UVNO » Interna » Vollversammlung » Archiv der Vollversammlung » [Beschluss] Beschluss zur Änderung der Charta / Senat

Seiten (2): [1] 2 nächste »
Neues Thema erstellen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
[Beschluss] Beschluss zur Änderung der Charta / Senat 04.12.2012 21:45

Ich ergreife das Wort in meiner Eigenschaft als Delegierter des Kaiserreiches Drachenstein.

Ehrenwerte Delegierte,

angesichts der aktuellen Herausforderungen hat der Ehrenwerte Delegierte des Freistaates Fuchsens die Einführung eines zur schnellen Handlung im Stande befindlichen Senats vorgeschlagen und dazu bereits eine ausgearbeitete Beschlussvorlage präsentiert. Ich habe dies zum Anlass genommen, die Charta allgemein etwas zusammenzuraffen, ohne wichtige Informationen wegzulassen, und dabei gleichzeitig die Reihenfolge geändert. Das Ergebnis ist eine Charta, die nur noch siebzig Prozent der Länge der aktuellen Charta hat, und dazu noch besser lesbar wurde. Doch urteilen Sie selbst:
Zitat:

Beschluss zur Änderung der Charta der United Virtual Nations Organization

Artikel 1 – Änderungen des Charta-Textes

Der Inhalt der Charta wird durch folgenden Text ersetzt:
Zitat:

Präambel.
Im Willen, die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken, sowie die Würde und Rechte des Einzelnen zu schützen im Glauben an die Gleichberechtigung aller Staaten, im Bestreben nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen, geben sich die Mitglieder der UVNO folgende Charta im Wissen über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.

Kapitel I – Grundlegendes.

Artikel 1 – Name und Sitz.
1. UVNO ist die Abkürzung für »United Virtual Nations Organization«.
2. Sitz der UVNO ist in Droch Aimsir in der Freien Republik Tir Na nÒg.

Artikel 2 – Ziele.
Die Ziele der UVNO sind
a. zuvorderst die internationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander;
b. die Wahrung des Völkerfriedens und Sicherheit allen voran in Bezug auf ihre Mitglieder; und
c. die Schaffung und Förderung intermikronationaler Projekte in verschiedenen Bereichen wie Sport, Kultur oder Wissenschaft.

Artikel 3 – Mitgliedschaft.
1. Die United Virtual Nations Organization umfasst als Mitglieder diejenigen Staaten, welche diese Charta ratifiziert haben und durch eine gültige Resolution des Senats als Staat anerkannt werden.
2. Sollte ein Mitglied der UVNO vorsätzlich gegen die Charta verstoßen, hat das Generalsekretariat die Möglichkeit, dieses Mitglied mit entsprechender Begründung für die Dauer von bis zu einem Monat zu suspendieren. Diese Maßnahmen können durch die Vollversammlung aufgehoben werden.

Kapitel II – Organe.

Artikel 4 – Vollversammlung.
1. Die Vollversammlung ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ und besteht aus allen Mitgliedern der UVNO.
2. Die Vollversammlung gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen der Vollversammlung werden vom Generalsekretariat geleitet.

Artikel 5 – Senat
1. Der Senat ist ein ständig und öffentlich am Sitz der UVNO tagendes Organ, sofern er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einzelne Themen nichtöffentlich zu behandeln.
2. Der Senat gibt sich über einen Beschluss mit einfacher Mehrheit in gleicher und offener Abstimmung eine Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen des Senats werden vom Generalsekretariat geleitet.
4. Der Senat besteht aus drei Mitgliedern. Für je zehn Mitglieder der Vollversammlung über fünfzehn erweitert sich der Senat um zwei Mitglieder. Stichtag ist der letzte des Monats vor Einleitung der Senatswahl.
5. Ein Senatsmitglied scheidet aus, wenn
a. seine Mitgliedschaft in der UVNO endet oder
b. durch die übrigen Senatsmitglieder einstimmig festgestellt wurde, dass es seinen Verpflichtungen zur aktiven Mitarbeit im Senat nicht ausreichend nachkommt und die Vollversammlung dem durch einen Beschluss zugestimmt hat.
6. Beim Ausscheiden eines Senatsmitglied während seiner Amtszeit rückt mit Ablauf des Datums des Ausscheidens der Staat nach, der
a. bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat,
b. noch nicht im Senat vertreten ist und
c. Mitglied der Vollversammlung ist.

Artikel 6 – Generalsekretariat.
1. Das Generalsekretariat ist das verwaltende Organ der UVNO und besteht aus dem Generalsekretär und seinem Stellvertreter.
2. Der Generalsekretär kann Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen. Im Falle der Abwesenheit oder Unabkömmlichkeit des Generalsekretärs vertritt ihn der Stellvertreter.
3. Das Generalsekretariat führt die Geschäfte bis zur Bestimmung seines Nachfolgers fort.
4. Der Generalsekretär darf nicht gleichzeitig sein Stellvertreter sein.
5. Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen insbesondere die Repräsentation der UVNO nach außen und die Vermittlung in internationalen und nationalen Konflikten auf Wunsch einer der Konfliktparteien.
6. Ein Mitglied des Generalsekretariats scheidet aus, wenn
a. das Mitglied seinen Rücktritt vom Amt verkündet, in welchem Falle die Vollversammlung für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt, oder
b. die Vollversammlung nach einem durch mindestens drei Mitglieder beantragten und erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählt.

Artikel 7 – Wahlen des Senats und des Generalsekretariats.
1. Senat, Generalsekretär und Stellvertretender Generalsekretär werden je durch die Vollversammlung offen durch Zustimmung auf sechs Monate gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
2. Der Wahltermin wird so gelegt, dass zwischen Ende der Wahl und Ende der vorangehenden Amtszeit höchstens sieben Tage und mindestens zwei Tage liegen, und spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Wahl dauert sieben Tage.
3. Für den Senat kann jedes Mitglied der Vollversammlung; für das Generalsekretariat jede natürliche Person kandidieren. Die Kandidatur muss der Vollversammlung bis zum fünften Tag vor Eröffnung des Wahlvorgangs bekanntgegeben werden.
4. Nach der Wahl werden etwaige administrative Rechte unverzüglich an die gewählten Nachfolger übergeben.

Artikel 8 –Internationaler Gerichtshof.
1. Die UVNO setzt als Hauptrechtsorgan einen Internationalen Gerichtshof ein, dessen Statut durch völkerrechtlichen Vertrag bestimmt wird.
2. Der Internationale Gerichtshof ist, sofern nicht anders geregelt, Schiedsgericht bei allen Verfahrensfragen der UVNO.

Kapitel III – Durchsetzung, Erweiterung und Änderung des Völkerrechts.

Artikel 9 – Friedenstruppen.
1. Die Friedenstruppen sind ein internationaler ziviler und militärischer Corps zur Beobachtung eventuell friedensgefährdender Entwicklungen und zur humanitären Hilfe sowie zum Erhalt und zur Wiederherstellung des Friedens. Sie werden
a. vom Generalsekretariat beschlossen, wenn die betroffenen Staaten zustimmen;
b. vom Senat beschlossen im andern Falle.
2. Einsätze der Friedenstruppen, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Friedens dienen, finden bewaffnet statt, wobei Waffengewalt unter Berücksichtigung möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung verschonender Kriegsführung zur aktiven Beilegung eines Krieges gegen bestimmte Konfliktparteien eingesetzt werden kann, sonst aber nur zum Selbstschutz oder zur Abwendung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung ausgeübt wird.
3. Friedenstruppen einsetzende Resolutionen sollen den Missionszweck und -umfang möglichst genau beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzgebietes, der Einsatzdauer, der Mannschaftsstärke und eventueller Einschränkungen.
4. Es obliegt dem Generalsekretariat, eine Friedenstruppen einsetzende Resolution auszuführen. Zu diesem Zweck muss das Generalsekretariat insbesondere
a. in der UVNO die Mitgliedsstaaten auffordern, mögliche nationale Mannschaftskontingente zu melden;
b. aus den angebotenen nationalen Mannschaftskontingenten die Missionsmannschaften auswählen und zusammenstellen;
c. einen geeigneten Mitgliedsstaat, der an der Mission teilnimmt, mit der Leitung der Mission beauftragen; seiner Kommandostruktur unterliegen alle teilnehmenden Mannschaften. Das politische Oberkommando verbleibt beim Generalsekretariat, das an die Resolution sowie eventuelle Nachfolgeresolutionen gebunden ist;
d. die Ausübung der Mission insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Missionsbeschluss und den Regelungen der Charta überwachen und der Vollversammlung regelmäßig Bericht erstatten.
5. Näheres kann durch eine Missionsgeschäftsordnung bestimmt werden, die durch Resolution des Senats errichtet und geändert werden kann.

Artikel 10 – Konventionen und Resolutionen.
1. Konventionen sind völkerrechtlich bindende Verträge für alle Staaten, die diese durch Ratifikation oder Akzession anerkannt haben.
2. Resolutionen sind Beschlüsse einzelner Organe der UVNO, die sich auf die Umsetzung und Einhaltung von Charta und Konventionen beziehen.
3. Jeder Staat kann einer Konvention ungeachtet einer UVNO-Mitgliedschaft durch die Hinterlegung
a. einer Ratifikationsurkunde, falls die Konvention noch nicht in Kraft getreten ist, oder
b. einer Akzessionsurkunde im andern Falle
beim Generalsekretariat beitreten.
4. Sofern nichts anderes in einer Konvention angegeben ist, tritt diese in Kraft, sobald
a. dreißig Tage seit ihrer Hinterlegung beim Generalsekretariat vergangen sind und
b. mindestens drei Ratifikationen vorliegen.
5. Resolutionen sind für alle Mitglieder bindend. Resolutionen des Senats verlieren ihre Bindungswirkung, wenn die Vollversammlung diese nicht innerhalb von sechs Monaten bestätigt.
6. Konventionen und Resolutionen werden vom Generalsekretariat verwahrt.

Artikel 11 – Änderung der Charta.
Diese Charta kann von der Vollversammlung geändert werden, wobei abgesehen von einer für die Änderung benötigten Zweidrittelmehrheit die Geschäftsordnung der Vollversammlung gilt.


Artikel 2 – Übergangsregelung.
Die Wahlen des Senats werden erstmals am Tag nach Inkrafttreten der Änderungen eingeleitet, sofern ein zeitlicher Abstand von wenigstens zwei Monaten zur Wahl des Generalsekretärs eingehalten ist. Ansonsten finden sie zwei Monate nach der nächsten Wahl des Generalsekretärs statt. In der Zeit zwischen Inkrafttreten der Chartaänderung und der Wahl besteht der Senat aus den Staaten »Kaiserreich Drachenstein«, »Freistaat Fuchsen« und »Seereich Aquatropolis«.

Artikel 3 – Inkrafttreten.
Die Chartaänderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung in der Vollversammlung in Kraft.


Ich freue mich auf Ihre Kommentare und Anregungen. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Zitieren Editieren Melden IP
05.12.2012 09:24

Ich finde es super! Du hast meine Diskussionsvorlage hervorragend umgesetzt und gleich noch die Charta gestrafft.

Eine Frage stellt sich mir allerdings noch ... wie ist es mit dem Unterorganisationen? Die finden sich in dem Entwurf nicht mehr wieder.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
05.12.2012 15:23

Ja. Geregelt ist derzeit folgendes:
Zitat:
1. Unterorganisationen sind Teil der UVNO und müssen daher von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Leitung der Sitzungen der Unterorganisationen übernimmt, wenn nicht anders bestimmt, das Generalsekretariat.
3. Unterorganisationen können von der Vollversammlung zu allen den Delegierten als relevant erscheinenden Themenbereichen ins Leben gerufen werden.


Absatz 3 ist schon ganz offensichtlich redundant, denn solange nicht irgendwo in der Charta etwas anderes behauptet würde, widerspräche dem eh nichts.
Absatz 2 könnte man lassen, allerdings wird bei allen bisherigen Unterorganisationen die Leitung explizit in der entsprechenden Konvention festgelegt, sodass es müßig wäre, hier solche Regelungen festzuschreiben. Dies festzusetzen, kann man getrost den Verfassern der Konvention überlassen.
Absatz 1 ist in der ersten Hälfte tautologisch und in der zweiten schlichtweg nicht mit dem bisherigen Rechtsgebrauch, nach dem Unterorganisationen durch Konventionen ins Leben gerufen werden, die auch ohne Unterzeichnung von zwei Dritteln der Vollversammlung möglich sind, vereinbar.

So, dann müssen wir jetzt nur noch Aquatropolis darauf aufmerksam machen und fragen, ob es überhaupt einen Platz im Senat wahrnehmen wollen würde. Augenzwinkern

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
05.12.2012 22:59

Oh, was mir gerade noch einfällt: Frederic, ist der Wechsel auf Wahl durch Zustimmung für Dich in Ordnung?

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Zitieren Editieren Melden IP
05.12.2012 23:06

Stimmt - für eine Personenwahl eher unüblich, aber wir können es gerne ausprobieren.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
05.12.2012 23:07

So finden sich wohl am ehesten die Kandidaten, die von der breiten Masse getragen werden. smile

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
09.12.2012 17:45

Das Kaiserreich Drachenstein ändert seinen Vorschlag folgendermaßen ab:
Zitat:
Artikel 2 – Übergangsregelung.
Die Wahlen des Senats werden erstmals am Tag nach Inkrafttreten der Änderungen eingeleitet, sofern ein zeitlicher Abstand von wenigstens zwei Monaten zur Wahl des Generalsekretärs eingehalten ist. Ansonsten finden sie zwei Monate nach der nächsten Wahl des Generalsekretärs statt. In der Zeit zwischen Inkrafttreten der Chartaänderung und der Wahl besteht der Senat aus den Staaten »Kaiserreich Drachenstein«, »Freistaat Fuchsen« und »Bundesrepublik Illyria«.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
09.12.2012 17:54

Das Generalsekretariat leitet gemäß der Geschäftsordnung in drei Tagen die Abstimmung ein und wird dazu nun alle Stimmberechtigten benachrichtigen.

Weiterhin fordere ich in meiner Eigenschaft als Delegierter des Kaiserreiches Drachenstein gemäß der Geschäftsordnung eine offene Abstimmung.

Es wird also am zwölften Dezember 2012 um 17:54 eine offene Abstimmung begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Diskussion und Änderung des vorliegenden Antrags weiterhin möglich.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

S.P. Wodkowitsch  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
10.12.2012 16:17

Ich verstehä diä vorgeschlagenen Änderungen so: diä Vollversammlung soll Kompetenzen an einen kleinen Kreis aktiver Leutä (genannt: Senat) abgeben, diä dann, wenn sie Lust haben, irgendwo Krieg (genannt: Friedenseinsatz) spielen können. Artikel 9 solltä darum komplett gestrichen werden. Oder besser noch: solltä gegen ein eindeutiges Bekenntnis zur Friedlichkeit auch in den Mitteln der Durchsetzung der Völkerrechtä ersetzt werden. Das tätä auch der Präambel gut.

__________________
UVNO-Deportierter Kaputistans
Generalrat für Innereien, Alkohol, Polyester

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von S.P. Wodkowitsch am 10.12.2012 16:18.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
10.12.2012 17:25

Das mit dem Krieg ist wohl sehr polemisch. Augenzwinkern Dass es eben nicht um Krieg geht, wird in der Charta ja oft genug betont, und ein Einsatz mit anderweitigen Zielen hätte vor dem IGH keinen Bestand. Ansonsten werden keine Kompetenzen abgegeben, da die VV alle Kompetenzen behält. Es werden Kompetenzen geteilt. Aber das ist natürlich Korinthenkackerei. smile Warum nun einige Probleme mit dem Artikel 9 haben, die sie vorher mit dem Artikel 14 nicht hatten, erschließt sich mir nicht ganz.

Das Kaiserreich Drachenstein ändert seinen Vorschlag weiters folgendermaßen ab:
Zitat:

Artikel 10 ? Konventionen und Resolutionen.
5. Resolutionen sind für alle Mitglieder bindend. Resolutionen des Senats verlieren ihre Bindungswirkung, wenn die Vollversammlung diese nicht innerhalb von sechs Monaten bestätigt. Weiterhin stehen Resolutionen der Vollversammlung über Resolutionen des Senats.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

S.P. Wodkowitsch  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
10.12.2012 18:43

Sehen Siä: ich entwicklä meinä Meinung weiter, wenn ich besserä Argumentä findä oder Situationen sich ändern oder ich Aspektä eines Problems anders bewertä. Das ist ein ständiger metakognitiver Prozess von self planning, self monitoring, self evaluation innerhalb des ganz natürlichen Lernprozesses. Deshalb kann es passieren, dass etwas, was ich unter bestimmten Bedingungen nicht abgelehnt habä, jetzt ablehnä. Würdä es diesen Prozess nicht geben, wir würden immer noch auf Bäumen sitzän.
Deshalb verstehä ich nicht ganz, dass Siä nicht verstehen, dass manchä Leutä Dingä, diä siä vor Zeiten anders bewertet haben, nun anders sehen. Denn mit solch einer Grundprämissä kann keinä offenä Diskussion stattfinden, denn dann können Siä lediglich versuchen, Anderä von Ihrer eigenen Meinung zu überzeugen, was ein Verlust für Ihren eigenen Lernprozess wärä. Entschuldigung für diesän Exkurs verwirrt rotes Gesicht Augenzwinkern

Was nun dän Kriäg betrifft. Mir gefällt, was wikipädia dazu sagt: "Krieg ist ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt, an dem mehrerä planmäßig vorgehendä Kollektiv beteiligt sind. Ziel der beteiligten Kollektiv ist es, ihrä Interessen durchzusetzen." Wenn ich das sehä, entspricht das den verschleiernden Formulierungän in Artikäl 9. Dazu kommt, dass Artikäl 9, Satz 2 ja sogar explizit diä Art der Kriegsführung rägält.

Ärgo: "Das mit dem Krieg" ist nicht polemisch, sondern "Friedenstruppen" ist äuphemistisch. Kontra Artikäl 9!

Übrigäns: Ich sehä da einen Widerspruch. Wenn diä Vollversammlung allä Kompetenzen behält, dann kann siä keinä Kompetenzen teilen. Wenn ich mit Ihnen einä Flaschä Wodka brüderlich teilä, dann habä ich auch nicht diä ganzä Flaschä getrunken, sondern nur zwei Drittel. Wenn Ihr Vorschlag mit Artikel 10 durchkommt, wiä muss ich mir das vorstellen? Der Senat beschliesst gegen den Willen der betroffenen Staaten, Truppen aufzustellen. Die VV kann aufgrund des Vorschlags zwar widersprechen, mit einer höherwertigen Resolution, aber gemäss GO erst nach fünf Tagen, es sei denn, der Generalsekretär bestimmt anderes, was aber nur sinnvoll sein kann, wenn etwas Zeit für allä bleibt. So einä Fünf-Minuten-Abstimmung wärä ja auch doof.

Damit hat sich aber die Beschleunigungsfunktion des Senats auch wieder erlädigt - denn entweder, der Senat muss warten, was die VV zu seinen Resolutionen sagt, oder der Senat kann doch Kriäg führän, wiä er will, solangä die VV sich nicht zu einer Anti-Resolution entschlossen hat.

Im Übrigän bin ich der Meinung, dass Artikäl 9 gestrichen werdän muss. Falls ich das noch nicht sagtä. Trinken wir einen in der Lobby, Genossä Generalsekretär?

__________________
UVNO-Deportierter Kaputistans
Generalrat für Innereien, Alkohol, Polyester

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von S.P. Wodkowitsch am 10.12.2012 18:45.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
10.12.2012 22:23

Ich begrüße Ihre fortschreitene Meinungsentwicklung auf das äußerste; mich wundert nur (und hier sind nicht nur Sie gemeint), dass diese gerade jetzt stattfand, wo über die neue Charta abgestimmt werden wird. Augenzwinkern

Zur Kriegsfrage sind wir in einem ethischen Dilemma: Ist es erlaubt, in einen Krieg zur Friedensstiftung mit kriegerischen Mitteln einzugreifen? Als dieser Artikel eingeführt wurde, beantwortete die Vollversammlung diese Frage mit »Ja«.

Und »Friedenstruppen« ist keineswegs euphemistisch. Ich würde sogar behaupten, die Behauptung »Kontra Artikel 9« und »Artikel 9 muss gestrichen werden« auf Grundlage Ihrer Überlegungen sei populistisch: Denn wer sich näher mit Artikel 9 befasst, wird schnell erkennen, dass die von Ihnen kritisierten Punkte nur auf einen Missionstypus, nämlich die Mission zur Wiederherstellung des Friedens, zutrifft. Gegen die anderen Missionstypen - Beobachtungs- und humanitäre Missionen sowie Missionen zur Sicherung des Friedens - greifen diese Argumente nicht.

Und der Senat kann nicht Krieg führen, wie er will. Sie tun ja geradezu so, als würden wir dem Senat den Koffer mit den Codes überreichen und ihn dann mit einem großen roten Knopf in einen Raum sperren. Augenzwinkern
Erstens: Dies würde voraussetzen, dass alle Mitglieder der Vollversammlung eine Mehrheit an Senatsmitgliedern in den Senat wählen, die das gleiche politische Ziel verfolgen, ohne dabei Angst vor der Reaktion anderer Staaten zu haben.
Zweitens: Wäre dies der Fall, könnten sie das auch ohne Senat.
Drittens: Die Friedenstruppen, die sich aus Truppen aller Mitgliedsstaaten zusammensetzen können, müssten dazu geschlossen blind gehorchen.
Viertens: Sowohl Vollversammlung als auch IGH können die Taten des Senats verurteilen, sofern diese nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sind, und entsprechend reagieren.

Zusammengefasst: Auch der Senat kann - wie die Vollversammlung - nicht wild rumdiktieren, sondern nur im Rahmen des Völkerrechts handeln. Und erstens hat der Senat keine faktische, sondern nur imperative Macht, die also zusammenfällt, sobald er gegen dieses Völkerrecht verstößt; zweitens gibt es mit VV und IGH genug Kontrollgremien, die den Senat bei einem versuchten Verstoß sanktionieren könnten. Und so dämlich, dass es glaubt, mit einem Völkerrechtsverstoß innerhalb des Senats ungestraft davonzukommen, würde wohl kein Senatsmitglied sein. Sollte es das jedoch (etwa aufgrund militärischer oder wirtschaftlicher Überlegenheit) können, dann kann es das auch ohne Senat.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
11.12.2012 15:08

Das Kaiserreich Drachenstein ändert seinen Vorschlag folgendermaßen ab:
Zitat:
Artikel 2 - Ziele.
Die Ziele der UVNO sind
a. zuvorderst die intermikronationale Kooperation im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen ihrer Mitgliedsstaaten zueinander;
[...]


(Nur der Konsequenz halber.)

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 10:08

Ich muss dem Kaiser von Drachenstein hier zustimmmen.

Der Senat soll keinesfalls ein besonderes Machtgremium darstellen. Seine Aufgabe ist es vielmehr die Handlungsfähigkeit der UVNO zu erhöhen. Dadurch dass ein kleinerer Kreis aktiver Staaten den Senat bildet ist eine Verfahrensbeschleunigung gegeben. Die vergleichsweise langsame Arbeit der UVNO ist einer der Hauptkritikpunkte vieler Mitglieder an der UVNO. Dieser Kritik soll durch die Schaffung des Senats begegnet werden.
Durch die Einschränkungen, dass eine Resolution des Senats nach spätestens sechs Monaten einer Bestätigung durch die VV bedarf ist sichergestellt, dass hier wirklich nur vorübergehende Eilregelungen getroffen werden können. Dauerhafte Regelungen bedürfen daher immer der Zustimmung der VV.

Um die Verfestigung von Machtstrukturen im Senat zu vermeiden, könnte man z.B. eine Rotation einführen, wonach eine Wiederwahl für den Senat nur möglich ist, wenn es keinen Mitbewerber gibt oder die Wiederwahl mit einem besonderen Quorum (2/3 oder gar 3/4) erfolgt.

__________________
Frederic Aichberger

Vertreter des Freistaats Fuchsen im Senat der UVNO
UVNO-Delegierter des Freistaats Fuchsen

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 14:26

Das fände ich gar nicht mal nötig, da man dem Willen der Vollversammlung da meines Erachtens durchaus vertrauen kann. Sollte jedoch jemand einen entsprechenden Passus einbauen wollen, so sollte er schnell damit sein, da in drei Stunden die Abstimmung beginnt. Augenzwinkern

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

S.P. Wodkowitsch  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 20:02

Siä können mir dreimal Populismus vorwerfän, es bleibt dabei: mit dieser Charta legt diä UVNO sich bzw. ihren exklusifän Grämien Möglichkeiten der Kriegsführung in diä Hand, diä so weit gehen, dass diä Länder, in denen diä äuphemistisch sogenannten Friedenstruppen eingesetzt werden sollän, sogar gegen deren Willen beglückt werdän können. Das haben Siä nicht widerlegt geht ja auch nicht, denn das ist, was diä Charta dazu sagt: Diä Friedenstruppen sind Militär, siä führen unter bestimmten Bedingungen Krieg.

Das ist imperialistisch, und deshalb lehnä ich den ganzen Artikel 9 ab und schlagä statt dessen das eindeutigä Bekenntnis zu Fireden und Völkerfreundschaft vor, welches in einen neuen Artikäl 9 geschriebän werdän solltä. Ich empfhelä auch allän anderän friedliebenden Staaten, aus diesän Gründen diä neuä Charta abzulehnen.

__________________
UVNO-Deportierter Kaputistans
Generalrat für Innereien, Alkohol, Polyester

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von S.P. Wodkowitsch am 12.12.2012 20:02.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 20:09

Das ist kein Argument gegen die Annahme der Beschlussvorlage, denn auch eine Ablehnung hätte nichts anderes zur Folge, als dass eine etwas anders formulierte Fassung des Artikels als Artikel 14 in Kraft bliebe. Wenn Ihr Ablehnungsgrund wirklich dieser Artikel sei, dann wäre die sinnvolle Vorangehensweise, diese Beschlussvorlage anzunehmen, um anschließend eine Chartaänderung anzustreben, die Artikel 14 bzw. 9 nach Ihrem Gutdünken umformuliert.

Und das ist nicht imperialistisch. Wie ich bereits schrieb:
Zitat:
Zur Kriegsfrage sind wir in einem ethischen Dilemma: Ist es erlaubt, in einen Krieg zur Friedensstiftung mit kriegerischen Mitteln einzugreifen? Als dieser Artikel eingeführt wurde, beantwortete die Vollversammlung diese Frage mit »Ja«.


Und ich beantworte sie heute noch mit »Ja«. Ich möchte nicht das Kind sein, das in den Ruinen einer zerstörten Stadt umhersteigt, die zwei kriegstreibende Staaten, denen niemand Einhalt geboten hat, verwüstet haben, nur um dann sagen zu können: »Aber wenigstens hat die UVNO nicht schlichtend eingegriffen, als sie es konnte.«

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

S.P. Wodkowitsch  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 20:34

Selbstverständlich ist das ein Argument. Und so einen Unsinn wiä erst Ja, und dann Nein zu sagen, das machä ich nicht. Wir wollän doch ährlich bleiben - wenn man etwas ablehnt, dann stimmt man däm nicht zu. So haltä ich es jedenfalls.

Diä Friedenstruppen sind Militär, siä führen unter bestimmten Bedingungen Krieg. Die Präambel dieser Charta sagt, diä UVNO sei dazu da, "...den Frieden und diä Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken". Da steht nichts von "wiederherstellän".

Diä Kriegsfragä ist kein ethisches Dilemma - diä Antwort kann nur sein: kein Krieg, unter keinän Umständen. Siä wollen Feuer löschen, in dem Siä Öl hineinkippen. Das funktioniert nicht und wird niä funktionieren. Siä können dem Kind in Ihrem Beispiel sicher auch überzeugend erklären, dass die Ältern des Kindäs versehentlich von einäm Volltreffer einer Friedensgranatä getötet wurden und dass das gut ist, weil es einäm höherän Zweck dientä.

Diä UVNO soll sich zur Friedlichkeit und zum Frieden bekennen, und zwar eindeutig, und Massnahmen ersinnen, kriegswilligä Staaten vom Kriegä abzuhalten, und zwar ohnä Menschän zu töten. Deshalb kann jeder friedliebendä Staat nur mit NEIN stimmen.

__________________
UVNO-Deportierter Kaputistans
Generalrat für Innereien, Alkohol, Polyester

G.Metzel  
UVNO-Delegiertes
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 20:57

Erstaunlich, daß wir uns da mal einig sind, Herr Generalsekretär.
Wenn wir auch nicht die gleichen Gründe für den selben Schluss haben.
Aber wie auch immer, auch Aqua ist (zwar nicht um jeden Preis) aber doch grundsätzlich an Frieden interessiert. Wie hört es jeder Offiziersschüler in der Einführungsvorlesung? Sei wan immer möglich freundlich zur Welt.
Wir meinen das auch ernst, die Welt ist ja nach unserem Selbstverständnis unser Eigentum. Wobei es das von Ihnen erwähnte Kind mit Sicherheit nicht intertessiert, warum die Soldaten es beschützen.
Und das bringt uns zum eigentlichen Problem: Man kann es hier nicht und wird es wohl auch nicht hinbekommen. Man will sich einigen über brauchbare Mechanismen und ist sich über die Lösung vollkomme uneins. Senat, UVNSO....Ständige Mitglieder, oder Wahlen, die Kriterien....
Und wenn man sich dann einig ist, zumindest im großen, geht es doch erst los. Wer führt wie und womit. Gibt es ständige Strukturen, also eine Art permanenten Stab? Wer stellt die Truppen und wie können die einheitlich und sinnvoll geführt werden bei unterschiedlichem Ausbildungsstand und vollkommen verschiedenen Komsystemen? Wie die Logistik funktionieren?
Und bis das alles hier geklärt ist, sind wohl etliche Kriege lang vorbei. In Al Daka ist die Aufstellung eines Bundeskontingentes auch eben für Friedenseinsätze angedacht, dessen Führung und Ausrüstung all das berücksichtigt. Von den Entscheidungswegen mal zu schweigen. Und da muss sich Aqua eben entscheiden. Hier ein fragwürdiger zusammengestoppelter Haufen nach ewigen Debatten oder eine schlagkräftige konsequent einheitlich sehr gut und modern ausgerüstete, ausgebildete und geführte Truppe, die weltweit sehr schnell handeln kann.
In absehbarer Zeit werde ich nun wohl endlich die Akkreditierung vorlegen, die mich ermächtigt, für den Bund als ganzes zu sprechen, wenn die GO sowas überhaupt hergibt. Und dann sehen wir weiter.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
Zitieren Editieren Melden IP
12.12.2012 21:01

Herr Wodkowitsch:
Himmel! Das ist eine Änderungsabstimmung. Die ausgeschriebenen Antwortvarianten bedeuten neben der Enthaltung: »Ja, ich will die Charta so ändern wie vorgeschlagen« oder »Nein, ich will die Charta so behalten, wie sie ist«. Die Option »Keines der genannten« existiert aus gutem Grunde nicht, weil wir dann ohne Charta dasäßen. Das heißt: Entweder, Sie stimmen bei dieser Abstimmung den Friedenstruppen nach Artikel 14 samt der aktuellen Charta zu, oder Sie stimmen den Friedenstruppen nach Artikel 9 samt der vorgeschlagenen Charta zu, oder Sie enthalten sich.

Achso, weil da nichts von »Wiederherstellen« steht, können wir uns beruhigt zurücklehnen und den Frieden Frieden sein lassen, wenn er einmal verloren ist, weil dann ja eh schon das Kind in den Brunnen gefallen sei? Da macht man es sich doch ein bisschen zu einfach. Ein wehrhafter Pazifismus lässt sich seinen Frieden eben nicht einfach so mal wegnehmen, um sich dann seinem Schicksal zu ergeben: Nein, er hört nie auf, den Frieden vor jenen, die ihn vertreiben wollen, zu verteidigen.

Ich will Feuer löschen, indem ich Wasser daraufschütte. Anders als jene, die offenbar Feuer löschen wollen, indem sie davor stehen und hübsche Reden halten. Und eine Granate ist wohl kaum unter möglichst humanitärer und die Zivilbevölkerung schonender Kriegsführung einzuordnen. Da würde ich schon eher von Scharfschützen und Sabotageakten sprechen.

Herr Metzel:
Warten wir ab, ob die neue Charta durchkommt. Dann kann ich Ihnen diese Frage besser beantworten.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

Antwort erstellen

großes Grinsen Teufel Baby Augen rollen Augenzwinkern Zunge raus fröhlich böse smile unglücklich Freude geschockt traurig cool verwirrt rotes Gesicht Zunge raus

Optionen

URLs automatisch umwandeln: fügt automatisch [url] und [/url] in Internet-Adressen ein.
Benachrichtigung: Möchten Sie über weitere Antworten per eMail benachrichtigt werden?
Smilies in diesem Beitrag deaktivieren.
Signatur anzeigen: Soll die im Profil eingestellte Signatur an den Beitrag angehangen werden?

Seiten (2): [1] 2 nächste »
Neues Thema erstellen
Gehe zu:

Powered by Burning Board Lite 1.0.2 © 2001-2004 WoltLab GmbH