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Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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Konventionen 30.05.2011 15:28

In diesem Postfach des Generalsekretariats werden UVNO-Konventionen hinterlegt. Sobald dies geschehen ist, überwacht und protokolliert das Generalsekretariat alle für eine hinterlegte Konvention eingegangenen Ratifikationsurkunden und die Erfüllung sonstiger eventueller Gültigkeitsauflagen. Sobald diese erfüllt sind, verkündet das Generalsekretariat der Öffentlichkeit die Gültigkeit der neuen Konvention und archiviert sie.

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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30.05.2011 17:18

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Konvention zur Gründung der UVNFO


Im Willen,
die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken,
die zivile Luftfahrt zu fördern
und einen sicheren Verkehr von Menschen und Gütern am Himmel zu gewährleisten,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention folgendes vereinbart:

Artikel 1 — Ziele.

1. Ziel der Konvention ist die Schaffung eines einheitlichen und sicheren Flugverkehrsraumes zwischen den unterzeichnenden Staaten dieser Konvention.
2. Die Zuständigkeit der zu gründenden Organisation erstreckt sich auf die gesamte zivile Luftfahrt.

Artikel 2 — UVNFO.

1. Die United Virtual Nations Flight Organisation (UVNFO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
2. Ständige Mitglieder der UVNFO sind alle unterzeichnenden Staaten, die nicht Mitglied der UVNO sein müssen.
3. Neben den ständigen Mitgliedern kann jede Fluggesellschaft mit Sitz auf der OIK-Karte der UVNFO beitreten.
4. Die UVNFO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

Artikel 3 — Aufgaben.

Die Aufgaben der UVNFO sind
a) die Erstellung von nationalen und internationalen Flugplänen;
b) die Vergabe von international einheitlichen Kürzeln für Fluggesellschaften und Flughäfen;
c) die Definition und Überwachung von Flugrechten.

Artikel 4 — Gremien.

1. Die Leitung der UVNFO obliegt dem Präsidium, welches aus drei Personen besteht.
2. Je ein Präsidiumsmitglied wird von den Vertretern der Mitgliedsstaaten beziehungsweise den Vertretern der Fluggesellschaften aus den eigenen Reihen gewählt. Der Präsident wird gemeinsam von allen Vertretern der Mitglieder gewählt.
3. Die Vertreter der Mitglieder kommen in der Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums und zur Beschlussfassung zusammen. Die Leitung der Mitgliederversammlung, welche sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, obliegt dem Präsidium.

Artikel 5 — Beschlüsse.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bedürfen jedoch zusätzlich sowohl die einfache Mehrheit der Vertreter der Staaten als auch der Vertreter der Fluggesellschaften. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Artikel 6 — Schlussbestimmungen.

Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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30.05.2011 18:38

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Konvention über diplomatische Beziehungen


Im Willen,
eine Grundlage für die diplomatischen Beziehungen, welchen die United Virtual Nations Organization ihre Existenz verdankt, zu schaffen,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention folgendes vereinbart:

Artikel 1 — Definitionen.

Im Sinne dieser Konvention sind
a. ein Entsender ein Völkerrechtssubjekt, welches einen Diplomaten entsendet;
b. ein Empfänger ein Völkerrechtssubjekt, an welches ein Diplomat entsandt wurde;
c. ein Diplomat ein vom Entsender akkreditierter Regierungsbeauftragter zur völkerrechtlichen Vertretung seiner Nation;
d. ein Botschafter der oberste Diplomat eines Entsenders, der für einen Empfänger akkreditiert wurde;
e. ein diplomatisches Corps die Gesamtheit aller Diplomaten, die für einen Empfänger akkreditiert wurden;
f. diplomatisches Gepäck solches Gepäck, welches mitsamt seinem Inhalt lediglich zur Wahrnehmung der diplomatischen Tätigkeiten eines Entsenders dient;
g. eine Botschaft der amtliche Vertretungssitz eines Entsenders beim Empfänger;
h. eine Residenz die private Wohnstatt eines Botschafters.

Artikel 2 — Gegenseitiges Einvernehmen.

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Nationen oder zwischen einer Nation und einer internationalen Organisation sowie die Errichtung von Botschaften erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 3 — Diplomatische Immunität.

1. Diplomatische Immunität befreit alle Personen und Güter, die von ihr betroffen sind, von
a. Steuern des Empfängers;
b. Strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung durch den Empfänger;
c. Transportbehinderungen durch den Empfänger und Einschränkung der Bewegungsfreiheit ausschließlich solcher Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist;
d. Untersuchungen, insbesondere inhaltliche Überprüfungen;
e. Versehrungen;
f. Visums- oder Zollpflicht.
2. Auf ausdrücklichen Verzicht des Entsenders hin kann diplomatische Immunität ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Artikel 4 — Diplomat.

1. Die Akkreditierung eines Diplomaten ist von jenem der Regierung oder höchsten Vertretung des Empfängers vorzulegen.
2. Die Akkreditierung eines Diplomaten kann vom Empfänger abgewiesen werden, falls er den akkreditierten Diplomaten zur persona non grata erklärt hat.
3. Ein Diplomat und seine Familienangehörigen stehen auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers sowie auf dem Hin- und Rückweg vom Entsender unter diplomatischer Immunität.
4. Die Akkreditierung eines Diplomaten
a. kann jederzeit entweder mit sofortiger oder verschobener Wirkung seitens des Entsenders durch Benachrichtigung sowohl des Empfängers als auch des Diplomaten beendet werden.
b. endet im Falle seines Todes automatisch.
5. Stirbt ein Diplomat, so stehen seine Familienangehörigen für einen Zeitraum von dreißig Tagen weiterhin unter diplomatischer Immunität.
6. Ein Diplomat darf auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

Artikel 5 — Diplomatisches Gepäck und Korrespondenzen.

a. Diplomatisches Gepäck und
b. amtliche Korrespondenzen der Diplomaten eines Entsenders
stehen unter diplomatischer Immunität und sind äußerlich sichtbar und verständlich als solche gekennzeichnet.

Artikel 6 — Botschaft, Fuhrpark und Residenz.

1. Botschaft, diplomatischer Fuhrpark und Residenz eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität.
2. An ihnen ist das Anbringen von Hoheitszeichen ausnahmslos gestattet.
3. Eine Botschaft unterliegt der Jurisdiktion des Entsenders.
4. Der Entsender erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung. Hierbei gewährt der Empfänger dem Entsender alle möglichen Erleichterungen.

Artikel 7 — Bewaffneter Konflikt.

1. Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers gewährt der Empfänger dem diplomatischen Corps des Entsenders die größtmögliche Sicherheit und einen möglichst uneingeschränkten diplomatischen Betrieb.
2. Falls im Fall eines bewaffneten Konflikts Mitglieder des diplomatischen Corps des Entsenders das Hoheitsgebiet des Empfängers verlassen wollen, gewährt der Empfangsstaat ihnen sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.

Artikel 8 — Beziehungsabbruch.

Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Entsender und Empfänger abgebrochen oder wird das diplomatische Corps endgültig oder vorübergehend abberufen,
a. achtet und schützt der Empfänger auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Botschaft und der Residenz;
b. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Botschaft und der Residenz übertragen;
c. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

Artikel 9 — Öffnungsklausel.

Entsender und Empfänger können einander durch ausdrückliche bilaterale Vereinbarungen eine von dieser Konvention abweichende Behandlung gewähren.

Artikel 10 — Schlussbestimmungen.

Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
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19.12.2011 21:30

Zitat:
Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes


Die Hohen Vertragsparteien —
In der Erkenntnis, dass das Kulturerbe zahlreicher (untergegangener) Micronationen einer anhaltenden Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen micronationalen Welt bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der UVNO, nach Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon bei Zeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen —
haben folgendes vereinbart:


Artikel 1 — Definitionen.
Kulturgut (Dokumente, Grafiken, Webseiten und andere Unterlagen) im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie zum Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie zum Beispiel Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a. umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c. Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a. und b. aufweisen.

Artikel 2 — Achtung des Kulturguts.
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Alle staatlichen Behörden sind angewiesen, die Ziele dieser Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
3. Die UVNO führt an ihrem Sitz eine Liste (Welterbeliste) aller schützenswerter Kulturgüter im Sinne dieser Konvention.
4. Zur Durchführung der im Rahmen dieser Konvention, oder anderweitig supranational, getroffenen Regelungen, bildet das Generalsekretariat der UVNO das Welterbekomitee.

Artikel 3 — Aufnahmekriterien zur Welterbeliste.
In die Welterbeliste werden Stätten aufgenommen, die herausragende universelle Bedeutung aus historischen, ausgestalterischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die folgenden übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet:
1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der micronationalen Schöpferkraft dar.
2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der MN-Welt, einen bedeutenden Schnittpunkt micronationaler Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Micronationen versinnbildlichen.
5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Lebewesen und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.
7. Die Güter weisen überragende Werte von außergewöhnlicher Ausgestaltung und ästhetischer Bedeutung auf.
8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher Ausgestaltung dar.
10. Die Güter enthalten für die Gemeinschaft der Micronationen einen, aus ausgestalterischen Gründen oder ihrer Bedeutung wegen, außergewöhnlichem universellem Wert.

Artikel 4 — Aufnahmeprozess in die Welterbeliste.
Vorschläge zur Aufnahme von Kulturgütern in die Welterbeliste können jederzeit und von jedermann, unter Nennung von Gründen, formlos an das Welterbekomitee gerichtet werden. Das Komitee entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Artikel 5 — Sicherung und Zugang.
1. Zum wirksamen Schutz eines Kulturgutes kann dieses durch das im Anhang befindliche Emblem sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Die Kulturgüter sind von der UVNO auf Dauer zweckmäßig zu sichern. Sie hat dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Diese Sicherung hat sowohl offline als auch online zu erfolgen. Für die technische Umsetzung kann das Welterbekomitee Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen beauftragen.
3. Die UVNO ist bestrebt, für jedermann den uneingeschränkte Zugang zu den Kulturgütern zu gewährleisten.

Artikel 6 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization. Die unterzeichnenden Staaten stimmen der Sicherung ihres Kulturgutes - im Rahmen dieser Konvention - ausdrücklich zu.

Anhang: Emblem

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