UVNO » Interna » Vollversammlung » Archiv der Vollversammlung » Charta-Reform

Seiten (9): « erste ... « vorherige 6 7 [8] 9 nächste »
Neues Thema erstellen

Maya Mausal  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
Charta-Reform III 03.02.2009 00:13

Zitat:

Präambel
Im Willen die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen geben sich die Mitglieder der UVNO folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.

Artikel 1: Allgemeines
1. UVNO ist die Abkürzung für United Virtual Nations Organization.
2. Sitz der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÓg.
3. Die UVNO ist eine Organisation mit Tätigkeitsschwerpunkt auf der Karte der OIK.

Artikel 2 - Mitgliedschaft
1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und den Aufnahmebedingungen genügen.
2. Über die Aufnahme in die UVNO entscheidet die Aufnahmekommission. Näheres regelt deren Geschäftsordnung.
3. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien ohne eigene Schuld nicht mehr, so muss es innerhalb von vierzehn Tagen Abhilfe schaffen.
4. Erfüllt ein Mitglied die Aufnahmekriterien schuldhaft nicht mehr, oder schafft es keine rechtzeitige Abhilfe, so verliert es die Mitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich und unbegründet beim Generalsekretariat kündigen.
6. Ist ein Mitglied sechs Monate in der Vollversammlung abgängig, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Generalsekretariat. Liegt vier Wochen nach des ersten in Kenntnis setzen immer noch keine Reaktion des betroffenen Mitglieds vor, stimmt die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds ab. Ein Neuantrag ist jederzeit möglich.
7. Sollte ein Mitglied der UVNO vorsetzlich gegen die Charta und oder die Ziele der UVNO verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit dieses Mitglied mit entsprechender Begründung temporär zu suspendieren. Diese Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.

Artikel 3: Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das zentrale Organ der UVNO. Sie besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten und dem Generalsekretariat.
2. Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung und verfügt über eine Stimme in dieser.
3. Die Vollversammlung tagt permanent am Sitz der UVNO in einem vom Generalsekretariat bestimmten Sitzungssaal.
4. Jede Person des realen Lebens darf nur durch einen Delegierten in der Vollversammlung vertreten sein.

Artikel 4: Beschlüsse der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht explizit anders angegeben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse, welche die Charta berühren sowie jener über das Budget der Organisation, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abstimmungen werden durch das Generalsekretariat geleitet. Sie dauern, wenn nicht anders angegeben, fünf Tage (120 Stunden). Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, sobald sich eine Mehrheit gebildet hat, die durch die ausstehenden Stimmen nicht mehr zu verändern ist.
3. Sollte während der Abstimmung die Zeit der Wahlmöglichkeit durch höhere Gewalt entscheidend verkürzt worden sein, so kann das Generalsekretariat auf Antrag von drei Mitgliedern die Dauer der Abstimmung um den fehlenden Abstimmungszeitraum erweitern.
4.Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Abstimmungen namentlich durchgeführt werden.
5. Im Fall der mehrfachen Stimmabgabe eines Mitglieds wird keine der Stimmen gewertet.
6. Beschlüsse stehen im Rang unter den Resolutionen und Konventionen des Artikels 9 der vorliegenden Charta. Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht die Charta berühren, sind für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, wenn sie mit Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen angenommen wurden.
7. Beschlüsse der Vollversammlung können nicht direkt in die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates eingreifen.

Artikel 5: Das Generalsekrtariat
1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese. Des Weiteren repräsentiert es die UVNO nach außen.
2. Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
3. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der Stellvertreter.
4. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
5. Mitglieder des Generalsekretariats dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.


Artikel 6: Aufgaben des Generalsekretariates
1. Leitung und Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung und das Durchführen von Abstimmungen.
2. Erstellung des Budgets der Organisation für die Dauer von sieben Monaten. Der Vorschlag muss der Vollversammlung einen Monat nach Amtsantritt des Generalsekretärs vorgelegt werden.
3. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der UVNO mit einer monatlichen Pressemitteilung zum aktuellen Stand der Arbeiten der Vollversammlung.
4. Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch der Konfliktparteien.
5. Koordination der Tätigkeiten der Hohen Kommissare und Sonderberichterstatter.
6. Verfassen eines halbjährlichen Berichtes über die Tätigkeiten der UVNO.

Artikel 7: Wahl des Generalsekretariats
1. Das Generalsekretariat wird durch die Vollversammlung auf sechs Monate gewählt. Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf dieser sechs Monate haben Neuwahlen stattzufinden.
2. Die Wahl des stellvertretenden Generalsekretärs findet im Anschluss an die Wahl des Generalsekretärs statt.
3. Der Wahltermin sollte möglichst so gelegt werden, dass eine Überschreitung der offiziellen Amtszeit um 1 Woche vermieden wird. Er muss spätestens drei Wochen vor der Wahl vom amtierenden Generalsekretär offiziell bekannt gemacht werden.
4. Kandidieren kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaates. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor der Wahl bekanntgegeben werden. Die Kandidaten haben sich bis zum Wahlbeginn im öffentlichen Forum vorzustellen.
5. Das Generalsekretariat wird sieben Tage lang (168 Stunden) unter allen Kandidaten gewählt.
6. Zum Generalsekretär ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl.
7. Die Wahl des Stellvertretes erfolgt nach der Wahl des Generalsekretärs. Die Kandidatur dafür wird in einer separaten Liste bekannt gegeben. Erster Stellvertreter ist derjenige der Kandidaten, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Gibt es ein Stimmengleichgewicht erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten.
8. Nach der Wahl hat der noch amtierende Generalsekretär die Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger zu übergeben.

Artikel 8: Misstrauen
1. Erfüllt das Generalsekretariat seine Aufgaben unzureichend, oder ist das Vertrauen der Delegierten nicht mehr gegeben, so kann die Vollversammlung auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder, jedoch mindestens 3 Delegierten, einen Nachfolger wählen.
2. Die Abstimmung wird, im Fall des Antrages gegen den Generalsekretär, durch den ersten Stellvertreter, geleitet.
3. Die Annahme oder Ablehnung eines Misstrauensantrages gilt nicht als erneute Wahl.

Artikel 9: Der Internationale Gerichtshof
1. Die UVNO setzt als Hauptrechtsorgan einen Internationalen Gerichtshof ein, dessen Statut durch völkerrechtlichen Vertrag bestimmt wird.


Artikel 9: Ziele der UVNO
1. Internationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander gilt als das höchste Gut der UVNO.
2. Die Wahrung des internationalen Friedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder.
3. Die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.

Artikel 10: Unterorganisationen
1. Unterorganisationen sind Teil der UVNO und müssen daher von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Leitung der Sitzungen der Unterorganisationen übernimmt, wenn nicht anders bestimmt, das Generalsekretariat.
3. Unterorganisationen können von der Vollversammlung zu allen den Delegierten als relevant erscheinenden Themenbereichen ins Leben gerufen werden.

Artikel 11: Assoziierte Organisationen
1. Eine internationale bzw. regionale Organisation kann nach Zustimmung der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit ein Assoziierungsabkommen mit der UVNO schließen.
2. Assoziierte Organisationen sind nicht Teil der UVNO, sondern kooperieren lediglich mit dieser.
3. Eine Mitgliedschaft sämtlicher UVNO-Mitglieder in der assoziierten Organisation ist nicht notwendig.
4. Beschlüsse der assoziierten Organisation können von der Vollversammlung des VB mitgetragen werden.

Artikel 12: Resolutionen und Konventionen
1. Resolutionen und Konventionen, die durch den Delegierten eines Landes unterschrieben werden, sind für das entsprechende Land gültig.
2. Konventionen können auch von Nichtmitgliedern unterzeichnet werden.
3. Einstimmig unterschriebene Resolutionen und Konventionen sind für alle Mitglieder verbindlich. Bewerber um die Mitgliedschaft in der UVNO müssen diese anerkennen, ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht möglich.
4. Resolutionen und Konventionen können zu Themen verabschiedet werden, die die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates berühren.

Maya Mausal  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 00:15

Zitat:
Artikel 13: Friedenstruppen
1. Beobachtungs- und Hilfsmissionen dienen der Beobachtung der Entwicklung einer Bedrohungssituation für den Weltfrieden bzw. der humanitären Hilfe für die Bevölkerung. Sie werden vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen; sonst werden sie von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können militärische und zivile Mannschaften teilnehmen. Sie haben unbewaffnet zu erfolgen; durch Beschluss der Vollversammlung können Hilfsmissionen durch bewaffnete Soldaten zum Schutz der Hilfsmannschaften ergänzt werden.
2. Friedenserhaltende Missionen dienen der Aufrechterhaltung einer fragilen Friedenslage. Sie werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt werden darf.
3. Friedensschaffende Missionen dienen der aktiven Beilegung eines Krieges. Sie setzen einen völkerrechtswidrigen Angriff voraus und werden von der Vollversammlung beschlossen. An ihnen können nur Soldaten teilnehmen. Sie müssen bewaffnet stattfinden, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung auch gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann.
4. Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer und der Mannschaftsstärke. Die Beschlüsse können Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt enthalten.
5. Missionen nach den Absätzen 1 bis 3 können kombiniert werden.
6. Es obliegt dem Generalsekretariat, einen Beschluss nach den Absätzen 1 bis 3 auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
6.1. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
6.2. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen,
6.3. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Weisungen der Vollversammlung gebunden ist;
6.4. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten-
7. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet und geändert werden kann.



Rot markiert sind die Änderungsvorschläge des Generalsekretariats bzw. teilweise auch Stellen, die man eventuell ändern könnte, weil sie Gegenstand vorhergehender Diskussionen waren wie z.B. Artikel 2 (6).
Des Weiteren sollte man sich überlegen, ob man Artikel 3 (4) so in der Charta belassen möchte.

Weitere Änderungswünsche können natürlich ebenfalls diskutiert werden.

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 08:27

Klar Pro-Änderungen, damit meine ich alle.

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 10:02

Eine Beschränkung auf die OIK wäre klar zu begrüßen. Mehr als die Mitglieder der Intesa Cordiale werden wir auf der CartA kaum begeistern können.

__________________
Gräfin von Jonur

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 10:18

Heißt, dass Sie sind gegen das einfügen von "Tätigkeitsschwerpunkt" oder pro, denn vorher stand ja auf der Karte der OIK hier.

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Maya Mausal  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 10:19

Die Beschränkung auf die OIK ist bereits mit der letzte Reform der Charta erfolgt. Jedoch ist es mir ein Anliegen, dies nur auf die Tätigkeit der UVNO zu beschränken. Auf welcher Karte die einzelnen Mitgliedsstaaten sich am Ende befinden, sollte die Organisation nicht weiter kümmern. Jedoch wenn es um so etwas wie Einsatz von Friedenstruppen geht, da sollte klar sein, dass das nur auf der OIK-Karte stattfindet.

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 11:05

Es sollten nur solche Mitglieder der UVNO sein, welche auf der OIK eingetragen sind. Ob sie noch woanders eingetragen sind, ist egal.

__________________
Gräfin von Jonur

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 11:24

Zustimmung.

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 19:23

Ich bin dagegen das wir uns klar für oder gegen OIK/CartA entscheiden, dass ist nicht so wichtig, da ohnehin hier kein reiner CartA -Staat mit dabei ist.

Jedoch beantrage ich, dass man nur UVNO Mitglied werden kann, wenn die VV dem zustimmt.

Begründung: es ist auch bei anderen Organisationen, Vereinen, Parteien etc. der Fall, dass vorher alle Mitglieder darüber abstimmen, ob jemand beitritt oder nicht.

Hierbei geht es nicht um die Annerkennugn als Staat, sondern darum, ob die Mehrheit (der abgegebenen Stimmen) der Delegierten für die Aufnahme ist.
Die Annerkennung von 3 Staaten kann nicht der ausschlaggebende Punkt dafür sein, dass man einfach so Mitglied wird.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 21:33

Und noch einmal: für eine Änderung der Aufnahmekriterien muss die Geschäftsordnung der Aufnahmekommission geändert werden.
Außerdem kann es hoffentlich nicht ihr ernst sein, dass ALLE UVNO-Mitglieder der Neuaufnahme eines Staates zustimmen müssen. Bei der Abstimmungsmoral haben wir dann die längste Zeit neue Mitglieder gesehen.

Andro ist also dafür die Feststellung, dass die UVNO eine Organisation der OIK ist, wieder zu streichen?

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 21:43

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Ich bin dagegen das wir uns klar für oder gegen OIK/CartA entscheiden, dass ist nicht so wichtig, da ohnehin hier kein reiner CartA -Staat mit dabei ist.

Jedoch beantrage ich, dass man nur UVNO Mitglied werden kann, wenn die VV dem zustimmt.

Begründung: es ist auch bei anderen Organisationen, Vereinen, Parteien etc. der Fall, dass vorher alle Mitglieder darüber abstimmen, ob jemand beitritt oder nicht.

Hierbei geht es nicht um die Annerkennugn als Staat, sondern darum, ob die Mehrheit (der abgegebenen Stimmen) der Delegierten für die Aufnahme ist.
Die Annerkennung von 3 Staaten kann nicht der ausschlaggebende Punkt dafür sein, dass man einfach so Mitglied wird.

Wir sind hier doch nicht bei der GF/CartA, diesen Vorschlag muss ich entschieden zurückweisen!

__________________

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

Zitieren Editieren Melden IP
03.02.2009 22:10

Nein die UVNO ist eine internationale Organisation (simon)

(Die OIK ist simoff)

Und ich sagte auch nicht, dass wir das streichen sollen, ich sagte nur, dass wir uns nicht festlegen sollen.
An für sich, ist sowieso kein reiner CartA Staat hier oder?
Also ich bin eher dagegen das wir sagen "only for OIK"


Edit: bezüglich der Sache wegen der Aufnahme zur UVNO. Da es das Vetorecht gibt, wäre eine Abstimmung danach hinfällig, auch wenn ich es heute als merkwürdig empfinde, wenn man einfach so jederzeit beitreten kann, sobald die Kriterien erfüllt sind.

Andererseits hat die sofortige Aufnahme und das danach evtl. folgende Veto auch Vorteile (aber auch Nachteile).

Eine sofortige Abstimmung wäre geheim.
Eine Veto Abstimmng wäre es nicht wirklich, da es einen Antragsteller gibt.

Eine mögliche Überarbeitung der Aufnahme-GO wäre evtl. denkbar.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 03.02.2009 22:17.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 10:53

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Ich bin dagegen das wir uns klar für oder gegen OIK/CartA entscheiden, dass ist nicht so wichtig, da ohnehin hier kein reiner CartA -Staat mit dabei ist.


Seit wann denn das?

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 14:07

Zitat:
Original von Miriam Ebnah-Jahud
Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Ich bin dagegen das wir uns klar für oder gegen OIK/CartA entscheiden, dass ist nicht so wichtig, da ohnehin hier kein reiner CartA -Staat mit dabei ist.


Seit wann denn das?


Schon immer.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 14:45

http://uvno.freie-republik.info/forum/th...15789#post15789

Also entweder sind Sie nicht ganz bei Sinnen oder ein Lügner.

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 15:31

Zitat:
Original von Miriam Ebnah-Jahud
http://uvno.freie-republik.info/forum/th...15789#post15789

Also entweder sind Sie nicht ganz bei Sinnen oder ein Lügner.


Danke für diese nette Unterstellung.
Aber wo bitte sage ich dort expliziert, dass wir NUR OIK Staaten aufnehmen?
Lesen sie es sich bitte mal genau durch, bevor sie wieder irgendwas behaupten

Zitat:

Ich bin nach wie vor dafür, dass ein UVNO Mitglied (Beobachter sind mir egal) mindestens auf der OIK sein muss.
Wenn es daneben auch auf GF oder CartA ist, ist das ohne belang.


Entweder ist man nur OIK oder OIK/CartA.
Ich bin aber nach wie vor gegen eine schriftliche Erklärung, dass wir nur OIK Staaten aufnehmen.

Und selbst wenn: darf ich meine Meinung nicht ändern?


Ich möchte anmerken bitte § 3 (4) beizubehalten, da ich es nicht für richtig halte, wenn hier 1 RL Person 2,3,4, Staaten verteitt (nebenbei ist das bereits der Fall)

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 15:40

Zitat:
Danke für diese nette Unterstellung.
Aber wo bitte sage ich dort expliziert, dass wir NUR OIK Staaten aufnehmen?
Lesen sie es sich bitte mal genau durch, bevor sie wieder irgendwas behaupten


Soll ich jetzt alle Protokolle meines Großkönigs durchwühlen, das war ein Beispiel von vielen, Sie waren einer der Verfechter dafür, dass die UVNO nicht für alle Länder offen sein soll sondern nur für Länder die mindestens auf der OIK sind, und genau das kritisieren eben in diesem Moment. Und ja Sie dürfen Ihre Meinung ändern, aber dann sagen Sie das auch offen.

Wo ist das der Fall, konkrete Namen bitte, dass ein eine RL-Person hier mehrere Staaten vertritt.

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 15:43

Ich sage es doch offen oder? verwirrt Ich finde es gut, wenn wir unseren Schwerpunkt definieren, aber ich denke nicht, dass ein CartA Staat uns beitritt der nicht auf der OIK ist.
Und selbst wenn, warum nicht...aber die tun das nicht, ebensowenig wie wir dem RdN beitreten.

Soweit ich weiss ist oder war der Delegierte Rems auch die RL Person des Delegierten der Föderation freier Nationen.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 04.02.2009 15:44.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 15:47

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
Ich sage es doch offen oder? verwirrt Ich finde es gut, wenn wir unseren Schwerpunkt definieren, aber ich denke nicht, dass ein CartA Staat uns beitritt der nicht auf der OIK ist.


Ja und was haben Sie dann gegen die Änderung der Charta bezüglich der OIK wie das Gensekiat. vorschlägt??

Nein das haben Sie eben nicht offen gesagt.. Augen rollen

__________________

Ojb a chochem wert in kass, farlirt er sajn chochme.

Zitieren Editieren Melden IP
04.02.2009 15:57

Nun gegen den Schwerpunkt habe ich nichts aber das wir NUR OIKStaaten aufnehmen, fänd ich nicht gut.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Thema ist geschlossen
Seiten (9): « erste ... « vorherige 6 7 [8] 9 nächste »
Neues Thema erstellen
Gehe zu:

Powered by Burning Board Lite 1.0.2 © 2001-2004 WoltLab GmbH