Ich verweise zur Grundlagenlektüre auf die
Konvention über diplomatische Beziehungen und erteile der Ehrenwerten Delegierten des Imperiums Ladinorum das Wort.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
"Ich danke Euch, kaiserliche Exzellenz.
Bezugnehmend auf Äusserungen, nachdem Gesandt- und Botschaften lediglich dem Niesnutz der entsendenden Staaten dienen, also nicht Besitz, ja Eigentum und somit Staatsgebiet des entsendenden Staates sind, möchte Seiner Majestät Regierung die Vollversammlung der UVNO bitten Artikel 6 Absatz 4 dahingehend zu konkretisieren, dass aus den Worten "erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung" ein unmittelbares Eigentumsrecht des betreffenden Staates erfolgt.
Beispielgebend möchte ich darauf hinweisen, dass ladinische Behörden zu keiner Zeit die Gesandtschaft Montanias in Ephèbe-Stadt betreten haben, ausgehend von der Annahme, dass die Gesandtschaft montanisches Staatsgebiet ist. Unsere Behörden haben die Gesandtschaft auch dann nicht betreten, als die diplomatischen Beziehungen zwischen unseren Staaten ausgesetzt wurden. Nebenbei möchte ich die montanische Regierung darauf aufmerksam machen, dass wir zu jeder Zeit bereit sind, die normalen diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen."
Das Königreich Kush ist der selben Meinung wie die Delegierte des IL.
Mr. Secretary-General, Honorable Delegates,
die Freie Demokratische Republik Metropolis ist mit der aktuellen Lösung des besonderen Völkerrechtlichen Status von Botschaften, Konsulaten, Gesandtschaften und Generalkonsulaten zufrieden da sie bestimmte Vorschriften, wenn auch wenige, an beide staaten stellen. Andererseits ist die Lösung des Eigentumserwerbs an der Botschaft selber eine Überlegung wert, solange wir nicht zu einer exterritorialen Lösung kommen, einer solchen würde ich nur unter genauen Voraussetzungen zustimmen.
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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO
The Arcadian Delegate to the UNVO
Der Eigentumserwerb würde unserer Ansicht nach die Exterritorialität begründen.
Sehen wir auch so.
Wäre das nicht etwas absurd und würde nebenzu gegen das topologische Staatenmodell verstoßen? Dann könnte ich ja durch Mittelsmänner Land im Imperium Ladinorum aufkaufen und dadurch das Staatsgebiet Drachensteins vergrößern!
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Herra Aðalritari,
würden Sie das bitte genauer erläutern?
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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO
The Arcadian Delegate to the UNVO
Zitat: |
Original von Veuxin ent Drakestrin-Rumata
Wäre das nicht etwas absurd und würde nebenzu gegen das topologische Staatenmodell verstoßen? Dann könnte ich ja durch Mittelsmänner Land im Imperium Ladinorum aufkaufen und dadurch das Staatsgebiet Drachensteins vergrößern! |
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Könntet Ihr nicht, kaiserliche Exzellenz. Denn der Antrag versteht sich ausschliesslich als Antrag zum Thema Gesandt- und Botschaften.
Zitat: |
Original von Marcel Edwards
Herra Aðalritari,
würden Sie das bitte genauer erläutern? |
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Darf ich höflichst fragen, um wen es sich bei der solcherart angesprochenen Person handelt?
Entschuldigt, ich bin ins dritte Metropolianisch abgerutscht, es handelt sich dabei um den Herrn Generalsekretär.
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Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO
The Arcadian Delegate to the UNVO
Wenn ich die Ehrenwerte Delegierte des Imperium Ladinorum richtig verstanden habe, möchte sie eine Übereinkunft dergestalt, dass eine Botschaft oder Gesandtschaft Teil des Staatsgebietes des Entsenderstaates sei. Aufgrund der zahlreichen Konflikte mit dem bisherigen Völkerrecht und rechtlichen Grundprinzipien, die eine solche Definition mit sich brächte, bitte ich um eine Klarstellung, wie das in praxi funktionieren soll.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
"Kaiserliche Exzellenz, genau so, wie Seiner Majestät Regierung dies in der Praxis gehalten hat: Bei einer Störung der diplomatischen Beziehungen - nicht im Falle des Abbruches derselben - wird das Gelände der Gesandtschaft dennoch als ausländisches Staatsgebiet angesehen. Und selbst im Falle des Abbruches verbleibt das Gelände im Besitz und im Eigentum einer juristischen Person namens "Staat X". Ihr sprecht von, ich zitiere wörtlich: " Aufgrund der zahlreichen Konflikte mit dem bisherigen Völkerrecht und rechtlichen Grundprinzipien, die eine solche Definition mit sich brächte...". Würdet Ihr mir, kaiserliche Exzellenz, einige dieser zahlreichen Konflikte bitte schildern und erläutern?"
Sehr gerne, wobei Eure Worte mich vermuten lassen, dass Ihr hier einem juristischen Irrtum aufgesessen seid; deshalb erlaubt mir, diesen Irrtum erst aufzuklären, und vielleicht erledigt es sich damit: Besitz eines Geländes und Territorialmacht über ein Gelände sind zwei sehr unterschiedliche Dinge.
Dass das Botschaftsgelände im Besitz des Entsenderstaates ist, bis er diesen Besitz freiwillig oder über geeignete Rechtsmittel des Empfängerstaates aufgibt, wie es mit jedem Immobilienbesitz des Empfängerstaates gehandhabt wird, ergibt sich aus zahlreichen Rechtsgrundsätzen. Das war der einzige rechtliche Stand, der bis zur Diplomatiekonvention bestand und immer noch bezüglich Staaten gilt, die der Diplomatiekonvention nicht akzessiert sind. Mit der Diplomatiekonvention stehen unter anderem die Botschaften unter diplomatischer Immunität und sind dadurch unverletzlich - so, wie es etwa auch die Wohnungen von Parlamentariern in einigen Staaten sind. Sie sind jedoch in keinem Fall exterritorial. Wären sie exterritorial, würde das heißen, sie wären Teil des Hoheitsgebietes des Entsenderstaates und folglich nicht mehr Teil des Hoheitsgebietes des Empfängerstaates.
Daraus würde erstens folgen, dass der Empfängerstaat auf friedlichem Wege auch keine Hoheit mehr über das Gelände der Botschaft nach einem eventuellen Abbruch der Beziehungen erlangen könnte, sofern ihm das Gelände nicht freiwillig vom Entsenderstaat zurückgegeben wird.
Zweitens ist es rechtlich sehr problematisch bis unmöglich, dass die Exekutive Teile des Staatsterritoriums verschenkt. Damit das Staatsterritorium überhaupt verändert werden kann, greifen nach aktueller Völkerrechtslehre schwere Regeln, etwa das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Sofern das Botschaftsgelände nicht Gebiet eines eigenständigen Volkes ist, das für Unabhängigkeit stimmt (und dem diese Möglichkeit durch den rechtlichen Rahmen jener völkerrechtlichen Entität, deren Teil sie gerade sind, gegeben ist), kann die Exekutive das Gebiet nicht aus dem Staatsgebiet ausnehmen.
Früher, als das Völkerrecht noch nicht so weit entwickelt war, wurde das zwar tatsächlich oft so gehandhabt (Exterritorialitätslehre), heutzutage jedoch richtet sich die herrschende Lehre nach der Funktionstheorie, welche in etwa besagt, dass diplomatisches Personal und diplomatische Einrichtungen jene Rechte zugesprochen bekommen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nötig sind. Wenn ich beispielsweise meine Botschaft (primär) als Drogenumschlagsplatz verwenden würde, so würde sie damit laut Diplomatiekonvention nicht mehr ihrer Botschaftsfunktion gerecht und somit auch ihre diplomatische Immunität fallen, sodass es dem Empfängerstaat möglich wäre, dies im Rahmen seiner Jurisdiktion zu unterbinden. Das wäre unter der Exterritorialitätslehre nicht möglich gewesen. Auch kann man durch diplomatische Immunität etwa einen Botschafter daran hindern, Verbrechen zu begehen - hindern wohlgemerkt; man darf ihn nicht dafür bestrafen. Wenn der Botschafter betrunken versuchen würde, mit seinem Auto in ein Gebäude zu fahren, so dürfte der Empfängerstaat ihn daran hindern, zum Auto zu gelangen (oder sein Auto mit Betonbarrieren an der Weiterfahrt hindern). Wären der Botschafter und sein Fahrzeug hingegen exterritorial, wie es vor einigen Jahrhunderten gehandhabt wurde, so hätte der Empfängerstaat in diesem Falle so tun müssen, als würden sich weder Botschafter noch Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des Empfängerstaates befinden. Aufgrund dieser Praktikabilitätsfragen hat man sich dann letztendlich gegen die Exterritorialität und für die diplomatische Immunität entschieden.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Die "herrschende Lehre" ist leider nicht die bei uns herrschende Lehre. Wir sind wohl nicht "modern"...Im Übrigen sprechen wir nicht von der Exterritorialität von Fahrzeugen, also könnten wir - auf unserem eigenen Staatsgebiet - den Botschafter sehr wohl stoppen. Uns geht es darum die "herrschende Lehre" mindestens anzuzweifeln, im Idealfall den "antiken Stand" wiederherzustellen.
Verstehe ich Sie da tatsächlich richtig, Ehrenwerte Delegierte, dass Sie wieder die Exterritorialität Ihrer Botschaften anstreben?
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
"Ihr versteht mich als Gesandte Seiner Majestät Regierung durchaus richtig."
"Übrigens ist dies bereits jetzt gängige Praxis des Reiches der Ladiner."
Dann würde ich Euch empfehlen, eine entsprechende Konvention zu verfassen, sofern Sie das nicht auf bilateraler Ebene arrangieren wollen. Zumindest Drachenstein als Ratifikator der Diplomatiekonvention würde einer entsprechenden Änderung niemals zustimmen, womit eine Änderung aufgrund der Einstimmigkeit, die sie benötigen würde, vom Tisch ist.
Weiterhin muss ich dann verkünden, dass die Botschaft des Imperium Ladinorum in Pretannica aufgrund dieser geänderten Informationslage nicht länger zur Verfügung steht - was aufgrund der Tatsache, dass sie nie bezogen wurde, aber wohl kein großer Umstand sein dürfte - und dass Drachenstein unter diesen Umständen keinem Staat empfehlen kann, Teil seines Staatsgebietes durch Erlauben der Einrichtung einer ladinischen Botschaft aufzugeben.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
WIr sind zu der Überzeugung gelangt, dass es einer Konvention nicht bedarf, dass wir dies bilateral regeln werden. Die UVNO ist wohl eher doch nicht die richtige Bühne für derlei Anliegen, da unter den Mitgliedsstaaten insgesamt ein recht geringes Interesse an einer Neuregelung zu bestehen scheint. Entweder sind die Mitgliedsstaaten der bestehenden UVNO-Konvention beigetreten oder haben eben kein Interesse an einer verbindlichen Regelung.