Um wieder praxisnah zu dem aktuellen Entwurf zurück zu kehren: der Artikel über staatsähnliche Gebilde wurde gestrichen, ebenso der Satz bezüglich der Nicht-Anerkennung.
Was nun noch zu diskutieren wäre - neben der möglichen Erweiterung des Entwurfs - ist die zur erfolgende Anerkennung durch die UVNO. Andro hat kritisiert, dass eine Anerkennung durch drei Staaten zu wenig ist. Das bringt mich wiederum darauf, dass die Mitgliedsschaft in dieser Organisation auch daran geknüpft ist, dass Staaten von drei Mitgliedern anerkannt werden. Ist man dann Mitglied dieser Organisation ist davon auszugehen, dass es sich um einen Staat oder eine internationale Organisation handelt - etwas anderes ist nicht möglich. Von daher denke ich würde der Vorschlag des Generalsekretariats durchaus Sinn machen.
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Erste Konvention über das Völkerrecht
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1: Staaten und Völkerrechtssubjekte
[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.
[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.
[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.
[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
// Prozedere der Anerkennung durch die UVNO
Artikel 2: Internationale Beziehungen
[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.
[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austauschen von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften gelten dabei als exterritoriales Gebiet des jeweiligen Botschaftsbetreibenden Landes.
[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.
Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot
[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
[4] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.
Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht
Artikel 4: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.
Artikel 5: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
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Mit Verlaub, dann können wir den Punkt auch streichen.
Ansonst müsste das IGH entscheiden, ob etwas ein Staat ist oder nicht.
Und ich will sie mal sehen, was passiert, wenn man hier nun wild einfach Gebiete zu Staaten erklärt.
Ostland in Dreibürgen, Bleichoborg in Andro etc...
Das gibt doch ein Chaos.
Da braucht man Sicherheiten. Daher eben die Mehrheit der VV.
Ich wäre auch dafür, dass man nur beitreten kann, wenn die VV darüber abstimmt.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dann regen Sie halt eine Änderung der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission an, wenn Sie meinen gegen das Chaos ankämpfen zu müssen.
Das Generalsekretariat hingegen vertritt die Meinung, dass man die Kirche ruhig auch mal im Dorf lassen kann. Bislang wurde auch nicht solcher Schabernak getrieben, wenn es um die Anerkennung von Staaten ging, die einen Aufnahmeantrag für die UVNO gestellt haben.
Zitat: |
Original von Maya Mausal
Dann regen Sie halt eine Änderung der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission an, wenn Sie meinen gegen das Chaos ankämpfen zu müssen.
Das Generalsekretariat hingegen vertritt die Meinung, dass man die Kirche ruhig auch mal im Dorf lassen kann. Bislang wurde auch nicht solcher Schabernak getrieben, wenn es um die Anerkennung von Staaten ging, die einen Aufnahmeantrag für die UVNO gestellt haben. |
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Oh also ich könnte mir denken, dass solch ein Schabernak schnell und gerne getrieben wird z.B. dieser omnimöse Sonderbeobachter aus Xinhai der nach Andro reisen sollte.
Ich meine, wenn hier ein Staat den anderen absolut nicht leiden kann, dann sucht er sich 2 Freunde und man erkennt einfach mal einen Staat an.
Z.B. könnte Dreibürgen durchsetzen, dass das Königreich Darusien ein Staat ist. Dann gäbe es Darusien und das köng. Darusien.
Ebenso der Fall Xinhai oder Rem.
Oder Andro.
Wir haben autonome Gebiete aber es ist schnell passiert, dass hier jemand diese einfach mal als Staat annerkennt und diese dann hier in der VV sitzen, obwohl das nicht legal ist.
Das würde eben gegen die nationale Souveränität verstoßen.
Also: Staatenannerkennung nur dann, wenn die Staaten nicht durch Sezession entstanden sind, bzw. wenn diese durch das Mutterland abgesegnet ist.
Wir hätten sonst auch nie Badoslowanien annerkannt, wenn Nordanien dem nicht zugestimmt hätte.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Scheint sie ja tief getroffen zu haben, dass die UVNO sich für die Machenschaften ihrer Regierung interessiert. Sei es wie es sei, ihre Position ist nicht tragbar.
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Oh also ich könnte mir denken, dass solch ein Schabernak schnell und gerne getrieben wird z.B. dieser omnimöse Sonderbeobachter aus Xinhai der nach Andro reisen sollte.
Ich meine, wenn hier ein Staat den anderen absolut nicht leiden kann, dann sucht er sich 2 Freunde und man erkennt einfach mal einen Staat an.
Z.B. könnte Dreibürgen durchsetzen, dass das Königreich Darusien ein Staat ist. Dann gäbe es Darusien und das köng. Darusien.
Ebenso der Fall Xinhai oder Rem.
Oder Andro.
Wir haben autonome Gebiete aber es ist schnell passiert, dass hier jemand diese einfach mal als Staat annerkennt und diese dann hier in der VV sitzen, obwohl das nicht legal ist.
Das würde eben gegen die nationale Souveränität verstoßen.
Also: Staatenannerkennung nur dann, wenn die Staaten nicht durch Sezession entstanden sind, bzw. wenn diese durch das Mutterland abgesegnet ist.
Wir hätten sonst auch nie Badoslowanien annerkannt, wenn Nordanien dem nicht zugestimmt hätte. |
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Dann ist für solcherlei vorgehen bereits seit vier Jahren Tür und Tor geöffnet. Wie kommts, dass das bislang noch nie jemand missbraucht hat? Vielleicht sollten wir Einladungen ausschicken....
Ich überlege dann mal ob ich in meinem Vorgarten die theokratisch-sozialistischen Monarchie von Niemandsland ausrufe..
Ich höre genau 3 Begründungen seitens Andro:
Das war schon immer so. Wo kommen wir denn da hin wenn wir das so machen? Und da könnte ja jeder kommen!
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Nun natürlich konnte man das bisher machen nur mit einem Unterschied. Bisher hatte dies nicht den Segen der UVNO. Nun hätte es das.
Wie gesagt, ich finde es nicht gut, wenn einfach 3 Staaten einen Staat so annerkennen, da ist es wichtig, dass das Mutterland dies ebenfalls tut oder 3 direkt angrenzene Nachbarstaaten oder aber 5 andere die weiter weg liegen oder eine Abstimmung seitens der VV der UVNO.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Zitat: |
§2 Aufnahmekriterien
Alle sich selbst verwaltenden Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens 60 Tagen bestehen und innerhalb der letzten 30 Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
- eines Bekenntnisses zur Virtualität,
- einer verfügbaren Internetpräsenz,
- eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
- einer E-Mail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
- einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert,
- der Anerkennung der bisher durch die UVNO verabschiedeten Mandate und Beschlüsse (kann innerhalb von 14 Tagen nachgeholt werden) .
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden. |
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Ich habe den relevantenTeil markiert und hoffe Sie verstehen nun endlich..
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Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Miriam Ebnah-Jahud am 02.02.2009 19:15.
Ich bin dann dafür, dass wir die Charta so ändern, dass man hier nur Mitglied werden kann, wenn alle zustimmen, und das die UVNO Charta auf das Völkerrecht, was für alle nicht nur für die UVNO gültig sein sollte, angewandt wird.
Die Annerkennung eines Staates ist weitaus schwieriger.
Ich würde sagen, nach folgenden Kriterien ist ein Staat anzuerkennen:
Bei Selbstgründung:
-freiwillig anzuerkennen von jedem Staat selbst
-UVNO Beitritt
durch Sezession
-Mutterland muss Sezession zustimmen
-oder: 3 Nachbarstaaten erkennen ihn an
-oder: 5 nicht Anreinerstaaten erkennen ihn an
-kein UVNO Beitritt, solange die Frage der Rechtlichkeit nicht 100% geklärt ist, notfalls Abstimmung der VV. (kein Belang für das Völkerrecht sondern die Charta der UVNO)
Edit:
Ansonst möchte ich darauf verweisen
Artikel I : Staaten
(1)Ein „Staat“ ist ein Gebilde, das mindestens über ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt verfügen muss, um als solcher anerkannt zu werden. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien machen die Anerkennung eines Staates von diesen Eigenschaften abhängig.
(2)Ferner gilt ein Staat in der Welt der Mikronationen als solcher, wenn er über ein funktionierendes Forum verfügt, mindestens einen aktiven Mitspieler hat und eine Kartenplatzreservierung oder die Eintragung auf der Karte einer mikronationalen Kartenorganisation vorliegt. Ist kein Kartenplatz und keine Reservierung vorhanden, so genügt auch die Anerkennung von drei Mikronationen, um als Staat zu gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.
(3)Staaten, die aus einem Abspaltungsprozess von einem anderen Staat hervorgegangen sind, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere Staaten, festgelegt in Abs. 1 und 2. Ferner muss der neue Staat durch den Willen des eigenen Staatsvolkes entstanden sein, und der Staat muss von dem Staat, von dem er sich abgespalten hat, oder von allen Anrainerstaaten oder von mindestens fünf anderen Staaten anerkannt sein. Ferner müssen mehr ordentliche Anerkennungen von anderen Staaten vorliegen als ordentliche Anerkennungsverweigerungen. Ein Staat nach diesem Absatz darf ferner nicht durch fremde Waffengewalt entstanden sein und nicht durch eine fremde Macht proklamiert werden.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 03.02.2009 20:41.
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Ich bin dann dafür, dass wir die Charta so ändern, dass man hier nur Mitglied werden kann, wenn alle zustimmen, und das die UVNO Charta auf das Völkerrecht, was für alle nicht nur für die UVNO gültig sein sollte, angewandt wird. |
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Wie bereits an anderer Stelle gesagt, muss für eine Änderung der Aufnahmekriterien nicht die Charta, sondern die Geschäftsordnung der Aufnahmekommission geändert werden.
Und wie wollen Sie die UVNO-Charta für alle (Annahme: Staaten) anwenden, wenn doch nicht mal alle die Charta ratifiziert haben?
Zitat: |
Die Annerkennung eines Staates ist weitaus schwieriger. |
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Die Anerkennung eines Staates ist für Sie nur schwierig, weil Sie es plötzlich schwierig machen wollen. Des Weiteren möchte ich mal stark bezweifeln, dass sich Staaten, den von Andro vorgeschlagenen Regeln unterwerfen werden.
Zitat: |
Ansonst möchte ich darauf verweisen
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Was soll ich mit Ihrem Hinweis nun konkret anfangen?
Mir ist ein Fehler unterlaufen: die Charta soll
nicht auf das Völkerrecht angewandt werden, tut mir leid. Charta und VR sind zweierlei.
Das erklärt auch die 1. Frage denke ich. Mitglied wird, wer die Charta annimmt und von der UVNO aufgenommen wird, durch das GenSek. (hier schlage ich eben vor, dass die VV darüber abstimmt, denn Annerkennung durch 3 Staaten ist einerlei, Aufnahme etwas anderes).
Bei dem Hinweis möchte ich besonders (3) hervorheben.
Was passiert, wenn ein Staat durch besondere Umstände entsteht.
Unterwerfen soll sich niemand, nur wenn man diese Konvention annimmt, dann ist sie auch für denjenigen gültig oder?
Derweil schlage ich nur vor. Es ist ein Vorschlag. Ich bringe meine Meinung ein. Wie ich denke, wie es am sinnvollsten wäre.
Wir müssen klarstellen was und ab wann etwas ein Staat ist.
Nomaden oder ein Zeltlager im Nichts ist kein Staat, das ist dann ein Stamm, der aber sicher weder außenpolitische Beziehungen führt noch einen Staatapparat.
2. Annerkennung von Staaten (wir sind nach wie vor µNs)
OIK Eintrag oder Reservierung ODER Annerkennung durch 3 Staaten
Sezession: Annerkennung von Mutterland, oder 3 Annreinern oder 5 anderen Staaten.
Das ist mir wichtig.
Bisher sagt das Völkerrecht nur: wenn 3 Staaten einen Staat annerkennen, ist es einer.
Und weiter? Wenn jemand sein Haus zum Staat ausruft und 3 Staaten erkennen das an, ist das dann ein Staat?
Laut dem VR schon.
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Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
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Wenn jemand sein Haus zum Staat ausruft und 3 Staaten erkennen das an, ist das dann ein Staat?
Laut dem VR schon. |
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Nein, da die Bedinungen von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt nicht erfüllt sind.
Zitat: |
Original von Maya Mausal
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Original von Janislav Pietarow
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Wenn jemand sein Haus zum Staat ausruft und 3 Staaten erkennen das an, ist das dann ein Staat?
Laut dem VR schon. |
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Nein, da die Bedinungen von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt nicht erfüllt sind. |
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Sagt wer? Die 3 Staaten erkennen es an und ich habe z.B. 5 Menschen in dem Haus und ich habe auch ein Grundstück das mir gehört und ich habe eine Waffe...somit auch die Staatsgewalt.
Oder machen wir es so: irgend eine Person geht in die Wüste und gründet dort eine kleine Siedlung um die ein Zaun ist.
Er selbst ruft sich zum Präsidenten der Republik X aus.
Auch wohnen dort schon oder "wandern ein" 10 Menschen.
Somit gibt es ein Volk und ein Gebiet.
Und die Staatsgewalt? Nun er ernennt Minister oder Sekretäre und jemand wird Polizeichef.
Somit wäre alles gegeben oder?
Anderes Beispiel: Bergstaat Doroog.
Sehr klein, dennoch ein Staat oder?
Wieso ist ein Menschn der in der Wüste einen Staat ausruft, kein Präsident?
Weil er ein Bekloppter ist, würden sie sicher sagen.
Dann müssen wir das aber genauer definieren, was Staatsvolk, Gebiet und Gewalt sind oder?
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Man kanns auch wirklich übertreiben. Wenn Sie also etwas genauer ausformuliert haben wollen, dann schlagen Sie einen konkreten Text vor und nicht bloß solche "was wäre wenn"-Thesen.
Die Interpretation des Textes wird sich immer an seiner Genese und vor allem an seinem Sinn ausrichten und ausrichten müssen. Dass ein Haus mit 5 Bewohnern kein hinreichendes Staatsvolk und auch keine hinreichende Staatsgewalt sind, einfach deshalb, weil der Staat auf dessen Territorium sich das Haus befindet, jederzeit mittels seiner Polizei diesen "Aufstand" beenden kann, versteht sich ja dabei wohl von selbst.
In androischer "Überregulierungswut" schießen sie einmal mehr weit über das Ziel voraus.
Narapul regt weiterhin an, an die Schlussbestimmungen folgenden Absatz 5 anzufügen:
Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
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Wurde an entsprechender Stelle hinzugefügt.
Nun müsste ein Staat nicht auch über eine Exekutive, Legislative und Judikative verfügen?
Überregulierungswut würde ich das nicht nennen.
Regulierung wäre, wenn ich sage, dass alle UVNO Delegierten immer ihre Aktenkoffer in der rechten Hand tragen müssten.
Ich bin dafür, dass wir es genauer definieren und vor allem vor Missbrauch schützen.
Es darf eben nicht sein, dass hier Gebiete, die nur teilautonom sind, auf einmal zu Staaten erhoben werden, nur um anderen zu schaden.
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Frau Mausal würde sich gerne einen konkreten Vorschlag wünschen wie ich sie verstehe. Und ich schließe mich diesem Wunsch an.
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