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Charta-Reform 26.10.2008 10:41

Ich bin kein Mann großer Worte, hier ein Reformvorschlag, der von meiner Vorgängerin begonnen wurde und welchen ich gerne zum Abschluss bringen würde.

Ich bitte um Fragen, Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge.

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Charta (reformiert) Teil I 26.10.2008 10:42

Zitat:

Präambel
Im Willen die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen geben sich die Mitglieder der UVNO / des Völkerbundes folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.

Artikel 1: Allgemeines
1. „VB“ ist die Abkürzung für Völkerbund / UVNO ist die Abkürzung für United Virtual Nations Organization.
2. Sitz des VB/ der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÓg.

Artikel 2: Mitgliedschaft
1. Der Völkerbund/ die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und den Aufnahmebedingungen genügen.
2. Über die Aufnahme in den VB/ die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.
6. Ist ein Mitglied sechs Monate in der Vollversammlung abgängig, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Generalsekretariat. Liegt vier Wochen nach des ersten in Kenntnis setzen immer noch keine Reaktion des betroffenen Mitglieds vor, stimmt die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds ab. Ein Neuantrag ist jederzeit möglich.

Artikel 3: Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das zentrale Organ des VB/ der UVNO. Sie besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten und dem Generalsekretariat.
2. Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung und verfügt über eine Stimme in dieser.
3. Die Vollversammlung tagt permanent am Sitz des VB/ der UVNO in einem vom Generalsekretariat bestimmten Sitzungssaal.
4. Jede Person des realen Lebens darf nur durch einen Delegierten in der Vollversammlung vertreten sein.

Artikel 4: Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren sowie jener über das Budget der Organisation, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern.
4.Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Abstimmungen namentlich durchgeführt werden.
5. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.
6. Beschlüsse stehen im Rang unter den Resolutionen und Konventionen des Artikels 9 der vorliegenden Charta. Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht die Charta berühren, sind für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, wenn sie mit Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen angenommen wurden.
7. Beschlüsse der Vollversammlung können nicht direkt in die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates eingreifen.

Artikel 5: Das Generalsekrtariat
1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese. Des Weiteren repräsentiert es des VB/ die UVNO nach außen.
2. Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär, seinem Stellvertreter [und den hohen Kommissaren?]
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seine Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der erste Stellvertreter.

4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.


Artikel 6: Aufgaben des Generalsekretariates
1. Leitung und Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung und das Durchführen von Abstimmungen.
2. Erstellung des Budgets der Organisation für die Dauer von sieben Monaten. Der Vorschlag muss der Vollversammlung einen Monat nach Amtsantritt des Generalsekretärs vorgelegt werden.
3. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des VB/ der UVNO mit einer monatlichen Pressemitteilung zum aktuellen Stand der Arbeiten der Vollversammlung.
4. Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch der Konfliktparteien.
5. Koordination der Tätigkeiten der Hohen Kommissare und Sonderberichterstatter.
6. Verfassen eines halbjährlichen Berichtes über die Tätigkeiten des VB/ der UVNO.


Artikel 7: Wahl des Generalsekretariats
1. Das Generalsekretariat wird durch die Vollversammlung auf sechs Monate gewählt. Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf dieser sechs Monate haben Neuwahlen stattzufinden.
2. Die Wahl des stellvertretenden Generalsekretärs findet im Anschluss an die Wahl des Generalsekretärs statt.
3. Der Wahltermin sollte möglichst so gelegt werden, dass eine Überschreitung der offiziellen Amtszeit um 1 Woche vermieden wird. Er muss spätestens drei Wochen vor der Wahl vom amtierenden Generalsekretär offiziell bekannt gemacht werden.
4. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaates. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor der Wahl bekanntgegeben werden. Die Kandidaten haben sich bis zum Wahlbeginn im öffentlichen Forum vorzustellen.
5. Das Generalsekretariat wird sieben Tage lang (168 Stunden) unter allen Kandidaten gewählt.
6. Zum Generalsekretär ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl.
7. Die Wahl des Stellvertretes erfolgt nach der Wahl des Generalsekretärs. Die Kandidatur dafür wird in einer separaten Liste bekannt gegeben. Erster Stellvertreter ist derjenige der Kandidaten, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Gibt es ein Stimmengleichgewicht erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten.
8. Nach der Wahl hat der noch amtierende Generalsekretär die Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger zu übergeben.

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Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Mehregaan am 26.10.2008 10:45.

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Charta (reformiert) Teil II 26.10.2008 10:43

Zitat:

Artikel 8: Misstrauen
1. Erfüllt das Generalsekretariat seine Aufgaben unzureichend, oder ist das Vertrauen der Delegierten nicht mehr gegeben, so kann die Vollversammlung auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder, jedoch mindestens 3 Delegierten, einen Nachfolger wählen.
2. Die Abstimmung wird, im Fall des Antrages gegen den Generalsekretär, durch den ersten Stellvertreter, geleitet.
3. Die Annahme oder Ablehnung eines Misstrauensantrages gilt nicht als erneute Wahl.

Artikel 9: Ziele des VB/ der UVNO
1. Internationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander gilt als das höchste Gut des VB/ der UVNO.
2. Die Wahrung des internationalen Friedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder.
3. Die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.

Artikel 10: Unterorganisationen
1. Unterorganisationen sind Teil des VB/ der UVNO und müssen daher von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Leitung der Sitzungen der Unterorganisationen übernimmt, wenn nicht anders bestimmt, das Generalsekretariat.
3. Unterorganisationen können von der Vollversammlung zu allen den Delegierten als relevant erscheinenden Themenbereichen ins Leben gerufen werden.

Artikel 11: Assoziierte Organisationen
1. Eine internationale bzw. regionale Organisation kann nach Zustimmung der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit ein Assoziierungsabkommen mit des VB / der UVNO schließen.
2. Assoziierte Organisationen sind nicht Teil des VB/ der UVNO, sondern kooperieren lediglich mit dieser.
3. Eine Mitgliedschaft sämtlicher VB-Mitglieder in der assoziierten Organisation ist nicht notwendig.
4. Beschlüsse der assoziierten Organisation können von der Vollversammlung des VB mitgetragen werden.


Artikel 12: Resolutionen und Konventionen
1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in des VB/ der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
4. Resolutionen und Konventionen können zu Themen verabschiedet werden, die die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates berühren.

Artikel 13: Friedenstruppen
1. Beobachtungs- und Hilfsmissionen dienen der Beobachtung der Entwicklung einer Bedrohungssituation für den Weltfrieden bzw. der humanitären Hilfe für die Bevölkerung. Sie werden vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen; sonst werden sie von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können militärische und zivile Mannschaften teilnehmen. Sie haben unbewaffnet zu erfolgen; durch Beschluss der Vollversammlung können Hilfsmissionen durch bewaffnete Soldaten zum Schutz der Hilfsmannschaften ergänzt werden.
2. Friedenserhaltende Missionen dienen der Aufrechterhaltung einer fragilen Friedenslage. Sie werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt werden darf.
3. Friedensschaffende Missionen dienen der aktiven Beilegung eines Krieges. Sie setzen einen völkerrechtswidrigen Angriff voraus und werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung auch gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann.
4. Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer und der Mannschaftsstärke. Die Beschlüsse können Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt enthalten.
5. Missionen nach den Absätzen 1 bis 3 können kombiniert werden.
6. Es obliegt dem Generalsekretariat, einen Beschluss nach den Absätzen 1 bis 3 auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
6.1. in des VB/ der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
6.2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen,
6.3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Weisungen der Vollversammlung gebunden ist;
6.4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten-
7. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet und geändert werden kann.

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Mehregaan am 26.10.2008 10:47.

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26.10.2008 10:44

Ich habe versucht Änderungen zu markieren, jedoch weise ich ausdrücklich hin, dass ich nicht garantieren kann, dass jede Änderung markiert ist.

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Anmerkungen 26.10.2008 10:53

Eine persönliche Idee von meiner Seite wären die Möglichkeit der völligen Öffnung der Vollversammlung (im Sinne von Leserechten) und die zusätzliche Einrichtung eines Sicherheitsrates, der nur für die Delegierten zugänglich ist und in dem sicherheitspolitische Gegebenheiten und Konflikte unter den Staaten besprochen werden. Das würde uns jegliche Formalia bezüglich des Beobachterstatuses ersparen.

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26.10.2008 20:23

Wie wäre es, wenn man meinen Vorschlag über Suspendierung von Mitgliedern und dem Embargo von Aggressoren auch einbaut (zu finden in einer der Aussprachen)

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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26.10.2008 20:26

Zitat:


Artikel 11 - Bewaffnete Konflikte

1. Definitionen:
a)Angriffskriege sind bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehr Staaten, bei dem eine überfallartige Aggression von einem oder mehreren Staaten aus geht.
b)Präventivkriege sind bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehr Staaten, bei dem der/die Aggressor/en einen oder mehrere Staaten unter dem Vorwand der
eigenen Verteidigung präventiv angreifen um einem möglichen Angriff zuvor zu kommen.
c)Direkte Kriegsführung bezeichnet die Führung eines offenen Konfliktes zwischen den Armeen zweier oder mehrerer Staaten.
Indirekte Kriegsführung bezeichnet die Durchführung eines Konfliktes zwischen zwei oder mehr Staaten durch irreguläre Verbände oder Mittel, die nicht
direkt einem Staat unterstehen z.B. Söldner, Milizen, Guerillas.
d)Sowohl die direkte als auch die indirekte Kriegsführung gilt als Akt der Aggression.

2. Angriffs- und Präventivkriege zwischen den Mitgliedern der UVNO sind strikt verboten.
3. Es ist allen Mitgliedern erlaubt, einen Krieg zur Landesverteidigung zu führen oder einem angegriffenen Mitglied Unterstützung zu leisten.
4. Die UVNO kann mit der absoluten Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung eine militärische Intervention gemäß Artikel 10 der Charta gegen
ein Mitglied oder ein Nicht-Mitglied legitimieren, wenn es ein anderes Mitglied der UVNO militärisch bedroht und somit ein Verstoß der Charta vorliegt.
5. Mitglieder die gegen Punkt 2. vertoßen, indem sie ein anderes Mitglied ohne die Zustimmung der Vollversammlung angreifen, sind von der
UVNO zu suspendieren.
6. Eine Suspendierung nach Punkt 5. wird durch die einfache Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung beschlossen. Sie gilt solange,
bis die einfache Mehrheit sie wieder aufhebt.
7. Ein suspendiertes Land wird für die Dauer des Ausschlusses der Sitz in der Vollversammlung, sowie alle Ansprüche auf Leistungen der UVNO versagt.

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.10.2008 09:11

Nun ich denke man könnte in diesem Fall das Ganze so vereinfachen, dass da die UVNO sich ja für Frieden einsetzt man die Mitgliedschaft entziehen kann wenn ein Chartaverstoß vorliegt. Und da einen Krieg zu beginnen ein Chartaverstoß wäre, würde das so zwar die von Ihnen gewünschten Möglichkeiten bieten, aber die Charta nicht durch Definitionen verlängern.

Zitat:

Artikel 2 - Mitgliedschaft
1. Der Völkerbund/ die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und den Aufnahmebedingungen genügen.
2. Über die Aufnahme in den VB/ die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.
6. Ist ein Mitglied sechs Monate in der Vollversammlung abgängig, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Generalsekretariat. Liegt vier Wochen nach des ersten in Kenntnis setzen immer noch keine Reaktion des betroffenen Mitglieds vor, stimmt die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds ab. Ein Neuantrag ist jederzeit möglich.
7. Sollte ein Mitglied der UVNO/ des VB vorsetzlich gegen die Charta und/ oder die Ziele der UVNO/ des VB verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit dieses Mitglied temporär zu suspendieren bzw. aus der UVNO auszuschließen. Dieser Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.

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27.10.2008 09:16

Zitat:


Artikel 1: Allgemeines
1. „VB“ ist die Abkürzung für Völkerbund / UVNO ist die Abkürzung für United Virtual Nations Organization.
2. Sitz des VB/ der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÓg.
3. Der VB/ die UVNO ist eine Organisation auf der Karte der OIK.



Es hat keinen Sinn die Organisation offen für Nationen zu halten, die nicht interessiert an der UVNO sind.

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Mehregaan am 27.10.2008 11:52.

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27.10.2008 15:47

Stimme in diesem Punkt natürlich zu.

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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Fabian von Gerlach am 27.10.2008 15:47.

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27.10.2008 16:01

Ich finde die VV sollte nur Mitglieder suspendieren können. Sonst kann der GenSek das schnell machen. Bis aber die VV das aufhebt, vergehe wieder Tage.

Ansonst, verstöße gegen die Charta, die wären?

Frieden? Das wars doch schon...

Kriegstreiber und "Friedensstörer" sollten auch definiert sein

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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27.10.2008 19:06

Was definiert eine Nation als kriegstreiberisch? Nein, konkreter Verstoß gegen die Charta, heißt konventioneller oder sonstiger militärischer Erstschlag. Das Gensek. kann handeln bis die Vollversammlung sich entschieden hat vergeht meines Erachtens zuviel Zeit.

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Maya Mausal  
Mitglied
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27.10.2008 20:21

Arcor spricht sich gegen den von Andro vorgeschlagenen Artikel 11 zur Charta aus, da dessen Inhalt einerseits zu spezifisch ist und andererseits von der Kriegskonvention bereits zum Teil geregelt wird.

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27.10.2008 20:25

Was hält Arcor von der von mir vorgeschlagenen Änderung?

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27.10.2008 21:56

Ein Verstoß der Charta wäre also nur gegen Artikel 9 möglich? Mehr nicht? Das ist eher ein Verstoß gegen den Frieden als die Charta.

Zur Kriegskonvention. Wer trägt diese mit? Allesamt Nationen die eher pazifistisch angelegt sind oder keine nennenswerte Armee bzw. interventionistische Politik haben.

Ich schlahe daher auch vor, dass Konventionen von Mitgliedern wie nicht-Mitgliedern in Modulform angenommen werden können.

Also z.B. von 10 Paragraphen nur 9.

Jedes Mitglied und Neumitglied muss ja alle Resolutionen und Beschlüsse auch gleich annehmen.

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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28.10.2008 09:11

Ich muss erlich sagen, ich stimme allen änderungen zu!

__________________




-SourceForceTir -

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28.10.2008 14:27

Zitat:
Original von Remalim Perendi
Ich muss erlich sagen, ich stimme allen änderungen zu!


Nun in Sachen der Suspendierung gibt es ja verschiedene Ansätze welchen präferieren sie hier oder wäre Ihnen da eine Mischform lieber?

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28.10.2008 14:46

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Zur Kriegskonvention. Wer trägt diese mit? Allesamt Nationen die eher pazifistisch angelegt sind oder keine nennenswerte Armee bzw. interventionistische Politik haben.


Muss leicht grinsen, als er dieses hört ...

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Zhong Wang Denne Ziang Belai

Prinz und Adelsmarschall des Kaiserreiches Chinopien
Hou Dian - Fürst der Bauern des Reichslandes Qianlong

Maya Mausal  
Mitglied
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28.10.2008 16:51

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Zur Kriegskonvention. Wer trägt diese mit? Allesamt Nationen die eher pazifistisch angelegt sind oder keine nennenswerte Armee bzw. interventionistische Politik haben.


Besser so als Staaten die die Konvention nur zum Schein ratifizieren und dann permanent gegen sie verstoßen.
Außerdem sollten für manche Staaten als unmöglich erachtende Artikel kein Hindernis darstellen, um dieser Organisation beizutreten.


Zitat:

Ich schlahe daher auch vor, dass Konventionen von Mitgliedern wie nicht-Mitgliedern in Modulform angenommen werden können.

Also z.B. von 10 Paragraphen nur 9.


Ein größerer Schwachsinn ist mir wirklich noch nie untergekommen! Entweder ich trage eine Resolution/ Konvention bis in die letzte Konsequenz mit oder ich lasse es bleiben. Sich nur die Kirschen rauspicken, sollte nicht mal annähernd zur Debatte stehen.


Zum Gesamtentwurf der Chartareform erbittet sich Arcor noch etwas Bedenkzeit bis zum Wochenende.

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28.10.2008 18:56

Arcor wird zusätzlich darum gebeten über Dinge wie UVNO nur OIK nachzudenken und weiters über den Namen VB/UVNO.

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