onvention über diplomatische Beziehungen
Im Willen,
eine Grundlage für die diplomatischen Beziehungen, welchen die United Virtual Nations Organization ihre Existenz verdankt, zu schaffen,
haben die Vertragsstaaten dieser Konvention folgendes vereinbart:
Artikel 1 — Definitionen.
Im Sinne dieser Konvention sind
a. ein Entsender ein Völkerrechtssubjekt, welches einen Diplomaten entsendet;
b. ein Empfänger ein Völkerrechtssubjekt, an welches ein Diplomat entsandt wurde;
c. ein Diplomat ein vom Entsender akkreditierter Regierungsbeauftragter zur völkerrechtlichen Vertretung seiner Nation;
d. ein Botschafter der oberste Diplomat eines Entsenders, der für einen Empfänger akkreditiert wurde;
e. ein diplomatisches Corps die Gesamtheit aller Diplomaten, die für einen Empfänger akkreditiert wurden;
f. diplomatisches Gepäck solches Gepäck, welches mitsamt seinem Inhalt lediglich zur Wahrnehmung der diplomatischen Tätigkeiten eines Entsenders dient;
g. eine Botschaft der amtliche Vertretungssitz eines Entsenders beim Empfänger;
h. eine Residenz die private Wohnstatt eines Botschafters.
Artikel 2 — Gegenseitiges Einvernehmen.
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Nationen oder zwischen einer Nation und einer internationalen Organisation sowie die Errichtung von Botschaften erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 3 — Diplomatische Immunität.
1. Diplomatische Immunität befreit alle Personen und Güter, die von ihr betroffen sind, von
a. Steuern des Empfängers;
b. Strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung durch den Empfänger;
c. Transportbehinderungen durch den Empfänger und Einschränkung der Bewegungsfreiheit ausschließlich solcher Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist;
d. Untersuchungen, insbesondere inhaltliche Überprüfungen;
e. Versehrungen;
f. Visums- oder Zollpflicht.
2. Auf ausdrücklichen Verzicht des Entsenders hin kann diplomatische Immunität ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Artikel 4 — Diplomat.
1. Die Akkreditierung eines Diplomaten ist von jenem der Regierung oder höchsten Vertretung des Empfängers vorzulegen.
2. Die Akkreditierung eines Diplomaten kann vom Empfänger abgewiesen werden, falls er den akkreditierten Diplomaten zur persona non grata erklärt hat.
3. Ein Diplomat und seine Familienangehörigen stehen auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers sowie auf dem Hin- und Rückweg vom Entsender unter diplomatischer Immunität.
4. Die Akkreditierung eines Diplomaten
a. kann jederzeit entweder mit sofortiger oder verschobener Wirkung seitens des Entsenders durch Benachrichtigung sowohl des Empfängers als auch des Diplomaten beendet werden.
b. endet im Falle seines Todes automatisch.
5. Stirbt ein Diplomat, so stehen seine Familienangehörigen für einen Zeitraum von dreißig Tagen weiterhin unter diplomatischer Immunität.
6. Ein Diplomat darf auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Artikel 5 — Diplomatisches Gepäck und Korrespondenzen.
a. Diplomatisches Gepäck und
b. amtliche Korrespondenzen der Diplomaten eines Entsenders
stehen unter diplomatischer Immunität und sind äußerlich sichtbar und verständlich als solche gekennzeichnet.
Artikel 6 — Botschaft, Fuhrpark und Residenz.
1. Botschaft, diplomatischer Fuhrpark und Residenz eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität.
2. An ihnen ist das Anbringen von Hoheitszeichen ausnahmslos gestattet.
3. Eine Botschaft unterliegt der Jurisdiktion des Entsenders.
4. Der Entsender erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung. Hierbei gewährt der Empfänger dem Entsender alle möglichen Erleichterungen.
Artikel 7 — Bewaffneter Konflikt.
1. Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers gewährt der Empfänger dem diplomatischen Corps des Entsenders die größtmögliche Sicherheit und einen möglichst uneingeschränkten diplomatischen Betrieb.
2. Falls im Fall eines bewaffneten Konflikts Mitglieder des diplomatischen Corps des Entsenders das Hoheitsgebiet des Empfängers verlassen wollen, gewährt der Empfangsstaat ihnen sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
Artikel 8 — Beziehungsabbruch.
Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Entsender und Empfänger abgebrochen oder wird das diplomatische Corps endgültig oder vorübergehend abberufen,
a. achtet und schützt der Empfänger auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Botschaft und der Residenz;
b. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Botschaft und der Residenz übertragen;
c. kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.
Artikel 9 — Öffnungsklausel.
Entsender und Empfänger können einander durch ausdrückliche bilaterale Vereinbarungen eine von dieser Konvention abweichende Behandlung gewähren.
Artikel 10 — Schlussbestimmungen.
Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.
KONFÖDERIERTES SÜD-SEELÄNDISCHES GROß-UND SEEREICH
Signatur zwischenstaatlicher Beziehungen nach C (2) OA
- Der Staatsrat,
- Die Zivilverwaltung
BejTai-Edo, 03.02.2016
Sipal Hesch III.
Der Reichsmarschall (Sipal Hesch III.)
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RL´ Sipal Hesch III
Marschall und reichsbevollmächtigter Diplomat des KGS Süd-Seeland
- Träger des Order of the Grand Empire,
- Träger der Efficency Medal,
- Träger des Order of National Security