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Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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I. Beschluss einer Geschäftsordnung 18.12.2012 14:48

Ehrenwerte Delegierte des Senats,

gemäß der Charta ist es nun an uns, eine Geschäftsordnung des Senats der UVNO zu beschließen. Ich schlage folgendes vor:

Zitat:

Beschluss des Senats der UVNO – Festlegung einer Geschäftsordnung

Artikel 1 – Festlegung der Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Senats der UVNO lautet wie folgt:
Zitat:
Geschäftsordnung des Senats der United Virtual Nations Organization

Artikel 1 — Einführung.
1. Diese Geschäftsordnung ist die einzige Grundlage für das formelle Vorgehen des Senats der United Virtual Nations Organization (UVNO). Ihre Interpretation obliegt der Sitzungsleitung.
2. Sämtliche Änderungen der Geschäftsordnung müssen den formellen Charakter erhalten.

I. Sitzungen

Artikel 2 — Delegationen.
1. Die Mitglieder des Senats werden durch mindestens einen und höchstens zwei von ihnen bestimmte Delegierte im Senat vertreten.

Artikel 3 — Agenda.
1. Die Agenda wird durch ihre Mitglieder bestimmt.
2. Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
3. Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.

Artikel 4 — Sitzungsleitung.
1. Die Sitzungsleitung
a. leitet die Diskussion formal,
b. beachtet die Einhaltung der Regeln,
c. nimmt Anträge an,
d. verkündet Entscheidungen und
e. ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.

II. Sitzungsablauf

Artikel 5 — Rederecht.
1. Allen Mitgliedern steht bis zu dessen Abhandlung Rederecht zu einem Thema zu, sobald es eröffnet wurde.
2. Eine Abweichung vom Thema oder eine Anzweiflung der territorialen Integrität oder staatlichen Souveränität eines anderen Mitglieds in einem Redebeitrag ist unzulässig.

Artikel 6 — Maßregelung.
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Geschäftsordnung, steht der Sitzungsleitung zu, es zu maßregeln.
2. Bei wiederholter Maßregelung oder besonders schwerwiegendem Anlass steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied für eine Dauer von bis zu zweiundsiebzig Stunden von der Sitzung auszuschließen.

Artikel 7 — Vorlagen.
1. Selbstständige Vorlagen sind
a. Resolutionsvorschläge und
b. Beschlussvorschläge zur Änderung der Charta, des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, oder der Geschäftsordnung.
2. Unselbstständige Vorlagen sind Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten selbstständigen Vorlagen.

III. Anträge

Artikel 8 — Anträge.
1. Zu jedem Zeitpunkt während der Behandlung eines Themas kann ein Mitglied darauf bezogene Anträge an die Sitzungsleitung richten.
2. Sofern nicht anders angegeben,
a. kann jedes Mitglied jeden Antrag einbringen;
b. steht es einem Mitglied frei, einen von sich gestellten Antrag vor dessen Behandlung wieder zurückzuziehen;
c. können Anträge begründet von der Sitzungsleitung abgewiesen werden;
d. wird über Anträge mit der Frage, ob dem jeweiligen Antrag stattzugeben ist, abgestimmt.
3. Es obliegt der Sitzungsleitung, für eine Antragsart prozedurale Formvorschriften zu erlassen.

Artikel 9 — Abstimmung über einen Antrag.
1. Eine Abstimmung über einen Antrag dauert entweder vierundzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Die einfache Mehrheit ohne Berücksichtigung von Enthaltungen entscheidet.

Artikel 10 — Antrag auf Einladung eines Außenstehenden.
1. Ein Außenstehender ist entweder eine durch einen Gesandten vertretene Gruppierung oder eine Einzelperson und wird im Antrag genannt.
2. Bei Annahme eines Antrags auf Einladung eines Außenstehenden lädt die Sitzungsleitung jenen zum entsprechenden Thema ein und erteilt ihm dort Rederecht.
3. Der Außenstehende hat den Anordnungen und gegebenenfalls Maßregelungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.

Artikel 11 — Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden.
1. Bei Annahme eines Antrags auf Ausladung eines Außenstehenden wird ein zuvor eingeladener Außenstehender von der Sitzungsleitung vom entsprechenden Thema ausgeladen.

Artikel 12 — Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort.
1. Ein Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart ist für alle Antragsarten möglich, die eine Abstimmung erfordern.
2. Dieser Antrag wird stets angenommen und steht nicht zur Abstimmung.
3. Liegt eine vorsätzliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über eine so bestimmte Antragsart kommt.
4. Ein solcher Antrag kann auch nach seiner Bearbeitung noch zurückgezogen werden.

Artikel 13 — Antrag auf Berichtigung.
1. Ein Antrag auf Berichtigung kann begründet eingebracht werden, falls in einer formellen Aussage der Sitzungsleitung ein Fehler vermutet wird, und steht nicht zur Abstimmung.
2. Eine Annahme gilt als erfolgte Berichtigung.

Artikel 14 — Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung.
1. Ein Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht abgewiesen werden und wird bei Annahme wie ein angenommener Antrag auf Berichtigung behandelt.
2. Eine vom Senat bestätigte Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht erneut angefochten werden.

Artikel 15 — Antrag auf Einbringung einer Vorlage.
1. Mit einem Antrag auf Einbringung einer Vorlage ist die gemeinte Vorlage sowie im Fall einer unselbstständigen Vorlage ein eindeutiger Bezug zu einer selbstständigen Vorlage verbunden.
2. Überschreitet die Vorlage nicht die Kompetenzen des Senats oder die formelle Natur der Geschäftsordnungen, wird der Antrag von der Sitzungsleitung angenommen und die Vorlage zur Wahl gestellt, sobald der Wahlvorgang begonnen hat.
3. Ein Antrag auf Einbringung einer Vorlage kann vom Antragssteller bis zur Schließung des Themas zurückgezogen werden, sofern sich keine Anträge auf Einbringung einer unselbstständigen Vorlage auf ihn beziehen.

Artikel 16 — Antrag auf Schließung des Themas.
Bei Annahme eines Antrags auf Schließung des Themas gilt das Thema als abgehandelt.

IV. Abstimmungen

Artikel 17 — Abstimmungen.
1. Abstimmungen zu einem Thema beginnen, sobald das entsprechende Thema durch Annahme eines entsprechenden Antrags oder durch das Verstreichen von zweiundsiebzig Stunden ohne Redebeitrag abgehandelt wurde, und enden, sobald zu allen eingebrachten Vorlagen zu diesem Thema abgestimmt wurde.
2. Für jede eingebrachte Vorlage wird eine Abstimmung begonnen.
3. Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen.
4. Diese Abstimmung dauert entweder hundertzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
5. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die sich am dazugehörigen Thema durch Reden oder Anträge beteiligt haben.
6. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
7. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.


Artikel 2 – Inkrafttreten.
Dieser Beschluss tritt mit seiner erfolgreichen Abstimmung in Kraft.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Heinrich Wiesenhofer  
UVNO-Delegierter
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18.12.2012 15:29

Illyria stimmt hiermit zu Gunsten dieser Geschäftsordnung.

__________________
Heinrich Wiesenhofer
Delegierter der Bundesrepublik Illyria

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18.12.2012 16:46

Ich würde gerne noch einen "Antrag auf Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung" und einen "Antrag auf Verweisung" aufnehmen.

§ 17a Antrag auf Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung
Wird dieser Antrag gestellt, so ist unverzüglich über diesen Antrag abzustimmen. Bei Erfolg wird die Beratung zu dem betreffenden Thema beendet und ohne weitere Aussprache über den Antrag abgestimmt.

§ 17b Antrag auf Verweisung
Wird dieser Antrag angenommen so wird die Aussprache im Senat beendet und in dem Gremium, in das der Antrag verwiesen wurde eröffnet.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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18.12.2012 16:55

Der Antrag auf Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung wäre identisch mit dem Antrag auf Schließung des Themas: Auch dort gilt das Thema als abgehandelt, womit die Abstimmungsphase eingeleitet wird. Den Antrag auf Verweisung könnten wir so einführen, allerdings gebe ich zu bedenken, dass wir nicht die Kompetenz haben, andere Gremien mit der Aussprache über ein gewisses Thema zu beauftragen. Ich würde das so lösen, dass wir Artikel 7 wie folgt modifizieren:

Zitat:
Artikel 7 – Vorlagen.
1. Selbstständige Vorlagen sind
a. Resolutionsvorschläge;
b. Beschlussvorschläge zur Änderung der Charta, des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, oder der Geschäftsordnung, und
c. Beschlussvorschläge mit der Empfehlung an ein anderes Organ der UVNO oder ihrer Unterorganisationen, sich dem Thema anzunehmen.

2. Unselbstständige Vorlagen sind Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten selbstständigen Vorlagen.


Empfehlungen können wir immer aussprechen. Natürlich könnten wir das dann auch mit einer Resolution machen, aber so wäre es nochmal gesondert hervorgehoben.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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18.12.2012 17:16

Dann machen wir das so, jedoch bitte ich um die entsprechende Ergänzung von Art. 16 um die sofortige Abstimmung und sei es auch nur deklaratorisch. Allerdings habe ich noch weitere Änderungswünsche

1. Den Artikel 6 würde ich gerne in "Ordnung während der Sitzung" oder so ähnlich umbenennen. Man kann Kinder maßregeln aber nicht die Vertreter der Senatsmitglieder. Entsprechend würde ich auch in Absatz 1 von "zur Ordnung rufen" statt maßregeln sprechen.

2. In Artikel 8 Abs. 2c würde ich gerne einfügen, dass nur unzulässige Anträge zurückgewiesen werden können. Um eine Art Filibuster mit GO-Anträgen vorzubeugen, würde ich in den Artikel 8 eine Regelung aufnehmen, dass missbräuchliche Anträge unzulässig sind.

3. Was ist eine "vorsätzliche Antwort"? Eine Art vorweggenommene Gegenrede zu einem GO-Antrag? Vielleicht sollten wir das Thema Gegenrede zu einem GO-Antrag noch aufnehmen.

4. Der Sinn und das beabsichtigte Zusammenspiel der §§ 13,14 erschließt sich mir noch nicht so richtig.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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18.12.2012 19:56

0. Wäre das nicht redundant? Der sofortige Beginn der Abstimmung nach Annahme dieses Antrags wird ja im ersten Absatz des darauffolgenden Artikels gleich geregelt.

1. »Ordnungsruf« klingt gut; wird geändert. smile

2. und 4.: Die greifen zusammen. Es können prinzipiell alle Anträge zurückgewiesen werden, bei denen nichts anderes geregelt wurde, um eben solch ein Filibustern zu verhindern. Dass nun allerdings nicht die Sitzungsleitung selbstständig unliebsame Anträge unterdrücken kann, dafür gibt es die Maßnahmen in den Artikeln 13 und 14. Artikel 13 greift, falls sich die Sitzungsleitung beispielsweise bei einer Auszählung verzählt oder einen Antrag übersehen hat. Mit Artikel 14 kann jede Entscheidung der Sitzungsleitung (und damit auch die Entscheidung, einen Antrag zurückzuweisen) höchstens einmal angefochten werden. Wird sie angefochten, so gilt die Entscheidung der Sitzungsleitung zugunsten des Kritikpunktes des Anfechtungsantrags als geändert.

3. Nein, eine vorweggenommene Abstimmungsentscheidung, also das automatische Ablehnen oder Annehmen eines formellen Antrags.
[simoff]So kann garantiert werden, dass die Agilität des Senats auch dann gilt, wenn Mitglieder gerade nicht online sind. Oder eher: Dass keine Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Sinn der Mehrheit sind, nur, weil der Zeitpunkt der Entscheidung gerade ungünstig ist.[/simoff]
Ja, eine Gegenrede wäre sinnvoll. Dann mit der Regelung, dass das Ausbleiben einer formellen oder tatsächlichen Gegenrede zur automatischen Annahme des Antrags führt?

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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19.12.2012 09:23

0. Ist OK, hatte ich nicht so zusammen gesehen. Dann passt es.

1. smile

2. und 4. smile ist aber reichlich kompliziert formuliert. Ich weiß nicht, ob "Normalsterbliche" da durchblicken. Solltest du mit deinem Bundestagsmandat nicht mehr in der Lage sein den GS zu machen, wird es schwierig Augenzwinkern

3. Mit der Erläuterung wird klar, was du meinst. Das Instrument der "vorsätzlichen Antwort" kannte ich bisher noch nicht. Wir können es gerne in der GO belassen, mal sehen ob es praktische Relevanz bekommt.

5. Zu einem GO-Antrag würde ich gerne eine Gegenrede zulassen wollen. Das macht es zwar komplizierter, ist aber nur fair, wenn auch die Gegenseite Stellung beziehen darf. Vielleicht kann man es auch irgendwie in die Abstimmung integrieren. Im RL geht es zwar nicht, aber hier muss ja auch für GO-Anträge eine Abstimmungszeit von wenigstens 24 h gewährt werden. Erfolgt keine Gegenrede können wir uns die Abstimmung selbstverständlich sparen. "Volenti non fit iniuria" wie der Lateiner sagt.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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19.12.2012 15:12

2. (4. inc.) Hättest Du einen Vorschlag, wie man das einfacher formuliert? Ich stehe da manchmal sehr auf dem Schlauch. :/ Ansonsten bliebe mir wohl nichts anderes übrig, als eine kommentierte Version der GO rauszugeben. großes Grinsen

3. Ja; zur Not können wir es mit einer späteren GO-Änderung wieder raushauen. Ich mag es nur prinzipiell, wenn eine GO viele Möglichkeiten und Instrumente bietet. Playing the System. Augenzwinkern

5. Wenn wir einfach bestimmen, dass Stimmabgaben (sowohl für formelle als auch für inhaltliche Abstimmungen) begründet erfolgen dürfen?

6. Was mir gerade noch einfällt: Wollen wir bei Abstimmungen noch andere Abstimmungsmodi erlauben, insbesondere die Teilung der Frage? (Abstimmung durch Akklamation wäre sinnlos, weil das Abwarten auf einen Einspruch genauso lange wie die Wahl dauern dürfte.)

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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22.12.2012 13:12

Sofern es keine Kommentare mehr gibt, würde ich dann die Abstimmung eröffnen?

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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23.12.2012 16:50

Dann eröffne ich hiermit die Abstimmung über folgende Beschlussvorlage.

Nehmen Sie folgenden Beschluss an?

Zitat:

Beschluss des Senats der UVNO –- Festlegung einer Geschäftsordnung

Artikel 1 -– Festlegung der Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Senats der UVNO lautet wie folgt:
Zitat:
Geschäftsordnung des Senats der United Virtual Nations Organization

Artikel 1 -— Einführung.
1. Diese Geschäftsordnung ist die einzige Grundlage für das formelle Vorgehen des Senats der United Virtual Nations Organization (UVNO). Ihre Interpretation obliegt der Sitzungsleitung.
2. Sämtliche Änderungen der Geschäftsordnung müssen den formellen Charakter erhalten.

I. Sitzungen

Artikel 2 —- Delegationen.
1. Die Mitglieder des Senats werden durch mindestens einen und höchstens zwei von ihnen bestimmte Delegierte im Senat vertreten.

Artikel 3 -— Agenda.
1. Die Agenda wird durch ihre Mitglieder bestimmt.
2. Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
3. Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.

Artikel 4 —- Sitzungsleitung.
1. Die Sitzungsleitung
a. leitet die Diskussion formal,
b. beachtet die Einhaltung der Regeln,
c. nimmt Anträge an,
d. verkündet Entscheidungen und
e. ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.

II. Sitzungsablauf

Artikel 5 —- Rederecht.
1. Allen Mitgliedern steht bis zu dessen Abhandlung Rederecht zu einem Thema zu, sobald es eröffnet wurde.
2. Eine Abweichung vom Thema oder eine Anzweiflung der territorialen Integrität oder staatlichen Souveränität eines anderen Mitglieds in einem Redebeitrag ist unzulässig.

Artikel 6 —- Ordnungsruf.
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Geschäftsordnung, steht der Sitzungsleitung zu, es zur Ordnung zu rufen.
2. Bei wiederholter Maßregelung oder besonders schwerwiegendem Anlass steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied für eine Dauer von bis zu zweiundsiebzig Stunden von der Sitzung auszuschließen.

Artikel 7 —- Vorlagen.
1. Selbstständige Vorlagen sind
a. Resolutionsvorschläge und
b. Beschlussvorschläge zur Änderung der Charta, des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, oder der Geschäftsordnung, und
c. Beschlussvorschläge mit der Empfehlung an ein anderes Organ der UVNO oder ihrer Unterorganisationen, sich dem Thema anzunehmen.
2. Unselbstständige Vorlagen sind Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten selbstständigen Vorlagen.

III. Anträge

Artikel 8 —- Anträge.
1. Zu jedem Zeitpunkt während der Behandlung eines Themas kann ein Mitglied darauf bezogene Anträge an die Sitzungsleitung richten.
2. Sofern nicht anders angegeben,
a. kann jedes Mitglied jeden Antrag einbringen;
b. steht es einem Mitglied frei, einen von sich gestellten Antrag vor dessen Behandlung wieder zurückzuziehen;
c. können Anträge begründet von der Sitzungsleitung abgewiesen werden;
d. wird über Anträge mit der Frage, ob dem jeweiligen Antrag stattzugeben ist, offen und gleich abgestimmt, wobei eine Stimmabgabe begründet erfolgen kann.
3. Es obliegt der Sitzungsleitung, für eine Antragsart prozedurale Formvorschriften zu erlassen.

Artikel 9 —- Abstimmung über einen Antrag.
1. Eine Abstimmung über einen Antrag dauert entweder vierundzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Die einfache Mehrheit ohne Berücksichtigung von Enthaltungen entscheidet.

Artikel 10 —- Antrag auf Einladung eines Außenstehenden.
1. Ein Außenstehender ist entweder eine durch einen Gesandten vertretene Gruppierung oder eine Einzelperson und wird im Antrag genannt.
2. Bei Annahme eines Antrags auf Einladung eines Außenstehenden lädt die Sitzungsleitung jenen zum entsprechenden Thema ein und erteilt ihm dort Rederecht.
3. Der Außenstehende hat den Anordnungen und gegebenenfalls Maßregelungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.

Artikel 11 -— Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden.
1. Bei Annahme eines Antrags auf Ausladung eines Außenstehenden wird ein zuvor eingeladener Außenstehender von der Sitzungsleitung vom entsprechenden Thema ausgeladen.

Artikel 12 —- Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort.
1. Ein Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart ist für alle Antragsarten möglich, die eine Abstimmung erfordern.
2. Dieser Antrag wird stets angenommen und steht nicht zur Abstimmung.
3. Liegt eine vorsätzliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über eine so bestimmte Antragsart kommt.
4. Ein solcher Antrag kann auch nach seiner Bearbeitung noch zurückgezogen werden.

Artikel 13 —- Antrag auf Berichtigung.
1. Ein Antrag auf Berichtigung kann begründet eingebracht werden, falls in einer formellen Aussage der Sitzungsleitung ein Fehler vermutet wird, und steht nicht zur Abstimmung.
2. Eine Annahme gilt als erfolgte Berichtigung.

Artikel 14 -— Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung.
1. Ein Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht abgewiesen werden und wird bei Annahme wie ein angenommener Antrag auf Berichtigung behandelt.
2. Eine vom Senat bestätigte Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht erneut angefochten werden.

Artikel 15 —- Antrag auf Einbringung einer Vorlage.
1. Mit einem Antrag auf Einbringung einer Vorlage ist die gemeinte Vorlage sowie im Fall einer unselbstständigen Vorlage ein eindeutiger Bezug zu einer selbstständigen Vorlage verbunden.
2. Überschreitet die Vorlage nicht die Kompetenzen des Senats oder die formelle Natur der Geschäftsordnungen, wird der Antrag von der Sitzungsleitung angenommen und die Vorlage zur Wahl gestellt, sobald der Wahlvorgang begonnen hat.
3. Ein Antrag auf Einbringung einer Vorlage kann vom Antragssteller bis zur Schließung des Themas zurückgezogen werden, sofern sich keine Anträge auf Einbringung einer unselbstständigen Vorlage auf ihn beziehen.

Artikel 16 -— Antrag auf Schließung des Themas.
Bei Annahme eines Antrags auf Schließung des Themas gilt das Thema als abgehandelt.

IV. Abstimmungen

Artikel 17 —- Abstimmungen.
1. Abstimmungen zu einem Thema beginnen, sobald das entsprechende Thema durch Annahme eines entsprechenden Antrags oder durch das Verstreichen von zweiundsiebzig Stunden ohne Redebeitrag abgehandelt wurde, und enden, sobald zu allen eingebrachten Vorlagen zu diesem Thema abgestimmt wurde.
2. Für jede eingebrachte Vorlage wird eine Abstimmung begonnen.
3. Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen.
4. Diese Abstimmung dauert entweder hundertzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
5. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die sich am dazugehörigen Thema durch Reden oder Anträge beteiligt haben.
6. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
7. Jede Stimmabgabe kann begründet erfolgen.
8. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.


Artikel 2 -– Inkrafttreten.
Dieser Beschluss tritt mit seiner erfolgreichen Abstimmung in Kraft.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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23.12.2012 16:50

Für das Kaiserreich Drachenstein: Ja.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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23.12.2012 23:13

Für den Freistaat Fuchsen: Ja

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Heinrich Wiesenhofer  
UVNO-Delegierter
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24.12.2012 14:15

Für die Bundesrepublik Illyria: Ja

__________________
Heinrich Wiesenhofer
Delegierter der Bundesrepublik Illyria

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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24.12.2012 16:00

Die Abstimmung ist beendet. Es wurden alle drei möglichen Stimmen abgegeben. Für die Annahme des obigen Beschlussvorschlags stimmten drei Staaten, namentlich Drachenstein, Fuchsen und Illyria. Dagegen stimmte niemand; weiterhin gab es keine Enthaltungen.

Damit gilt die obige Version der Geschäftsordnung als angenommen. Ich schließe hiermit dieses Thema und wiedereröffne die Agenda.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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