UVNO » Interna » Vollversammlung » Archiv der Vollversammlung » [Konvention] Gründung der UVNRO

Neues Thema erstellen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
[Konvention] Gründung der UVNRO 08.05.2012 16:50

Anhang:
Zitat:
Konvention zur Gründung der United Virtual Nations Relief Organization


Im Willen,
das Leiden, welches durch Bürger- oder Völkerkrieg, Umweltkatastrophen oder das Verbrechen der Verbrechen entsteht, zu lindern,
den Kranken Medizin und den Obdachlosen Obdach zu bieten,
Gefährdete aus Gefahren zu leiten und
vom Schicksal getroffenen Staaten schnell und wirksam zu helfen,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention
nach Verhandlungen zu Pretannica im Kaiserreich Drachenstein vom 16. Mai 2011 bis zum achten Mai 2012
folgendes vereinbart:

Artikel 1 — Allgemeines.
1. Die Vertragsstaaten gründen als Unterorganisation der United Virtual Nations Organization (UVNO) die United Virtual Nations Relief Organization (UVNRO), deren Aufgabe es ist, Notleidenden zur Hilfe zu kommen und solche Hilfe anderer Organisationen zu koordinieren.
2. Die UVNRO ist an religiöse und weltanschauliche Differenzen nicht gebunden und nur dem höheren Auftrag der Fürsorge für Notleidende verpflichtet.
3. Sitz der Organisation ist Pretannica in Drachenstein.
4. Die UVNRO führt eine rote Raute auf weißem Grund als Emblem.
5. Die UVNRO gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäfts ihrer Organe und gegebenenfalls eine Satzung, die diese Konvention erweitert.

Artikel 2 — Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft in der UVNRO steht allen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen offen, die die in Artikel 1, Absatz 2 aufgeführten Prinzipien befolgen.
2. Weitere Bedingungen und Prozeduren zur Mitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung der UVNRO geregelt.

Artikel 3 — Wirkungsbereich.
1. Gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Staats- und Schutzgebiete aller Vertragsstaaten; in diesen haben die jeweiligen Hoheitsmächte zu garantieren, dass
a. den Kräften der UVNRO Freizügigkeit zum Zwecke der Hilfe Notleidender und Verwundeter sowie zum Zwecke der Rückführung Versehrter und Verstorbener in ihre jeweiligen Staaten gewährt wird;
b. Güter der UVNRO, welche mit dem Emblem der UVNRO gekennzeichnet und zur Durchführung des humanitären Auftrags der UVNRO nötig sind, nicht beschlagnahmt oder sonstwie festgehalten werden, und
c. Kooperation von staatlicher Seite zur Auffindung Hilfsbedürftiger geleistet wird.
2. Erweiterter gemeiner Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheit unklar ist oder die sich jenseits staatlicher Hoheitsansprüche befinden; in diesen verpflichten sich die Vertragsstaaten zum Schutz der Kräfte und Güter der UVNRO vor
a. Gewalt,
b. Festnahme oder Beschlagnahmung, und
c. Behinderung ihres humanitären Auftrags.
3. Spezieller Wirkungsbereich der UVNRO sind Gebiete, deren Hoheitsmächte keine Vertragsstaaten sind; in diesen wird die UVNRO nur auf Einladung
a. der jeweiligen Hoheitsmacht oder
b. der Vollversammlung der UVNO
und unter Garantie der Sicherheit, Unversehrtheit und Freizügigkeit der Kräfte und Güter der UVNRO durch die einladende Macht tätig.

Artikel 4 — Versammlung.
1. Die Versammlung der UVNRO besteht aus allen Mitgliedern der UVNRO sowie allen Vertragsstaaten.
2. Die Versammlung tagt ständig.
3. Beim ersten Zusammenkommen der Versammlung fungiert die älteste anwesende Person als Versammlungsleitung, bis diese anderweitig geregelt ist.
4. Lehnt die älteste anwesende Person die Versammlungsleitung ab, wird sie auf die nächstälteste anwesende Person übertragen; lehnt diese ab, wird analog verfahren, bis sich eine Person findet, die die Versammlungsleitung übernimmt.
5. Die Versammlung dient als Hauptorgan der UVNRO und beschließt in gleicher, offener Abstimmung Geschäftsordnung und Satzung sowie deren Änderungen.
6. Die Versammlung kann beschließen, Aufgaben dem Komitee zu übertragen oder dem Komitee durch Mandate Entscheidungsbefugnis zu gewähren.

Artikel 5 — Komitee.
1. Das Komitee der UVNRO besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, und so vielen Beisitzern wie ein Zehntel der Versammlung, mindestens jedoch einem.
2. Die Versammlung wählt das Komitee in gleicher, geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres.
3. Dem Komitee obliegt die Leitung der Versammlung der UVNRO.
4. Falls zwei Drittel des Komitees zurückgetreten sind, gilt das Komitee als nicht mehr handlungsfähig; in diesem Falle wählt die Versammlung vorgezogen ein neues Komitee gemäß Absatz 2.

Artikel 6 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der UVNO.

Anhang:


Ehrenwerte Delegierte,

nach mäßigem Interesse an der zugehörigen Konferenz in Pretannica habe ich folgenden Vorschlag erarbeitet, der das dort besprochene berücksichtigt, und bitte um Ihre konstruktive Kritik und um eine kurze Signalisierung, ob Ihre Hauptstadt diesen Vorschlag mittragen würde.

Hochachtungsvoll:
Veuxin ent Drakestrin-Rumata,
diesmal als Delegierter des Kaiserreichs Drachenstein.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
24.05.2012 10:08

Ich werde das dem Rat vorlegen. Eine bedingungslose Unterschrift ist nicht sicher(Art.3, Abs.3b z.B), aber man kann sicher sein, daß das Reich
Anfragen der UVNRO nach humanitärer Hilfe und Schutz der Kräfte dieser Organisation sehr wohlwollend und eigentlich wohl immer positiv behandeln wird. Ob unterzeichnet oder nicht. Wir wissen, wie schnell man Hilfe brauchen kann. Und ich gehe davon aus, daß das IL und Kush das ähnlich sehen.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
25.05.2012 19:43

Das ist erfreulich. smile Aufgrund der sonst verhaltenen Reaktion werde ich dann die Konvention so zur Ratifikation freigeben. Drachenstein wird ratifizieren, und Fuchsen wohl auch. Bei Tir Na nÒg werde ich ebenfalls die Mühlen der Bürokratie in Bewegung setzen, auf dass sie dort ebenfalls ratifiziert wird.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
Zitieren Editieren Melden IP
25.05.2012 21:00

Die Bundesregierung prüft noch.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
27.05.2012 08:11

Text liegt dem Rat vor. Aber ob das so durchgeht....

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
30.05.2012 09:47

Der Rat hat beschlossen, die Konvention aus verschiedenen Gründen in dieser Form nicht akzeptieren wird.

Zum Verständnis lege ich die Gesprächsprotokolle der Beratung vor:

Enigma: Metzel hat eine bedingungslose Unterschrift erstmal in Frage gestellt, aber klargestellt, daß das Reich wohl humanitäre Hilfe und Schutz der Helfer auf Anfrage nicht verweigern würde.
Art.3, abs.3b z.B. ist nicht ganz geheuer. Meinungen?

leCreuzet: Art 3. Abs. 3b könnte man tatsächlich so lesen dass die Vollversammlung die Entsendung von Kräften dieser Unterorganisation in jeden beliebigen Staat einfach beschließen und um für deren Schutz zu garantieren dann auch gleich eine bewaffnete Eskorte mitschicken kann.

Enigma: So sieht das aus. Was tun wir also? Ich kann mir nicht vorstellen, daß selbst im schlimmsten Kuddelmuddel uneingeladene Fremde von irgendwem hier toleriert werden....
Aber es ist ja eigentlich noch schlimmer: Das soll ja auch explizit für Nichtvertragsstaaten gelten. Sie könnten also einen Bürgerkrieg hier als Vorwand für einen Einmarsch unter humanitärem Vorwand nehmen....
Also, was tun wir? Bemängeln und auf Nachbesserung bestehen?

leCreuzet: Ein Einsatz in Nichtvertragsstaaten auf Grund einer ausdrücklichen Einladung durch die jeweilige Hoheitsmacht wäre akzeptabel, ein Einsatz per Beschluss der UVNO Vollversammlung ist es nicht und der betreffende Absatz sollte gestrichen werden.

Ein weiterer Punkt betrifft den Umgang mit von der UVNRO gekennzeichneten Gütern. Dass solche Güter die für die Durchführung einer Hilfsmission nötig sind nicht beschlagnahmt werden dürfen ist verständlich allerdings habe ich Probleme damit dass sie überhaupt nicht festgehalten werden dürfen.

Die Möglichkeit auszuschließen diese Güter eine begrenzte Zeit zur Inspektion des Inhaltes festzusetzen, erlaubt theoretisch den Missbrauch dieser Organisation indem zum Beispiel als Hilfsgüter ausgewiesene Waffen versteckt in großen Lieferungen tatsächlicher Hilfsgüter in ein Land geschmuggelt werden um Rebellen dabei zu unterstützen eine missliebige Regierung zu stürzen oder ähnliches. Artikel 3 / 1b sollte also auch noch einmal in dem Sinne klarer formuliert werden dass lediglich ein unbegrenztes Festhalten von UVNRO Gütern und Personal ohne angemessenen Grund ausgeschlossen ist.

Duchamp: Ich sehe das ähnlich. Eine gewisse Kontrolle der Güter muss einfach möglich sein.

Enigma: Gut, dann wird Metzel der UVNO mitteilen, daß wir das in der Form nicht akzeptieren. Sind Ihnen weitere Dinge aufgefallen, die Rau und ich übersehen haben?

Ich denke, das macht unseren Standpunkt klar.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
30.05.2012 12:54

Das ist bedauerlich, aber dann wohl nicht zu ändern. Um dennoch die beiden angesprochenen Punkte zu erklären:

Artikel 3, Absatz 1 b: Viele Güter, die in humanitären Einsätzen gebraucht werden, sind verderblich, und fast alle werden sofort benötigt. Es darf schlichtweg nicht möglich sein, eine Ladung mit Spenderorganen, Blutkonserven oder gekühlten Medikamenten zur Inspektion aufzuhalten, und dabei ihren Verlust zu riskieren. Vor allem ist ja eindeutig beschrieben, dass dies nur für Güter gilt, die für die Erfüllung des humanitären Auftrags notwendig sind. Um das zu beweisen, sind zweifelsfrei auch Sichtkontrollen erlaubt; diese halten ja nichts auf, solange sie sich auf einen zügigen Blick und nicht auf eine lange Inspektion beschränken.

Artikel 3, Absatz 3 b: Es gibt zahlreiche Situationen, in denen ein Staat nicht mehr handlungsfähig ist, ohne deshalb seinen Völkerrechtsstatus verloren zu haben. Um auch in solchen Situationen der Bevölkerung zur Hilfe eilen zu können, ist es erforderlich, eine andere Möglichkeit der Einladung offenzuhalten. Da die Vollversammlung der UVNO Sicherheit, Unversehrtheit und Freizügigkeit der Kräfte und Güter der UVNRO garantieren muss, ist so etwas in einem Nichtvertragsstaat, der in der Lage ist, einem solchen Einsatz zu widersprechen und entgegenzustehen, ja auch gar nicht möglich – Es sei denn, der UVNRO-Einsatz wäre mit einem vorhergehenden Einsatz der UVNO-Friedenstruppen verbunden. Dieser ist ja bereits jetzt laut Charta möglich und von Aquatropolis so akzeptiert worden.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
30.05.2012 19:47

Simoff: Die Links in der Bibliothek klemmen.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
30.05.2012 21:04

Einiges an Ihren Argumenten scheint bedenkenswert, ich werde sie dem Rat vorlegen. Eine Debatte darüber übersteigt meine Kompetenzen doch etwas.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
30.05.2012 22:58

[simoff]Oha. Welche denn? :o Bei mir funktionieren alle. [/simoff]

Ich danke vielmals.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Lars Thomasson  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
07.06.2012 08:42

Bevor ich dies der turanisachen Nationalversammlung zur Diskussion vorlege habe ich ein paar Fragen:

Erstens: Wie lösen Sie den Widerspruch zwischen Artikel 3 Satz 3 B und dem direkt darauf folgenden Satz auf? Und was ist wenn die UVNO beschließt einzumarschieren aber der betreffende Staat anschließend explizit die Einreise verweigert?

Zweitens: Soweit ich informiert bin herrschen in Pretannica andere Infratstrukturelle Verhältnisse als außerhalb Drachensteins. Wie kann eine moderne Verwaltung die stets auf dem modernsten Stand der Technik organisiert ist sichergestellt werden?

Drittens: Festnahme der einreisenden UVRNO-Helfer und Beschlagnahme der eingeführten Güter soll ausgeschlossen sein. Hier fehlen detailierte Ausnahmeregelungen im Falle eineer Verfehlung der festzunehmenden Person sowie für Beschlagnahmungen beim für Schmuggel missbrauchten Anwendung der Regelung. Wie wird das gelöst?

__________________
Staatsminister für Äußere Angelegenheiten der Turanischen Republik.

Lars Thomasson  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
18.06.2012 21:00

wartet auf Antwort

__________________
Staatsminister für Äußere Angelegenheiten der Turanischen Republik.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
19.06.2012 01:13

Erstens: Ich kann dort keinen Widerspruch entdecken. Wenn die UVNO beschließt, dort einzumarschieren, aber der betreffende Staat anschließend explizit die Einreise verweigert, dann ist das ein Fall für die in der UVNO-Charta geregelten Fälle bezüglich UVNO-Friedenstruppen, nicht für diese Konvention. smile

Zweitens: Wenn Sie modern als »wie bei uns« definieren, dann kann sie tatsächlich nicht sichergestellt werden. Ansonsten kann ich Ihnen garantieren, dass wir in Drachenstein vollumpfänglich in der Lage sind, mit anderen Staaten vergleichbare infrastrukturelle Dienstleistungen anzubieten.

Drittens: Wie aus der Konvention hervorgeht, gilt dies nur für Kräfte und Güter, die der Erfüllung des humanitären Auftrags dienen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Auflage ist dieser Schutz folglich hinfällig.

Ich hoffe, damit alle Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Heinrich Wiesenhofer  
UVNO-Delegierter
Zitieren Editieren Melden IP
06.08.2012 16:28

Das muss noch dem Bundesparlament vorgelegt werden.
Ich denke aber nicht , dass das ein Problem darstellt smile

__________________
Heinrich Wiesenhofer
Delegierter der Bundesrepublik Illyria

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
07.08.2012 01:08

Erfreulich! smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Antwort erstellen

großes Grinsen Teufel Baby Augen rollen Augenzwinkern Zunge raus fröhlich böse smile unglücklich Freude geschockt traurig cool verwirrt rotes Gesicht Zunge raus

Optionen

URLs automatisch umwandeln: fügt automatisch [url] und [/url] in Internet-Adressen ein.
Benachrichtigung: Möchten Sie über weitere Antworten per eMail benachrichtigt werden?
Smilies in diesem Beitrag deaktivieren.
Signatur anzeigen: Soll die im Profil eingestellte Signatur an den Beitrag angehangen werden?

Neues Thema erstellen
Gehe zu:

Powered by Burning Board Lite 1.0.2 © 2001-2004 WoltLab GmbH