Präambel
Artikel 1 - Allgemeines
1. "UVNO" ist die Abkürzung für "United Virtual Nations Organization".
2. Die UVNO hat ihren Sitz in Droch Aimsir, Freie Republik Tir Na nÓg.
Artikel 2 - Mitgliedschaft
Artikel 3 - Zusammensetzung der Vollversammlung
Artikel 4 - Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern.
4. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.
5. Beschlüsse stehen im Rang unter den Resolutionen und Konventionen des Artikels 9 der vorliegenden Charta. Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht die Charta berühren, sind für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, wenn sie nicht einstimmig gefasst werden.
6. Beschlüsse der Vollversammlung können nicht direkt in die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates eingreifen.
Artikel 5 - Das Generalsekretariat
Artikel 6 - Wahl des Generalsekretariats
Artikel 7 - Misstrauen
Artikel 8 - Ziele und Grenzen der UVNO
1. Ziel der UVNO ist es, Projekte von intermikronationaler Tragweite zu schaffen, zu legitimieren, zu fördern und zu unterstützen. Dies erstreckt sich auf Bereiche der zwischenstaatlichen Institutionen, des Sports, der Kultur, und des intermikronationalen Austauschs.
2. Die mit der UVNO assoziierten Organisationen werden unterschieden in
2.1. Unterorganisation der UVNO
Die Leitung bestimmt die Vollversammlung. Die Organisation muss ihren Sitz in einem Mitgliedsland der UVNO haben.
2.2. Organisation mit Mandat
Eine Organisation oder ein Projekt kann das Mandat der UVNO erwerben, wenn auf Antrag die Vollversammlung dies mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Leitung ist der Organisation vorbehalten, die UVNO hat keinen Einfluss auf interne Abläufe. Die UVNO empfiehlt jedoch eine Mitgliedschaft. Das Mandat kann durch die Vollversammlung wieder entzogen werden, wenn die Organisation inaktiv ist oder die Ziele der Organisation sich mit dem Verständnis der UVNO nicht mehr vereinbaren lassen.
3. Mit der UVNO assoziierte Organisationen und Projekte müssen allen UVNO-Mitgliedsstaaten, ungeachtet der politischen, religiösen oder kulturellen Ausrichtung, offenstehen. Sie gelten für alle Mitglieder der UVNO als offiziell.
4. Assoziierte Organisationen und Projekte dürfen nicht abhängig von einer politischen Gruppierung oder Teil einer Solchen sein oder versuchen, Einfluss auf die politische Richtung einer Person, einer Gruppe oder eines Staates zu nehmen.
5. Die Ziele und Kompetenzen der Organisationen dürfen sich nicht überschneiden. Eine Zusammenarbeit ist möglich, jedoch nur, wenn klare Kompetenzregelungen vorliegen.
Artikel 9 - Resolutionen & Konventionen
1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
4. Resolutionen und Konventionen können zu Themen verabschiedet werden, die die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates berühren.
Art. 10 Friedenstruppen
1. Beobachtungs- und Hilfsmissionen dienen der Beobachtung der Entwicklung einer Bedrohungssituation für den Weltfrieden bzw. der humanitären Hilfe für die Bevölkerung. Sie werden vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen; sonst werden sie von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können militärische und zivile Mannschaften teilnehmen. Sie haben unbewaffnet zu erfolgen; durch Beschluss der Vollversammlung können Hilfsmissionen durch bewaffnete Soldaten zum Schutz der Hilfsmannschaften ergänzt werden.
2. Friedenserhaltende Missionen dienen der Aufrechterhaltung einer fragilen Friedenslage. Sie werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt werden darf.
3. Friedensschaffende Missionen dienen der aktiven Beilegung eines Krieges. Sie setzen einen völkerrechtswidrigen Angriff voraus und werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung auch gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann.
4. Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer und der Mannschaftsstärke. Die Beschlüsse können Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt enthalten.
5. Missionen nach den Absätzen 1 bis 3 können kombiniert werden.
6. Es obliegt dem Generalsekretariat, einen Beschluss nach den Absätzen 1 bis 3 auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
6.1. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
6.2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen,
6.3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Weisungen der Vollversammlung gebunden ist;
6.4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten-
7. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet und geändert werden kann.
Ältere Versionen der Charta
Version 3.0 Charta vom 12. September 2003 Version 3.1.1 Charta vom 20. Mai 2003 Version 3.1 Charta vom 13. Mai 2003 , geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2003 in Version 3.1.1. Version 3.0 Charta vom 02. November 2001 , geändert durch Beschluss vom 13. Mai 2003 in Version 3.1. Version 2.1 Charta vom 04. Juli 2001, geändert durch Beschluss vom 02.November 2001 in Version 3.0. Version 2.0 Charta vom 14. Februar 2001, geändert durch Beschluss vom 04.Juli 2001 in Version 2.1. Version 1.0 Charta vom November 1999 (derzeit nicht verfügbar). |