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20.04.2009 16:01

Man kann der Generalsekretärin wohl noch Zeit lassen bis sie wieder da ist oder?

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Maya Mausal  
Mitglied
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20.04.2009 17:57

Überarbeiten natürlich, bei all den vagen Änderungsvorschlägen. Freiwillige also vor, das Generalsekretariat hat die nächsten Tage keine Zeit dazu.

Maya Mausal  
Mitglied
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25.04.2009 00:43

Beinah schockierend die hohe Zahl an überarbeitungswütigen Freiwilligen....

... bis Sonntag sollte eine überarbeitete Version des Konventionstextes vorliegen.

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26.04.2009 10:53

Solange es bei 12 sm bleibt...

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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27.04.2009 23:16

Zitat:
Erste Konvention über das Völkerrecht


Abschnitt I – Allgemeines

Artikel 1: Völkerrechtssubjekte

[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.

[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.

[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.

[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.


Artikel 2: Internationale Beziehungen

[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.

[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austausch von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften genießen dabei Imunität, sind also vor unbegründeten staatlichen Eingriffen geschützt.

[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.

[4] Persona non grata
Lässt sich ein Angehöriger des diplomatischen Dienstes in einem Gastland etwas zu Schulden kommen, so hat das jeweilige Gastland die Möglichkeit den Diplomaten zur Persona non grata zu erklären und innerhalb einer bestimmten Frist des Landes zu verweisen.


Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot

[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.

Artikel 4: Verbot von Massenvernichtungswaffen

[1] Unter Massenvernichtungswaffen versteht diese Konvention sämtliche Formen von atomaren, biologischen und chemischen Waffen.
[2] Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.

Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht

Artikel 5: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.

Artikel 6: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.

Abschnitt III - Schlussbestimmungen

(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. Mai 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des Weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.

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28.04.2009 15:19

Artikel 3 und 4 halte ich für ungünstig formuliert und werden im Falle eines großen Krieges unter Garantie zu erheblichen Verlusten für die Unterzeichnerstaaten führen. Die Frage lautet nun natürlich, ob man einem Angriff durch einen Präventivschlag zuvorkommen darf, oder man erst den massiven Vorstoß feindlicher Verbände ins eigene Land abzuwarten hat. Ein kurzer und möglichst nicht verlustreicher Krieg, erfordert immer den größtmöglichen, operativen Handlungsspielraum. Wenn das Reich damals mit einem Überfall Stauffens gerechnet hätte, wäre einer schneller Vorstoß unserer Truppen zur Zerschlagung der stauffischen Armee die Folge gewesen. Die Alternative war nun eine zähe Materialschlacht mit erheblichen Verlusten, da die Stauffen genug Zeit hatten sich einzugraben und teilweise um jedes Haus gekämpft haben. Natürlich muss es oberstes Gebot sein den Frieden zu bewahren, aber den Angriff eines menschenverachtenden Regimes abzuwarten, geht immer auf Kosten der Zivilbevölkerung. Ein solcher Feind schreckt auch nicht davor zurück, Tod und Zerstörung anzurichten, wenn man ihn in sein eigenes Land zurückwirft.

Der zweite Punkt: "sämtliche Formen von atomaren, biologischen und chemischen Waffen."
Welchen Sinn macht dann noch die gegenseitige Abschreckung? Man würde sich also von jedem beliebigen Schurkenstaat mit Atomwaffen angreifen lassen, während man zu Gunsten der eigenen Vernichtung von einem Zweitschlag absieht? Langsam kann ich verstehen, warum die UNVO ein negatives Mitgliederwachstum hat. Unter dem Deckmatel des lobenswerten Völkerrechts mit guten Ansätzen zur Vermeidung von Konflikten, versucht man die Mitgliedstaaten militärisch handlungsunfähig zu machen und selbst das Recht auf Verteidigung zusammenzustreichen. Während diktatorische Schurkenstaaten wie Xinhai sich in dieser Organisation aufgrund lascher Bestimmungen einnisten, zwingt man jene die wirklich noch um die UVNO bemüht sind, mit diesen in jeder neuen Konvention versteckten Artikeln die Knie!

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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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28.04.2009 16:15

Andro stimmt dem Vertrag so zu

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Andreas Balch  
Mitglied
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28.04.2009 18:48

Zitat:
Original von Fabian von Gerlach
...


Vollste Zustimmung!

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Andreas Balch
Staatenloser

Siddhârtha  
UVNO-Delegierter
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28.04.2009 19:32

Frieden schaffen ohne Waffen!

Dieses Motto ist seit 9 Jahren stetiger Begleiter der tirschen Außenpolitik. Wir nÓgel träumen seit jeher von einer Welt, in der genau diese hier kritisierten Prinzipien eingehalten werden. Dies war auch der Grund, warum ich mich an dieser Debatte beteiligt habe.

Dies und die großartige Leistung der geschätzten Generalsekretärin alle tirschen Änderungsanträge in diesen Entwurf einfließen zu lassen (Vielen Dank!), begründet daher die volle Zustimmung der Freien Republik!

Wie ein Völkerrecht aussehen soll, das Präventivkriege legitimiert. kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Aber ich bin gern bereit mir die konkreten Änderungsanträge anzuhören. Diese Kritik klingt eher nach einer grundsätzlichen Ablehnung. Dies wäre natürlich schade...

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Freie Republik Tir Na nÒg, Forum, Rundgang.

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28.04.2009 22:21

Es würde wohl genügen wenn wir "wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird." streichen. Sollte ein Präventivschlag zur Abwendung eines drohenden oder bereits anlaufenden Einmarsches nötig sein, hat die jeweilige Nation sich eben vor diesem Hause zu rechtfertigen. Ich denke der Rest des Artikel 3 ist mehr aus ausreichend.
Artikel 4 sollte man völlig streichen, hier wurde einfach nur eine faktische kurzform der "Anti-Nuklearwaffenresolution" in die Resolution geschmuggelt. Die Frage ist auch, ob man die "chemischen Waffen" überhaupt sinnvoll erfassen kann. Das könnte auch Reizstoffe wie sie jede Polizei einsetzt oder gar konventionelle Bomben mit immer exotischeren Sprengstoffen einschließen.
Sinnvoll wäre es wahrscheinlich, biologische Waffen zu ächten, da diese für den alleinigen Einsatz gegen Menschen gedacht sind und in den wirren des Krieges schnell unkontrolliert verbreitet und auf die Zivilbevölkerung übertragen werden können.

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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

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28.04.2009 22:59

Hier gehts nicht um den Besitz sondern die Anwendung

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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28.04.2009 23:08

Der Konventionstext ist nun so gestaltet, dass auf sämtliche Änderungsvorschläge Seitens der Mitgliedsstaaten eingegangen wurde - so auch in den nun wieder kritisierten Artikeln 3 und 4.

Ein militärischer Präventivschlag widerspricht dem angedachten allgemeinen Gewaltverbot und wird daher von dieser Konvention sicherlich nicht toleriert werden. Man ist mit einem anderen Staat nicht plötzlich von heute auf morgen derart über Kreuz, dass man sich nur noch mittels Waffengewalt unterhalten kann. Ziel der Konvention ist es, dass die Unterzeichnerstaaten auf friedliche Konfliktlösungsmittel zurückgreifen, bevor die Waffen sprechen müssen.
Sollte Dreibürgen jedoch gravierende Probleme mit diesem Artikel haben, so hat es die Möglichkeit die Konvention mit einem Vorbehalt zu unterzeichnen (nähere Infos wie das genau abläuft bitte bei Großherzog von Kurland erfragen) bzw. ganz simpel im entscheidenden Fall gegen die Konvention zu verstoßen - das ist bekanntlich für keinen der Mitgliedsstaaten ein sonderlich großes Problem.

Was die Ächtung von ABC-Waffen betrifft, so möchte das Generalsekretariat dem Vertreter Neunseenlands die Möglichkeit geben seinen Standpunkt noch einmal genauer für alle darzulegen.

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28.04.2009 23:31

*seufzt*

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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29.04.2009 08:13

Zitat:
Original von Fabian von Gerlach
Sinnvoll wäre es wahrscheinlich, biologische Waffen zu ächten, da diese für den alleinigen Einsatz gegen Menschen gedacht sind und in den wirren des Krieges schnell unkontrolliert verbreitet und auf die Zivilbevölkerung übertragen werden können.
Der Einsatz von Nuklearwaffen ist Ihrer Ansicht nach also vertretbar, weil Sachgegenstände gleich mitbeschädigt werden und nicht nur Strahlungsschäden auftreten?

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Gräfin von Jonur

Siddhârtha  
UVNO-Delegierter
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29.04.2009 09:35

Zitat:
bzw. ganz simpel im entscheidenden Fall gegen die Konvention zu verstoßen - das ist bekanntlich für keinen der Mitgliedsstaaten ein sonderlich großes Problem.


Aber für die UVNO doch hoffentlich?!
Präventivschläge sowie der Einsatz von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen kann keine Organisation des Friedens gutheißen. Diese Waffen mögen dem Terror dienen aber für eine effektive Verteidigung sind sie schlicht ungeeignet.

Ich bitte doch auch mal zu überlegen, wie sich das Verhältnis von zwischenstaatlichen Kriegen zu Terrorismus in den letzten Jahren veschoben hat. Ob man diese neuen Konflikte mit ABC Waffen lösen kann, das glaubt doch niemand ernsthaft...

__________________

Freie Republik Tir Na nÒg, Forum, Rundgang.

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29.04.2009 22:16

Besitz? von mir aus
Nutzung? nein!

Also die Punkte waren auch schon früher da...wo ist denn das Problem?

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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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29.04.2009 22:31

Ich denke den Besitz (oder den angeblichen Besitz) von Massenvernichtungswaffen kann man niemandem ausreden, es wird immer jemanden geben, der unbedingt welche besitzen möchte. Aber wenn man den Einsatz nicht ächetet, wo kommen wir dann bitte hin?

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Urs Streuli, sabiskischer UVNO-Delegierter

Die Minische Republik Sabisko macht vom 01.06. bis 24.08.2009 Sommerpause

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29.04.2009 23:18

Zitat:
Original von Xaxai Anwar
Zitat:
Original von Fabian von Gerlach
Sinnvoll wäre es wahrscheinlich, biologische Waffen zu ächten, da diese für den alleinigen Einsatz gegen Menschen gedacht sind und in den wirren des Krieges schnell unkontrolliert verbreitet und auf die Zivilbevölkerung übertragen werden können.
Der Einsatz von Nuklearwaffen ist Ihrer Ansicht nach also vertretbar, weil Sachgegenstände gleich mitbeschädigt werden und nicht nur Strahlungsschäden auftreten?

Nein, Ziel eines Militärschlages sollte es immer sein, weitere Opfer zu vermeiden, also den Gegner möglichst empfindlich zu treffen und den Krieg schnell zu beenden. Wenn es dazu nötig ist, eine ganze Marinekampfgruppe mittels eines atomaren Torpedos zu vernichten, solange sie sich auf hoher See befindet, ist der Einsatz einer solchen Waffe durchaus vertretbar. Man denke an die Opfer einer Luftbombardierung der Küstenstädte, oder die eines fortgesetzten Krieges. Der Einsatz von Massenvernichtungswaffen gegen zivile Ziele oder unter massiver gefährdung der Zivilbevölkerung darf keine Option sein.

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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.

Siddhârtha  
UVNO-Delegierter
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29.04.2009 23:45

Ich bin nicht gewillt mir militaristische Diskussionen anzutun, ach wie toll und effektiv Methode A ist, um Menschen zu töten und die Landschaft auf Jahrhunderte zu verunstalten.
Das können Sie bitte woanders ausdiskutieren.

Ein Völkerrecht, da hat Herr Streuli so Recht, dass den Einsatz von solchen Waffen nicht ächtet, hat überhaupt keinen Sinn, keine Berechtigung. Ich möchte doch herzlich darum bitten diesen Kompromiss nicht durch immer weitere Forderungen zu zerstören.

Für die Freie Republik, als pazifistische und entmilitarisierte Macht des Friedens, ist das Zugeständnis, den Besitz solcher Waffen zu tolerieren, da dies zur Abschreckung ja so unentbehrlich ist (komisch das Tir seit 10 Jahren ohne aus kommt!) aber egal, dazu bin ich bereit, aber alles weitere übersteigt meine Geduld und meinen Willen eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Dann muss es eben 2 Versionen geben: Einen für die fortschrittlichen und einen für die ewig gestrigen Staaten!!

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Freie Republik Tir Na nÒg, Forum, Rundgang.

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30.04.2009 09:58

Wer versucht eigentlich jetzt, der UVNO ein grab zu schaufeln?

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Gräfin von Jonur

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