UVNO » Interna » Vollversammlung » Archiv der Vollversammlung » [Einfacher Beschluss] Änderung der Geschäftsordnung der Vollversammlung

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Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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11.04.2011 08:48

Und um mal ganz konkret zu werden, unterbreite ich zwei Vorschläge dazu:

I.
Zitat:
§ 4 Sitzungen
(1) Die Vollversammlung verhandelt nicht öffentlich.
(2) Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Delegierten, Beobachtern sowie dem Generalsekretariat der UVNO nur mit Zustimmung des Generalsekretärs gestattet.
(3) Zugelassene Beobachter haben kein Rederecht und können bei Vertoß dagegen aus der Versammlung wieder ausgeschlossen werden. Im begründeten Einzelfall kann das Generalsekretariat auch Nicht-Delegierten zu bestimmten Debatten das Wort erteilen. Es ist ihnen auf mehrheitliches Verlangen der Vollversammlung wieder zu entziehen.
(4) Der Generalsekretär oder sein Stellvertreter eröffnen und schließen die Abstimmungen und leiten die Sitzungen.


und

II.
Zitat:
§ 6 Abweichungen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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11.04.2011 09:20

Wie schon beim Ehrenwerten Delegierten von Wolfenstein bitte ich darum, etwas konkreter in der Kritik zu werden, sodass sie möglichst konstruktiv betrachtet werden kann. smile

Was die Änderungen an der momentanen Geschäftsordnung betrifft, so verweise ich auf das entsprechende Thema. Es wäre wohl nicht im Sinn der Sache, diese doch recht klar umrissene Angelegenheit nach und nach auf sämtliche Themen zu verteilen.

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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11.04.2011 09:49

Es ist mehr der Gesamteindruck, denn einzelne Punkte.

Zitat:
Ich halte das generell für ein bürokratisches Werk, welches auf mich, wäre ich interessierter Außenstehender, abschreckend wirken würde.


Aus meiner Sicht läßt sich das auch nicht mit Änderungsanträgen heilen, da der Entwurf in sich sicherlich schlüssig ist. Ein Versuch hier zu vereinfachen würde fehlschlagen.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

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11.04.2011 12:49

Zitat:
Original von Fürstentum Southwest Hya
Nun, werter Herr Generalsekretär, ich meinte damit eher solche Dinge, die die UVNO etwas angehen, aber Staaten von außerhalb nicht.

Dann nennen Sie doch mal konkret solche Dinge?

Zitat:
Original von Veuxin ent Drakestrin-Rumata
Was die Zwischenrufe angeht, so darf ich Sie beruhigen - eine öffentliche Tagung bedeutet wohl kaum, dass wir in einem Einkaufszentrum tagen, sondern weiter hier, in der Abgeschiedenheit der Halle der Vollversammlung, die Tagung jedoch live übertragen wird und die Protokolle frei zugänglich sind.

Um es mal ganz praktisch und realitätsnah auf den Punkt zu bringen - simon/simoff hin oder her - die Öffentlichkeit der Sitzung führt einfach dazu, daß das hier betreffende Forum "Vollversammlung" öffentlich für jeden einsehbar ist.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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11.04.2011 14:24

Ehrenwerte Delegierte des PFKanischen Bundes, also stört Sie lediglich die Länge des Änderungsvorschlags? Hier fürchte ich, dass eine gewisse Mindestlänge notwendig ist, um eine sinnvolle Geschäftsordnung herbeizuführen. Dass die aktuelle Geschäftsordnung untragbar ist, darüber dürfte wohl Einigkeit bestehen. Deshalb wäre ich mehr denn erfreut darüber, wenn dieser Änderungsvorschlag wohl als Ganzes nicht gefällt, dann einen Alternativvorschlag vorzubringen.

Zitat:
Original von James Didot
Um es mal ganz praktisch und realitätsnah auf den Punkt zu bringen - simon/simoff hin oder her - die Öffentlichkeit der Sitzung führt einfach dazu, daß das hier betreffende Forum "Vollversammlung" öffentlich für jeden einsehbar ist.


Ich danke, besser hätte ich es nicht sagen können. Augenzwinkern

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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11.04.2011 14:26

Länge und Ausdruck, ehrenwerter Generalsekretär.

Mein Alternativvorschlag ist die bisherige GO beizubehalten und an bedürftigen Stellen entsprechend zu ändern. Einen Anfang dazu habe ich bereits getan.

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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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11.04.2011 14:30

Ausdruck? Falls das wieder auf die halben und ganzen Sachen zurückfällt, verweise ich auf meine diesbezügliche Antwort an den Ehrenwerten Delegierten von Wolfenstein. Augenzwinkern

Nun, wenn Sie genau hinsehen, werden Sie feststellen, dass die bisherige GO - mit Änderungen an den bedürftigen Stellen - die alleinige Grundlage dieses Änderungsvorschlages darstellt. smile

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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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11.04.2011 16:30

Zitat:
Original von Veuxin ent Drakestrin-Rumata
......., wäre eine Herantragung geheimer Staatsinformationen an die Vollversammlung allgemein eine waghalsige Idee, ungeachtet der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit selbiger.


Das ist ein wichtiger Punkt. Es wird wohl hier niemand irgendwelche Staatsgeheimisse ausplaudern wollen.

__________________
UVNO-Delegierter für KHA

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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30.04.2011 22:11

Ich habe meinen ursprünglichen Vorschlag weitestgehend vereinfacht und verkürzt, ohne Definitionslücken aufkommen zu lassen. Was sagt die Vollversammlung?

Zitat:

Geschäftsordnung der Vollversammlung
der United Virtual Nations Organization


§ 1 — Einführung.
1. Diese Geschäftsordnung bildet die einzige Grundlage für das prozedurale Vorgehen der Vollversammlung der Vereinten Nationen. Eine Interpretation dieser Geschäftsordnung im Zweifelsfalle obliegt allein dem Generalsekretariat.
2. Als Mitglieder der Vollversammlung gelten die jeweiligen Mitgliedsstaaten der United Virtual Nations Organization.
3. Sämtliche Änderungen müssen den prozeduralen Charakter der Geschäftsordnung erhalten und können von der Vollversammlung als reguläre Vorlage vollzogen werden.

I. Sitzungen

§ 2 — Sitzungszeit.
Die Vollversammlung tagt ständig.

§ 3 — Sitzungsort.
Die Vollversammlung tagt an einem vom Generalsekretariat auf dem der United Virtual Nations Organization in der Stadt Droch Aimsir im Staat Tir Na nÒg übergebenen Gelände bestimmten Ort. In Ausnahmefällen kann das Generalsekretariat den Sitzungsort der Vollversammlung für einen beschränkten Zeitraum an einen Ort außerhalb dieses Geländes verlegen.

§ 4 — Teilnehmer.
Teilnehmer der Sitzung sind alle Mitglieder der Vollversammlung nach der Charta der United Virtual Nations Organization.

§ 5 — Öffentlichkeit.
Die Vollversammlung tagt öffentlich.

§ 6 — Sprache.
1. Deutsch ist die offizielle und Arbeitssprache der Vollversammlung.
2. Jedem Mitglied der Vollversammlung steht es frei, in einer anderen Sprache zu kommunizieren, sofern es selber für die Übersetzung ins Deutsche sorgt.

§ 7 — Agenda.
1. Die Agenda der Vollversammlung wird durch ihre Mitglieder bestimmt.
2. Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
3. Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.

§ 8 — Abhandlung eines Themas.
Ein Thema gilt als abgehandelt, falls
a. zweiundsiebzig Stunden kein neuer Redebeitrag zum Thema fällt;
b. ein entsprechender Antrag angenommen wird.

§ 9 — Sitzungsleitung.
1. Das Generalsekretariat leitet die Sitzungen der Vollversammlung und sorgt für die nötigen Voraussetzungen.
2. Die Sitzungsleitung
a. leitet die Diskussion formal,
b. beachtet die Einhaltung der Regeln,
c. nimmt Anträge an,
d. verkündet Entscheidungen und
e. ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.

II. Sitzungsablauf

§ 10 — Rederecht.
1. Allen Mitgliedern der Vollversammlung steht Rederecht zu einem Thema zu, sobald die Sitzungsleitung das Thema eröffnet hat, bis das Thema abgehandelt ist.
2. Sollte ein Mitglied in seiner Rede vom Thema abweichen, so steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied gemäß § 11 zu maßregeln.

§ 11 — Maßregelung.
1. Es steht der Sitzungsleitung zu, ein Mitglied zu maßregeln, falls es gegen die Geschäftsordnung verstößt.
2. Bei wiederholter Maßregelung oder besonders schwerwiegendem Anlass steht es der Sitzungsleitung zu, das Mitglied für eine Dauer von bis zu zweiundsiebzig Stunden von der Sitzung auszuschließen.

§ 12 — Vorlagen.
1. Gültige selbstständige Vorlagen sind
a. Resolutionsvorschläge;
b. Änderungsvorschläge zur Charta;
c. Änderungsvorschläge zu einer Geschäftsordnung.
2. Gültige unselbstständige Vorlagen sind Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten selbstständigen Vorlagen.

§ 13 — Anträge.
1. Zu jedem Zeitpunkt während der Behandlung eines Themas können die Mitglieder der Vollversammlung Anträge an die Sitzungsleitung einbringen.
2. Anträge sind prozedurale Angelegenheiten und können sich je nur auf ein Thema beziehen.
3. Sofern nicht anders angegeben,
a. steht es einem Mitglied frei, einen von sich gestellten Antrag wieder zurückzuziehen, bevor dieser behandelt wurde;
b. können Anträge begründet vom Generalsekretariat abgewiesen werden;
c. wird über Anträge abgestimmt in Form der Frage, ob dem jeweiligen Antrag stattzugeben ist.
4. Es obliegt dem Generalsekretariat, für eine Antragsart prozedurale Formvorschriften zu erlassen.

§ 14 — Abstimmung über einen Antrag.
1. Eine Abstimmung über einen Antrag dauert entweder vierundzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 15 — Antrag auf Einladung eines Außenstehenden.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stellen.
2. Dieser Außenstehende kann entweder eine Institution oder Organisation sein, die sich durch einen Delegierten vertreten lässt, oder eine Einzelperson, und ist im Antrag zu nennen.
3. Wird der Antrag angenommen, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung zum entsprechenden Thema eingeladen.
4. Dem Außenstehenden steht lediglich Rederecht in diesem Thema zu und er hat den Anordnungen und gegebenenfalls Maßregelungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.

§ 16 — Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden stellen, der gemäß § 15 eingeladen wurde.
2. Wird der Antrag angenommen, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung vom entsprechenden Thema ausgeladen.

§ 17 — Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart einbringen, sofern diese bestimmte Antragsart eine Abstimmung erfordert.
2. Dieser Antrag ist stets von der Sitzungsleitung anzunehmen und steht nicht zur Abstimmung.
3. Liegt eine solche vorsätzliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über eine so bestimmte Antragsart kommt.
4. Ein solcher Antrag kann auch nach seiner Bearbeitung noch zurückgezogen werden.

§ 18 — Antrag auf Berichtigung.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen begründeten Antrag auf Berichtigung einbringen, falls es in einer prozeduralen Aussage der Sitzungsleitung einen Fehler vermutet.
2. Dieser Antrag steht nicht zur Abstimmung.
3. Nimmt die Sitzungsleitung den Antrag an, gilt dies als erfolgte Berichtigung.

§ 19 — Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung einbringen.
2. Dieser Antrag kann nicht abgewiesen werden.
3. Wird der Antrag angenommen, wird er wie ein angenommener Antrag auf Berichtigung behandelt.
4. Eine Entscheidung der Sitzungsleitung, die von der Vollversammlung bestätigt wurde, kann nicht erneut angefochten werden.

§ 20 — Antrag auf Erwiderung.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen begründeten Antrag auf Erwiderung einbringen, falls ein zweites Mitglied in einer Rede die territoriale Integrität oder staatliche Souveränität des Mitglieds infrage gestellt hat.
2. Wird der Antrag angenommen, so gilt dies als Maßregelung des zweiten Mitglieds.

§ 21 — Antrag auf Einbringung einer Vorlage.
1. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Einbringung einer
a. selbstständigen oder
b. unselbstständigen
Vorlage einbringen.
2. Verbunden mit so einem Antrag muss die gemeinte Vorlage sein und im Fall einer unselbstständigen Vorlage eine eindeutige Referenz zur selbstständigen Vorlage, auf welche Bezug genommen wird.
3. Überschreitet die Vorlage nicht die Kompetenzen der Vollversammlung oder die prozedurale Natur der Geschäftsordnungen, so ist der Antrag von der Sitzungsleitung anzunehmen und die Vorlage zur Wahl zu stellen, sobald der Wahlvorgang begonnen hat.
4. Ein Antrag auf Einbringung einer Vorlage kann vom Antragssteller bis zur Schließung des Themas zurückgezogen werden, sofern sich keine Anträge auf Einbringung einer unselbstständigen Vorlage auf ihn beziehen.

§ 22 — Antrag auf Schließung des Themas.
Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Antrag auf Schließung eines Themas einbringen.

III. Wahlvorgang

§ 23 — Arten des Wahlvorgangs.
Es wird zwischen Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

§ 24 — Dauer des Wahlvorgangs.
1. Abstimmungen zu einem Thema beginnen automatisch, sobald das entsprechende Thema abgehandelt wurde, und enden, sobald zu allen eingebrachten Vorlagen zu diesem Thema abgestimmt wurde.
2. Wahlen werden ohne vorangehendes Thema von der Sitzungsleitung begonnen, sobald der dafür vorgeschriebene Zeitpunkt erreicht wurde.

§ 25 — Ablauf einer Abstimmung.
1. Für jede eingebrachte Vorlage wird eine Abstimmung begonnen.
2. Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen.
3. Diese Abstimmung dauert entweder hundertzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
4. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die sich am dazugehörigen Thema durch Reden oder Anträge beteiligt haben.
5. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
6. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.

§ 26 — Ablauf einer Wahl.
1. Eine Wahl dauert entweder hundertachtundsechzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung.
3. Jener Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, gilt als gewählt.
4. Bei einem Gleichstand wird die Wahl wiederholt, wobei durch einfache öffentliche Notiz eine Kandidatur zur Wahlwiederholung zurückgezogen werden kann.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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01.05.2011 11:42

Ich werde dieser Geschäftsordnung NICHT zustimmen. Denn wir haben hier den Passus, das wir öffentlich tagen. Auch habe ich nicht gesehen, dass es möglich ist eine Nichtöffentlichkeit herzustellen.

__________________
Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen

2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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01.05.2011 13:07

Ich schließe mich dem geschätzten Kollegen an. In dieser Form wird es keine Zustimmung des PFKanischen Bundes geben.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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01.05.2011 18:55

Das Generalsekretariat muss mit Bedauern feststellen, dass ständig gegen die Öffentlichkeit der Vollversammlung gewettert wird, ohne dass dieses begründet oder auf Argumente für eine öffentliche Vollversammlung eingegangen wird. Abgesehen davon ist es erfreulich zu hören, dass das die einzige problematische Stelle ist. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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02.05.2011 08:55

Naja, davon abgesehen ist das immer noch ein aufgeblähter Paragraphen-Wust mit teilweise umständlichen Formulierungen. Ich sehe nach wie vor keinen Grund, warum man die bestehende GO komplett über den Haufen werfen sollte.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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02.05.2011 09:55

Gibt es dafür konkrete Stellen, um die Behauptung zu unterfüttern?

Und seien Sie versichert; der einzige Grund, warum Ihnen die jetzige Geschäftsordnung zu angenehm erscheint, ist der Grund, dass sie zum Großteil im Guten ignoriert wird. Sonst hätten wir keine Agenda, Themen würden nie beendet werden können und die Hälfte der Delegierten würde daran verzweifeln, ob ihr Antrag jetzt ein Änderungsantrag oder ein Alternativantrag ist oder vielleicht eine unselbstständige Vorlage oder einfach nur ein Antrag.

Oh, und es wurden immer noch keine Argumente gegen die Öffentlichkeit der Vollversammlung genannt.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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02.05.2011 10:04

Ich habe bereits angemerkt, warum die Öffentlichkeit für uns kein Thema ist. Es gibt Themen, die müssen dringend zuerst nicht öffentlich geklärt werden. Denn falls wir uns intern mal "zerlegen", muss das nicht jeder wissen. Außerdem sehe ich keinen Sinn darin öffentlich zu tagen. Es kann Themen geben, welche wir öffentlich behandeln können. Aber der Grundsatz sollte lauten - nicht öffentlich.

Was nicht heißt, dass es in der GO einen Passus dafür geben kann gewisse Dinge auf Antrag öffentlich zu behandeln.

__________________
Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen

2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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02.05.2011 10:25

Zitat:
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich habe bereits angemerkt, warum die Öffentlichkeit für uns kein Thema ist. Es gibt Themen, die müssen dringend zuerst nicht öffentlich geklärt werden. Denn falls wir uns intern mal "zerlegen", muss das nicht jeder wissen. Außerdem sehe ich keinen Sinn darin öffentlich zu tagen. Es kann Themen geben, welche wir öffentlich behandeln können. Aber der Grundsatz sollte lauten - nicht öffentlich.

Was nicht heißt, dass es in der GO einen Passus dafür geben kann gewisse Dinge auf Antrag öffentlich zu behandeln.



Dem ist nichts hinzuzufügen.

Was die Nichtbeachtung der bisherigen GO betrifft, so gilt: "Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese." Im Rahmen dessen überlassen Charta und GO dem Generalsekretariat weitestgehend freie Hand, was die Sitzungsleitung betrifft. Also können auch Agenden gesetzt und Themen geschlossen werden.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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02.05.2011 11:12

Zitat:
Original von Wilhelm von Graubünden
Ich habe bereits angemerkt, warum die Öffentlichkeit für uns kein Thema ist. Es gibt Themen, die müssen dringend zuerst nicht öffentlich geklärt werden. Denn falls wir uns intern mal "zerlegen", muss das nicht jeder wissen. Außerdem sehe ich keinen Sinn darin öffentlich zu tagen. Es kann Themen geben, welche wir öffentlich behandeln können. Aber der Grundsatz sollte lauten - nicht öffentlich.


Dazu möchte ich zwei Dinge anmerken:
Erstens vertreten alle Delegierten hier (hoffentlich) bekannte außenpolitische Meinungen ihrer Regierungen - eventuelle Konflikte sind also schon im Voraus bekannt und ohne Zugang zur Vollversammlung. Idealerweise wird die Regierung vom Delegierten sowieso über jedes Wort unterrichtet, das in der Vollversammlung fällt; anders wäre eine vernünftige Entscheidungsfindung ja kaum möglich.
Zweitens wird kein Delegierter in irgendeiner Weise daran gehindert, alle Dialoge, die in der Vollversammlung stattfinden, außerhalb der Vollversammlung zu zitieren - eine 'dringende Nichtöffentlichkeit' im Sinne einer geheimen Aussprache ist also so oder so ein Traum.

Zitat:
Original von Inga van Mauritz
Was die Nichtbeachtung der bisherigen GO betrifft, so gilt: "Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und leitet diese." Im Rahmen dessen überlassen Charta und GO dem Generalsekretariat weitestgehend freie Hand, was die Sitzungsleitung betrifft. Also können auch Agenden gesetzt und Themen geschlossen werden.


Normalerweise erlauben Geschäftsordnung diverse Abläufe; sie dienen nicht dazu, diverse Abläufe zu verbieten. Aber wenn das von der breiten Mehrheit so gesehen wird, dass dem Generalsekretariat außerhalb der Regelungen der Geschäftsordnung freie Hand gelassen wird, dann wird das Generalsekretariat diese Macht gerne nutzen.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Inga van Mauritz  
UVNO-Delegierte
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02.05.2011 11:28

Zitat:
Original von Veuxin ent Drakestrin-Rumata
Dazu möchte ich zwei Dinge anmerken:
Erstens vertreten alle Delegierten hier (hoffentlich) bekannte außenpolitische Meinungen ihrer Regierungen - eventuelle Konflikte sind also schon im Voraus bekannt und ohne Zugang zur Vollversammlung.


Mitunter sind auch diese außenpolitischen Meinungen nicht öffentlich. Haben Sie daran schon einmal gedacht?

Zitat:
Idealerweise wird die Regierung vom Delegierten sowieso über jedes Wort unterrichtet, das in der Vollversammlung fällt; anders wäre eine vernünftige Entscheidungsfindung ja kaum möglich.
Zweitens wird kein Delegierter in irgendeiner Weise daran gehindert, alle Dialoge, die in der Vollversammlung stattfinden, außerhalb der Vollversammlung zu zitieren - eine 'dringende Nichtöffentlichkeit' im Sinne einer geheimen Aussprache ist also so oder so ein Traum.


Solange die GO die Nichtöffentlichkeit vorsieht kann das GS bei Veröffentlichungen entsprechende Ordnungsmaßnahmen anordnen.

Zitat:
Normalerweise erlauben Geschäftsordnung diverse Abläufe; sie dienen nicht dazu, diverse Abläufe zu verbieten. Aber wenn das von der breiten Mehrheit so gesehen wird, dass dem Generalsekretariat außerhalb der Regelungen der Geschäftsordnung freie Hand gelassen wird, dann wird das Generalsekretariat diese Macht gerne nutzen.


Normalerweise regeln Geschäftsordnungen den Ablauf von Sitzungen. Die Auslegung bei Nichtdefinierung von Umständen obliegt der Sitzungsleitung. Permis est ce qui plaît.

__________________

Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes

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02.05.2011 11:44

Ich stimme der Kollegin van Mauritz zu.

__________________
Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen

2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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02.05.2011 14:23

Zitat:
Original von Inga van Mauritz
Mitunter sind auch diese außenpolitischen Meinungen nicht öffentlich. Haben Sie daran schon einmal gedacht?


Das mag überraschen, aber ja. Augenzwinkern Dann kam mir der Gedanke, dass es wohl in diesem Fall nicht weise wäre, sie in einem de facto öffentlichen Raum zu äußern.

Zitat:
Solange die GO die Nichtöffentlichkeit vorsieht kann das GS bei Veröffentlichungen entsprechende Ordnungsmaßnahmen anordnen.


Das ist vorne und hinten nicht praktikabel - wie sollte etwa ein Staat wie Fuchsen, dessen Volksversammlung öffentlich ist, sonst über die Arbeit der Vollversammlung informiert werden? Die de-facto-Öffentlichkeit der Vollversammlung lässt sich nicht verhindern und das Generalsekretariat strebt auch nicht an, diesen Windmühlenkampf aufzunehmen.

Zitat:
Normalerweise regeln Geschäftsordnungen den Ablauf von Sitzungen. Die Auslegung bei Nichtdefinierung von Umständen obliegt der Sitzungsleitung. Permis est ce qui plaît.


Danke, das Generalsekretariat wird diese Einsicht nutzen. Augenzwinkern

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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