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28.03.2009 18:25

Da hat der Vertreter aus Xinhai allerdings recht.

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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28.03.2009 20:25

Das ist eindeutig richtig, dass die UVNO nur eine Empfehlung rausgibt, doch dies kann man dann sicher als einen "internationalen Standart" ansehen.

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Urs Streuli, sabiskischer UVNO-Delegierter

Die Minische Republik Sabisko macht vom 01.06. bis 24.08.2009 Sommerpause

Maya Mausal  
Mitglied
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29.03.2009 12:13

An dieser Stelle darf ich Ihnen noch einmal den bisherigen Konventionsentwurf in Erinnerung rufen. Rot markiert sind die weiterhin strittigen Punkte.


Zitat:
Erste Konvention über das Völkerrecht


Abschnitt I – Allgemeines

Artikel 1: Staaten und Völkerrechtssubjekte

[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.

[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.

[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.

[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
// Prozedere der Anerkennung durch die UVNO


Artikel 2: Internationale Beziehungen

[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.

[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austauschen von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften gelten dabei als exterritoriales Gebiet des jeweiligen Botschaftsbetreibenden Landes.

[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.


Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot

[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
[4] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.


Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht

Artikel 4: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.

Artikel 5: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.

[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.

Abschnitt III - Schlussbestimmungen

(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.



Darüber, dass die UVNO nur Empfehlungen an ihre Mitgliedsstaaten aussprechen kann, ist ohnehin nicht weiter zu rütteln, daher auch nicht zu vertiefen.

Was die Definition von Hoheitsgebiet betrifft, so sollten die hier getroffenen Einwände unbedingt noch berücksichtigt werden.
Es fehlen also die Definitionen von Küste, von wo weg gemessen wird, um die xx km Hoheitsgebiet zu definieren und wie sich das ganze bei Binnengewässern zwischen zwei Staaten gestaltet.
Möchte also einer der Delegierten einen entsprechenden Vorschlag machen?

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29.03.2009 14:12

Ich bin nach wie vor, wie auch weitere Mitglieder, für 22km statt 12.

Die Küste beginnt exakt ab dem Strand, bei Ebbe und Flut ist der durchschnittliche Tiedenhub als Küstenanfang zu nehmen.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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29.03.2009 14:43

Werte Mrs. Generalsekretär, werte Delegierte bei der UVNO,

lassen Sie mich heute bitte das Wort in dieser Diskussion ergreifen. Es ist das erste Mal, dass Neunseenland sich nach der Aufnahme in die Gemeinschaft der UVNO an diesem Gremium zu Wort meldet.

Als ein Staat, dessen geographische Lage und Gestaltung unzweifelhaft von seiner Lage zu den Ozeanen beeinflusst ist, liegen uns die Regelungen der Hoheitsgewässer vor den Landmassen besonders am Herzen. Wir lassen uns dabei von einem Pragmatismus leiten, der uns als ozeanische Nation bei vielen Regelungen des täglichen Lebens weiterhilft. Aus diesem Grunde möchten wir eine Regelung der Hoheitsgewässer, die ihre Ausdehnung auf 12 sm vor den Küsten aller Staaten begrenzt, unterstützen.

Ergänzend möchten wir anregen, dass zur Hilfe einer einheitlichen Regelung und Ausgangsbasis für die Bestimmungsmessung der 12-Seemeilen-Linie eine LAT-Basislinie, folgend des niedrigst möglichen Gezeitenwasserstands (Lowest Astronomical Tide) herangezogen wird. Diese Basislinie kann die unterschiedlichen küstengeographischen Situationen berücksichtigen: alles was sich innerhalb der Zone zwischen LAT-Linie und der Landmasse befindet, gehört unbestritten zum Hoheitsgebiet des Staates - auch wenn durch die Gezeiten, dieses innere Gebiet einmal durch Wasser bedeckt wird, einmal nicht. Der Beginn der 12Seemeilen-Zone richtet sich nach der Lage der Basislinie.

In der Praxis dürften sich so den geographischen Gegebenheiten entsprechende Messungen und Abgrenzungen ergeben, die den Situationen der Staaten gerecht werden.

Da es in dieser Diskussion um die Regelung einer völkerrechtlich verbindlichen Konvention geht, scheint mir eine Beschränkung auf die Regelung der Hoheitsgewässer sinnvoll zu sein. Für die Praxis der Meeresanrainerstaaten, die von und mit ihrer Lage zum Meer leben, ist jedoch eine erweiterte Regelung notwendig. Ich möchte deshalb die Regelung einer Anschlusszone von weiteren 12 Seemeilen im Bewußtsein und in der Überlegung einer ergänzenden Diskussion halten. In dieser Anschlusszone sollte das Recht der Meeresanliegerstaaten geregelt sein, Vergehen in der 12-Seemeilen-Zone polizeilich oder zollrechtlich verfolgen zu können. Es ist dieses die Praxis der neunseenländischen Sicherheitsbehörden. Ausserhalb einer solchen Anschlusszone stellt Neunseenland keinerlei hoheitliche Rechte an die Ausübung staatlicher Gewalt.

Lassen Sie mich weitergehend anführen, dass wir die in Abschnitt II, Artikel 5 (4) vorgeschlagenen Regelungen bei sich überschneidenden 12-Seemeilen-Zonen unterstützen. Sollte sich nach Annahme der Konvention durch dieses hohe Gremium ein Regelungsbedarf zwischen Neunseenland und einem Nachbarstaat ergeben, so werden unsere Behörden angewiesen, eine schnelle und pragmatische Übereinkunft im Sinne der geltenden Konvention herbeizuführen. Da Neunseenland nichts anderes als einen pragmatischen und gut nachbarschaftlichen Ansatz akzeptieren kann, verpflichten wir uns auch zu einer solchen Regelung in Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten, die nicht Mitglied der UVNO sind.

Eine abschließende Bemerkung gestatten Sie mir noch zum Abschnitt I, Artikel 3 (3) und (4) des Konventionsentwurfs.

Satz (4) legitimiert die Anwendung von Gewalt im Verteidigungsfall. Der erste Halbsatz, der die Ausnahme vom generellen Gewaltverbot anspricht, könnte auf die Regelungen der Sätze (1) bis (3) bezogen verstanden werden. Wir empfehlen eine deutlichere Formulierung, dass auch im Verteidigungsfalle ein Einsatz von Waffen im Sinne von Satz (3) nicht vertretbar ist. Satz (4) sollte deshalb einem Wortlaut folgen, der sich auf die Sätze (1) und (2) bezieht. Artikel 3 der Konvention sollte unabänderlich klarstellen, dass eine Anwendung von Massenvernichtungswaffen zu dem Kerninhalt eines zwischenstaatlichen Gewaltverbots gehört.

Ich danke allen werten Delegierten und der werten Mrs. Generalsekretär für die Aufmerksamkeit.

__________________
James Craig Yellow
Außenminister der Republik Neunseenland
Delegierter der Republik Neunseenland bei der UVNO

Maya Mausal  
Mitglied
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29.03.2009 15:03

Ich danke Ihnen für Ihren Beitrag, Herr Yellow.

Wie denken, die anderen Delegierten zu diesem Vorschlag bzgl. der 12sm-Regelung?

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