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— 28.02.2008 20:38

Sie können von mir aus auch 30.Februar reinschreiben. Es war als Beispiel gedacht.

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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— 29.02.2008 11:18

Zitat:
Original von Gregor Stein
Wir gehen nicht davon aus, dass viele andere Länder im Stande sind im Kampf eine ehrenvolle Haltung zu bewahren.



Aber es gibt welche die es tun. Augenzwinkern

@ Kurland: Wie gesagt, ich finde eine Frist nicht gut.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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— 29.02.2008 12:06

Warum?

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— 29.02.2008 12:31

Es würde bedeuten, dass man zu einem gewissen Datum beitreten muss.

Jeder sollte jederzeit diese Konvention ratifizieren können, ohne eine Frist.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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— 29.02.2008 12:52

Also so wie ich das verstanden habe, kann jeder Staat jederzeit dieser Konvention beitreten. Der von Narapul formulierte Artikel regelt nur das Vorgehen dazu.
Der Stichtag 15. März wäre somit nur für die ersten fünf diese Konvention unterzeichnenden Staaten. Alle weiteren Staaten können die Konvention unabhängig von diesem Stichtag ratifizieren. Dass diese dann mit dem 30. eines jeden Monats in Kraft tritt, gibt den Staaten genügend Zeit nach der Unterzeichnung das weitere nationale Ratifizierungsprozedere abzuschließen.

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— 29.02.2008 12:59

Inwiefern müssen sich die Staaten mit nationalem Ratifizierungsprozedere befassen?

Also es gibt bis dato keine Konventionen mit einer Frist.

Ich bin eher dagegen. Ratifiziert ist ratifiziert. Sollde die Mehrheit es aber anders sehen, dann werde ich es akzeptieren.

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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— 29.02.2008 13:35

Die Staaten müssen sich nicht mit nationalem Prozedere befassen. Es handelt sich um eine Frist, die es ermöglicht nach der Ratifizierung noch nicht an die Konvention gebunden zu sein, um ggf. konträre innerstaatliche Gesetzgebung anzupassen, nicht jede Nation wird hier stets eine optimale Gesetzeslage haben, sonst würde man die Konvention nicht benötigen.

Die Frau Generalsekretärin hat ja bereits sehr richtig ausgeführt, dass nach dem Stichtag des 15. März jederzeit der Konvention beigetreten werden kann. Es handelt sich dabei de facto um den selben Akt wie eine Ratifizierung, ist jedoch de jure anders betitelt.
Durch die Frist zur Anpassung der Gesetzgebung vor In-Kraft-Treten der Konvention subjektiv für den einzelnen Staat, ist es jedoch nötig einen Stichtag festzulegen.

Das vorgeschlagene Prozedere erhöht ganz erheblich die Rechtssicherheit, da eindeutig und öffentlich klar ist, wann die Konvention für wen in welchem Umfang in Kraft getreten ist. (Sofern Vorbehaltserklärungen bei der Ratifizierung mit hinterlegt werden sollten). Ich sehe also ihr Problem nicht.

__________________
Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

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— 29.02.2008 15:55

Nagut, keine Einwände mehr

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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Maya Mausal  
Mitglied
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— 02.03.2008 16:39

Das hier wäre die aktuelle Version der Konvention. Hat noch jemand etwas zu bemängeln?


Zitat:


Kriegskonvention


Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:

§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.

§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.

§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).

§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.

§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.

§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.

§6. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.

§7. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

§8 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.

§ 9 Schlussbestimmungen.
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.

Andreas Balch  
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— 02.03.2008 19:08

Einverstanden.

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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— 02.03.2008 21:30

Ebenso

__________________
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Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

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— 02.03.2008 21:40

Auch.

__________________
Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

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— 03.03.2008 20:58

Dito

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Premier Ministre des Royaume de Narapul
Delegierter bei der UVNO

Faites grandir Nordól!

Maya Mausal  
Mitglied
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— 04.03.2008 16:32

Soweit so gut. Das Generalsekretariat wartet dann auf die Ratifizierungsurkunden.

Maya Mausal  
Mitglied
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— 14.03.2008 11:28

*wartet gespannt, ob bis morgen noch fünf Ratifizierungsurkunden vorgelegt werden*

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— 14.03.2008 13:43

*Nach Abstimmung mit dem Staatsoberhaupt übersendet die narapulianische Gesandschaft die originale narapulianische Ratifizierungsurkunde zur Verwahrung an das Generalsekretariat.*

Zitat:



Kriegskonvention


Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:

§1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.

§2. Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.

§3. Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).

§3. Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.

§4. Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.

§5. Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.

§6. Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.

§7. Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

§8 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.

§ 9 Schlussbestimmungen.
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.

--------------------------------------------------------------

Nach Ermächtigung durch Ihre Majestät Königin Amydala I. ratifiziert für das Royaume de Narapul

Der Premier Ministre

Florian von Kurland

Grand- Duc de Kurland, Narapul et Noeresund

Andreas Balch  
Mitglied
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— 14.03.2008 17:17

Die Konvention muss noch von unserem Kongress genehmigt werden. In spätestens zwei Tagen ist mit einer Ratifizierung zu rechnen.

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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— 20.03.2008 19:07

Übersendet die Ratifizierungsurkunde des Kaiserreiches Chinopien:

Zitat:
Die Kaiserliche Reichsversammlung hat gem. Art. 5 Abs. 1 der Verfassung folgende Resolution am 19.03.2008 ratifiziert.
Eine formale wie materielle Prüfung der Resolution, insbesondere aufgrund des Art. 5 Abs. 2, ergab keine Mängel.


Kraft des Himmlischen Mandates stelle Ich folgende Ratifikationsurkunde aus:


Zitat:
Kriegskonvention

Präambel

In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:


Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.

Art. 2 Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.

Art. 3 Arten von Konflikten
(1) Bewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) Bewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).

Art. 3 Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von ABC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.

Art. 4 Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach Beendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.

Art. 5 Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) Bewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.

Art. 6 Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.

Art. 7 Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

Art. 8 Verstöße gegen diese Konvention
(1) Bei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) Beugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Abs. 3 genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.

Art. 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.


Gesehen und Gutgeheißen im Kaiserpalast zu Qianlongjing
am zwanzigsten Tage des dritten Monats im ersten Jahre Meiner Herrschaft.


Te Mai
Tochter des Himmels, Göttlich erhabene Kaiserin von Chinopien

__________________
Zhong Wang Denne Ziang Belai

Prinz und Adelsmarschall des Kaiserreiches Chinopien
Hou Dian - Fürst der Bauern des Reichslandes Qianlong

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Denne Ziang Belai am 20.03.2008 19:11.

Andreas Balch  
Mitglied
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— 20.03.2008 23:26

Ich bitte zu beachten, dass der Antrag bei der ersten Lesung im eranischen Kongress gescheitert ist, weil der Artikel 3 doppelt vergeben ist. Augen rollen

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

Maya Mausal  
Mitglied
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— 21.03.2008 09:28

Als wenn man so etwas Simples wie eine richtige Durchnummerierung nicht auch ohne x Abstimmungen einfach richtig stellen kann..... es lebe die Bürokratie!

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