UVNO » Externa » Aufnahmekommission » [ACHTUNG] Aufnahmeanträge - (Vor einem Antrag UNBEDINGT lesen!)

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Aufnahmeanträge 25.04.2006 12:04

Bitte folgende Formalia einhalten, wenn Ihr Staat in der UVNO aufgenommen werden soll:

1. Erfüllt Ihr Staat alle Aufnahmekriterien ?

2. Haben Sie bereits einen Vertreter, der Ihren Staat in der UVNO vertreten wird?

Wenn obigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann stellen Sie Ihren Antrag in diesem Unterforum wie folgt:

Zitat:

[Aufnahmeantrag] (Name des Staates)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich für (Name des Staates) den Antrag um Aufnahme in der UVNO.

Nachweis Existenz: (Angabe des ältesten Forumseintrages)
Internetadresse: (Adresse der Homepage)
Forumsadresse: (Adresse des Forums)
Ansprechpartner: (Name + Email)

Anträge, welche nicht in dieser Form vorgebracht werden, können nur mit großen Verzögerungen bearbeitet werden!

Mit freundlichen Grüßen
(Name)


Das weitere Procedere läuft dann wie folgt ab:

1. Die Aufnahmekomission berät über die Aufnahme Ihres Landes.
2. Bei positivem Ausgang der Beratungen: Die Aufnahmekomission gibt der VV bekannt, dass die Aufnahmekriterien erfüllt sind und das Land aufgenommen werden kann.
3. Die Vollversammlung erhält ein Veto-Recht. Binnen 72 Stunden können die Mitglieder ein hinreichend formuliertes Veto gegen die Aufnahme vorbringen!
4. Ihr Land muss nun den Nachweis der Ratifizierung der Charta erbringen. Das ist vor allem bei parlamentarischen System notwendig.
5. Nach positivem Bescheid der Ratifizierung: Der Generalsekretär erklärt offiziell die Aufnahme des Landes in die UVNO.

__________________
Vi saluto!

Eccellenza
Giovanni di Lamberti

Delegierter Vanezias
Doge di Vanezia

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Richard von Rüdenberg am 11.01.2007 00:29.

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RE: Aufnahmeanträge 18.12.2006 00:19

Zitat:
Original von Giovanni di Lamberti

1. Erfüllt Ihr Staat alle Aufnahmekriterien ?


Die Geschäftsordnung der Aufnahmekommission lautet wiefolgt (o.g. Link nicht aktuell):

Geschäftsordnung der Aufnahmekomission der UVNO:

§1 Mitglieder der Aufnahmekommission

Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz führt der Generalsekretär.

§2 Aufnahmekriterien

Alle sich selbst verwaltenden Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens 60 Tagen bestehen und innerhalb der letzten 30 Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
- eines Bekenntnisses zur Virtualität,
- einer verfügbaren Internetpräsenz,
- eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
- einer E-Mail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
- einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert,
- der Anerkennung der bisher durch die UVNO verabschiedeten Mandate und Beschlüsse (kann innerhalb von 14 Tagen nachgeholt werden) .
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.

§3 Aufnahmeverfahren

§3.1 der Antrag

Der Aufnahmeantrag hat formell im öffentlichen Forum der UVNO stattzufinden.
Der Aufnahmeantrag hat zu beinhalten:
- Name des Staates,
- Internetadresse des Staates,
- gültige und funktionierende Rückantwortadresse.

§3.2 Überprüfung der Kriterien

Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zunächst jeweils unabhängig zu entscheiden, ob die Kriterien nach §2 erfüllt sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt.

§3.3 Entscheidung

Sollte es spätestens nach 10 Tagen nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner einstimmigen positiven Entscheidung gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Bekanntgabe der zu begründenden Entscheidung hat im öffentlichen Forum.

§3.4 Aufnahme

Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren, wird der Kandidat Mitglied der UVNO. Nach Entscheidung über die Aufnahme durch das GS haben die Mitglieder der Vollversammlung die Möglichkeit binnen 72 Stunden Veto gegen diese Entscheidung einzulegen.
Das Veto muss hinreichend bestimmt sein.
Über das Veto entscheidet die Vollversammlung in geheimer Abstimmung nach vorheriger Aussprache.

__________________


Delegierter der Republik Dionysos
Generalsekretär von 12/06 bis 3/07

Maya Mausal  
Mitglied
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RE: Aufnahmeanträge 27.02.2008 23:18

Die Geschäftsordnung der Aufnahmekommission nach Beschluss der Vollversammlung vom 25.02.2008 lautet wiefolgt (o.g. Link nicht aktuell):

Geschäftsordnung der Aufnahmekomission der UVNO:

§1 Mitglieder der Aufnahmekommission

Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz führt der Generalsekretär.

§2 Aufnahmekriterien

Alle sich selbst verwaltenden Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens 60 Tagen bestehen und innerhalb der letzten 30 Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
- eines Bekenntnisses zur Virtualität,
- einer verfügbaren Internetpräsenz,
- eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
- einer E-Mail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
- einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert,
- der Anerkennung der bisher durch die UVNO verabschiedeten Mandate und Beschlüsse (kann innerhalb von 14 Tagen nachgeholt werden) .
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.

§3 Aufnahmeverfahren

§3.1 der Antrag

Der Aufnahmeantrag hat formell im öffentlichen Forum der UVNO stattzufinden.
Der Aufnahmeantrag hat zu beinhalten:
- Name des Staates,
- Internetadresse des Staates,
- gültige und funktionierende Rückantwortadresse
- kurze Begründung des Beitrittswunsches.

§3.2 Überprüfung der Kriterien

Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zunächst jeweils unabhängig zu entscheiden, ob die Kriterien nach §2 erfüllt sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt.

§3.3 Entscheidung

Sollte es spätestens nach 10 Tagen nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner einstimmigen positiven Entscheidung gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Bekanntgabe der zu begründenden Entscheidung hat im öffentlichen Forum.

§3.4 Aufnahme

Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren, wird der Kandidat Mitglied der UVNO. Nach Entscheidung über die Aufnahme durch das GS haben die Mitglieder der Vollversammlung die Möglichkeit binnen 72 Stunden Veto gegen diese Entscheidung einzulegen.
Das Veto muss hinreichend bestimmt sein.
Über das Veto entscheidet die Vollversammlung in geheimer Abstimmung nach vorheriger Aussprache.

Veuxin ent Drakestrin-Rumata  
Generalsekretär
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28.12.2010 19:51

Ab dem 25. Dezember 2010 gilt folgende Version der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission:

Zitat:
Geschäftsordnung der Aufnahmekommission

Artikel 1 [Mitglieder der Aufnahmekommission]

Die Aufnahmekommission besteht aus dem Generalsekretariat. Den Vorsitz führt der Generalsekretär. Im Zweifelsfalle entscheidet seine Stimme.

Artikel 2 [Aufnahmekriterien]

Alle autonomen Staaten können Mitglieder der UVNO werden, wenn sie seit mindestens sechzig Tagen bestehen und innerhalb der letzten dreißig Tage eine eigene Aktivität aufweisen. Zudem bedarf es
a) eines Bekenntnisses zur Virtualität,
b) einer verfügbaren Internetpräsenz,
c) eines jederzeit für jedermann zugänglichen Forums,
d) einer eMail-Adresse, über die das Staatsoberhaupt oder der Besitzer der Seite erreichbar ist,
e) einer Verfassung, die den Staatsaufbau in Grundzügen definiert und
f) einer Ratifikation der UN-Charta spätestens vierzehn Tage nach der Bestätigung der Mitgliedschaft durch die Aufnahmekommission.
Weiterhin muss der Aufnahmekandidat zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs von mindestens einem Mitglied der UVNO diplomatisch voll anerkannt werden.

Artikel 3 [Aufnahmeverfahren]

Artikel 3.1 [Der Antrag]

Ein Aufnahmeantrag findet formell im öffentlich zugänglichen Forum der Aufnahmekommission der UVNO statt.
Der Aufnahmeantrag hat
a) den vollständigen Namen des Staates sowie seine Kurzform,
b) die URL der Internetpräsentation des Staates,
c) eine funktionierende eMail-Rückantwortadresse sowie
d) eine kurze Begründung des Beitrittswunsches
zu beinhalten.

Artikel 3.2 [Überprüfung der Kriterien]

Die Mitglieder der Aufnahmekommission haben zunächst jeweils unabhängig zu entscheiden, ob die Kriterien nach Artikel 2 erfüllt sind. Sollte Uneinigkeit in der Entscheidung bestehen, so ist eine Diskussion erlaubt. Fällt ein Mitglied keine Entscheidung, so stellt dies eine legitime Enthaltung dar.

Artikel 3.3 [Entscheidung]

Sollte es spätestens zehn Tage nach Aufnahme des Antragsverfahrens zu keiner positiven Entscheidung der Aufnahmekommission gekommen sein, so gilt der Antrag als abgelehnt. Die Bekanntgabe der zu begründenden Entscheidung hat im öffentlichen Forum zu erfolgen.

Artikel 3.4 [Aufnahme]

Bei einer positiven Entscheidung im Aufnahmeverfahren wird der Kandidat Mitglied der UVNO. Nach Entscheidung über die Aufnahme durch die Aufnahmekommission haben die Mitglieder der Vollversammlung die Möglichkeit, binnen 72 Stunden Veto gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Veto muss hinreichend mit dem Beweis eines Verstoßes des Neumitglieds gegen die Aufnahmekriterien in Artikel 2 begründet sein. Über die Gültigkeit entscheidet die Vollversammlung nach vorheriger dreitägier Aussprache in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

__________________
Generalsekretär der United Virtual Nations Organization

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