Werte KollegInnen, bevor wir uns in die Arbeit verlieren solltn wir uns eine GO geben. Hat jemand schon einen Vorschlag?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Es wäre vielleicht nicht allzu verkehrt, sich doppelte Arbeit zu ersparen, indem man etwa die GO der UVNTO als Grundlage verwendet. Aber vielleicht sollten da andere Kräfte aktiv werden; meine Vorstellung einer idealen Geschäftsordnung ist ja nicht zwingend beliebt.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
DAS, werter Herr Generalsekretär, ist persönliche Ansichtssache. Ich bin jedoch erst mal keiner Idee zu einer GO abgeneigt. Eine GO ist zu Beginn besser, als keine! So haben wir immerhin eine Handlungsgrundlage! Ich meine, momentan handeln wir nur auf Grund einer Konvention.
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
D'accord.
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UVNO-Delegierter für KHA
Gut. Hier ein Vorschlag.
Zitat: |
Geschäftsordnung der United Virtual Nations Flight Organization (UVNFO)
§1 - Allgemein
(1) Diese Geschäftsordnung gilt ausschließlich für die UVNFO.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Präsidium bei Unstimmigkeiten ausgelegt und bewertet.
§2 - Versammlung
(1) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern, welche Mitglied in der UVNFO sind.
(2) Die Versammlung tagt ständig.
§3 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen werden immer mit einfacher Mehrheit gefasst, insofern nicht anders bestimmt.
§4 - Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich nach Artikel 4 der Konvention zur Gründung der UVNFO zusammen.
§5 - Schlussbestimmung
(1) Mit Annahme der Geschäftsordnung tritt diese in Kraft.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Wilhelm von Graubünden am 18.06.2011 10:58.
Das widerspricht zumindest in Teilen der Konvention.
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Kartenantragsvizemieze der OIK,
Bundeskanzlerin des PFKanischen Bundes
Habe es konformer gestaltet. Meinungen?
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Meinungen.
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Prof. Wilhelm von Graubünden
Bundespräsident Bergen
2. Stellv. Generalsekretär der UVNO a.D.
Ich bin dafür.
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Fürst Christian I. von und zu Southwest Hya
Auf die Gefahr, einen blöden Kommentar zu liefern: Vielleicht sollte die Geschäftsordnung noch regeln, wie das Geschäft zu ordnen ist, also wie die Sitzungen ablaufen.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Macht sich Notizen, welche Punkte zwingend in der GO enthalten sein müssen um die dann später in Ruhe auszuformulieren.
Ich wäre nicht abgeneigt mir den Vorschlag einer GO von Herr Veauxin anzuhören. Streichen kann man ja immer noch.
Dann würde ich eine angepasste Version meiner Geschäftsordnung für die Vollversammlung empfehlen.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Wenn ich dafür nicht wieder ein Fremdwörterlexikon wälzen muss.... her damit.
*Legt seinen Vorschlag für die GO.VV auf den Tisch.*
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Ich wusel mich mal ab Sonntag oder Montag da durch.
Die ist so lang.......
Das ist richtig. Ich habe allerdings leider keine Möglichkeit gefunden, eine kürzere Geschäftsordnung zu verfassen, ohne Lücken zu lassen; andere Delegierte wiederum stören diese Lücken erst gar nicht.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization
Ich habe mal bei der aktuellen IOF gelinst.
Ich denke, es lässt sich ein Mittelding zwischen beiden Satzungen finden.
Auf Anregung von Herrn Sampendorst hier noch einmal mein (an die UVNFO angepasster) Vorschlag für eine Geschäftsordnung:
Zitat: |
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
der United Virtual Nations Flight Organization
§ 1 — Einführung.
1. Diese Geschäftsordnung bildet die einzige Grundlage für das prozedurale Vorgehen der Mitgliederversammlung der United Virtual Nations Flight Organization (UVNFO). Eine Interpretation dieser Geschäftsordnung im Zweifelsfalle obliegt allein dem Präsidium der UVNFO.
2. Sämtliche Änderungen müssen den prozeduralen Charakter der Geschäftsordnung erhalten und können von der Mitgliederversammlung der UVNFO als reguläre Vorlage vollzogen werden.
I. Sitzungen
§ 2 — Sitzungszeit.
Die Mitgliederversammlung der UVNFO tagt ständig.
§ 3 — Sitzungsort.
Die Mitgliederversammlung tagt an einem vom Präsidium auf dem der United Virtual Nations Organization in der Stadt Droch Aimsir im Staat Tir Na nÒg übergebenen Gelände bestimmten Ort. In Ausnahmefällen kann das Generalsekretariat den Sitzungsort der Mitgliederversammlung für einen beschränkten Zeitraum an einen Ort außerhalb dieses Geländes verlegen.
§ 4 — Teilnehmer.
Teilnehmer der Sitzung und somit Mitglieder der Mitgliederversammlung sind alle ständigen und nichtständigen Mitglieder der UVNFO gemäß der Konvention zur Gründung der UVNFO.
§ 5 — Öffentlichkeit.
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
§ 6 — Sprache.
1. Deutsch ist die offizielle und Arbeitssprache der Vollversammlung.
2. Jedem Teilnehmer steht es frei, in einer anderen Sprache zu kommunizieren, sofern er selber für die Übersetzung ins Deutsche sorgt.
§ 7 — Agenda.
1. Die Agenda der Mitgliederversammlung wird durch ihre Teilnehmer bestimmt.
2. Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
3. Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.
§ 8 — Abhandlung eines Themas.
Ein Thema gilt als abgehandelt, falls
a. zweiundsiebzig Stunden kein neuer Redebeitrag zum Thema fällt;
b. ein entsprechender Antrag angenommen wird.
§ 9 — Sitzungsleitung.
1. Das Präsidium leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und sorgt für die nötigen Voraussetzungen.
2. Die Sitzungsleitung
a. leitet die Diskussion formal,
b. beachtet die Einhaltung der Regeln,
c. nimmt Anträge an,
d. verkündet Entscheidungen und
e. ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.
II. Sitzungsablauf
§ 10 — Rederecht.
1. Allen Teilnehmern steht Rederecht zu einem Thema zu, sobald die Sitzungsleitung das Thema eröffnet hat, bis das Thema abgehandelt ist.
2. Sollte ein Teilnehmer in seiner Rede vom Thema abweichen, so steht es der Sitzungsleitung zu, ihn gemäß § 11 zu maßregeln.
§ 11 — Maßregelung.
1. Es steht der Sitzungsleitung zu, einen Teilnehmer zu maßregeln, falls er gegen die Geschäftsordnung verstößt.
2. Bei wiederholter Maßregelung oder besonders schwerwiegendem Anlass steht es der Sitzungsleitung zu, den Teilnehmer für eine Dauer von bis zu zweiundsiebzig Stunden von der Sitzung auszuschließen.
§ 12 — Vorlagen.
1. Gültige selbstständige Vorlagen sind
a. Resolutionsvorschläge;
b. Änderungsvorschläge zu einer Geschäftsordnung.
2. Gültige unselbstständige Vorlagen sind Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten selbstständigen Vorlagen.
§ 13 — Anträge.
1. Zu jedem Zeitpunkt während der Behandlung eines Themas können die Teilnehmer Anträge an die Sitzungsleitung einbringen.
2. Anträge sind prozedurale Angelegenheiten und können sich je nur auf ein Thema beziehen.
3. Sofern nicht anders angegeben,
a. steht es einem Teilnehmer frei, einen von sich gestellten Antrag wieder zurückzuziehen, bevor dieser behandelt wurde;
b. können Anträge begründet von der Sitzungsleitung abgewiesen werden;
c. wird über Anträge abgestimmt in Form der Frage, ob dem jeweiligen Antrag stattzugeben ist.
4. Es obliegt der Sitzungsleitung, für eine Antragsart prozedurale Formvorschriften zu erlassen.
§ 14 — Abstimmung über einen Antrag.
1. Eine Abstimmung über einen Antrag dauert entweder vierundzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§ 15 — Antrag auf Einladung eines Außenstehenden.
1. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stellen.
2. Dieser Außenstehende kann entweder eine Institution oder Organisation sein, die sich durch einen Delegierten vertreten lässt, oder eine Einzelperson, und ist im Antrag zu nennen.
3. Wird der Antrag angenommen, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung zum entsprechenden Thema eingeladen.
4. Dem Außenstehenden steht lediglich Rederecht in diesem Thema zu und er hat den Anordnungen und gegebenenfalls Maßregelungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.
§ 16 — Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden.
1. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden stellen, der gemäß § 15 eingeladen wurde.
2. Wird der Antrag angenommen, wird der Außenstehende von der Sitzungsleitung im Namen der Vollversammlung vom entsprechenden Thema ausgeladen.
§ 17 — Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort.
1. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Einbringung einer vorsätzlichen Antwort auf eine Antragsart einbringen, sofern diese bestimmte Antragsart eine Abstimmung erfordert.
2. Dieser Antrag ist stets von der Sitzungsleitung anzunehmen und steht nicht zur Abstimmung.
3. Liegt eine solche vorsätzliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Teilnehmers eingebracht, sobald es zur Abstimmung über eine so bestimmte Antragsart kommt.
4. Ein solcher Antrag kann auch nach seiner Bearbeitung noch zurückgezogen werden.
§ 18 — Antrag auf Berichtigung.
1. Jeder Teilnehmer kann einen begründeten Antrag auf Berichtigung einbringen, falls er in einer prozeduralen Aussage der Sitzungsleitung einen Fehler vermutet.
2. Dieser Antrag steht nicht zur Abstimmung.
3. Nimmt die Sitzungsleitung den Antrag an, gilt dies als erfolgte Berichtigung.
§ 19 — Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung.
1. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung einbringen.
2. Dieser Antrag kann nicht abgewiesen werden.
3. Wird der Antrag angenommen, wird er wie ein angenommener Antrag auf Berichtigung behandelt.
4. Eine Entscheidung der Sitzungsleitung, die von der Vollversammlung bestätigt wurde, kann nicht erneut angefochten werden.
§ 20 — Antrag auf Erwiderung.
1. Jeder Teilnehmer, der gleichzeitig ein ständiges Mitglied der UVNFO ist, kann einen begründeten Antrag auf Erwiderung einbringen, falls ein zweiter Teilnehmer in einer Rede die territoriale Integrität oder staatliche Souveränität des Teilnehmers infrage gestellt hat.
2. Wird der Antrag angenommen, so gilt dies als Maßregelung des zweiten Teilnehmers gemäß § 11.
§ 21 — Antrag auf Einbringung einer Vorlage.
1. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Einbringung einer
a. selbstständigen oder
b. unselbstständigen
Vorlage einbringen.
2. Verbunden mit so einem Antrag muss die gemeinte Vorlage sein und im Fall einer unselbstständigen Vorlage eine eindeutige Referenz zur selbstständigen Vorlage, auf welche Bezug genommen wird.
3. Überschreitet die Vorlage nicht die Kompetenzen der Mitgliederversammlung oder die prozedurale Natur der Geschäftsordnungen, so ist der Antrag von der Sitzungsleitung anzunehmen und die Vorlage zur Wahl zu stellen, sobald der Wahlvorgang begonnen hat.
4. Ein Antrag auf Einbringung einer Vorlage kann vom Antragssteller bis zur Schließung des Themas zurückgezogen werden, sofern sich keine Anträge auf Einbringung einer unselbstständigen Vorlage auf ihn beziehen.
§ 22 — Antrag auf Schließung des Themas.
Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Schließung eines Themas einbringen.
III. Wahlvorgang
§ 23 — Arten des Wahlvorgangs.
Es wird zwischen Abstimmungen und Wahlen unterschieden.
§ 24 — Dauer des Wahlvorgangs.
1. Abstimmungen zu einem Thema beginnen automatisch, sobald das entsprechende Thema abgehandelt wurde, und enden, sobald zu allen eingebrachten Vorlagen zu diesem Thema abgestimmt wurde.
2. Wahlen werden ohne vorangehendes Thema von der Sitzungsleitung begonnen, sobald der dafür vorgeschriebene Zeitpunkt erreicht wurde.
§ 25 — Ablauf einer Abstimmung.
1. Für jede eingebrachte Vorlage wird eine Abstimmung begonnen.
2. Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen.
3. Diese Abstimmung dauert entweder hundertzwanzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist, und findet offen statt.
4. Abstimmungsberechtigt sind alle Teilnehmer, die sich am dazugehörigen Thema durch Reden oder Anträge beteiligt haben.
5. Die einfache Mehrheit entscheidet; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
6. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.
§ 26 — Ablauf einer Wahl.
1. Eine Wahl dauert entweder hundertachtundsechzig Stunden an, oder aber bis eine unumstößliche Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden ist, und findet offen statt.
2. Abstimmungsberechtigt sind alle Teilnehmer.
3. Jener Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, gilt als gewählt.
4. Bei einem Gleichstand wird die Wahl wiederholt, wobei durch einfache öffentliche Notiz eine Kandidatur zur Wahlwiederholung zurückgezogen werden kann.
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Generalsekretär der United Virtual Nations Organization