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Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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[Konvention] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 21.11.2013 18:26

Ich erteile dem Ehrenwerten Delegierten der FDSR Metropolis das Wort.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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25.11.2013 19:10

Danke Hr. Generalsekretär. Währte Delegierte der UVNO, die erste Menschenrechtskonvention ist ein wenig schwach, ich schlage daher eine erhebliche Erweiterung vor. Ich habe bereits eine Antragsform einer größeren Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorbereitet die ich dem Gremium nun "vorlegen" werde.

Marcel nahm die erste Seite von den Dokumenten die vor ihm liegen zur Seite und begann damit den Delegierten seinen Antrag vor-zu-lesen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Antragsfassung:

Artikel 1 Würde und Rechte des Menschen:
(1) Alle Menschen sind frei und gleich mit Würde und Rechten geboten.
(2) Alle Menschen haben das Recht auf ihre Rechte die ihnen durch das Völker und das nationale-Recht, ihres Staates, zustehen.

Artikel 2 Allgemeinheit der Rechte:
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand der Person oder des Heimatstaates

Artikel 3 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit:
Jeder hat das Recht auf Leben und die Unversehrtheit seiner Person.

Artikel 4 Freiheit der Person:
Jeder hat das Recht auf die Freiheit der Person. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft. Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5 Schutz vor Folter und Unmenschlichkeit:
Niemand darf der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6 Rechtsfähigkeit:
Jeder hat das Recht überall als rechtsfähig zu gelten.

Artikel 7 Schutz und Gleichheit:
Alle sind vor dem Gesetz gleich und haben den selben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Dieses Recht wird unabhängig von jedem Unterschied der Personen gewehrt.

Artikel 8 Gewährung rechtlicher Verteidigung:
Jeder der hat einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbeistand bei den innerstaatlichen und internationalen Gereichten gegen alle Handlungen und Beschlüsse, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9 Schutz vor Willkür:
Niemand darf einfach willkürlich eingesperrt, festgenommen, seines Landes verwiesen werden oder willkürlich anderer Rechte beraubt werden.

Artikel 10 Recht auf ein faires Verfahren:
Jeder hat den Anspruch auf die Erklärung seiner Rechte auch in Gefangenschaft, sowie das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11 Unschuldsvermutung:
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12 Schutz vor Rechtsbruch:
Keiner Person darf in die ihm durch innerstaatliches oder internationales Rechts zustehende Rechte entzogen werden, außer aufgrund eines Gesetzes das dem Schutz der Recher dritter dienlich ist. Die Menschenrechte sind unverletzlich, jeder hat das Recht auf den Schutz vor dem Bruch seiner Rechte zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Artikel 13 Bewegungsfreiheit:
(1) Jeder hat das Recht seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ebenso hat jeder das Recht jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
(2) Dies gilt nicht für Jene denen die Freiheit rechtmäßig entzogen wurde.

Artikel 14 Asylrecht:
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nicht-politischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Virtuellen Nationen verstoßen.

Artikel 15 Recht auf Staatszugehörigkeit:
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit, sie darf ihm weder willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16 Gedanken, Gewissens und Meinungsfreiheit:
Jedem wird das Recht auf die Freiheit der Gedanken und des Gewissens gewährt , Propaganda zur Massenbeeinflussung ist Verboten. Jeder hat das Recht darauf seine Meinung frei zu bilden und zu äußern und sie ungehindert zu verbreiten.

Artikel 17 Freiheit der Information:
Jeder hat das Recht sich aus den allgemeinen Quellen zu informieren, eine Zensur ist untersagt, die Einschränkung ist allein aufgrund des Jugendschutzes und der Rechte Dritter möglich.

Artikel 18 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wobei es verboten ist jemanden zu Zwingen einer Verneigung anzugehören.

Artikel 19 Sozialität:
Jeder hat das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen die absolut unentbehrlich sind.

Artikel 20 Faire Arbeitsbedingungen und Freiheit des Arbeiters:
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 21 Recht auf Freizeit und Urlaub:
Jeder hat das Recht auf Erholung und die sich draus ableitenden Rechte auf Freiheit und regelmäßig erfolgenden bezahlten Urlaub.

Artikel 22 Recht auf Soziale Sicherheit und Schutz der Person:
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 23 Recht auf Bildung:
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, besonders der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Mindestens der Grundschulunterricht sollte obligatorisch sein. Die Weiterführende Bildung muss allgemein verfügbar gemacht werden. Der Hochschul- und Universitätsunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen-stehen und sollte unentgeltlich sein.
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Virtuellen Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 24 Recht auf teilhabe an der Gesellschaft:
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 25 Beginnende Kollektivrechte:
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 26 Verantwortungspflicht:
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Virtuellen Nationen ausgeübt werden.

Artikel 27 Schutz des Menschenrechts:
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat

Artikel 28: Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

Die Präambel wollte ich nebenbei vollständig dem hohen Gremium überlassen da eine Präambel besser für alle zustimmenden Staaten gedacht sein soll.

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

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G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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28.11.2013 10:25

Auch das wird Aquatropolis nicht unterschreiben. Denn dieser Text ist so weit wie nur möglich von unseren grundlegenden Ansichten weg.
Sicher, oberflächlich überschneidet sich einiges in den Artikeln mit unserem Recht, wird ähnlich gesehen, in einigen Punkten sind die Rechte eines Reichsbürgers sogar wesentlich größer und weiter gefasst. Aber anderes geht nicht und die Basis dieser hinter der Erklärung stehenden Denkweise ist uns fremd. Etliches würden wir sogar als Einschränkung unserer Freiheiten sehen. Aus was sollen diese Rechte eigentlich ableiten?

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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28.11.2013 16:10

Aus der Würde jedes Lebenden Wesens, allerdings im Gegensatz zu Ihrem Vorschlag Mr. Metzel allein eine Menschenrechtskonvention für Menschen als solche. Darf ich Euch darum bitten auf die Euch Missfallenen Artikel genauer einzugehen, vielleicht können wir ja die ein order andere Änderung vornehmen, oder lehnt Ihr diesen Konventionsvorschlag als ganzes ab?

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Marcel Edwards am 28.11.2013 16:10.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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28.11.2013 16:18

Die Würde leitet sich also aus der Würde her.... Ähhh....
Ist wohl vom Himmel gefallen?
Ja, wir lehnen das als Ganzes ab! Den Gedanken dahinter! Es ist in unserem Rechtverständnis Unsinn, auch wenn die total verschiedenen Ansichten teilweise zu ähnlichen Ergebnissen führen.

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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28.11.2013 17:46

Nun, so sind die Gesellschaften, kunterbunt. Nun, aber wenn wir alle gleich wären dann müsste diese Organisation nicht existieren. Also, alle Rechte leiten sich größtenteils aus der in Artikel 1 genannten Würde und Freiheit ab.

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

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G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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28.11.2013 18:04

Nochmal: Aus was leiten sich Würde und Freiheit ab?

Helena Justina Falcata  
UVNO-Delegierte
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28.11.2013 22:12

Ich möchte dazu mal unsere Definition einbringen: Freiheit und Würde von Menschen und anderen intelligenter Spezies leiten sich aus deren bloßer Existenz her. Metropolis geht da nur einen Schritt weiter als wir Ladiner, die Republik dehnt dieses Recht gleich auf alle Tiere aus. Was ja auch das gute Recht der Res Publica ist. Die Konvention, die der ehrenwerte Delegierte aus Metropolis vorschlägt ist für jedenfalls eine, die wir sofort unterzeichnen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Helena Justina Falcata am 28.11.2013 22:13.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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29.11.2013 06:56

Und das macht diese Begriffe zu Abstraktaktionen ohne reale Bedeutung.
Reale Würde und Freiheit ergeben sich doch in Wirklichkeit nur aus gesellschaftlichen Übereinkünften und der Macht und dem Willen, diese Übereinkünfte auch durchzusetzen.

Helena Justina Falcata  
UVNO-Delegierte
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29.11.2013 07:47

Die Gesellschaft wäre in diesem Fall die Gemeinschaft der in der UVNO vertretenen Nationen. Die Macht und der Wille diese gesellschaftlichen Übereinkünfte durchzusetzen liegt derzeit bei den Mitgliedsstaaten. Und das Reich - UNSER Reich, dass Reich der Ladiner - wird eine solche Konvention auf seinem Staatsgebiet auch in die Tat umsetzen. Das macht diese Begriffe zu sehr realen Begriffen, weit ab von Abstraktionen.

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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29.11.2013 10:12

Ich gebe der ehrenwerten Vertreterin des Imperium Ladinorum Recht, wir leiten das Recht auf Würde und Freiheit aus der alleinigen Existenz des Lebens ab. Zudem würden wir dieses Recht nicht nur allen Tieren sondern auch Pflanzen zukommen lassen, doch von irgendwas müssen wir uns ja schließlich ernähren, daher ist das Recht der Pflanzen allein durch das Naturschutzgesetz unserer Republik geregelt.

Auch im Punk der Begriffe und den Willen der Durchsetzung dieser Konventionen stimmen wird mit dem IL überein. Allerdings verstehe ich zum Teil auch Eure Kommentare Mr. Metzel.

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

S.P. Wodkowitsch  
UVNO-Delegiertes
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18.12.2013 03:28

Das widerspricht sich alläs, vor alläm diä Artikäl 15 bis 17. Propaganda ist verbotän, abär "allgemeinä" Quellän erlaubt, das ist doch Unfug. "Allgemäin" ist subjektivä Sichtweisä, und diä subjektivä Sichtweisä ist subjektiv Propaganda. Propaganda ist Reklamä, Reklamä ist subjektivä Meinungsäußärung und Sichtweisä, subjektivä Sichtweisä ist "Allgemäin".

Abär viel wichtigär: Wiä soll sich dänn jemand einä Meinung bildän ohnä ein entsprechendäs Angebot dazu?

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UVNO-Deportierter Kaputistans
Generalrat für Innereien, Alkohol, Polyester

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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18.12.2013 10:08

Als Propaganda in der Sicht des Kongresses von Metropolis gilt lediglich die Massenbeeinflussung durch den Staat, wenn der Staat oder eine andere Organisation eine Welle von Informationen auf das Volk loslässt die dem Zweck der Überredung. Ich gebe dazu sein Zitat an: " Es ist der systematische Versuch, Sichtweisen zu formen, Erkenntnisse zu manipulieren und Verhalten zum Zwecke der Erzeugung einer vom Propagandisten erwünschten Reaktion zu steuern." (So Norstedt u. a.: From the persian Gulf to Kosovo – War Journalism and Propaganda. In: European Journal of Communication 15 (2000), S. 383–404.) Die freien und öffentlichen Quellen sind unter anderem Bibliotheken, bei uns speziell das Metropoloische Informationsnetzwerk, Bildungseinrichtungen und so weiter außerdem gibt es bei uns speziell einen Unterschied zwischen Werbung und Propaganda und es ist für mich selber schwierig den Unterschied genau zu erklären aber ich denke dass sie es auch bemerken wenn man ihnen zum einen "normale" Werbung und Propaganda zum Vergleich vorsetzt.

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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18.12.2013 19:07

Die Sorgen haben wir glücklicherweise nicht. Die Führung hat besseres zu tun, als die Leute zuzutexten

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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18.12.2013 22:19

Das freut mich, ist Aquatropolis eigentlich an diplomatischen Kontakten interessiert?

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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18.12.2013 22:30

Das kommt drauf an, was Sie darunter verstehen.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
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18.12.2013 22:36

Und noch was. Wenn wir im Reich wirklich ernstlich debattieren, kann das durchaus zum Einsatz schwerer Waffen führen. Kam nicht nur einmal vor... Es gibt eben verschiedene Meinungen, die manchmal durchaus entschieden vertreten werden

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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24.01.2014 18:10

Würden sich denn drei Nationen finden, diese Konvention mitzutragen?

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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24.01.2014 19:07

Ich weis nicht ob der Antragsteller wirklich zählt aber Metropolis währe selbstverständlich dabei.

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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
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The Arcadian Delegate to the UNVO

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Marcel Edwards am 24.01.2014 19:08.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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24.01.2014 19:26

Nun, als eine Nation zählt Metropolis sicherlich. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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