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Unterwerfungserklärung gemäß Artikel 15 II IGH-Statut 19.03.2009 09:37

Zitat:

Unterwerfungserklärung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Statutes des Internationalen Gerichtshofes

Das Royaume de Narapul, Signatar- und Mitgliedsstaat des IGH- Statutes erklärt hiermit, dass es:

die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes als ipso facto verpflichtend anerkennt, ohne gesonderte Übereinkunft gegenüber jedem Staat, der die selbe Verpflichtung eingeht in jedem Rechtsstreit in Bezug auf:
a) Die Auslegung eines Vertrages
b) Jedwede Frage internationalen Rechts
c) Im Falle des Vorliegens jedweder Handlung, die, wenn sie bewiesen wird, einen Bruch internationaler Verpflichtungen bedeuten würde
d) Art, Umfang und Höhe der Wiedergutmachung eines Bruches internationaler Verpflichtungen.

Das Royaume erklärt, dass die Bindungswirkung unbefristet ist, und nicht unmittelbar gegenüber Staaten gilt, welche das Royaume nicht als Staat anerkennen, sowie nicht gegenüber Staaten, welche das Royaume nicht als Staat anerkennt.
Das Royaume erklärt sich bereit, in einem der beiden letztgenannten Fällen in Verhandlungen über eine Sondervereinbarung mit dem betreffenden Gegner zu treten und diese Verhandlungen nach Treu und Glauben redlich zu führen.

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