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Original von Großherzog von Kurland
Die Konsequenzen festhalten ja, allerdings bitte nach narapulianischem Vorschlag und nicht in derart holpriger Sprache, bei aller Bescheidenheit  |
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Natürlich
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
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Kriegskonvention
Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:
§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.
§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.
§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).
§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.
§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.
§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.
§6. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.
§7. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.
§8 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) In letzter Konsequenz können Verstöße gegen diese Konvention vor dem internationalem Gerichtshof zur Anklage gebracht werden.
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Ja. 8.3. kann man streichen.
Ein int. Gerichtshof wäre sehr begrüßenswert
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Ich weiß, dass sich das pingelig anhört, aber in 2.5 sollte "nicht Regierungsorganisationen" durch "Nicht-Regierungsorganisationen" ersetzt werden. Ansonsten bin ich mit dem Vorschlag zufrieden.
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Andreas Balch
Staatenloser
2.5. wurde geändert.
Dann hätte ich gerne noch mehr Meinungen zu 8.3. gehört.
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(3) In letzter Konsequenz können Verstöße gegen diese Konvention vor dem internationalem Gerichtshof zur Anklage gebracht werden.
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Da ich es nicht für wahrscheinlich halte, dass alle Staaten einem sogenannten "internationalen Gerichtshof" zustimmen und man sich in irgendeiner Weise einigen kann (weder innerhalb noch außerhalb der UVNO), würde ich diese Klausel vorerst entfernen. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass tatsächlich irgendwann internationale Gerichtsbarkeit besteht, dann können wir diese Konvention immer noch ändern, das sollte kein Hindernis darstellen.
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Andreas Balch
Staatenloser
Nun ja Kriegsverbrecgen müssen doch gehandet werden. Sonst ist die Konvention für die Katz. Da hat Herr Draron Recht.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dazu muss man dann noch den Begriff des Kriegsverbrechens definieren.
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Lichtbringer Arvid Omash
Große Ideen sind wie das Licht eines fernen Sterns - im Dunkel der Nacht sind sie Wegweiser für die Menschen.
Siehe §8.
Jeder der gegen § 3-7 verstößt, ist ein Kriegsverbrecher.
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Narapul ist für die Beibehaltung von 8.3., mag es auch derzeit keinen festen internationalen Gerichtshof mehr geben, so ist doch durch Vertrag jederzeit ein ad hoc Tribunal möglich.
Mithin würde ich in 8.3. vor dem internationalem Gerichtshof durch "vor einem internationalen Gerichts- oder Schiedsgerichtshof" ersetzen.
Desweiteren würden wir vorschlagen umzuformulieren und anzufügen wie folgt:
8.3. Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
8.4. Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Zustimmung. Ein Gericht kann sich auch durch die Vereinten Virtuellen) Nationen konstituieren und benötigt kein dauerhaft einerichtetes Gericht, falls noch keines gegründet wurde.
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Sie haben mich da missverstanden. Der Regelfall wird, solange es keinen festen Gerichtshof gibt, der vertraglich eingerichtete Schiedshof sein...und der hat mit der UVNO selbst nur periphär zu tun.
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
*so* So eine Art Gericht wie 1946 in Nürnberg. Keine rechtliche Grundlage, aber international annerkannt.*so*
Solange wir keinen int. Gerichtshof haben, sollten wir zumindest für den Fall eines Falles die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass wir ein Sondergericht errichten müssen
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Janislav Pietarow am 25.02.2008 13:35.
Wie denken die anderen Delegierten über den Vorschlag Narapuls?
Ich bin dafür.
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Andreas Balch
Staatenloser
Gut. Eranien und Andro unterstützen den Vorschlag Narapuls. Das sind zwei von 26 eine. Eine sehr magere Ausbeute, wenn ich das so anmerken darf.
Wenn bis morgen keine weiteren, abweichenden Meinungen geäußert werden, wird der Vorschlag Narapuls mit in die Kriegskonvention aufgenommen und diese dann zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten und sonstige Staaten freigegeben.
Da die Konvention auch für nicht-Mitglieder gelten soll, schlagen wir folgenden § 9 vor:
§ 9 Schlussbestimmungen.
9.1. Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
9.2. Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
9.3. Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
9.4. Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
Dies sichert erstmals in der Geschichte der UVNO einen regulären Beitrittsprozess, auch für Nicht-Mitgliedsnationen. Gleichzeitig erhält das Generalsekretariat einen besseren Überblick über den Stand der Ratifizierung, da es als Depositar nicht nur der Originalurkunde, sondern auch aller Ratifizierungs- und Beitrittsurkunden fungiert.
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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO
Faites grandir Nordól!
Wieso am 15. März und wieso diese 30 Tages Frist?
Bisher haben andere Konventionen auch keine Frist gebraucht.
Es reicht wenn sich schon ein Staat dran hält.
Ansonst befürworte ich, dass auch nicht Mitglieder das ratifizieren können
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Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.
Wir gehen nicht davon aus, dass viele andere Länder im Stande sind im Kampf eine ehrenvolle Haltung zu bewahren.
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Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.