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Maya Mausal  
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[Pressemitteilung] IGH nimmt Arbeit auf 22.09.2009 14:11

| Droch Aimsir, 22.09.2009


Nachdem das Richtergremium bereits Anfang des Monats von der Vollversammlung gewählt wurde, nahm dieses auch sogleich die Arbeit auf. In einer ersten Sitzungsrunde wurde gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs nachstehende Geschäftsordnung ausgearbeitet und an das Generalsekertariat weitergeleitet.
Als nächster organisatorischer Schritt finden die Wahlen zum Präsidium statt.


Zitat:

Geschäftsordnung des Internationalen Gerichtshofs (GIGH)


§ 1 - Grundsätzliches
(1) Der Internationale Gerichtshof gibt sich diese Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 9 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Die weiteren Bestimmungen des Statutes des Internationalen Gerichtshofs haben Vorrang vor dieser Geschäftsordnung.

Abschnitt I - Präsident des Internationalen Gerichtshof

§ 2 - Wahl des Präsidenten
(1) Zu Beginn jeder 2-Jahres-Periode der Richter des Internationalen Gerichtshofes haben die Richter einen Präsidenten zu wählen.
(2) Jeder der Richter kann sich oder einen anderen Richter für die Wahl des Präsidenten vorschlagen. Es können nur Richter des Internationalen Gerichtshofes für die Wahl vorgeschlagen werden.
(3) Die Wahl findet in direkter, offener Wahl statt. Stimmberechtigt sind alle Richter des Internationalen Gerichtshofes.
(4) Als Präsident gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich versammelt.
(5) Kommt es zu keiner Mehrheit, so ist solange über eine Einigung zu diskutieren und erneut abzustimmen, bis eine Mehrheit erlangt wird.
(6) Die Wahl ist beendet, wenn alle Stimmen abgegeben wurden. Gibt ein Richter seine Stimme nach mehr als 7 Tagen nicht ab, so ist seine Stimme als Enthaltung zu werten.
(7) Die Wahlleitung übernimmt der letzte Präsident des Internationalen Gerichtshofs. Ist dieser nicht vorhanden oder nicht mehr verfügbar, so hat der Generalsekretär der UVNO dies zu übernehmen.

§ 3 - Wahl des stellvertretenden Präsidenten
(1) Nach der Wahl des Präsidenten des Internationalen Gerichtshof ist ein Stellvertreter für diesen zu wählen.
(2) § 2 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 gilt entsprechend
(3) Der Präsident des Internationalen Gerichtshofes kann nicht für die Wahl eines Stellvertreters vorgeschlagen werden.
(4) Die Wahlleitung übernimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs.

§ 4 - Aufgaben des Stellvertreters
(1) In Abwesenheit des Präsidents des Internationalen Gerichtshofes übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben.
(2) Fällt der Präsident aufgrund Tod, Krankheit oder aus anderen Gründen aus gemäß Art. 6 des Statutes des Internationalen Gerichtshofs, so wird der Stellvertreter neuer Präsident. Der internationale Gerichtshof hat sich dann einen neuen Stellvertreter zu wählen.

Abschnitt II - Prozessordnung

§ 5 - Anträge
(1) Anträge an den Internationalen Gerichtshof sind schriftlich und begründet zu stellen. Die betroffenen Normen sind durch den Antragssteller zu benennen.
(2) Der Antrag wird durch einen durch den Präsident ausgewählten Richter auf seine Zulässigkeit geprüft und es wird festgestellt, ob der Antrag in die Kompetenz des Internationalen Gerichtshofs fällt.
(3) Ist dies der Fall, so hat der bearbeitende Richter den Präsidenten zu informieren, damit dieser das Verfahren einleitet.
(4) Ist dies nicht der Fall, so hat der bearbeitende Richter dem Antragsteller den Antrag mit einer schriftlich begründeten Ablehnung zurückzuschicken.
(5) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich und begründet Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheiden alle Richter des Internationalen Gerichtshof erneut über die Zulässigkeit des Antrags und ob die Kompetenz des Internationalen Gerichtshofs betroffen ist.

§ 6 - Verfahrenseinleitung
(1) Nach einer Antragsannahme hat der Präsident alle Verfahrensbeteiligten über die Einleitung des Verfahrens zu informieren. Dieser Information ist der Antrag beizufügen. Ebenso hat er alle in Artikel 14 des Status des Internationalen Gerichtshofes über das Generalsekretariat zu informieren.
(2) Das Verfahren beginnt zwischen 7 und 14 Tagen nach Absendung des Einleitungsbescheids. Der Beginn ist im Einleitungsbescheid anzugeben.
(3) Das Verfahren wird mit dem schriftlichen Teil begonnen. Ist dieser abgeschlossen, wird der mündliche Teil eingeleitet.

§ 7 - Vorübergehende Rechtssicherung
(1) Ist eine vorrübergehende Rechtssicherung gemäß Art. 19 des Status des Internationalen Gerichtshof gewünscht, so ist dies im Antrag anzugeben.
(2) Der den Antrag bearbeitende Richter entscheidet nach eigenem Ermessen über Annahme oder Ablehnung der vorrübergehenden Rechtssicherung.
(3) Nimmt der diese an, so hat er den Präsidenten darüber zu informieren, damit dieser alle nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vorübergehenden Rechtssicherung treffen kann. Ebenso sind alle von der vorrübergehenden Rechtssicherung betroffnenen Parteien zu informieren.
(4) Wird die vorrübergehende Rechtssicherung abgelehnt, so ist dies dem Antragssteller begründet mitzuteilen.
(5) Gegen die vorrübergehende Rechtssicherung oder dessen Ablehnung kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich und begründet von allen betroffenen Parteien Widerspruch eingelegt werden. § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 - Schriftliche Verhandlung
(1) Sämtliche Schriftstücke müssen von der Antragspartei innerhalb von 7 Tagen eingeschickt werden.
(2) Für alle darauf folgenden Gegenantworten gilt eine Einsendefrist für Schriftstücke von 14 Tagen.
(3) Läuft eine Frist ab oder erklären beide Parteien, dass keine weiteren Schriftstücke für die Verhandlung von Nöten sind, so ist die schriftliche Verhandlung zu beenden und der mündliche Teil einzuleiten.

§ 9 - Mündliche Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlungen dürfen frühestens 14 Tage, jedoch nicht länger als 30 Tage nach der schriftlichen Verhandlung beginnen. Der genaue Termin wird durch den Präsidenten festgelegt.
(2) Bis 7 Tage vor Beginn der mündlichen Verhandlung müssen von den Parteien alle anzuhörenden Personen dem Internationalen Gerichtshof benannt worden sein. Spätere Benennungen sind nur möglich, wenn eine vorherige Benennung nicht fristgemäß möglich war oder die Notwendigkeit der Anhörung sich erst im Laufe der mündlichen Verhandlung ergibt.
(3) Zuerst sind die Benannten der Antragspartei anzuhören, daraufhin folgen die Benannten der anderen Parteien, deren Reihenfolge durch das Gericht bestimmt wird. Nachbennungen werden im Anschluss in der Reihenfolge ihrer Nachnennung gehört.
(4) Wurden alle Benannten angehört, hat die Antragspartei 7 Tage Zeit ihren Schlussantrag anzufertigen und zu stellen. Danach werden den sonstigen Parteien weitere 7 Tage zur Anfertigung und Stellung ihres Schlussantrages gewährt.
(5) Nach Stellung des Schlussantrages der sonstigen Parteien oder Ablauf deren Frist wird die mündliche Verhandlung geschlossen.

Abschnitt III - Sonstiges

§ 10 - Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung behält ihre Wirksamkeit bis durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Richter des Internationalen Gerichtshofes eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird.

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22.09.2009 20:12

Besser spät als nie. Juchu.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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23.09.2009 15:09

Der IGH ist eine sehr gute Institution.

__________________
Dr. Sven Schröter jr.
UVNO-Generalsekretär

Staatskanzler a.D. Arcor

Sarah Hummel  
Gast der Vollversammlung
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23.09.2009 17:18

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Besser spät als nie. Juchu.

Was heißt hier denn spät?
Eine Geschäftsordnung braucht seine Zeit, damit sie gut wird.

__________________
Präsidentin des IGH

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23.09.2009 18:20

Ich glaube, Gospodin Pietrarow meint mit dem Satz, dass es lange gedauert hat, bis die UVNO "wieder" einen IGH installieren konnte.

__________________
Viele Grüße

Dr. Irina Dustowa
Richterin aus Andro

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23.09.2009 18:37

Zitat:
Original von Dr. Irina Dustowa
Ich glaube, Gospodin Pietrarow meint mit dem Satz, dass es lange gedauert hat, bis die UVNO "wieder" einen IGH installieren konnte.



Eben. Bis ja alle Staaten hier mal sich damit überhaupt befasst haben und dann abgestimmt haben...

__________________
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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