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08.03.2008 14:59

Zitat:

Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein

__________________
Man nennt uns Legion, denn wir sind viele.
Dreizehn Mann, immerschon.

Andreas Balch  
Mitglied
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12.03.2008 17:20

Zitat:

Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Andreas Balch am 12.03.2008 17:23.

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20.03.2008 18:04

Zitat:

Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

Für das Kaiserreich Chinopien:

Nach Ratifikation durch Ihre Majestät Te Mai, der Tochter des Himmels, der göttlich erhabenen Kaiserin von Chinopien,
gez.

Hou Dian Denne Ziang Belai

__________________
Zhong Wang Denne Ziang Belai

Prinz und Adelsmarschall des Kaiserreiches Chinopien
Hou Dian - Fürst der Bauern des Reichslandes Qianlong

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20.03.2008 19:58

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Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

Für das Kaiserreich Chinopien:

Nach Ratifikation durch Ihre Majestät Te Mai, der Tochter des Himmels, der göttlich erhabenen Kaiserin von Chinopien,
gez.

Hou Dian Denne Ziang Belai

Für das Ratharische Reich:



__________________
Reichspräsident des Ratharischen Reiches

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20.03.2008 21:13

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Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

Für das Kaiserreich Chinopien:

Nach Ratifikation durch Ihre Majestät Te Mai, der Tochter des Himmels, der göttlich erhabenen Kaiserin von Chinopien,
gez.

Hou Dian Denne Ziang Belai

Für das Ratharische Reich:





Für Das Königreich Targa:


Amenokal Mehregaan Talib


__________________

Maya Mausal  
Mitglied
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24.03.2008 01:49

So, also gemäß der Resolution können die Unterzeichner-Staaten bereits ihre Delegierten für die Vertretung in der UVNTO benennen - idealerweise erfolgt das im Bereich für die Delegiertenummeldung... allerdings bin ich mir noch nicht schlüssig, ob jedes Land für die UVNTO einen eigenen Thread aufmachen sollte oder nicht - Sie können es also halten wie Sie wollen. Augenzwinkern

Carmen I.  
Mitglied
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11.04.2008 22:02

Zitat:

Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

Für das Kaiserreich Chinopien:

Nach Ratifikation durch Ihre Majestät Te Mai, der Tochter des Himmels, der göttlich erhabenen Kaiserin von Chinopien,
gez.

Hou Dian Denne Ziang Belai

Für das Ratharische Reich:





Für Das Königreich Targa:


Amenokal Mehregaan Talib



Für das Großherzogtum Arcor

nach Ratifizierung durch das Staatsparlament vom 22.03.2008

Carmen von de Mora-Trauenstein









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12.04.2008 13:33

Zitat:

Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit


Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.




Für das Kaiserreich Dreibürgen:



Für das Irkanische Reich:
Gregor Stein


Für die Eranische Konföderation:


KONFÖDERATION ERANISCHER STAATEN


Michael Kaschinowitz, Interimskonföderationspräsident

Für das Kaiserreich Chinopien:

Nach Ratifikation durch Ihre Majestät Te Mai, der Tochter des Himmels, der göttlich erhabenen Kaiserin von Chinopien,
gez.

Hou Dian Denne Ziang Belai

Für das Ratharische Reich:





Für Das Königreich Targa:


Amenokal Mehregaan Talib



Für das Großherzogtum Arcor

nach Ratifizierung durch das Staatsparlament vom 22.03.2008

Carmen von de Mora-Trauenstein





Für das Reich der Fünf Cronen:


Gulielmus Rex
DOMINVS AVGVSTVS CAESAR
ET A DEO VNGATVS ET CONTENSANEVS VOLVNTATI POPVLORVM SVORVM MAGNVS REX IMPERII QVINQVE CORONARVM CIVITATVM STAVICORVM
REX CORONAE FERREAE STAVICAE
REX CORONAE FERREAE BEROAE
REX CORONAE FERREAE COLONIANAE
REX CORONAE AENEAE CYPRI OCEANIQVE
DIVINVS DOMINVS TERRARVM SVMERIANORVM ACCADIANORVMQVE ET FILIO MARDVC REX CORONAE DIVINAE AEREAE ORIENTIS NOBIS OBSCVRAE
CAESAR GELDERIANORVM ET PROCONSVL PER GELDRIAM MAGNAM







[/quote]

__________________

Zitat:



Vertreter der Cronen von
Stauffen, Bereau, Cöllen, Kypern, Sumer & Accad und Antidoria

Willi 7 - Retter der OIK

Carmen I.  
Mitglied
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22.04.2008 13:23

Eine kleine Bitte an das Generalsekretariat: Bitt im Laufe der nächsten Woche die Schlüssel für die Räumlichkeiten der UVNTO den Unterzeichnerstaaten aushändigen. Danke. smile

Maya Mausal  
Mitglied
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22.04.2008 14:05

Eine kleine Bitte an die Unterzeichnerstaaten: Delegierte ernennen nicht vergessen.

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22.04.2008 19:12

Ratharia handhabt das folgendermaßen: Die UVTNO gehört zur UVNO und daher übernimmt ein und der selbe Delegierte die Vertretung dort.

__________________
Reichspräsident des Ratharischen Reiches

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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22.04.2008 23:26

Es gibt keinen rechtskräftigen Beschluß darüber ob die UVNTO zur UVNO gehört, das sind bourgeoise Faseleien einer gewissen Clique.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Chi Peng Dao am 22.04.2008 23:28.

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22.04.2008 23:37

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.

__________________
Deligeirowanij w Organisatii Virtualnich Objedenennich Nacij Federalnoi Respubliki Androja
Hoher Kommissar für Entwicklungsfragen.

Andreas Balch  
Mitglied
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23.04.2008 17:47

Zitat:
Original von Chi Peng Dao
Es gibt keinen rechtskräftigen Beschluß darüber ob die UVNTO zur UVNO gehört, das sind bourgeoise Faseleien einer gewissen Clique.


Können Sie eigentlich auch normal reden? Oder haben Sie so ein kommunistisches Propaganda-Modul ins Hirn eingebaut und Sie können gar nichts dafür?

__________________
Andreas Balch
Staatenloser

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23.04.2008 17:54

Xinhai hat nur zu Recht Angst dass wir deren Staatskapitalismus überflügeln.

__________________
Leiterin der Kunstakademie Frisa
Lebensgefährtin Wolfram Landes

Amaterasu-oo-Mikami

Chi Peng Dao  
UVNO-Delegierter
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23.04.2008 20:39

Zitat:
Original von Janislav Pietarow
2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.



Wenn wir auf das Toilettenpapier im Kinderpalast von Huangzhou drucken lassen: "Der Kinderpalast von Huangzhou ist eine Unterorganisation der UVNO.". Ist er deswegen eine Unterorganisation? Es hat nie einen Beschluß der Vollversammlung zu dieser Frage gegeben, also ist die "UVNTO" auch keine Unterorganisation, da kann es in dem Regelwerk dieser Arbeitsgruppe tausendmal drinstehen.

Zitat:
Können Sie eigentlich auch normal reden? Oder haben Sie so ein kommunistisches Propaganda-Modul ins Hirn eingebaut und Sie können gar nichts dafür?


Reden Sie doch einfach wie ich, dann ist das Problem gelöst.

Zitat:
Xinhai hat nur zu Recht Angst dass wir deren Staatskapitalismus überflügeln.


In welchem Zusammenhang soll das nun mit der Rolle der "UVNTO" stehen?

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23.04.2008 21:22

Ich bitte dann das Generalsek einfach kurz eine Abstimmung über die UVNTO ausrichten zu lassen, damit der pseudo-sozialistische in Wahrheit jedoch faschistoid-nationalistische Delegierte endlich zufrieden gestellt ist und er seinem geist-umnachteten Führer, der eine reaktionäre Haltung eines inzestuös-dubiosen Monarchen aufweist, berichten kann, dass die Vollversammlung wirklich eine Meinung hat, die nicht in sein eingeschränkt-bürgerliches Weltbild passt.

Ich werde den Rat den Sie Sidi Balch gaben versuchen mir zu Herzen zu nehmen.

__________________

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Mehregaan am 23.04.2008 21:25.

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23.04.2008 21:28

Ich meine über die UVNTO als Unterorganisation ich selbst zweifle nicht an der Rechtmäßigkeit nur sonst werden manche nie mehr Ruhe geben.

__________________

Zitieren Editieren Melden IP
23.04.2008 21:37

Zitat:
Original von Mehregaan
damit der pseudo-sozialistische in Wahrheit jedoch faschistoid-nationalistische Delegierte endlich zufrieden gestellt ist und er seinem geist-umnachteten Führer, der eine reaktionäre Haltung eines inzestuös-dubiosen Monarchen aufweist


Es ist belanglos, dass sie glaube, dass Chi Peng Dao aus einem faschistoid-nationalistischen Staat kommt. Es ist ein Unding, dass hier Delegierten sich anmaßen, darüber ein Urteil zu fällen, welches politisches System "in Wahrheit" in den Mitgliedstaaten vorherrscht.
Dies musste auch Tir schon spühren, als es als kommunistische Diktatur bezeichnet wurde. Ich bitte das Direktorium diese Äußerungen zu unterbinden und den Delegierten Mehregaan zu maßregeln. Ihr Verhalten ist inakzeptabel und diffamierend!

__________________
Der Baum der Freiheit muss von Zeit zu Zeit mit dem Blut der Patrioten und der Tyrannen begossen werden. Dies ist der Freiheit natürlicher Dünger

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23.04.2008 21:41

Lächelt.

War mein Ausdrucksweise nicht als Satire der Ausdrucksweise des Delegierten Xinhais zu erkennen?

Ich habe mich nur seines Vokabular bedient, das er gerne bei Dreibürgen und den Konförderierten Nationen verwendet.

Wenn Sie mir nicht glauben, lesen Sie einfach in den Protokollen.

__________________

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