Zitieren Editieren Melden IP ↑ [Einfacher Beschluss] Änderung der Geschäftsordnung der Vollversammlung —

04.04.2011 17:46
Ehrenwerte Delegierte,
Das Generalsekretariat beantragt eine Änderung der Geschäftsordnung der Vollversammlung in folgender Form:
| Zitat: |
Geschäftsordnung der Vollversammlung
der United Virtual Nations Organzation
Einführung
1. Diese Geschäftsordnung bildet die einzige Grundlage für das prozedurale Vorgehen der Vollversammlung der Vereinten Nationen.
2. Eine Interpretation dieser Geschäftsordnung im Zweifelsfalle obliegt allein dem Generalsekretariat.
3. Als Mitglieder der Vollversammlung gelten die jeweiligen Mitgliedsstaaten der United Virtual Nations Organization. Es wird hierbei nicht zwischen Staat und entsandtem Delegierten unterschieden.
4. In allen Punkten brechen fallspezifische prozedurale Bestimmungen in der Charta die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
5. Diese Geschäftsordnung kann von der Vollversammlung als reguläre Sache mit einfacher Mehrheit geändert werden, sofern sämtliche Änderungen den prozeduralen Charakter der Geschäftsordnung erhalten.
I. Sitzungen
Artikel 1 — Sitzungszeit.
Die Vollversammlung tagt ständig.
Artikel 2 — Sitzungsort.
Die Vollversammlung tagt an einem vom Generalsekretariat auf dem der United Virtual Nations Organization in der Stadt Droch Aimsir im Staat Tir Na nÒg übergebenen Gelände bestimmten Ort. In Ausnahmefällen kann das Generalsekretariat den Sitzungsort der Vollversammlung für einen beschränkten Zeitraum an einen Ort außerhalb dieses Geländes verlegen.
Artikel 3 — Teilnehmer.
Teilnehmer der Sitzung sind alle Mitglieder der Vollversammlung nach der Charta der United Virtual Nations Organization; gegebenenfalls in Vertretung durch ihre jeweiligen Delegierten.
Artikel 4 — Öffentlichkeit.
Die Vollversammlung tagt öffentlich.
II. Agenda
Artikel 5 — Bestimmung der Agenda.
Die Agenda der Vollversammlung wird durch seine Mitglieder bestimmt.
Artikel 6 — Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda.
Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann von jedem Mitglied der Vollversammlung zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. Dieser Antrag muss aus der Benennung und Einordnung des Themas bestehen und kann zusätzlich eine erklärende Note und für das Thema grundlegende Dokumente enthalten. Das Thema ist entweder als substantielles Thema zu behandeln, falls es sich um substantielle Fragen handelt und in einer Resolution münden soll, oder aber als prozedurales Thema, falls es sich um prozedurale Fragen und in einer Änderung einer Geschäftsordnung münden soll. Es obliegt dem Generalsekretariat, für diesen Antrag eine Form vorzuschreiben, deren Nichteinhaltung ein Grund zur Abweisung ist. Weiterhin ist eine begründete Abweisung möglich, falls das beantragte Thema sich außerhalb der Kompetenzen der Vollversammlung befindet.
Artikel 7 — Reihenfolge der Agenda.
Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.
Artikel 8 — Abhandlung eines Themas.
Ein Thema gilt als abgehandelt, falls zweiundsiebzig Stunden kein neuer Redebeitrag zum Thema fiel oder ein entsprechender Antrag Erfolg hatte.
III. Sekretariat
Artikel 9 — Rechte und Pflichten des Generalsekretärs.
Der Generalsekretär leitet die Sitzungen der Vollversammlung und sorgt für die nötigen Voraussetzungen. Weiterhin ordnet und stellt er alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung. Es steht dem Generalsekretär zu, die Diskussion formal zu leiten, die Einhaltung der Regeln zu beachten, Anträge anzunehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Entscheidungen zu verkünden.
Artikel 10 — Äußerungen des Generalsekretärs.
Der Generalsekretär kann sich zu allen Fragen äußern.
Artikel 11 — Vertretung des Generalsekretärs.
Der Generalsekretär kann sich für einen bestimmten Zeitraum vom Stellvertretenden Generalsekretär vertreten lassen.
IV. Sprache
Artikel 12 — Offizielle und Arbeitssprache.
Deutsch ist die offizielle und Arbeitssprache der Vollversammlung.
Artikel 13 — Übersetzung.
Jedem Mitglied der Vollversammlung steht es frei, in einer anderen Sprache zu kommunizieren, sofern es selber für die Übersetzung ins Deutsche sorgt.
V. Sitzungsablauf
Artikel 14 — Rederecht.
Allen Mitgliedern der Vollversammlung steht Rederecht zu einem Thema zu, sobald die Sitzungsleitung das Thema eröffnet hat, bis das Thema abgehandelt ist. Sollte ein Mitglied in seiner Rede vom Thema abweichen, so steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied zu maßregeln.
Artikel 15 — Maßregelung.
Es steht der Sitzungsleitung zu, ein Mitglied zu maßregeln, falls es gegen die Regeln verstößt. Bei wiederholter Maßregelung oder besonders schwerwiegendem Anlass steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied für eine Dauer von bis zu zweiundsiebzig Stunden von der Sitzung auszuschließen.
Artikel 16 — Abstimmung.
Erfordert eine prozedurale Angelegenheit eine Abstimmung, so handelt es sich hierbei um eine prozedurale Abstimmung. Eine solche prozedurale Abstimmung dauert entweder vierundzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt. Bei einer prozeduralen Abstimmung muss zugestimmt oder abgelehnt werden; eine Enthaltung ist nur durch nicht erfolgte Stimmabgabe möglich.
Artikel 17 — Anträge.
Zu jedem Zeitpunkt während der Behandlung eines Themas können die Mitglieder der Vollversammlung Anträge an die Sitzungsleitung einbringen. Diese Anträge sind prozeduraler Natur und können sich je nur auf ein Thema beziehen. Es steht einem Mitglied frei, einen von sich gestellten Antrag wieder zurückzuziehen, bevor dieser behandelt wurde.
Artikel 18 — Antrag auf Einladung eines Außenstehenden.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stellen. Dieser Außenstehende kann entweder eine Institution oder Organisation sein, die sich durch einen Delegierten vertreten lässt, oder eine Einzelperson, und ist im Antrag zu nennen. Über diesen Antrag wird abgestimmt in Form der Frage, ob dem Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stattzugeben ist. Falls die Abstimmung positiv ausfällt, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung zum entsprechenden Thema eingeladen. Ihm steht lediglich Rederecht in diesem Thema zu und hat den Anordnungen und gegebenenfalls Maßregelungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten. Nach Schließung des entsprechenden Themas verfällt dieses Rederecht.
Artikel 19 — Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden stellen. Dieser Außenstehende muss zuvor von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung eingeladen worden sein und ist im Antrag zu nennen. Über diesen Antrag wird abgestimmt in Form der Frage, ob dem Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden stattzugeben ist. Falls die Abstimmung positiv ausfällt, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung vom entsprechenden Thema ausgeladen.
Artikel 20 — Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart einbringen, sofern diese bestimmte Antragsart eine Abstimmung erfordert. Dieser Antrag ist stets von der Sitzungsleitung anzunehmen. Falls eine solche vorsätzliche Antwort vorliegt, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über eine so bestimmte Antragsart kommt.
Artikel 21 — Antrag auf Rückzug einer vorsätzlichen Antwort.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Rückzug einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart einbringen, sofern es zuvor einen Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort zu dieser Antragsart eingebracht hat. Dieser Antrag ist stets von der Sitzungsleitung anzunehmen.
Artikel 22 — Antrag auf Berichtigung.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen begründeten Antrag auf Berichtigung einbringen, falls es in einer prozeduralen Aussage der Sitzungsleitung einen Fehler vermutet. Falls die Sitzungsleitung den Antrag annimmt, gilt dies als erfolgte Berichtigung. Der Antrag kann nur begründet abgelehnt werden.
Artikel 23 — Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung.
Sollte ein Antrag auf Berichtigung abgelehnt werden, so steht es den Mitgliedern der Vollversammlung zu, einen Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung einzubringen. Über diesen Antrag wird abgestimmt in Form der Frage, ob der Antrag auf Anfechtung gerechtfertigt ist. Falls die Abstimmung positiv ausfällt, wird der Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung wie ein angenommener Antrag auf Berichtigung behandelt.
Artikel 24 — Antrag auf Erwiderung.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen begründeten Antrag auf Erwiderung einbringen, falls ein zweites Mitglied in einer Rede die territoriale Integrität oder staatliche Souveränität des Mitglieds infrage gestellt hat. Wird der Antrag von der Sitzungsleitung angenommen, so gilt dies als Maßregelung des zweiten Mitglieds.
Artikel 25 — Antrag auf Einbringung einer ganzen Sache.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einbringung einer ganzen Sache einbringen. Verbunden mit so einem Antrag muss die gemeinte Sache sein, welche entweder ein Resolutionsvorschlag bei einem substantiellen Thema oder ein Änderungsvorschlag zu einer Geschäftsordnung bei einem prozeduralen Thema sein kann. Entspricht die Sache dieser Einschränkung und überschreitet sie nicht die Kompetenzen der Vollversammlung oder die prozedurale Natur der Geschäftsordnungen, so ist der Antrag von der Sitzungsleitung anzunehmen und die Sache zur Wahl zu stellen, sobald der Wahlvorgang begonnen hat. Ein Antrag auf Einbringung einer ganzen Sache kann vom Antragssteller bis zur Schließung des Themas zurückgezogen werden, sofern sich keine Anträge auf Einbringung einer halben Sache auf ihn beziehen.
Artikel 26 — Antrag auf Einbringung einer halben Sache.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einbringung einer halben Sache einbringen. Verbunden mit so einem Antrag muss erstens die gemeinte Sache sein, welche ein Änderungsvorschlag zu einer vorher eingebrachten ganzen Sache sein muss, zweitens eine eindeutige Identifizierung der ganzen Sache, auf welche Bezug genommen wird. Dieser Antrag wird in allen anderen Belangen gehandhabt wie ein Antrag auf Einbringung einer ganzen Sache.
Artikel 27 — Antrag auf Schließung des Themas.
Ein Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Schließung eines Themas einbringen. Über diesen Antrag wird abgestimmt. Falls die Abstimmung positiv ausfällt, gilt das Thema als abgehandelt.
VI. Wahlvorgang
Artikel 28 — Arten des Wahlvorgangs.
Es ist zwischen einem substantiellen, einem prozeduralen, und einem personellen Wahlvorgang zu unterscheiden.
Artikel 29 — Dauer des Wahlvorgangs.
Der Wahlvorgang zu einem substantiellen oder prozeduralen Thema beginnt automatisch, sobald das entsprechende Thema abgehandelt wurde, und endet, sobald zu allen eingebrachten Sachen zu diesem Thema abgestimmt wurde. Der Wahlvorgang zu einer personellen Frage wird ohne vorangehendes Thema von der Sitzungsleitung begonnen, sobald der dafür vorgeschriebene Zeitpunkt erreicht wurde.
Artikel 30 — Ausfall bei fehlenden Sachen oder Kandidaten.
Sofern keine Sachen zu einem substantiellen oder prozeduralen Thema eingebracht oder Kandidaten zu einem personellen Wahlvorgang vorgeschlagen wurden, so fällt der entsprechende Wahlvorgang automatisch aus.
Artikel 31 — Reihenfolge bei mehreren vorliegenden Sachen.
Sofern mehrere Sachen zu einem substantiellen oder prozeduralen Thema eingebracht wurden, so wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Hierbei können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen; jedoch gelten die Ergebnisse in der Reihenfolge der Einbringung und können sich in dieser Reihenfolge auch aufheben, sofern sie sich widersprechen.
Artikel 32 — Ablauf eines substantiellen oder prozeduralen Wahlvorgangs.
Für jede eingebrachte Sache wird bei einem substantiellen oder prozeduralen Wahlvorgang eine Abstimmung begonnen. Eine solche Abstimmung dauert in der Regel entweder hundertzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet in der Regel offen statt. Als Abstimmungsmöglichkeiten stehen Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung zur Auswahl. Eine nicht abgegebene Stimme zählt als Enthaltung. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die sich am dazugehörigen Thema durch Reden oder Anträge beteiligt haben. Eine Sache gilt dann als angenommen, wenn sie zum Ende der entsprechenden Abstimmung mehr Zustimmungen als Ablehnungen erfahren hat.
Artikel 33 — Ablauf eines personellen Wahlvorgangs.
Für einen personellen Wahlvorgang wird eine Abstimmung begonnen. Eine solche Abstimmung dauert in der Regel entweder hundertachtundsechzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet in der Regel offen statt. Als Abstimmungsmöglichkeiten stehen alle Kandidaten zur Verfügung. Eine nicht abgegebene Stimme zählt als Enthaltung. Abstimmungsberechtigt sind in der Regel alle Mitglieder der Vollversammlung. Jener Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, gilt als gewählt. Bei einem Gleichstand wird die Wahl wiederholt, wobei durch einfache öffentliche Notiz eine Kandidatur zur Wahlwiederholung zurückgezogen werden kann. |
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Wie zu sehen ist, ist dies eine gänzlich neue Geschäftsordnung, keine ledigliche Änderung des alten Gerüstes. Ich hoffe, damit zahlreiche Schwächen der alten Geschäftsordnung, die oft unklar oder gar nicht erst regelnd war. Allen Fragen und konstruktiven Anmerkungen sehe ich gerne entgegen und beantworte sie dazu noch umso lieber.
Die Diskussion ist eröffnet.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Ehrlich? Nein. Viel zu komplex.
Falls Sie etwas ins Detail gehen könnten, wie Sie die Komplexität reduzieren würden…
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Ich hatte einen längeren Beitrag schon im Forenformular drin, habs mir aber dann doch anders überlegt. Ich bin kein jurist; mit Juristendeutsch kann ich mangels Kenntnis und auch aus Prinzip nicht allzuviel anfangen. Ich soll mich aber an die Regeln halten, da muss ich die ja wenigstens verstehen.
Also nur erstmal zwei Punkte: Artikel 20,21 -> ich antworte eher selten aus Versehen, insofern gedenke ich nicht, von mir absichtlich gegebene Antworten vorher zu beantragen. Halbe Sachen, ganze Sachen, das muss doch einfacher gehen! Ich halte solche Geschäftsordnungen ehrlich gesagt für extrem abschreckend, auch wenn ich die Arbeit, die da drinne steckt, sehr respektiere.
Artikel 3 und 15, das bedeutet, wenn ein Delegierter die große Klappe hat, wird sein Heimatland im schlimmsten Fall für drei Tage aus der Vollversammlung geworfen.
Die Wahlen... wir wählen hier per klick. Irgendwann ist die Frist rum und das Ergebnis wird ausgezählt. Haben aber 25 Zeilen Text, das ganze in Worte zu fassen....
Artikel 5, es muss heissen "ihre" statt "seine"
Generell mag ich nicht, wenn Generalsekretäre oder Organisationsleiter irgendetwas begründet zurückweisen können. Schlechte Erfahrungen gemacht damit (IGH), da immer Interpretationssache, was begründet ist und was nicht. Es müssen ja nicht immer wohlmeinende Generalsekretäre wie derzeit im Amt sein.
Ich weiß nicht, ob ich mich verständlich machen konnte, Ich halte das generell für ein bürokratisches Werk, welches auf mich, wäre ich nteressierter Außenstehender, abschreckend wirken würde. Ist aber nur meine meinung und ich bin sehr SICHER, dass es viele gibt, die diese umfangreiche GO gut finden werden. Was jetzt auch nicht so schlimm ist, eine Nein-Stimme wird wohl verkraftbar sein ;-)
Art.30 besagt doch daß nicht abgestimmt wird, wenn es nichts abzustimmen gibt....
Art.18/19 ist auch gut. Zuerst wird über eine Einladung abgestimmt und wird die angenommen, kann einer über eine Ausladung abstimmen lassen? Was soll das.
Irgendwo stand hier was von haben Sachen. Hat das irgendeine hintergründige Bedeutung?
Es wurde Deutsch als Amtssprache vorgeschlagen. Wieso benutzt der verehrte Generalsekretär es dann nicht?
Ist es hier zuviel verlangt oder unsittlich, Regeln in klare und einfache Worte zu fassen?
| Zitat: |
Original von Chilavert
Ich hatte einen längeren Beitrag schon im Forenformular drin, habs mir aber dann doch anders überlegt. Ich bin kein jurist; mit Juristendeutsch kann ich mangels Kenntnis und auch aus Prinzip nicht allzuviel anfangen. Ich soll mich aber an die Regeln halten, da muss ich die ja wenigstens verstehen. |
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Das geht mir ähnlich, ich bin auch kein Jurist.
| Zitat: |
| Also nur erstmal zwei Punkte: Artikel 20,21 -> ich antworte eher selten aus Versehen, insofern gedenke ich nicht, von mir absichtlich gegebene Antworten vorher zu beantragen. |
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Ah, dazu hätte ich gleich eine Erläuterung schreiben sollen - Absicht dahinter ist, dass über einen Antrag 'nur' 24 Stunden abgestimmt wird, so ein Antrag aber recht entscheidend für das Fortbestehen eines Themas sein kann. Wenn ich jetzt weiß, dass ich nicht alle 24 Stunden in die Vollversammlung komme, kann ich der Sitzungsleitung eine kurze Notiz à la "Im Falle eines Antrags auf Schließung des Themas stimmt die Republik Staatistan mit 'Ablehnung'" hinterlassen, um zu verhindern, dass plötzlich ein für mich wichtiges Thema geschlossen ist, nur weil ich mal einen Tag abwesend bin.
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| Halbe Sachen, ganze Sachen, das muss doch einfacher gehen! |
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Anstatt 'halbe Sache' könnte man auch 'Änderungssache' und anstatt 'ganze Sache' könnte man auch schlicht 'Sache' schreiben, aber das hat meines Erachtens nicht den selben schönen Klang…

Falls bessere Worte gefunden werden, können die natürlich gerne verwendet werden.
| Zitat: |
| Ich halte solche Geschäftsordnungen ehrlich gesagt für extrem abschreckend, auch wenn ich die Arbeit, die da drinne steckt, sehr respektiere. |
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Erstmal Danke für den Respekt - ja, abschreckend ist sie wohl auf den ersten Blick eher als die andere, auf den zweiten Blick ist aber die aktuelle Geschäftsordnung sehr viel frustrierender, wenn man für einen Fall wissen möchte, wie dieser geregelt ist, und feststellt, dass eigentlich überhaupt absolut gar nichts geregelt ist. Das mag in einer Diktatur funktionieren, in einer gleichberechtigten Staatengemeinschaft ist so etwas schwierig.
| Zitat: |
| Artikel 3 und 15, das bedeutet, wenn ein Delegierter die große Klappe hat, wird sein Heimatland im schlimmsten Fall für drei Tage aus der Vollversammlung geworfen. |
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Das ist richtig und korrespondiert so mit §1(3) der aktuellen Geschäftsordnung.
| Zitat: |
| Die Wahlen... wir wählen hier per klick. Irgendwann ist die Frist rum und das Ergebnis wird ausgezählt. Haben aber 25 Zeilen Text, das ganze in Worte zu fassen.... |
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Verglichen mit den aktuellen 15 Zeilen mag das viel sein, ist jedoch sehr viel präziser. Ansonsten bin ich für alle konkreten Kürzungsvorschläge dankbar.
| Zitat: |
Artikel 5, es muss heissen "ihre" statt "seine"  |
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Duly noted. ^^
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| Generell mag ich nicht, wenn Generalsekretäre oder Organisationsleiter irgendetwas begründet zurückweisen können. Schlechte Erfahrungen gemacht damit (IGH), da immer Interpretationssache, was begründet ist und was nicht. Es müssen ja nicht immer wohlmeinende Generalsekretäre wie derzeit im Amt sein. |
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Ja, das ist wohl wahr. Zum Glück gibt es Artikel 22 und 23.
| Zitat: |
| Ich weiß nicht, ob ich mich verständlich machen konnte, Ich halte das generell für ein bürokratisches Werk, welches auf mich, wäre ich nteressierter Außenstehender, abschreckend wirken würde. Ist aber nur meine meinung und ich bin sehr SICHER, dass es viele gibt, die diese umfangreiche GO gut finden werden. Was jetzt auch nicht so schlimm ist, eine Nein-Stimme wird wohl verkraftbar sein ;-) |
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Das ist ja ein demokratischer Prozess; hier sollte möglichst wenig gegen die und möglichst viel mit den Beteiligten entschieden werden. Insofern ist mir Ihre positive Stimme schon sehr wichtig, und ich bin sicher, dass wir die ein oder andere Sache verbessern können, wenn wir konstruktiv an die Sache herangehen.
| Zitat: |
Original von G.Metzel
Art.30 besagt doch daß nicht abgestimmt wird, wenn es nichts abzustimmen gibt.... |
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Ja, das ist gut beobachtet und richtig so.
| Zitat: |
| Art.18/19 ist auch gut. Zuerst wird über eine Einladung abgestimmt und wird die angenommen, kann einer über eine Ausladung abstimmen lassen? Was soll das. |
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Ich bin überzeugt, dass Sie sich recht leicht ein Szenario ausmalen können, in dem eine Person, die vorher eingeladen wurde, wieder ausgeladen werden soll.
| Zitat: |
| Irgendwo stand hier was von haben Sachen. Hat das irgendeine hintergründige Bedeutung? |
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Ja - angenommen, Sie sind mit dem Rest einer eingereichten ganzen Sache zufrieden, möchten aber Operativklausel 1 ändern. Dann können Sie das über eine halbe Sache machen. Wenn dann noch jemand Operativklausel 3 ändern möchte, kann er das auch über eine halbe Sache machen, ohne mit Ihrer halben Sache zu kollidieren.
| Zitat: |
| Es wurde Deutsch als Amtssprache vorgeschlagen. Wieso benutzt der verehrte Generalsekretär es dann nicht? |
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Welches Wort haben Sie denn nicht verstanden?
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| Ist es hier zuviel verlangt oder unsittlich, Regeln in klare und einfache Worte zu fassen? |
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Fühlen Sie sich frei.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Ich werde dieser Geschäftsordnun in dieser Form nicht zustimmen können. Denn ich bin gegen eine ständige öffentliche Abhaltung der Sitzung.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
| Zitat: |
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich werde dieser Geschäftsordnun in dieser Form nicht zustimmen können. Denn ich bin gegen eine ständige öffentliche Abhaltung der Sitzung. |
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Dem schließe ich mich an.
Für den Rest brauche ich noch etwas Zeit. (*simoff* Beruf und so... *simon)
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
| Zitat: |
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich werde dieser Geschäftsordnun in dieser Form nicht zustimmen können. Denn ich bin gegen eine ständige öffentliche Abhaltung der Sitzung. |
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Wenn dieser Punkt das einzige ist, was Sie an der Geschäftsordnung stört, dann freut mich das schonmal sehr.

Die Frage der Öffentlichkeit lässt sich ja gut separat diskutieren.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Öffentliche Versammlungen? Nein, dem kann das Fürstentum Nicht zustimmen, ansonsten muss ich sagen, dass diese GO nicht schlecht ist. Bis auf diesen Punkt stimme ich dieser zu.
[simoff/]Sollte jemand irgendwelche Fragen bezüglich Auslegung und Formulierung von Rechtsdeutsch haben, ich habe beruflich jeden Tag mit Gesetzen zu tun (Das resultiert aus einer Tarifvertraglichen Anstellung bei einer Bundesbehörde im Verwaltungsdienst) und bin so voll in dieser Sprache drinnen.[/simon]
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
Und gibt es dafür eine Begründung?
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Wenn die Sitzungen öffentlich werden, so könnte die Möglichkeit gegeben sein, dass Informationen an die Öffentlichkeit treten, die diese nicht mitbekommen soll. Wenn die Sitzungen weiterhin hinter verschlossenen Türen abgehalten werden, minimiert sich dieses Risiko. Aus diesem Grund habe ich hierbei meine Bedenken.
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
Nun; da in der Vollversammlung nur offizielle Meinungen ihrer respektiven Mitglieder ausgetauscht werden und es noch dazu jedem Delegierten freisteht, er eventuell sogar dazu verpflichtet ist, die hier besprochenen Dinge seinem Parlament oder seinem Volk weiterzutragen, wäre eine Herantragung geheimer Staatsinformationen an die Vollversammlung allgemein eine waghalsige Idee, ungeachtet der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit selbiger.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
| Zitat: |
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich werde dieser Geschäftsordnun in dieser Form nicht zustimmen können. Denn ich bin gegen eine ständige öffentliche Abhaltung der Sitzung. |
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Sie haben wohl was zu verheimlichen, Sie Schlingel?
Nun, werter Herr Generalsekretär, ich meinte damit eher solche Dinge, die die UVNO etwas angehen, aber Staaten von außerhalb nicht. Deswegen bin ich gegen öffentliche Debatten.
Auch befürchte ich Zwischenrufe von Besuchern, die die Debatten stören könnten.
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
Auch solche Dinge ließen sich auch momentan wohl schlecht verheimlichen, nachdem wir absolut keiner Geheimhaltungspflicht irgendeiner Art unterliegen.
Was die Zwischenrufe angeht, so darf ich Sie beruhigen - eine öffentliche Tagung bedeutet wohl kaum, dass wir in einem Einkaufszentrum tagen, sondern weiter hier, in der Abgeschiedenheit der Halle der Vollversammlung, die Tagung jedoch live übertragen wird und die Protokolle frei zugänglich sind.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Solang die Debatte UVNO-Interna angeht, kann man darüber streiten, wobei ich mich frage, was eine Organisation die ein Ort für alle sein will zu verbergen haben sollte.
Bei Debatte über Staaten, die der UVNO nicht angehören, sollte man aber unbedingt auch einem Vertreter des betroffenen Staates ein auch aktives Teilnahmerecht geben. Erstens sollte jeder das Recht haben sich zu äußern wenn er betroffen ist, sonst hätte es was von Geheimtribunal. Man würde bei einem Konflikt zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied immer nur eine Seite hören was ja wohl gegen elementare Rechtsgrundsätze verstösst. Zweitens besteht die Gefahr folgenschwerer Reaktionen aus fehlerhafter Einschätzung der Lage durch den außenstehenden Staat wie ich Ihnen versichen kann.
Die Möglichkeit zur Einladung von Nichtmitgliedern ist ja in diesem Geschäftsordnungsvorschlag gegeben.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Nun, nach reichlicher Überlegung werde ich eine mögliche Abstimmung zu diesem Thema abwarten.
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
Nach eingängiger Lektüre dieses stattlichen Riemens teile ich die Auffassung des Kollegen Chilavert. Der Entwurf ist viel zu komplex und in der Sprache zu verquast. Es erschließt sich mir nicht, warum man die bisherige GO nicht behutsam verändern kann. Insbesondere was die Erteilung von Rederecht für Nicht-Delegierte betrifft.
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes