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Neues Thema erstellen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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04.02.2014 20:46

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
—Das Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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06.02.2014 01:58

Name des antragstellenden Staates: Kaiserreich Drachenstein
Kurzbeschreibung: Konvention über die Hoheitsgebiete
Sache: Konvention
Anhang:
Zitat:

Konvention über die Hoheitsgebiete
Die Hohen Vertragsparteien,
In der Erkenntnis, dass festgelegte Hoheitsgrenzen zur Konfliktvermeidung unabdingbar sind;
In der Überzeugung, dass es für ihre Souveränität unabdingbares Recht einer jeden Nation ist, über ihre Staatsgebiet Staatshoheit zu haben;
Entschlossen, diese Überzeugung mit allen ihnen im Rahmen der Charta der UVNO zur Verfügung stehenden Mitteln zu vertreten;
haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 ? Definitionen.
1. Das Staatsgebiet einer Nation umfasst
a) sämtliche Gebiete, die von ihr exklusiv, dauerhaft und geordnet unter Aufrechterhaltung eines legitimierten Gewaltmonopols beherrscht werden;
b) die an diese Gebiete angrenzenden Gewässer bis zum Punkt halber Strecke zu den Gebieten einer anderen Nation, maximal jedoch bis zu einer Entfernung von zwanzig Kilometern zur Küste;
c) durch diese Gewässer eingeschlossene Gewässer, sofern diese nicht Staatsgebiet einer anderen Nation sind;
d) der darüber befindliche Luftraum bis zu einer Höhe von hundert Kilometern zum mittleren Meeresspiegel.
2. Das Hoheitsgebiet einer Nation umfasst ihr gesamtes Staatsgebiet ausnehmlich jener Gebiete, deren Gewaltmonopol sie in gegenseitigem Einverstandnis einer anderen Entität überlassen hat.
3. Die Exklusivzone eines Staates umfasst die an ihr Staatsgebiet angrenzenden Gewässer bis zum Punkt halber Strecke zu den Gebieten einer anderen Nation, maximal jedoch bis zu einer Entfernung von hundert Kilometern zur Küste, und den darüber befindlichen Luftraum bis zu einer Höhe von hundert Kilometern zum mittleren Meeresspiegel.

Artikel 2 ? Exklusivzone.
1. Innerhalb der Exklusivzone einer Nation hat diese das alleinige Recht
a) zur wirtschaftlichen Nutzung der dortigen Bodenschätze;
b) zur militärischen Befahrung und Befliegung.
2. Durch ausdrückliches gegenseitiges Einverständnis kann eine Nation eine andere Entität an diesem Recht teilhaben lassen.
3. Andere Entitäten haben das unveräußerliche Recht, die Exklusivzone eines Staates zur zivilen Befahrung und Befliegung zu nutzen.

Artikel 3 ? Internationales Gebiet.
1. Sämtliche Land- und Seegebiete, die nicht zum Staatsgebiet oder zur Exklusivzone einer Nation gehören, gelten als Internationales Gebiet und unterliegen der Jurisdiktion jener sich dazu bereit erklärenden Völkerrechtsorganisation, der die meisten Anrainerstaaten angehören.

Artikel 4 ? Universalitätsklausel.
Die Vertragsparteien bemühen sich, das in dieser Konvention niedergelegte Rechtsverständnis auch auf die Beurteilung von Nichtvertragsparteien anzuwenden.

Artikel 5 ? Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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06.02.2014 01:59

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
--Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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07.02.2014 16:22

Name des antragstellenden Staates: Freie Demokratische Serverrepublik Metropolis
Kurzbeschreibung: Konvention zur Neutralität der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis
Sache: Konvention
Anhang: Der Antrag soll dem Schutz der Neutralität der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis dienen.

__________________

Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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07.02.2014 16:56

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
--Das Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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20.05.2014 19:09

Name des antragstellenden Staates: Vereinigtes Großfürstentum
Kurzbeschreibung des Themas: Dauerhafte Aggression der USSRAT
Sache: Internes / einfacher Beschluss
Anhang: wird ggf. nachgereicht

__________________
Großfürst Michael II. Roderich Crippen von Seibelsberg
Gefürsteter Graf von Seibelsberg, Freiherr darselbst,
Baron auf Hochberg und zu Kronstadt


- Hochkommissar -

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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22.05.2014 16:26

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
--Das Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Helena Justina Falcata  
UVNO-Delegierte
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28.08.2014 20:20

Name des antragstellenden Staates: Imperium Ladinorum/Reich der Ladiner
Kurzbeschreibung: Antrag auf Übernahme der ladinischen Kolonien Süd-Zentral Terek Nor, Orceanische Inseln und Süd-Samaria unter das Mandat der UVNO.
Sache: Mandat der UVNO

*SO*Süd-Zentral Terek Nor ist auf den Karten als "Eturäa" verzeichnet, dass aber nunmehr an Ladinis Antica direkt angegliedert ist, ebenso wie "Ephèbe", die Orceanischen Inseln, die nunmehr ebenfalls (wieder) in unserem Binnenmeer aufgetaucht sind. (Ladinisch) Süd-Samaria war unser Outre Mèr, dass aber nun gänzlich aufgegeben wird. Sinn und Zweck soll es sein, den Nachbarn nicht einfach ein Nichts zu hinterlassen, sondern auch mal Dekolonisation zu simmen.*SO*

Helena Justina Falcata  
UVNO-Delegierte
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30.08.2014 11:30

"Hohes Haus, werte Delegierte!
In Anerkennung der Tatsache, das die UVNO mt Fug und Recht als Organisation betrachtet werden, die danach strebt den Frieden in der Welt zu erhalten, hat sich das IL entschlossen, hier in diesem Plenum darum zu bitten unsere - in Zukunft ehemaligen - Kolonien in die Obhut und unter das Mandat der UVNO zu nehmen.
Wir könnten uns natürlich aus besagten Ländern einfach zurück ziehen und sie ihrem Schicksal überlassen, doch würden wir dies als völlig verantwortungslos ansehen.
Unser Ziel ist es, die Kolonien mithilfe der UVNO entweder in eine neu Staatlichkeit zu überführen oder aber, so diese Völker dies wünschen, an andere Länder anzugliedern. Dazu wird der Aufbau neuer politischer Strukturen und letztendlich werden wohl auch Volksabstimmungen notwendig sein.
In der Praxis würde dies bedeuten, dass die UVNO diese Länder quasi "frei hält", bis entschieden werden kan, was mit ihnen zu geschehen habe. Das wir der UVNO unsere Hilfe hierbei anbieten versteht sich natürlich von selbst."

*SO*Ich hoffe, dass dieser Sim-Off-Beitrag unter dem Sim-On-Beitrag der letzte sein wird:
Unsere Idee ist es, den Staaten in den betroffenen Gegenden nicht einfach leere Flächen zu hinterlassen, immerhin verschwinden Staaten und Völker nicht einfach im Nichts. Die UVNO wird von uns gebeten, die ehemaligen Kolonien zu "verwalten", bis sich dort jemand ansiedeln möchte. Wir erheben auch keinerlei Ansprüche an die eventuellen Nachfolger dort.
Es ist natürlich eine neue Idde, ein Experiment. Für das man eventuell die OIK-Regeln ändern müsste?*SO*

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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30.08.2014 19:32

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet.
--Das Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Helena Justina Falcata  
UVNO-Delegierte
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30.08.2014 22:45

Uuups...da habe ich schon vorher gesprochen...

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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14.09.2014 19:32

Name des antragstellenden Staates: Freie Demokratische Republik Metropolis
Kurzbeschreibung des Themas: Konvention betreffend der Rechte und Pflichten der neutralen
Staaten im Falle eines Krieges

Sache:
Konvention betreffend der Rechte und Pflichten der neutralen
Staaten im Falle eines Krieges



Präambel:
(Auflistung der Staatsoberhäupter z.B. Seine Majestät der König von... , Seine Exzellenz der Präsident von...., der … Rat, das Volk der Republik....)

Beispiel für Metropolis: "Das Volk der Freien Demokratischen Republik Metropolis,"



im Willen, allgemeine Vorschriften im der Rechte und Pflichten von neutralen Staaten im Bezug auf den Kriegsfall zu treffen, sowie die Lage von Angehörigen der Streitkräfte festzulegen, die auf neutrales Staatsgebiet geflohen sind,

sowie vom Willen beseelt, den Begriff des Neutralen zu bestimmen,

in der Erwägung, dass, wenngleich gegenwärtig Vertragsabreden, die sich auf alle in
der Praxis möglicherweise vorkommenden Fälle erstrecken, nicht getroffen werden
können, es nichtsdestoweniger von unbestreitbarem Nutzen ist, soweit wie möglich
gemeinsame Regeln für den Fall, dass unglücklicherweise ein Krieg ausbrechen
sollte, aufzustellen,

in der Erwägung, dass in den in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Fällen die
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts zu berücksichtigen sind,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, wenn die Staaten genaue Vorschriften
erlassen, um die Rechtsfolgen der von ihnen eingenommenen Neutralitätsstellung zu
regeln,

in der Erwägung, dass es eine anerkannte Pflicht der neutralen Staaten ist, die von
ihnen angenommenen Regeln auf die einzelnen Kriegführenden unparteiisch anzuwenden,

sind übereingekommen, die nachstehenden gemeinsamen Regeln zu beobachten, von
denen übrigens die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Verträge nicht
berührt werden sollen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Beispiel für Metropolis: "Präsident der Republik, Marcel Wesley Edwards-Martin"


welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:


Kapitel 1 Der Begriff der Neutralen Staaten


Artikel 1 Definition der Neutralität:
Neutrale Staaten sind Staaten, die:
1.) nicht Teil eines Konfliktes oder Krieges sind und auch nicht einen der Kriegführenden auf eine andere Weise als den in dieser Konvention festgelegten Weise Beistand leisten, sowie nur allein einen Kriegführenden oder einer bestimmten Partei des Konfliktes bzw. Krieges Beistand leisten.
2.) allgemein ihre Neutralität bekräftigen und sich als neutrale Staaten verhalten und keinem militärischen Bündnis angehören.

Artikel 2 Anerkennung der Neutralität:
(1) Alle Staaten haben die Neutralität von neutralen Staaten nach Artikel 1 Nr. 2 anzuerkennen, wenn die Mehrheit der Konventionsstaaten diese Anerkennen, um das internationale Gewohnheitsrecht Geltung zu verleihen.
(2) Neutrale Staaten haben sich zum Erhalt der Anerkennung gemäß der Konventionen über Neutralität zu verhalten, sowie als neutrale Staaten von mindestens der einfachen Mehrheit der Konventionsstaaten anerkennen zu lassen.


Kapitel 2: Die Rechte und Pflichten der neutralen Staaten im Falle eines Landkriegs


Artikel 1 Unversehrtheit der Neutralität:
Die Kriegführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Staaten zu
achten und sich in deren Gebiet und Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche
auf Seiten der Staaten, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen
würde.

Artikel 2 Durchfahrtsverbot militärischer Transporte:
Es ist den Kriegführenden untersagt Truppen-, Munitions- oder militärische Versorgungs- Transporte durch das Gebiet neutraler Staaten durchzuführen.

Artikel 3 Nutzungsverbot neutralen Gebietes:
(1) Es ist den Kriegführenden Staaten untersagt:

a.) auf dem Staatsgebiet eines neutralen Staates Stationen und Geräte zur Kommunikation mit den Land, Luft und Seestreitkräften zu errichten/ zu installieren.

b.) vor Inkrafttreten dieser Konvention auf dem Boden neutraler Staaten errichtete/installierte Einrichtungen und Gerätschaften dieser Art zu nutzen, die Geräte sind von den permanent neutralen Staaten umgehend für den zivilen Gebrauch zu verwenden oder zu entfernen, die nicht permanent neutralen Staaten haben die Anlagen selbst für die eigenen militärische oder zivile Zwecke zu nutzen oder während des Konfliktes oder Krieges unbrauchbar zu machen.

(2) Auf dem Gebiet einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Kriegführenden weder
Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden

Artikel 4 Schutz der Neutralität:
(1) Es ist neutralen Staaten untersagt Verstöße der Artikel 1-3 zu dulden.
(2) Sie sind nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu
bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden
sind

Artikel 5 Freiheit neutraler Bürger:
Ein neutraler Staat ist nicht dafür verantwortlich, dass Leute einzeln die Grenze
überschreiten, um in den Dienst eines Kriegführenden zu treten.

Artikel 6 Durchfahrtsrecht durch neutrale Staaten:
Ein neutraler Staat ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des
anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition
und überhaupt von allem, was für eine Armee nützlich sein kann, zu
verhindern.

Artikel 7 Kommunikation durch neutrale Staaten:
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benutzung von
Kommunikationsleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Kommunikation,
gleichviel, ob sie ihr selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu
untersagen oder zu beschränken.

Artikel 8 Verbote nach Artikel 6 und 7:
(1) Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einem neuralen Staat im Zuge der
in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände und Rechte angeordnet werden, sind von ihr auf
die Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden.
(2) Die neutrale Macht hat darüber zu wachen, dass die gleiche Verpflichtung von den Gesellschaften oder Privatpersonen eingehalten wird, in deren Eigentum sich die entsprechenden Kommunikationsanlagen befinden.

Artikel 9 Verteidigungsrecht neutraler Staaten:
Die Tatsache, dass ein neutraler Staat eine Verletzung ihrer Neutralität selbst mit
Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche Handlung angesehen werden. Sie ist dem Generalsekretariat der UVNO zu melden.

Artikel 10 Angehörige der Streitkräfte der Kriegführenden:
(1) Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Streitkräfte übertreten,
muss sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen.
(2) Die Regierung des neutralen Staates kann sie unter Wahrung der menschlichen Würde in Haftanstalten verwahren.
(3) Angehörige der Streitkräfte kriegführender Staaten können auf ihr „Ehrenwort an Eidesstatt“ (fidem alci dare ), dass sie das Staatsgebiet des neutralen Staates ohne Erlaubnis nicht verlassen aus der Verwahrung entlassen werden. Sollten die Angehörigen der Streitkräfte dies missachten, so stellt dies ein Kriegsverbrechen dar und soll von allen Konventionsstaaten als solches geahndet werden.

Artikel 11 Humanitäre Verpflichtung neutraler Staaten:
(1) Die neutralen Staaten verpflichten sich den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
(2) Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschluss zu
ersetzen.

Artikel 12 Kriegsgefangene auf neutralem Staatsgebiet:
(1) Neutrale Staaten, die entwichene Kriegsgefangene bei sich aufnehmen, werden diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestatten, auf ihrem Gebiete zu verweilen, so können sie ihnen den Aufenthaltsort anweisen.
(2) Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den
Truppen bei ihrem Übertritt auf das Gebiet eines neutralen Staates mitgeführt werden.

Artikel 13 Durchfahrt von Kriegsverwundeten:
(1) Ein neutraler Staat kann die Durchfahrt von Kriegsverwundeten durch ihr Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalt, dass die dafür verwendeten Fahrzeuge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen
Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, werden den neutralen Staat zur Behandlung anvertraut und bei gesundheitlicher und logistischer Gelegenheit an ihr Heimatland überstellt, sollte der Verwundete dies nicht ausdrücklich verweigern. Andererseits sind sie bis zum Ende des Konfliktes im Staatsgebiet des neutralen Staates zu behalten.
(3) Im weiteren gelten die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts.

(Ich musste die Konvention in zwei Teile teilen.)

__________________

Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Marcel Edwards am 14.09.2014 19:45.

Marcel Edwards  
UVNO-Direktorium
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14.09.2014 19:33

Kapitel 3: Die Rechte und Pflichten der nMächte Staaten im Falle eines Seekriegs


Artikel 1 Unverletzlichkeit der Neutralität:
Die Kriegführenden sind verpflichtet, die HoheitsMächte er neutralen Staaten zu
achten und sich in deren Gebiet und Gewässern jeder Handlung zu enthalten, weMächteuf Seiten der Staaten, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen
würde

Artikel 2 Verbot der Verletzung der Neutralität:
Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küstengewässer einer
neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit Einschluss der Wegnahme und
der Ausübung des Durchsuchungsrechts, stellen eine Neutralitätsverletzung dar und
sind unbedingt untersagt. Sie sind von allen Konventionsstaaten als Kriegsverbrechen zu Ahnden.

Artikel 3 Verbot der Priese in neutralen Gewässern:
(1) Das Priesenrecht gilt zu keinem Zeitpunkt in Gewässern von neutralen Staaten und gilt auch nicht gegenüber neutraler Schiffe.
(2) Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht weggenommen
worden, so hat der neutrale Staat, sofern sich die Prise in ihrem Hoheitsbereiche
befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der
Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem
Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.
(3) Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereichs des neutralen Staates, jedoch gegen eines ihrer Schiffe, so hat auf Verlangen dieses Staates die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.
(4) Die Offiziere und Mannschaften gemäß Absatz 2 und 3 sind von den Konventionsstaaten als Kriegsverbrecher anzusehen.

Artikel 4 Verbot der Nutzung neutralen Staatsgebietes:
Den Kriegführenden ist es untersagt Gewässer und Häfen neutraler Mächte zu einem Stützpunkt für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort militärische Kommunikationsstationen oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, die Kommunikation mit den kriegführenden Land- Luft- oder Seestreitkräften zu ermöglichen.

Artikel 5 Unterstützungsverbot:
Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgendeinem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.

Artikel 6 Versagen von Hilfsmittel durch neurale an kriegführende Staaten:
Eine neutrale Regierung ist verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um in ihrem Hoheitsbereiche die Ausrüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes zu verhindern, bei dem sie triftige Gründe für die Annahme hat, dass es zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe Überwachung auszuüben, um zu verhindern, dass aus ihrem Hoheitsbereich irgendein zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres Hoheitsbereiches ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauch hergerichtet worden ist.

Artikel 7 Gleiche Behandlung von kriegführenden Staaten durch neutrale Staaten:
(1) Ein neutraler Staat muss die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie
für die Zulassung von Kriegsschiffen der Kriegführenden in ihre Häfen,
Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig
anwenden.
(2) Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.

Artikel 8 Wahrung der Neutralität:
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt.

Artikel 9 Lotsen-Recht
Eine neutrale Macht darf zulassen, dass die Kriegsschiffe der Kriegführenden sich ihrer zugelassenen Lotsen bedienen.

Artikel 10 Anlegeultimatum und Abfahrtvorschriften:
(1) Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegführenden, abgesehen von den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer einer solchen Macht länger als 24 Stunden aufzuhalten.
(2) Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlass von Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist.
(3) Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthalts innerhalb neutraler Häfen, Reeden und Gewässer gelten nicht für Kriegsschiffe, die ausschließlich wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben dienen.
(4) Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegsschiffe eines Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden befinden.
(5) Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutralen Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegführenden, so müssen zwischen dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen Kriegführenden mindestens 24 Stunden vergehen.
(6) Die Reihenfolge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der Ankunft, es sei denn, dass sich das zuerst angekommene Schiff in einer Lage befindet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zugelassen ist.
(7) Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen einen neutralen Hafen oder eine neutrale Reede nicht früher als 24 Stunden nach dem Auslaufen eines die Flagge ihres Gegners führenden Handelsschiffs verlassen.

Artikel 11 Hilfe durch den neutralen Anlegestaat:
(1) Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe von Kriegführenden
ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer Schifffahrt unerlässlichen Masse
ausbessern, nicht aber in irgendwelcher Weise ihre militärische Kraft erhöhen. Die
neutrale Behörde hat die Art der vorzunehmenden Ausbesserungen festzustellen, die
so schnell wie möglich auszuführen sind.
(2) Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und
Küstengewässer nicht benutzen, um ihre militärischen Vorräte oder ihre Bewaffnung
zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.
(3) Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen innerhalb neutraler Häfen und Reeden
nur soviel Lebensmittel einnehmen wie zur Fahrt zum nächsten Hafen ihres Landes oder ihrer Verbündeten zu Friedenszeiten benötigt wird.
(4) Ebenso dürfen diese Schiffe nur soviel Treibstoff tanken, wie zu Friedenszeiten benötigt um den
nächsten Hafen ihres Heimatlandes oder ihrer Verbündeten zu erreichen.
(5) Die Kriegsschiffe von Kriegführenden, die sich in dem Hafen einer neutralen Macht versorgt haben, dürfen ihren Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten erneuern.

Artikel 12 Versorgung von Preisen:
(1) Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen
Mangels an Treibstoff oder an lebenswichtigen Vorräten in einen neutralen Hafen gebracht
werden.
(2) Sie muss wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das rechtfertige Einlaufen
weggefallen ist. Tut sie dies nicht, so muss ihr die neutrale Macht eine Aufforderung
zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nachkommen, so
muss die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die
Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen sowie
um die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.
(3) Die neutrale Macht muss ebenso die Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei
ihr eingebracht worden sind, ohne dass die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 13 Maßnahmen neutraler Staaten gegen Schiffe Kriegsführender:
(1) Wenn Kriegsschiffe von Kriegführenden einen Hafen, wo sie zu bleiben nicht
berechtigt sind, trotz der Aufforderung der neutralen Behörde nicht verlassen, so hat
die neutrale Macht das Recht, die ihr erforderlich scheinenden Maßnahmen zu
treffen, um ein solches Schiff unfähig zu machen, während der Dauer des Krieges in
See zu gehen; der Befehlshaber des Schiffes soll die Ausführung dieser Maßnahmen erleichtern
(2) Werden Kriegsschiffe von Kriegführenden durch eine neutrale Macht festgehalten,
so werden die Offiziere und die Mannschaft gleichfalls festgehalten.
(3) Die so festgehaltenen Offiziere und Mannschaften können auf dem Schiffe gelassen
oder auf einem anderen Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können
beschränkenden Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden.
(4) Die Mannschaftsmitglieder können auf ihr „Ehrenwort an Eidesstatt“ (fidem alci dare ), dass sie das Staatsgebiet des neutralen Staates ohne Erlaubnis nicht verlassen aus der Verwahrung entlassen werden. Sollten die Angehörigen der Streitkräfte dies missachten, so stellt dies ein Kriegsverbrechen dar und soll von allen Konventionsstaaten als solches geahndet werden.
(5) Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden
Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um innerhalb ihrer Häfen, Reeden und
Gewässer jede Verletzung der vorstehenden Bestimmungen zu verhindern.

Artikel 14 Versicherung der Souveränität der neutralen Staaten:
Die Ausübung der in diesem Abkommen festgestellten Rechte durch eine neutrale
Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen Kriegführenden, der die in
Betracht kommenden Artikel angenommen hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Artikel 15 Austausch der Vorschriften:
(1) Die Vertragsmächte werden einander zu gegebener Zeit alle Gesetze, Verordnungen
und sonstigen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsschiffe von Kriegführenden in ihren Häfen und ihren Gewässern mitteilen, und zwar mittels einer an das Generalsekretariat der UVNO gerichteten Benachrichtigung, die von diesem unverzüglich an alle Konventionsstaaten übermittelt wird
(2) Änderungen dieser Vorschriften sind dem Generalsekretariat umgegend nach Inkrafttreten zur Vermittlung zu überbringen.


Kapitel 4: Die Ratifikation und Schlussbestimmungen


Artikel 1 Hinterlegung:
(1) Die Ratifikationsurkunden zu dieser Konvention werden beim Generalsekretariat der UVNO samt der Urschrift der Konvention hinterlegt und verwahrt, dabei gilt die Charta der United Virtual Nations Organisation.
(2) Der Generalsekretär der UVNO informiert die Konventionsstaaten über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden und sendet ihnen auf Anfrage beglaubigte Abschriften der Ratifikationsurkunden und der Konvention in der von ihnen angeforderten Sprache.
(3) Der Generalsekretär der UVNO hat eine Liste der Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu führen.

Artikel 2 Beitritt zur Konvention, Inkrafttreten:
(1) Jeder Staat kann dieser Konvention beitreten, es hat allein die Ratifikation nach dem Nationalen Recht vorzunehmen und die Ratifikationsurkunde dem Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(2) Die Konvention tritt in Kraft, wenn mindestens drei Staaten ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.

Artikel 3 Verschiedene Sprachen:
Diese Konvention ist in allen Sprachen gleichermaßen absolut verbindlich.

__________________

Stellvertretender Generalsekretär der UVNO
Delegierter Arcadias bei der UVNO


The Arcadian Delegate to the UNVO

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Marcel Edwards am 14.09.2014 19:34.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
16.09.2014 16:04

Also dazu faellt mir eigentlich nur ein altes Gedicht ein:

"Palmstroem reist mit einem v.Korff
in ein sogenanntes Boemisches Dorf

Unverstaendlich bleibt ihm alles dort
vom ersten bis zum letzten Wort

Auch v.Korff(der nur des Reimes wegen ihn begleitet)
ist um Rat verlegen

Doch just dies macht ihn blass vor Glueck
tief entzueckt kehrt unser Freund zurueck

Und er schreibt in seine Wochenchronik:
Wieder ein Erlebnis voll von honig

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
22.09.2014 18:39

Dem Antrag wird stattgegeben; das Thema wird eröffnet. Der Delegierte Aquatropolis wird gebeten, im Antragsbereich keine verfahrensfremden Äußerungen zu tätigen, sofern er nicht wieder zum Ehrenwerten Delegierten gemacht werden möchte. Zunge raus
--Das Generalsekretariat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

William Cromwall  
UVNO-Delegierter
Zitieren Editieren Melden IP
21.10.2014 13:48

Da dies irgendwie noch nicht geschehen ist und ich keine passende Sitzung dazu gefunden habe bitte ich um eine Diskussion zum Thema der Lage im Kaiserreich Seyffenstein-Bajar.

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
21.10.2014 13:58

Was wollen Sie denn da debattieren? Die Lage ist nach übereinstimmender Meinung beschissen und deshalb reißen sich viele gerade ein Bein aus, um sie möglichst bald zu bessern.

William Cromwall  
UVNO-Delegierter
Zitieren Editieren Melden IP
21.10.2014 17:52

Ich würde mich darüber freuen, Informationen der Politiker zu bekommen und nicht aus der Presse.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
21.10.2014 18:03

Ich habe die Beiträge hierhin verschoben; im anderen Thema haben sie nun wirklich nichts verloren. Ferner möchte ich auf dieses Thema aufmerksam machen, in dem die von der Ehrenwerten Exzellenz gesuchte Debatte bereits im vollen Gange ist.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

William Cromwall  
UVNO-Delegierter
Zitieren Editieren Melden IP
21.10.2014 20:17

Ich danke Ihnen, Herr Generalsekretär.

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