*so* Kann man, muss man aber nicht. Herr Draron hat die - für manche unangenehme Art - die Dinge beim Namen zu nennen und das ist auch gut so! Das ist alles was zu diesem Thema an dieser Stelle zu sagen ist. Ansonsten verweise ich auf PN oder ICQ. *so*
Das Generalsekretariat wird die von Andro eingebrachte Konvention in den nächsten Tagen überarbeiten und anschließend erneut der Vollversammlung vorlegen.
Hat noch jemand dazu weitere Anmerkungen?
Ja, ich hätt gerne gewusst, wie Andro darauf kommt, dass seine Resolution in der Form positiv begrüsst wird. Anhand der Aussagen lese ich eher das Gegenteil ab.
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Bisher haben die meisten hier die Idee der Konvention doch begrüßt
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Zitat: |
Kriegskonvention
Präambel
Diese Konvention soll den kriegerischen Konflikten der Welt ein humanes und menschenwürdiges Bild geben.
Es gilt Kriegsgefangene wie Zivilisten zu schützen und jedem eine angemessene Versorgung mit Medizin und Nahrung zu gewährleisten.
Die hier beschrieben Restriktionen gelten für alle zivilisierten und menschenrechtsachtenden Nationen und Völker die sie anerkannt und ratifiziert haben. Handlungen wider diese Konvention sollen geächtet werden.
§1. Allgemeine Kriegskonvention
(1)Es sollte stets das oberste Ziel aller Staaten und Menschen sein, Kriege und bewaffnete Konflikte zu vermeiden,
(2)Sollte es wider aller Versuche dennoch zu einem Krieg kommen, so schreibt diese Konvention den Staaten vor, wie sie sich gegenüber Ungeschützen Personen zu verhalten haben.
(3)Sie ist für alle Staaten, die diese ratifizieren und umsetzen gültig.
(4)Alle kriegsführenden Parteien sind angehalten, diese Konvention, in Anbetracht der eigenen Soldaten und Zivilisten, einzuhalten.
§2. Ultimatum
(1)Einem Krieg muss ein Ultimatum vorausgehen, dass dem Betroffenen die Chance geben soll, das Ultimatum umzusetzen.
(2)24 Stunden vor dem Beginn des Krieges muss eine Kriegserklärung folgen um dem Verteidiger eine Chance zur Mobilisierung und/oder Evakuierung zu geben.
(3)Angriffskriege ohne Ultimatum oder Kriegserklärung, so genannte Blitzkriege sind zu ächten.
§3. Kriegsführung
(1)Es ist absolut illegitim Städte und zivile Einrichtungen zu bombardieren, zu beschießen oder anzugreifen.
(2)Es dürfen keine atomaren, biologischen oder chemischen Waffen in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt auf Soldaten oder Zivilisten eingesetzt werden.
(3)Es muss beiden Seiten gestattet sein, eine Feuerpause von 24 Stunden einlegen zu können, um Verwundete oder Gefallene vom Schlachtfeld zu bergen.
(4)Es ist nicht erlaubt, Kriegsgefangene oder verwundete Soldaten zu töten.
(5)Es ist nicht erlaubt, Nahrungsmittel oder Trinkwasser zu vergiften oder zu verunreinigen.
(6)Es ist nicht erlaubt überlebenswichtige Infrastruktur nachhaltig zu zerstören, wie Kraftwerke, Wasserwerke, Gaswerke.
§4. Kriegsgefangene
(1)Alle Soldaten, Kombattanten, Partisanen, Guerillas, Polizisten, bewaffnete Ordnungskräfte, Milizen etc. gelten als Kombattanten.
(2)Terroristen, Personen die durch hinterhältige Methoden zivile Ziele attackieren, gelten nicht als Kombattanten.
(3)Kombattanten die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen. Sie gelten dann als Kriegsgefangene.
(4)Kriegsgefangene müssen entwaffne werden.
(5)Kriegsgefangenen steht die volle medizinische Versorgung und Verpflegung mit Lebensmitteln der Truppen zu durch die sie gefangen genommen wurden.
(6)Kriegsgefangenen steht die menschengerechte Unterbringung in Kriegsgefangenen lagern zu.
(7)Alle Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichen zu versorgen und nicht zu überfordern.
(8)Gefangen genommene Sanitärer und Geistliche dürfen nicht an ihrer Tätigkeit gehindert werden, Verwundeten Soldaten beider Seiten zu helfen.
(9)Es muss den Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können. Ebenso muss festgelegt sein, dass die Lager durch neutrale Länder inspiziert werden können.
§5. Zivile Objekte und Zivilisten
(1)Zivilisten sind zu schone. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2)Zivile Objekte wie Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Universitäten etc. sind zu schonen. Sie dürfen nicht angegriffen werden.
(3)Zivilschutzbunker sind erst nach der Befriedung des Kampfgebietes zu betreten, sie dürfen nicht zerstört werden.
(4)Zivile öffentliche Objekte und Einrichtungen dürfen nicht als Waffenlager, Kasernen oder sonstige militärische Einrichtungen verwendet werden.
§6. Spezielle Regelungen
(1)Die Kriegsführenden Parteien können Städte zu offenen Städten erklären. Dies bedeutet, dass diese Städte keinerlei militärische Einrichtungen oder Einheiten beherbergen oder verteidigt werden dürfen. Im Gegenzug dürfen diese nicht beschädigt oder angegriffen werden.
(2)Der Waffenstillstand kann durch beidseitiges vernehmen ausgerufen werden. Es gilt ihn zu achten. Der Waffenstillstand kann von kurzer bis endgültiger Dauer sein.
(3)Während eines Waffenstillstandes dürfen keinerlei Angriffe oder Bewegungen stattfinden.
(4)Eine bedingte Kapitulation bedeutet, dass sich eine kriegsführenden Partei der anderen Partei als geschlagen gibt. Das strecken der Waffen und das besetzen des Landes ist jedoch unter Bedingungen geknüpft.
(5)Die bedingungslose Kapitulation bedeutet für die kriegsführenden Partei die sie für sich ausruft, dass sie ohne jegliche Beanstandungen die Waffen streckt.
(6)Bei einer Kapitulation entscheidet die Partei die die Kapitulation entgegen nimmt, über den Verbleib des Staates. Sie kann somit den Staat besetzen und die Regierung absetzen oder belassen oder dem Kapitulanten gewisse Restriktionen für die Zukunft unterstellen.
§7. Hilfsorganisationen
(1)Hilfsorganisationen, deren Helfer, Ärzte und Krankenpflegern ist jederzeit der Zugang zu Verwundetet zu gewähren.
(2)Hilfsorganisationen agieren absolut und strikt neutral und dürfen nicht behindert werden.
(3)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten.
§8. In Kraft treten
(1)Diese Konvention tritt durch die Ratifizierung der Delegierten, Mitgliedsparlamente oder dafür berechtigte Institutionen in Kraft.
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So ich habe es nochmals etwas, dank der so weißen und überaus pazifistischen Ansichtsweise des Herrn Draron.
Allerdings habe ich gerade in der Mitte und am Ende nichts mehr geändert, da ich auch weiterhin der Ansicht bin, dass Kriege auch human geführt werden können.
Es darf nicht sein, dass alle wie der Herr Draron denken und gerne Krankenhäuser bombardieren, Trinkwasser von Kindergärten vergiften oder sonst wie gerne schnell den Krieg beenden auf kosten der schutzlosen Zivilbevölkerung
Ich bitte nun mal ernsthaft hier rüber zu verhandeln und die wichtigsten Punkte
Kriegsgefangene
Zivilisten
Zivile Gebäude
Kriegsführung
zu behandeln
Wir sind hier um über gerade so etwas zu sprechen. Ich denke dabei vor allem daran Kriege zu verhindern, was leider nicht immer möglich ist...
Darum müssen wir Richtlinien schaffen an die sich jeder zu halten hat.
Und wenn Staat A gegen B Krieg führt und A verstößt gegen die Konventio intervenieren gleich noch C, D und E weil sie diese Konvention schützen, so einfach ist das.
Danke.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 5 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 26.01.2008 01:41.
Offen gestanden, sehe ich bei Ihrem neu vorgelegten Entwurf keine wirklichen Veränderungen außer, dass Sie einen weiteren Paragrafen eingefügt haben und nicht zählen können, denn nach sechs kommt bekanntlich die sieben und nicht die acht.
Da Sie aber scheinbar begierig darauf sind an dem Entwurf einer "Kriegskonvention" weiter zu arbeiten, möchte ich den bisherigen Entwurf des Generalsekretariats präsentieren.
Zitat: |
Kriegskonvention
Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:
§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangen und Verwundeten während bewaffneten Konflikten aufzustellen.
§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).
§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.
§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es sollte ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es sollte Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es sollte eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.
§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.
§6. Terroristen
(1) Terroristen sind Menschen, die versuchen durch Gewaltakte die staatliche Ordnung zu erschüttern.
§7. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden. |
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Das ist eine schöne und übersichtliche Version.
Wir müssen nun nur noch die Terroristen genauer definieren, ansonst besteht die Gefahr, das jeder jeden als einen solchen bezeichnet.
Und eben zum Schluss fehlt die Schlussbetimmung.
Ansonst hat es meine Zustimmung.
Zivilisten die kämpfen sind Partisanen....gelten diese als Kombatanten?
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 26.01.2008 01:43.
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Wir müssen nun nur noch die Terroristen genauer definieren, ansonst besteht die Gefahr, das jeder jeden als einen solchen bezeichnet.
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Es wird niemals eine theoretisch fundierte Definition von Terrorismus geben, die jeder teilt. Aber Sie haben Recht, in der aktuellen Fassung ist dieser Begriff mehr als schwammig definiert.
Zitat: |
Zivilisten die kämpfen sind Partisanen....gelten diese als Kombatanten? |
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Nur wenn sie ihre Waffen offen für den Gegner sichtbar tragen.
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Delegierter der Freien Konföderation der Nationen
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Felipe Perez Martinez am 26.01.2008 03:16.
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Es darf nicht sein, dass alle wie der Herr Draron denken und gerne Krankenhäuser bombardieren, Trinkwasser von Kindergärten vergiften oder sonst wie gerne schnell den Krieg beenden auf kosten der schutzlosen Zivilbevölkerung
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Ich verlange eine Entschuldigung für diese dreiste Lüge.
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Wesirat für Äußeres am 26.01.2008 03:21.
Ich finde es etwas zu schwammig formuliert durch die vielen "es sollten....". Das ist der Freibrief für jede kriegführende Nation es doch nicht zu tun. Denn sollen heißt nicht müssen, sondern kann man machen, muss man aber nicht und wird dafür auch nicht zur Rechenschaft gezogen.
Gerade in Bezug auf die Kriegsgefangenen sollten wir uns klar für eine faire Behandlung a la "sind zu versorgen..." entscheiden. Wenn Sie verstehen, was ich meine.
Zitat: |
Original von Afaslizo Draron
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Es darf nicht sein, dass alle wie der Herr Draron denken und gerne Krankenhäuser bombardieren, Trinkwasser von Kindergärten vergiften oder sonst wie gerne schnell den Krieg beenden auf kosten der schutzlosen Zivilbevölkerung
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Ich verlange eine Entschuldigung für diese dreiste Lüge. |
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Es ist keine Lüge insofern sie bei meinem 2. Entwurf diesen sehr sehr übel kritisiert haben. Für mich klang es so, als wollten sie gar keine Kriegskonvention und sehen es lieber, wenn man weiterhin absolut unhuman Krieg führt.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Exellenz! Nehmen Sie sich doch bitte auch einmal etwas zurück und sehen Sie ein, dass Ihr Entwurf dermaßen unzulänglich war, dass es einer Gnade gleichkommt, dass er vor diesem Hohen Hause überhaupt eines Blickes gewürdigt wurde.
Aus der Meinung eines Mitglieds des Generalsekretariats zu der Qualität Ihres Entwurfes abzuleiten, dass er für inhumane Kriegsführung ist, empfindet das Royaume als Beleidigung des Generalsekretariats.
Stellen Sie künftig durchdachte und in einer erträglichen Sprache formulierte Anträge, dann halte ich es für wahrscheinlich, dass das Generalsekretariat auch nichts daran auszusetzen hat...
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Ich denke es wurde alles gesagt.
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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.
Wozu dient denn eine Aussprache, wenn nicht dazu, das ein Konzept, von allen mitgetragen und verbessert wird?
Ich habe nie gesagt, dass der Entwurf perfekt sei.
Ich will hier auch sicher keinen Steit anfangen, wünschemir nur, dass der Ton untereinandern höfflicher wäre.
Nun gut. Wie gesagt, zum Entwurf von Frau Mausal schlage ich vor, Terroristen genauer zu deffinieren und noch Hilfsorganisationen darin zu erwähnen.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Hilfreich wäre es, wenn Sie schon einen konkreten Verbesserungsvorschlag mitliefern könnten und nicht nur aufzählen, was Sie gerne ändern wollten.
§8. Hilfsorganisationen
(1)Hilfsorganisationen, deren Helfer, Ärzte und Krankenpflegern ist jederzeit der Zugang zu Verwundetet zu gewähren.
(2)Hilfsorganisationen agieren absolut und strikt neutral und dürfen nicht behindert werden.
(3)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten.
Definition
(5)Ein Terrorist ist eine, gegen den Staat agierende Person, die kein humanes oder menschenwürdiges Ziel verfolgt, sondern nur Angst und Schrecken verbreitet.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Und Ihre Definition von Terrorist ist nun inwiefern konkreter als:
(1) Terroristen sind Menschen, die versuchen durch Gewaltakte die staatliche Ordnung zu erschüttern.
Dann sind das auch Soldaten eines anderen Staates, oder nicht? (Im Kriegsfall)
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Präsident von Gadoa
Hm. Bei genauerem Überlegen wohl nein, denn Soldaten wollen ja nicht vordergründig die staatliche Ordnung des Gegners zum Fall bringen, sondern wollen ihn kampfunfähig machen also zur Kapitulation zwingen und dabei kann die staatliche Ordnung durchaus gewahrt bleiben.
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
§8. Hilfsorganisationen
(1)Hilfsorganisationen, deren Helfer, Ärzte und Krankenpflegern ist jederzeit der Zugang zu Verwundetet zu gewähren.
(2)Hilfsorganisationen agieren absolut und strikt neutral und dürfen nicht behindert werden.
(3)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten. |
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(1) Ganze Schlachten werden sicherlich mal eben unterbrochen ...
(2) In wie fern?
Zitat: |
Original von Janislav Pietarow
Definition
(5)Ein Terrorist ist eine, gegen den Staat agierende Person, die kein humanes oder menschenwürdiges Ziel verfolgt, sondern nur Angst und Schrecken verbreitet. |
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Kurz gesagt, jeder feindliche Soldat.
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Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Stellvertreter des Generalsekretärs a. D.
Reichsminister a. D.
Zitat: |
Original von Maya Mausal
Hm. Bei genauerem Überlegen wohl nein, denn Soldaten wollen ja nicht vordergründig die staatliche Ordnung des Gegners zum Fall bringen, sondern wollen ihn kampfunfähig machen also zur Kapitulation zwingen und dabei kann die staatliche Ordnung durchaus gewahrt bleiben. |
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Wenn Sie mir ein Beispiel nennen könnten, so wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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Präsident von Gadoa