Zitieren Editieren Melden IP ↑ [interne Diskussion] Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (ÜdB) —
27.05.2008 20:51
Der Delegierte Andros hat zunächst das Wort.
Danke Frau Generalsekretärin,
werte Delegierte
ich möchte nicht lange drumherum legen und ihnen gleich das Vertragswerk präsentieren, dass natürlich eine Vorlage ist und hier von allen diskutiert, kritisiert und verändert werden kann und soll.
Es gab früher schon einmal den Ruf danach, bzw. das Kommentar, es fehle der UVNO oder der internationalen Politik eine Übereinkunft, keine Richtlinie, aller Staaten über die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen.
Bitte sehr:
Zitat: |
Übereinkunft über die diplomatischen Beziehungen
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
im Gewissen, dass der diplomatische Verkehr der Grundbaustein
für die Wahrung des Weltfriedens und der Völkerverständigung
ist und in Anbetracht der Ziele der Charta der Vereinten (Virtuellen)
Nationen Organisationen, in Bezug auf die souveräne Gleichheit
der Staaten und für die Förderung der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den Nationen,
überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über
den diplomatischen Verkehr, diplomatische Vorrechte und
diplomatische Immunität geeignet ist, ungeachtet der
unterschiedlichen Verfassungen oder nationaler Bestimmungen
der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen ihnen beizutragen.
mit dem Wissen, dass alle hier genannten Vorrechte und Immunitäten
nicht dazu dienen andere zu bevorzugen, sondern den Reibungslosen
Ablauf und die Sicherheit der völkerrechtlichen Vertreter
sicherzustellen,
weiterhin wird das Völkergewohnheitsrecht bekräftigt, dass
auch weiterhin gelten soll, insofern es in diesem Vertrag nicht
erwähnt wird,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1: Definitionen
a) Der Ausdruck Botschafter oder "Missionschef" ist die Person, die
von seinem Entsenderstaat mit seiner Tätigkeit beauftragt
wurde, seinen Staat in dem Vertragsland völkerrechtlich zu vertreten
b) Der Ausdruck die "Mitglieder der Mission" oder diplomatische Angestellte
des Entsenderstaates gelten als Personal der Botschaft oder
Mission.
c) der Ausdruck "Räumlichkeiten der Botschaft/Mission"
beschreiben das Gebäude oder Teile sowie das Gelände der
Residenz der Mission.
Artikel 2: Diplomatische Beziehungen
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten
und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen
erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 3: Diplomatische Aufgaben
a) den Entsenderstaat im Emfängerstaat zu vertreten
b) die Interessen des Entsendestaats und seiner Bürger
im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen
Grenzen zu schützen
c) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;
d)sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse
und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten
und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten
e)freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und
Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen,
kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
Artikel 4: Agrément
a) Der Entsenderstaat hat seinem Botschafter ein Agrément
mitzugeben, die ihm beglaubigt, den Staat im Empfängerland
zu vertreten.
b) Der Empfängerstaat kann ein Agrément ablehnen.
c) Dieselbe Person kann von mehreren Staaten als Vertreter
beglaubigt werden. Der Empfängerstaat kann dabei aber Einspruch
erheben.
d) Die zu beglaubigende Person für das Amt des Botschafters
sollte Staatsbürger des Entsendestaates sein.
Artikel 5: Akkreditierung
a) Sobald der Empfängerstaat dem Botschafter, nach dem Erhalt
des Agréments eine Akkreditierung ausstellt, ist der
Botschafter oder der Diplomat durch den Emfängerstaat
beglaubigt und kann seinen Dienst aufnehmen.
b) Die Akkreditierung kann, nach einer Benachrichtigung des
Entsenderstaates, auch wieder entzogen werden.
Artikel 6: persona non grata
a) Der Empfängerstaat kann eine diplomatische Person oder einen
Angehörigen des Entsenderstaates zur persona non grata
(Unerwünschten Person) erklären.
b) Persona non grata dürfen nicht im Empfängerstaat in
diplomatischer Mission unterwegs sein.
c) Der Entsenderstaat hat seine persona non grata aus dem
Empfängerstaat abzuziehen
d) Weiteres regelt das Völkerrecht, das Gewohnheitsrecht oder
nationale Bestimmungen und Gesetze
Artikel 7: Missionen und Botschaften
a) Durch Verträge zugesicherte Botschaften gelten als Hoheitsgebiet
des Entsenderstaates unter Berücksichtigung der Gesetze des
Empfängerstaates.
b) Der Empfängerstaat darf das Territorium der Botschaft oder
Mission des Entsenderstaates nicht mutwillig verletzen, missbrauchen
oder missachten.
c) Botschaften und deren dazugehöriges Gelände dürfen von anderen
und dem Empfängerstaat betreten werden, wenn die Botschaft
oder der Entsenderstaat dem zustimmt.
d) Der Entsenderstaat muss sich um den Unterhalt des Botschaftspersonals selbst kümmern.
Das Botschaftspersonal muss sich um seine eigene Versorgung selbst kümmern.
Artikel 8: Immunität
a) Allen diplomatischen Personen und Botschaftern des
Entsenderstaates die eine beglaubigte Akkreditierung erhalten
haben, haben den Status der diplomatischen Immunität.
b) Personen die Immunität genießen dürfen nicht unter nationales
Straf- oder Justitzrecht gestellt werden.
c) Sie dürfen nicht in ihrer Tätigkeit gehindert werden.
d) Akkreditierte Diplomaten haben sich, wenn sie die Botschaft
oder das Gelände verlassen, mit einem CD für corps diplomatique
auf Fahrzeugen oder ihren Objekten zu kennzeichnen.
e) Fahrzeuge oder Objekte mit einem CD dürfen weder angehalten,
aufgehalten noch durchsucht, verletzt beschlagnahmt oder
beschädigt werden.
f) Nur der Entzug der Akkreditierung und/oder die Aussprache zur
persona non grata heben die Immunität auf.
g) Objekte, Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe von akkreditierten diplomatischen Personen
gelten als deren Hoheitsgebiet.
h) Botschaften können auf ihrem Hoheitsgebiet Asyl gewähren.
Artikel 9: Staatsgäste
a)Staatsgäste sind geladene Gäste des Empfängerstaates.
b) Sie genießen Immunität.
Artikel 10: Nationale Bestimmungen
a) Diplomatisches Personal und Botschaften sind stets dazu angehalten, die nationalen Bestimmungen und Gesetze
des Empfängerstaates zu achten.
b) Diplomatisches Personal das bereits akkreditiert ist und gegen nationale Gesetze grob und fahrlässig
verstößt, kann vom Empfängerstaat die Akkreditierung entzogen werden.
c) Schiffen, Fahrzeugen oder Flugzeugen mit diplomatischen Personen oder in diplomatischer Mission
ist die Durchreise durch jedes Land und das Empfängerland zu gewährleisten, insofern die Durch- oder Anreise angekündigt wurde und
nicht auf Ablehnung seitens des zu durchreisenden Staates oder Empfängerlandes stößt.
d) Botschaften können vom Empfängerstaat nur dann geschlossen oder gesperrt werden, wenn der Vertrag der Botschaften vorsieht gekündigt wurde, der
Entsenderstaat dem zustimmt oder es zwischen beiden Staaten zu einem militärischen Konflikt kommen sollte.
e) Der Empfängerstaat ist dazu angehalten, die Sicherheit und die Versorgung der Botschaft und des Personals zu gewährleisten.
Artikel 11: Konfliktsituationen
a) Diplomatisches Personal und Botschaften sind dazu aufgerufen, in Konfliktsituationen, soweit möglich, stets sachliches und diplomatisches
Verhalten zu zeigen.
b) Sollten sich Empfänger- und Entsenderstaat im Kriegszustand oder einem ähnliches bewaffneten Konflikt befinden, so ist es dem Empfängerstaat
genehmigt, die Botschaft des Entsenderstaates zu schließen und das diplomatische Personal darin oder in anderen angebrachten Unterkünften für die Zeit
des Konfliktes zu versorgen und unterzubringen.
c) Botschaftspersonal darf zu keiner Zeit Leid zugeführt werden.
Artikel 12: Verstöße gegen Diplomatierecht
a) Sollte sich eine diplomatische Person nachweislich der Spionage schuldig machen, so kann sich der Empfängerstaat beim Entsenderstaat beschweren und eine
Durchsuchung der Botschaft verlangen.
b) Sollte ein nicht genehmigtes, diplomatisches oder akkreditiertes Objekt oder eine Person dem Hoheitsgebiet eines Landes oder einer Empfängernation
nähern oder dieses betreten/verletzen, so hat der betroffene Staat das Recht, nach nationalen Bestimmungen zu handeln. Er ist dabei aber angewiesen,
die Rechmäßigkeit der Mittel zu wahren.
Artikel 13: Schlussbestimmung
a) Diese Übereinkunft ist auch von Nicht-Mitgliedern der UVNO annehmbar.
b) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sowie in mindestens 5 Staaten ratifiziert und beim Generalsekretariat hinterlegt haben.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Entschuldigen Sie ehrenwerter Pietarow, dass gerade ich es hier bin der Ihnen in den Rücken fällt, aber wir regeln dieses doch lieber durch nationale Gesetze.
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Leiterin der Kunstakademie Frisa
Lebensgefährtin Wolfram Landes
Amaterasu-oo-Mikami
Das können sie natürlich, darum heißt es ja Übereinkommen.
Es ist nur ein Vorschlag, definitiv soll hier keine nationale Souveränität tangiert werden.
Dieses Übereinkommen soll aber keinen Einfluss auf die nationalen Gesetze haben.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 27.05.2008 21:49.
Mir erschließt sich der Sinn nicht wirklich.
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Man redet hier immer von Völkerrecht oder Gewohnheitsrecht, aber schriftlich werden die nie niedergelegt. Hier passiert das.
Es geht definitiv nicht darum, jetzt anderen Vorschriften zu machen, aber ich sehe oft, dass viele Staaten ihre Art des diplomatischen Umgangs grundlegens anders auslegen.
Das hier wäre ein Standard.
*so* Ich habe mich dabei an die Wiener Übereinkunft über die dipl. Beziehungen orientiert. Ich finde wir reden viel zu oft vom Gewohnheitsrecht und leiten dadurch vieles aus dem RL ab. Aber in den MNs gibt es bis auf die UVNO keinerlei internationaler Standards. Nichts!*so*
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 28.05.2008 10:30.
Zu lang und zu unpraktikabel. *so*MNs haben weder das Personal noch den Verwaltungsaufland von RL-Ländern, deswegen sollte man nicht wild kopieren.*so*
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Wesirat für Äußeres am 28.05.2008 11:40.
Das Völkergewohnheitsrecht hat es gerade an sich, ungeschrieben zu sein...und eine Kodifizierung halten wir für nicht nötig...aber sie könnten ja ein Traktat über Diplomatische Rechte verfassen.
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Das versuch ich ja gerade hier...bzw wir.
Nun natürlich kann und sollte man vllt. auch das Vertragswerk etwas kürzen und vereinfachen.
*so* @ Draron: das ist mir klar, ich will ja keinen verwaltungstechnischem Bürokratieapparat schaffen*so*
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 28.05.2008 12:33.
Der vertrag ist schlicht nicht sinnvoll, solches ist allgemein national geregelt.
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Zitat: |
Vertreter der Cronen von
Stauffen, Bereau, Cöllen, Kypern, Sumer & Accad und Antidoria
Willi 7 - Retter der OIK |
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Zitat: |
Original von Sieghelm Gschwindmar
Der vertrag ist schlicht nicht sinnvoll, solches ist allgemein national geregelt. |
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Dem schließe ich mich an
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Präsident von Gadoa
Xinhai unterstützt diesen Entwurf, weil er der gängigen Praxis entspricht.
*so*
Daran ist eigentlich rein überhaupt nichts unpraktikabel, das meiste ist allerdings im Kontext der MNs völlig überflüssig, aber in Zweifelsfällen, kann es durchaus nützlich sein, wenn Feinheiten simuliert werden sollen und jetzt wo das Ding schon mal da ist
*so*
Alles muss nun wirklich nicht zu Papier gebracht werden.
*so* Schließe mich Afaslizo Draron an und überhaupt, ich dachte du hast kaum noch Zeit für die MNs?
Ich habe jedenfalls wenig lust überall Regeln und Vorschriften zu beachten und vertraue lieber auf das Gewohnheitsrecht, das kostet nicht unnütz Zeit. *so*
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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.
*so* Für andere MNs ja.
Nun ich habe bereits die Beobachtung gemacht, und auch selbst merken müssen, dass wohl nicht immer diplomatisches Recht überall gleich ist. Ich darf an die Sache mit Narapul erinnern das einfach mal so mit Flugzeugen in Andro eindrang und jemanden illegal ausflog. Narapul stütze sich damals auf Gewohnheitsrecht, dass es in meinen Augen in den Mns nicht gibt. Daher der Vorschlag. *so*
Nun Diplomatie hat aber doch nicht viel mit nationaler Politik zu tun, sondern eher internationaler.
Es geht darum, dass alle Staaten einen gemeinsamen Nenner haben.
Wird nun derzeit nur der Inhalt oder das ganze Konzept abgelehnt?
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Das gesamte Konzept wird von uns abgelehnt. Nicht der Inhalt
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Präsident von Gadoa
Tatsache ist, dass beim Austausch von Botschaftern - und darum geht es hauptsächlich in dem vorgelegten Entwurf - ein Vertragswerk zwischen zwei Staaten existieren muss, und dieses macht in der Regel genaue Aussagen darüber, wie mit Botschaften und diplomatischem Personal zu verfahren ist. Daher halte ich die Übereinkunft für überflüssig.
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Andreas Balch
Staatenloser
Mhh..nun ja...vllt. sollten wir das ganze dann nur darauf beschränken, wie man generel mit dem Hoheitsgebiet bzw. dem souveränen Territorium eines anderen Staaten umzugehen hat.
Z.B. ab wann es eine offene Verletzung dieses ist?
Bedeutet § 10- 12
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 28.05.2008 23:22.
Auch das geht viel zu weit.
Der Diplomatenstatus darf kein Freibrief sein.
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Die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten fordern immer ein gewisses Fingerspitzengefühl für sein Gegenüber. Daher können auf gar keinen Fall allgemeine Standarts geschaffen werden. Was bei dem einen Staat selbstverständlich ist, muss nicht auch für den anderen gelten. Deshalb müssen zwei Staaten immer aufeinander zugehen und ihre Toleranz zu dem jeweils anderen in dem individuellen Vertragswerk zum Ausdruck kommen.
Mir scheint, Herr Pietrow, Sie bzw. Andro ist nicht in der Lage solche Situationen zu meistern und versucht für alles mögliche hier eine Gebrauchsanweisung an die Hand zu bekommen. Furchtbar!
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Zitat: |
Original von Carmen de Mora-Trauenstein
Die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten fordern immer ein gewisses Fingerspitzengefühl für sein Gegenüber. Daher können auf gar keinen Fall allgemeine Standarts geschaffen werden. Was bei dem einen Staat selbstverständlich ist, muss nicht auch für den anderen gelten. Deshalb müssen zwei Staaten immer aufeinander zugehen und ihre Toleranz zu dem jeweils anderen in dem individuellen Vertragswerk zum Ausdruck kommen.
Mir scheint, Herr Pietrow, Sie bzw. Andro ist nicht in der Lage solche Situationen zu meistern und versucht für alles mögliche hier eine Gebrauchsanweisung an die Hand zu bekommen. Furchtbar! |
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lacht
Sie kennen Andro verdammt schlecht meine Dame...wirklich....sollche Situationen nicht in der Lage ....amüsant.
Nun. Die UVNO ist eine klare multilaterale Einrichtung richtig?
Dieser Vertrag würde auch auf Multilateralität setzen.
Hingegen verstricken sich immer nur 2 Staaten bilateral in Beziehungen.
Und gerade Staaten die keine Bezeihungen zueinander haben aber aneinander geraten, haben dann immer mal Probleme.
Und dann zur UVNO zu rennen und sich zu beschweren ist schwer ohne Grund oder Rechtslage.
Außerhalb der UVNO herrscht das Recht des einzelnen, und nicht das Recht aller.
Das ist immer etwas bedauerlich.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.