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Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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[Konvention] Schutz des micronationalen Kulturerbes 18.09.2011 23:39

Ich erteile den Antragstellern PFKanischer Bund und Bundesrepublik Bergen das Wort.

Anhang:
Zitat:
Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes


Die Hohen Vertragsparteien –

In der Erkenntnis, dass das Kulturerbe zahlreicher (untergegangener) Micronationen einer anhaltenden Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen micronationalen Welt bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der UVNO, nach Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon bei Zeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen –

haben folgendes vereinbart:


Artikel 1
Kulturgut (Dokumenten, Grafiken, Webseiten und anderer Unterlagen) im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c) Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.

Artikel 2
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Alle staatlichen Behörden sind angewiesen, die Ziele dieser Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches
Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
3. Die UVNO führt an ihrem Sitz eine Liste (Welterbeliste) aller schützenswerter Kulturgüter im Sinne dieser Konvention.
4. Zur Durchführung der im Rahmen dieser Konvention, oder anderweitig supranational, getroffenen Regelungen, bildet das Generalsekretariat der UVNO das Welterbekomitee.

Artikel 3
In die Welterbeliste werden Stätten aufgenommen, die herausragende universelle Bedeutung aus historischen, ausgestalterischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die folgenden übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet:
1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der micronationalen Schöpferkraft dar.
2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der MN-Welt, einen bedeutenden Schnittpunkt micronationaler Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Micronationen versinnbildlichen.
5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Lebewesen und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.
7. Die Güter weisen überragende Werte von außergewöhnlicher Ausgestaltung und ästhetischer Bedeutung auf.
8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher Ausgestaltung dar.
10. Die Güter enthalten für die Gemeinschaft der Micronationen einen, aus ausgestalterischen Gründen oder ihrer Bedeutung wegen, außergewöhnlichem universellem Wert.

Artikel 4
Vorschläge zur Aufnahme von Kulturgütern in die Welterbeliste können jederzeit und von jedermann, unter Nennung von Gründen, formlos an das Welterbekomitee gerichtet werden. Das Komitee entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Artikel 5
1. Zum wirksamen Schutz eines Kulturgutes, kann dieses durch das im Anhang befindliche Emblem sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Die Kulturgüter sind von der UVNO auf Dauer zweckmäßig zu sichern. Sie hat dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Diese Sicherung hat sowohl offline als auch online zu erfolgen. Für die technische Umsetzung kann das Welterbekomitee Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen beauftragen.
3. Die UVNO ist bestrebt, für jedermann den uneingeschränkte Zugang zu den Kulturgütern zu gewährleisten.

Artikel 6
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

Anhang:

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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19.09.2011 00:05

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,
geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

der vorliegende Entwurf einer Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes trägt einem Problem Rechnung, welches prinzipiell schon seit Anbeginn der MN-Welt existiert. Kulturen gehen unter, verschwinden und mit Ihnen wertvolle Erbstücke unserer Welt.

Hier ist die UVNO als internationale Staatengemeinschaft dazu aufgerufen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und den Schutz dieser Kulturgüter zu gewährleisten. Konkretes und handfestes Handel - wie es oftmals bei der UVNO vermißt wird - kann hier dazu beitragen, daß wir auch morgen noch ein reichhaltiges Archiv des micronationalen Kulturerbes zur Hand haben. Erste Initiativen, wie das Geldmuseum in Fuchsen, oder das MN-Wiki, haben hier vorarbeiten geleistet. Mit der vorliegenden Konvention leistet die UVNO ihren Beitrag zur Bewahrung liebevoller Ausgestaltung.

Meine Damen und Herren, ich freue mich nun auf die Diskussion und bin verhandlungsbereit, was die grafische Ausgestaltung des Emblems betrifft. Augenzwinkern

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Siddhârtha  
UVNO-Delegierter
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19.09.2011 11:02

Als altersgreiser Großbart, der bekanntlich seit Jahren eine stark konservative Linie vertritt (gegen die Unsitte des Löschwahnes, nicht zuletzt in der UVNO, in der man Staaten stets schnellstmöglich herauswerfen wollte), begrüße ich so eine Initiative und freue mich exorbitant über diese schöne Idee der geschätzten Kollegin van Mauritz.

Über die Einzelheiten werde ich mich im Laufe der Woche äußern, da trifft es sich ganz gut, dass ich ohnehin zu Besuch in PFKanien bin.

__________________

Freie Republik Tir Na nÒg, Forum, Rundgang.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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19.09.2011 15:59

Ich bin restlos begeistert von der Konvention, möchte jedoch die Verhandlungsbereitschaft bezüglich des Emblems nutzen, um eine verfeinerte Version vorzuschlagen. Augenzwinkern Sie findet sich hier.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Fürstentum Southwest Hya  
UVNO-Delegierter
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20.09.2011 20:48

Auch ich bin von dieser Konvention nicht abgeneigt. Wir würden diese unterstützen.
Der Vorschlag des Emblems Herrn Drakestrin-Rumata sympathisiere ich eher.

__________________
Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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21.09.2011 15:51

Der Vorschlag des GenSek findet auch meine Zustimmung. Ich ändere den Vorschlag dann entsprechend.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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21.09.2011 19:29

Aqua akzeptiert vorbehaltlos

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21.09.2011 22:30

KHA wird ebenfalls diese Konvention unterstützen.

__________________
UVNO-Delegierter für KHA

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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03.10.2011 09:32

Falls es keine weiteren Wortmeldungen gibt, frage ich die Ehrenwerte Delegierten der Bundesrepublik Bergen und des PFKanischen Bundes, ob das Generalsekretariat folgende (mit Titularien versehene) Version zur Ratifikation auslegen darf.

Zitat:
Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes


Die Hohen Vertragsparteien —
In der Erkenntnis, dass das Kulturerbe zahlreicher (untergegangener) Micronationen einer anhaltenden Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;
In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen micronationalen Welt bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der UVNO, nach Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen;
In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon bei Zeiten zu organisieren;
Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen —
haben folgendes vereinbart:


Artikel 1 — Definitionen.
Kulturgut (Dokumente, Grafiken, Webseiten und andere Unterlagen) im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie zum Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie zum Beispiel Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a. umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c. Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a. und b. aufweisen.

Artikel 2 — Achtung des Kulturguts.
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Alle staatlichen Behörden sind angewiesen, die Ziele dieser Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren.
3. Die UVNO führt an ihrem Sitz eine Liste (Welterbeliste) aller schützenswerter Kulturgüter im Sinne dieser Konvention.
4. Zur Durchführung der im Rahmen dieser Konvention, oder anderweitig supranational, getroffenen Regelungen, bildet das Generalsekretariat der UVNO das Welterbekomitee.

Artikel 3 — Aufnahmekriterien zur Welterbeliste.
In die Welterbeliste werden Stätten aufgenommen, die herausragende universelle Bedeutung aus historischen, ausgestalterischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die folgenden übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet:
1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der micronationalen Schöpferkraft dar.
2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der MN-Welt, einen bedeutenden Schnittpunkt micronationaler Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Micronationen versinnbildlichen.
5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Lebewesen und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.
7. Die Güter weisen überragende Werte von außergewöhnlicher Ausgestaltung und ästhetischer Bedeutung auf.
8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher Ausgestaltung dar.
10. Die Güter enthalten für die Gemeinschaft der Micronationen einen, aus ausgestalterischen Gründen oder ihrer Bedeutung wegen, außergewöhnlichem universellem Wert.

Artikel 4 — Aufnahmeprozess in die Welterbeliste.
Vorschläge zur Aufnahme von Kulturgütern in die Welterbeliste können jederzeit und von jedermann, unter Nennung von Gründen, formlos an das Welterbekomitee gerichtet werden. Das Komitee entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Artikel 5 — Sicherung und Zugang.
1. Zum wirksamen Schutz eines Kulturgutes kann dieses durch das im Anhang befindliche Emblem sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Die Kulturgüter sind von der UVNO auf Dauer zweckmäßig zu sichern. Sie hat dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Diese Sicherung hat sowohl offline als auch online zu erfolgen. Für die technische Umsetzung kann das Welterbekomitee Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen beauftragen.
3. Die UVNO ist bestrebt, für jedermann den uneingeschränkte Zugang zu den Kulturgütern zu gewährleisten.

Artikel 6 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

Anhang: Emblem

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Franz Berger  
Mitglied
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03.10.2011 14:26

Die Generalratsversammlung debattiert über diese Konvention.
Greifenburg bietet allerlei Kultur.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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03.10.2011 18:05

Das ist sehr erfreulich, Ehrenwerter Delegierter Greifenburgs. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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03.10.2011 19:00

Man entschuldige, daß ich das verspätet vorbringe,
aber ich hätte gerne auch Teile der Natur wie Bäume oder Felsen oder sonstiges, dem von Volksgruppen kulurelle Bedeutung (sei es religiös oder sonstwie) zugemessen wird
in den Geltungsbereich dieser Konvention aufgenommen.
Wir haben ja Erfahrung mit noch steinzeitlichen Stämmen. Und es ist nunmal so, daß manche von denen einen bestimmten Baum einen Felsen oder eine sonstige natürlich entstandene Stätte als zentralen Teil ihrer Kultur betrachten.

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von G.Metzel am 03.10.2011 19:03.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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03.10.2011 19:11

Dann wäre sicherlich eine allgemein Unterscheidung in Kulturerbe und Naturerbe sinnvoll. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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03.10.2011 21:08

Ich sehe keinen Grund für eine derartige Unterscheidung, jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang.
Denn was unterscheidet einen alten Baum, in dessen Höhlungen ein Stamm die Schädel seiner Häuptlinge bestattet und dort seiner Toten gedenkt, von einer Kathedrale, in der man Könige bestattet? Was unterscheidet eine Felshöhle, in der ein Steinzeitvolk durch Ritzzeichnungen seine Geschichte aufzeichnet von einer modernen Bibliothek? Beides ist jeweils integraler Bestandteil der Kultur eines Volkes. Wertungen maßen wir uns im Reich da nicht an.
Naturerbe ist wieder eine ganz andere Baustelle.
Darüber sollte gesondert geredet werden.

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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03.10.2011 23:06

Zitat:
Original von G.Metzel
Man entschuldige, daß ich das verspätet vorbringe,
aber ich hätte gerne auch Teile der Natur wie Bäume oder Felsen oder sonstiges, dem von Volksgruppen kulurelle Bedeutung (sei es religiös oder sonstwie) zugemessen wird
in den Geltungsbereich dieser Konvention aufgenommen.
Wir haben ja Erfahrung mit noch steinzeitlichen Stämmen. Und es ist nunmal so, daß manche von denen einen bestimmten Baum einen Felsen oder eine sonstige natürlich entstandene Stätte als zentralen Teil ihrer Kultur betrachten.


Wäre doch mit:

6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft.

abgedeckt, oder?

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Jade Thrace  
UVNO-Delegierte
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04.10.2011 20:06

Ich hoffe ich stoße jetzt hier nicht auf Unverständnis, jedoch ist mir noch nicht ganz klar wie genau die praktische Umsetzung ablaufen soll?
Sollen Webseiten, Bilder etc. von der UVNO archiviert werden?
Wie ist da überhaupt die Rechtslage hinsichtlich Urheberrecht?

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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04.10.2011 21:28

Zitat:
Original von Jade Thrace
Sollen Webseiten, Bilder etc. von der UVNO archiviert werden?

So sieht's aus.

Zitat:
Original von Jade Thrace
Wie ist da überhaupt die Rechtslage hinsichtlich Urheberrecht?

Wie ist die Rechtslage hinsichtlich Ihres Avatars? cool
Ich denke bei allen anderen Sachen wird man sich einigen können. In diesem Zusammenhang darf ich bspw. auf die Diskussion hinsichtlich der Ländergrenzen in der OIK verweisen.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Jade Thrace  
UVNO-Delegierte
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04.10.2011 22:35

Der Avatar ist hier zu finden
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Datibercy.jpg
Die Rechtslage findet man unter dem Bild.
Ich kann Wikimediacommons sehr für Bildmaterial mit meist großzügiger Regelung empfehlen.

Fakt ist jedenfalls das man eigentlich nicht beliebig solches Material kopieren darf.
Ist mir allerdings persönlich relativ egal, das muß derjenige Wissen der das auf seinen Webspace parkt, das er eventuell als RL-Person mit irgendwelchen Forderungen konfrontiert wird.

Jedoch ist das Verfahren zur Aufnahme als Weltkulturerbe in der Form für mich noch verbesserungsfähig.
Ich hege die Befürchtung das dieses, so umgesetzt, mehr Streit auslösen wird, als das es Gutes bringt.
Der entscheidende Punkt ist dabei das für mich der Betroffene zustimmen sollte.
Derzeit ist die Regelung so, das irgendwer in den Raum wirft: Ich finde Kunstwerk xyz aus Land abc muß zum Weltkulturerbe erklärt werden.
Daraufhin entscheidet ein Komitee (ist hier eigentlich die Zusammensetzung des Kommitees geregelt? Auf die Schnelle finde ich das leider nicht) ob dem so ist und erklärt dann zB JA, das Kunstwerk xyz wird Offline (Wahrscheinlich durch Ausdruck auf dem heimischen Drucker?) und Online (irgendwo auf dem Webspace) abgelegt.
Und zwar ohne das der Besitzer von Kunstwerk xyz zustimmen/ ablehnen muß / darf / kann.

Wie lange dauert es wohl bis hier der erste auftaucht der nicht will das sein Kunstwerk xyz so behandelt wird? Wie lange bis der erste mit dem Rechtsanwalt droht?

Also, ich spreche mich dafür aus das man hier dem Besitzer ein Widerspruchsrecht einräumt.

Der Grundgedanke als solches ist aber sicherlich zu begrüßen.

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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04.10.2011 22:56

Das Komitee ist das Generalsekretariat in Personalunion. Von mir aus kann die VV da noch einen Beirat zur Seite wählen, aber da kann es nur schlanke Strukturen geben, wenn man handlugsfähig bleiben will und nicht wie die OIK alles mit jedem in epischer breite diskutieren will.

Sagen wir mal so, gegen die Auswahl als Kulturerbe sollte sich niemand wehren können. Gegen die Online-Speicherung können wir gerne eine Widerspruchsklausel formulieren. Gegen eine Offlinesicherung wird man sich wohl kaum wehren können.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Jade Thrace  
UVNO-Delegierte
Zitieren Editieren Melden IP
04.10.2011 23:12

Ich halte es dennoch für nicht unwichtig das man gleich in der Konvention definiert wer das Komitee bildet.

Aus diesem Grunde schlage ich vor zB die Begriffe Welterbekommitee und Komitee einfach durch Generalsekretariat zu ersetzen. Dann ist die Sache sofort geklärt.
Ober eben, Ihrem Gedanken folgend, einen Absatz einfügen das das Komitee aus dem Generalsekretariat plus einem von der VV gewählten Beirat besteht.

Grundsätzlich bin ich übrigens der Auffassung das es hier nichts zu diskutieren gibt. Ich würde als Verfahren vorschlagen, es kommt eine Anregung rein, was als Weltkulturerbe zu gelten hat, und es wird direkt ohne weiteres darüber abgestimmt. Die Anwürfe warum Sie Kunstwerk xyz abgelehnt haben dürfen Sie ohnehin hinterher bearbeiten Augenzwinkern
Auch das hat übrigens Streitpotential, aber besser aktiv gestritten als passiv nichts getan.

Auch gegen eine Onlinespeicherung kann man nichts machen wenn sie nicht frei zugänglich ist Augenzwinkern
Was mich zu dem Punkt führt:
Inwieweit, und in welcher Form, soll das Material eigentlich zugänglich gemacht werden?
Praktisch relevant wäre es doch eigentlich ohnehin nur so das man alles was noch vorhanden ist vielleicht nur mit einem Link zugänglich macht und erst wenn es, aus welchem Grunde auch immer, normal entschwunden ist, irgendwo auch wirklich präsentiert werden müßte, oder?

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Jade Thrace am 04.10.2011 23:14.

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