Ich verbitte mir Ihre desinformierten Angriffe auf den eranischen Kongress. Ich weiß ja nicht, wie das in Ihrem Land abläuft, aber das Chaos bei der Gesetzgebung kann ich mir vorstellen, wenn zwischendurch einfach mal schnell irgendwas geändert wird. Und sei es nur die Nummerierung der Artikel. Wenn es bei Ihnen keine Gesetze geben so etwas gibt, Ihre Sache, aber denken Sie in Zukunft etwas nach, bevor Sie Müll von sich geben.
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Andreas Balch
Staatenloser
Sie gehören auch zu der Sorte Mensch der jede Aussage gleich persönlich nimmt.
Ich behalte mir allerdings vor Rechtschreibfehler und falsche Durchnummerierung von Artikeln ohne neuerlichen Beschluss der Vollversammlung zu verändern, da sich dabei am Inhalt des Textes nichts weiter ändert und schließlich sind es die Inhalte die zählen.
Wenn Sie dieses Verhalten als Müll oder sonst etwas dergleichen bezeichnen, können Sie gerne von Ihrem Recht gebrauch machen einen Misstrauensantrag gegen mich zu stellen.
Das meinte ich damit nicht. Außerdem habe ich die Äußerung wohl kaum persönlich genommen, sondern auf den ehrenwerten Kongress der Konföderation bezogen, dessen Delegierter ich hier nun mal bin.
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Andreas Balch
Staatenloser
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, tolerant andersartigen Sichtweisen gegenüber zu stehen. Sie machen es so, andere anders. Da muss man nicht gleich loshacken, werter Emir.
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Ich empfand die erste Äußerung der Frau Generalsekretärin als wenig tolerant.
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Andreas Balch
Staatenloser
Wunder über Wunder, auch der Konföderationsrat hat die Kriegskonvention heute für gut und richtig befunden:
| Zitat: |
Kriegskonvention
Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:
§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.
§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.
§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).
§4. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.
§5. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8 ) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.
§6. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.
§7 Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.
§8. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.
§9 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.
§10 Schlussbestimmungen.
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.

Für die Eranische Konföderation

- Michael Kaschinowitz -
Interimskonföderationspräsident |
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Andreas Balch
Staatenloser
Bei dem Tempo der Hinterlegung von Ratifizierungsurkunden kann es sich, ohne hier die Nation Eranien zu meinen, nur noch um Jahrhunderte handeln bis die Konvention in Kraft tritt
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Das ist wohl wahr.
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Andreas Balch
Staatenloser
Ich bitte um Nachsicht dass ich dieses hier heute erst zur Kenntnis genommen habe, ich muss noch diverse Aktenberge meines Vorgängers aufarbeiten. Ich werde dafür sorgen dass Nordanien den Ratifizierungsprozess unverzüglich einleitet
Sie sind dafür ja nicht verantwortlich, nur Ihr beschränkter Vorgänger, Herr Lee.
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Andreas Balch
Staatenloser
| Zitat: |
Kriegskonvention
Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:
§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.
§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.
§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).
§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.
§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.
§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.
§6. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.
§7. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.
§8 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.
§ 9 Schlussbestimmungen.
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.


i.A. des Truchsess
Regent
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 13.04.2008 12:33.
Die Abstimmung über die Ratifizierung der Kriegskonvention ist im Großherzogtum Arcor noch nicht abgeschlossen, aber sie wird positiv enden.
Dies nur als Hinweis, da einige Delegierte wohl Angst davor haben, dass sie die einzigen bleiben, die dieses Papier mit "gutem Gewissen" unterschreiben können.
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Ich würde mir Dreibürgen und Irkanien dazu wünschen.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
42% des Reichsthinges sind jetzt schon dagegen. Ich erwarte eine spannende Debatte.
Kapitalisten, Sozialisten und Liberale müssten dafür Stimmen ...
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Leiterin der Kunstakademie Frisa
Lebensgefährtin Wolfram Landes
Amaterasu-oo-Mikami
Ich denke diese Konvention würde an Kraft gewinnen, wenn vor allem die großen militärischen Nationen diese ratifizieren würden.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Ich kann mich leider nur unzureichend in die Diskussion im Reichsthing einmischen. Es ist schon schlimm genug, dass ich dem Hohen Haus via Videoleinwand das Werk nahebringen mußte.
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Leiterin der Kunstakademie Frisa
Lebensgefährtin Wolfram Landes
Amaterasu-oo-Mikami
leitet die Konvention weiter, auch wenn sie sich jetzt schon sicher ist, dass man ihr nicht zustimmen wird.
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Auch ich habe die Konvention weitergeleiten, vermag jedoch nicht zu sagen, ob diese angenommen wird...
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Reichspräsident des Ratharischen Reiches
An dieser Stelle wäre wirklich eine wesentliche Vereinfachung besser gewesen. So ist dank Andros Drängen ein dermaßen komplexes Werk entstanden, dem kaum jemand voll zustimmen kann.
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Da haben Sie nicht ganz Unrecht...
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Reichspräsident des Ratharischen Reiches