Charta der UVNO, vom 20. Oktober 2007
(Version 4.1)

Präambel



Wir, die Mitgliedsnationen der United Virtual Nations Organization, fest entschlossen, den Frieden zu bewahren, unseren Glauben an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit gewahrt werden kann, den Fortschritt in Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den Fortschritt aller Völker zu fördern, haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken. Dementsprechend haben wir, die wir dafür von unseren Heimatnationen dazu bemächtigt wurden, dieser Charta einer internationalen Organisation, die den Namen United Virtual Nations Organization führen soll, zugestimmt.

Artikel 1 - Allgemeines



1. "UVNO" ist die Abkürzung für "United Virtual Nations Organization".
2. Die UVNO hat ihren Sitz in Droch Aimsir, Freie Republik Tir Na nÓg.

Artikel 2 - Mitgliedschaft



1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und die den Anforderungen zur Aufnahme genügen.
2. Über die Aufnahme in die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.
6. Ist ein Mitglied sechs Monate in der Vollversammlung abgängig, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Generalsekretariat. Liegt vier Wochen nach des ersten in Kenntnis setzen immer noch keine Reaktion des betroffenen Mitglieds vor, stimmt die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds ab. Ein Neuantrag ist möglich.

Artikel 3 - Zusammensetzung der Vollversammlung



1. Die Tätigkeiten der UVNO werden von der Vollversammlung der Mitglieder ausgeübt. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und dem Generalsekretariat.
2. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme und darf einen Delegierten entsenden. Der Delegierte muss über eine erreichbare E-Mail-Adresse verfügen und diese beim Generalsekretariat hinterlegen.
3. Die Vollversammlung tagt dauerhaft am Sitz der UVNO in einem vom Generalsekretariat bestimmten Sitzungssaal. Dieser muss für alle Delegierten erreichbar sein.
4. Eine Person des realen oder virtuellen Lebens darf nur Delegierter für ein Mitglied sein.

Artikel 4 - Beschlüsse der Vollversammlung



1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern.
4. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.
5. Beschlüsse stehen im Rang unter den Resolutionen und Konventionen des Artikels 9 der vorliegenden Charta. Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht die Charta berühren, sind für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, wenn sie nicht einstimmig gefasst werden.
6. Beschlüsse der Vollversammlung können nicht direkt in die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates eingreifen.

Artikel 5 - Das Generalsekretariat



1. Das Generalsekretariat leitet die Geschäfte der UVNO. Es besteht aus dem Generalsekretär und seinen zwei Stellvertretern.
2. Das Generalsekretariat ist in Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung für die Pflege der Internetpräsenz zuständig und leitet Abstimmungen der Vollversammlung.
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seine Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der erste Stellvertreter. Sollte dieser auch verhindert sein, so übernimmt der 2. Stellvertretende Generalsekretär die Amtsgeschäfte.
4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.

Artikel 6 - Wahl des Generalsekretariats



1. Das Generalsekretariat wird durch die Vollversammlung auf sechs Monate gewählt. Spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ablauf haben Neuwahlen stattzufinden.
2. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre findet im Anschluss an die Wahl des Generalsekretärs statt.
3. Der Wahltermin sollte möglichst so gelegt werden, dass eine Überschreitung der offiziellen Amtszeit um 1 Woche vermieden wird.
4. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitglieds. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor der Wahl bekanntgegeben werden. Die Kandidaten haben sich bis zum Wahlbeginn im öffentlichen Forum vorzustellen.
5. Das Generalsekretariat wird sieben Tage lang (168 Stunden) unter allen Kandidaten gewählt.
6. Zum Generalsekretär ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl.
7. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt nach der Wahl des Generalsekretärs. Die Kandidatur dafür wird in einer separaten Liste bekannt gegeben. Erster Stellvertreter ist derjenige der Kandidaten, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Zweiter Stellvertreter ist derjenige der Kandidaten mit den zweitmeisten der abgegebenen Stimmen. Gibt es ein Stimmengleichgewicht erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten.
8. Nach der Wahl hat der Generalsekretär die Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger zu übergeben.

Artikel 7 - Misstrauen



1. Erfüllt das Generalsekretariat seine Aufgaben unzureichend, oder ist das Vertrauen nicht mehr gegeben, so kann die Vollversammlung auf Antrag von mindestens 10 % der Delegierten, jedoch mindestens 3 Delegierten, einen Nachfolger wählen.
2. Die Abstimmung wird, im Fall des Antrages gegen den Generalsekretär, durch den ersten Stellvertreter, bei dessen Unabkömmlichkeit durch den zweiten Stellvertreter, geleitet.
3. Die Annahme oder Ablehnung eines Misstrauensantrages gilt nicht als erneute Wahl.

Artikel 8 - Ziele und Grenzen der UVNO



1. Ziel der UVNO ist es, Projekte von intermikronationaler Tragweite zu schaffen, zu legitimieren, zu fördern und zu unterstützen. Dies erstreckt sich auf Bereiche der zwischenstaatlichen Institutionen, des Sports, der Kultur, und des intermikronationalen Austauschs.
2. Die mit der UVNO assoziierten Organisationen werden unterschieden in
2.1. Unterorganisation der UVNO
Die Leitung bestimmt die Vollversammlung. Die Organisation muss ihren Sitz in einem Mitgliedsland der UVNO haben.
2.2. Organisation mit Mandat
Eine Organisation oder ein Projekt kann das Mandat der UVNO erwerben, wenn auf Antrag die Vollversammlung dies mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Leitung ist der Organisation vorbehalten, die UVNO hat keinen Einfluss auf interne Abläufe. Die UVNO empfiehlt jedoch eine Mitgliedschaft. Das Mandat kann durch die Vollversammlung wieder entzogen werden, wenn die Organisation inaktiv ist oder die Ziele der Organisation sich mit dem Verständnis der UVNO nicht mehr vereinbaren lassen.
3. Mit der UVNO assoziierte Organisationen und Projekte müssen allen UVNO-Mitgliedsstaaten, ungeachtet der politischen, religiösen oder kulturellen Ausrichtung, offenstehen. Sie gelten für alle Mitglieder der UVNO als offiziell.
4. Assoziierte Organisationen und Projekte dürfen nicht abhängig von einer politischen Gruppierung oder Teil einer Solchen sein oder versuchen, Einfluss auf die politische Richtung einer Person, einer Gruppe oder eines Staates zu nehmen.
5. Die Ziele und Kompetenzen der Organisationen dürfen sich nicht überschneiden. Eine Zusammenarbeit ist möglich, jedoch nur, wenn klare Kompetenzregelungen vorliegen.

Artikel 9 - Resolutionen & Konventionen



1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
4. Resolutionen und Konventionen können zu Themen verabschiedet werden, die die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates berühren.

Art. 10 Friedenstruppen



1. Beobachtungs- und Hilfsmissionen dienen der Beobachtung der Entwicklung einer Bedrohungssituation für den Weltfrieden bzw. der humanitären Hilfe für die Bevölkerung. Sie werden vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen; sonst werden sie von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können militärische und zivile Mannschaften teilnehmen. Sie haben unbewaffnet zu erfolgen; durch Beschluss der Vollversammlung können Hilfsmissionen durch bewaffnete Soldaten zum Schutz der Hilfsmannschaften ergänzt werden.
2. Friedenserhaltende Missionen dienen der Aufrechterhaltung einer fragilen Friedenslage. Sie werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt werden darf.
3. Friedensschaffende Missionen dienen der aktiven Beilegung eines Krieges. Sie setzen einen völkerrechtswidrigen Angriff voraus und werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung auch gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann.
4. Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer und der Mannschaftsstärke. Die Beschlüsse können Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt enthalten.
5. Missionen nach den Absätzen 1 bis 3 können kombiniert werden.
6. Es obliegt dem Generalsekretariat, einen Beschluss nach den Absätzen 1 bis 3 auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
6.1. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
6.2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen,
6.3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Weisungen der Vollversammlung gebunden ist;
6.4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten-
7. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet und geändert werden kann.

Ältere Versionen der Charta

Version 3.0



Charta vom 12. September 2003

Version 3.1.1



Charta vom 20. Mai 2003

Version 3.1



Charta vom 13. Mai 2003 ,
geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2003 in Version 3.1.1.

Version 3.0



Charta vom 02. November 2001 ,
geändert durch Beschluss vom 13. Mai 2003 in Version 3.1.

Version 2.1



Charta vom 04. Juli 2001,
geändert durch Beschluss vom 02.November 2001 in Version 3.0.

Version 2.0

Charta vom 14. Februar 2001,
geändert durch Beschluss vom 04.Juli 2001 in Version 2.1.

Version 1.0

Charta vom November 1999
(derzeit nicht verfügbar).